Rechtssache C-274/18: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 23. April 2018 — Minoo Schuch-Ghannadan gegen Medizinische Universität Wien
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 23. April 2018 — Minoo Schuch-Ghannadan gegen Medizinische Universität Wien
(Rechtssache C-274/18)
2018/C 285/30Verfahrenssprache: DeutschVorlegendes Gericht
Arbeits- und Sozialgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Minoo Schuch-Ghannadan
Beklagte: Medizinische Universität Wien
Vorlagefragen
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I. |
Ist der pro-rata-temporis-Grundsatz nach § 4 Nr 2 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 15. Dezember 1997 ( 1 ) im Zusammenhang mit dem Nichtdiskriminierungsgrundsatz des § 4 Nr 1 auf eine gesetzliche Regelung anzuwenden, bei der die Gesamtdauer unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers einer österreichischen Universität, der/die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt wird, bei Vollzeitarbeitnehmern/innen 6 Jahre beträgt, im Fall der Teilzeitbeschäftigung jedoch 8 Jahre und überdies bei sachlicher Rechtfertigung, insbesondere für die Fortführung oder Fertigstellung von Forschungsprojekten oder Publikationen, eine darüber hinausgehende einmalige Verlängerung bis zu insgesamt 10 Jahren bei Vollzeitbeschäftigten, im Fall der Teilzeitbeschäftigung bis zu insgesamt 12 Jahren, zulässig ist, anzuwenden? |
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II. |
Ist eine gesetzliche Regelung wie in Vorlagefrage I beschrieben eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Art 2 Abs 1 lit b der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) vom 5. Juli 2006, wenn von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist? |
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III. |
Ist Art 19 Abs 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) vom 5. Juli 2006 ( 2 ) so auszulegen, dass eine Frau, die sich im Anwendungsbereich einer gesetzlichen Regelung wie in Vorlagefrage I. ausgeführt darauf beruft, aufgrund des Geschlechts mittelbar diskriminiert worden zu sein, weil wesentlich mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt sind, diesen Umstand, insbesondere die statistisch erheblich stärkere Betroffenheit von Frauen, durch ein Vorbringen konkreter statistischer Zahlen oder konkreter Umstände behaupten und durch geeignete Beweismittel glaubhaft machen muss? |
( 1 ) ABl. 1998, L 14, S. 9.
( 2 ) ABl. 2006, L 204, S. 23.