201807130232004192018/C 268/251972018CJC26820180730DE01DEINFO_JUDICIAL20180319192021

Rechtssache C-197/18: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 19. März 2018 — Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a.


C2682018DE1910120180319DE0025191202

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 19. März 2018 — Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a.

(Rechtssache C-197/18)

2018/C 268/25Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, Robert Prandl, Gemeinde Zillingdorf

Belangte Behörde: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, vormals Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Vorlagefrage

Ist Art. 288 AEUV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 oder mit Art. 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang I Z. 2 der RL 91/676/EWG ( 1 ) des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (in der Folge „Nitrat-Richtlinie“) so auszulegen, dass

a)

ein öffentlicher Wasserversorger, welcher Wasserdienstleistungen erbringt und welcher dabei vor der Abgabe des Trinkwassers an Verbraucher (mit Anschlusszwang) dieses von den ihm zur Entnahme zur Verfügung stehenden Brunnen entnommene Wasser mit erhöhten Nitratwerten entsprechend aufbereitet, um einen Wert von weniger als 50 mg/l Nitratkonzentration im Wasser vor Abgabe an die Verbraucher zu erlangen, und dieser gesetzlich auch zur Wasserversorgung in einem bestimmten räumlichen Gebiet verpflichtet ist, insofern im Sinne der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union unmittelbar betroffen ist (hier von allenfalls mangelhafter Umsetzung der RL 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991), als dass er durch behauptete unzureichende Aktionspläne (da der Wert von 50 mg/l Nitratkonzentration im Wasser in dem Gebiet dieses Wasserversorgers überschritten wird) dahingehend betroffen ist, dass er Aufbereitungsmaßnahmen des Wassers durchführen muss und ihm damit subjektive Rechte im Rahmen der Nitrat-Richtlinie

a.1)

auf Änderung eines national zur Umsetzung der Nitrat-Richtlinie bereits erlassenen Aktionsprogrammes (nach § 5 Abs. 4 der Nitrat-Richtlinie) dahingehend, dass damit strengere Maßnahmen mit dem Ziel der Erreichung der Ziele des Art. 1 der Nitrat-Richtlinie und konkret der Erreichung eines Wertes von bis maximal 50 mg/l Nitratkonzentration im Grundwasser bei einzelnen Entnahmestellen erlassen werden, eingeräumt werden?

a.2)

auf Erlassung zusätzlicher Maßnahmen oder verstärkter Aktionen (nach § 5 Abs. 5 der Nitrat-Richtlinie) mit dem Ziel, die Ziele des Art. 1 der Nitrat-Richtlinie zu verwirklichen und konkret einen Wert von bis maximal 50 mg/l Nitratkonzentration im Grundwasser bei einzelnen Entnahmestellen zu erreichen, eingeräumt werden?

b)

ein Verbraucher, welcher gesetzlich zur Nutzung des Wassers seines eigenen Hausbrunnens im Umfang des Eigenverbrauchs ermächtigt wäre und dieses Wasser wegen erhöhter Nitratwerte (im Zeitpunkt des dem Verfahren zugrundeliegenden Antrags nicht nutzen konnte und im Zeitraum der vorliegenden Anfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union zwar nutzen könnte, jedoch unstrittig eine neuerliche Erhöhung des Nitratwertes über 50 mg/l Nitratkonzentration im Wasser zu erwarten ist) nicht nutzt, sondern das Wasser von einem öffentlichen Wasserversorger bezieht, insofern im Sinne der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union unmittelbar betroffen ist (hier von allenfalls mangelhafter Umsetzung der RL 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991), als dass er durch behauptete unzureichende Aktionspläne, als dass der Wert von 50 mg/l Nitratkonzentration im Wasser seiner Wasserentnahmestelle (Hausbrunnen) überschritten wird, dahingehend betroffen ist, dass er von dem ihm gesetzlich eingeschränkt zustehenden Recht der Nutzung des Grundwassers auf seinem Grundeigentum, nicht Gebrauch machen kann und ihm damit subjektive Rechte im Rahmen der Nitrat-Richtlinie

b.1)

auf Änderung eines national zur Umsetzung der Nitrat-Richtlinie bereits erlassenen Aktionsprogrammes (nach § 5 Abs. 4 der Nitrat-Richtlinie) dahingehend, dass damit strengere Maßnahmen mit dem Ziel der Erreichung der Ziele des Art. 1 der Nitrat-Richtlinie und konkret der Erreichung eines Wertes von bis maximal 50 mg/l Nitratkonzentration im Grundwasser bei einzelnen Entnahmestellen erlassen werden, eingeräumt werden?

b.2)

auf Erlassung zusätzlicher Maßnahmen oder verstärkter Aktionen (nach § 5 Abs. 5 der Nitrat-Richtlinie) mit dem Ziel, die Ziele des Art. 1 der Nitrat-Richtlinie zu verwirklichen und konkret einen Wert von bis maximal 50 mg/l Nitratkonzentration im Grundwasser bei einzelnen Entnahmestellen zu erreichen, eingeräumt werden?

c)

eine Gemeinde als öffentliche Körperschaft einen, von ihr betriebenen Gemeindebrunnen zur Trinkwasserversorgung aufgrund von Nitratwerten von über 50 mg/l Nitratkonzentration im Wasser nur als Nutzwasserbrunnen nutzt bzw. zur Verfügung stellt — wobei dadurch die Trinkwasserversorgung nicht beeinträchtigt wird — im Sinne der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union unmittelbar betroffen ist (hier von allenfalls mangelhafter Umsetzung der RL 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 durch insofern unzureichende Aktionspläne), als dass der Wert von 50 mg/l Nitratkonzentration [Or. 4] im Wasser bei der Entnahmequelle überschritten wird und damit eine Nutzung als Trinkwasser nicht zur Verfügung steht und ihr damit subjektive Rechte im Rahmen der Nitrat-Richtlinie

c.1)

auf Änderung eines national zur Umsetzung der Nitrat-Richtlinie bereits erlassenen Aktionsprogrammes (nach § 5 Abs. 4 der Nitrat-Richtlinie) dahingehend, dass damit strengere Maßnahmen mit dem Ziel der Erreichung der Ziele des Art. 1 der Nitrat-Richtlinie und konkret der Erreichung eines Wertes von bis maximal 50 mg/l Nitratkonzentration im Grundwasser bei einzelnen Entnahmestellen erlassen werden, eingeräumt werden?

c.2)

auf Erlassung zusätzlicher Maßnahmen oder verstärkter Aktionen (nach § 5 Abs. 5 der Nitrat-Richtlinie) mit dem Ziel, die Ziele des Art. 1 der Nitrat- Richtlinie zu verwirklichen und konkret einen Wert von bis maximal 50 mg/l Nitratkonzentration im Grundwasser bei einzelnen Entnahmestellen zu erreichen, eingeräumt werden?

Wobei in allen drei Fällen die Sicherung des Gesundheitsschutzes von Verbrauchern entweder — in den Fällen b) und c) — durch Entnahme des Wassers von anbietenden Wasserversorgern (mit Anschlusszwang und Anschlussrecht) oder — im Fall a) — durch entsprechende Aufbereitungsmaßnahmen jedenfalls gewährleistet ist.


( 1 ) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. 1991 L 375, S. 1.