7.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 161/39 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 23. Februar 2018 — Skype Communications Sàrl/Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)
(Rechtssache C-142/18)
(2018/C 161/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Skype Communications Sàrl
Beklagter: Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)
Vorlagefragen
1. |
Ist die Definition der elektronischen Kommunikationsdienste in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (1) in geänderter Fassung dahin zu verstehen, dass ein über eine Software angebotener Voice-Over-IP-Dienst, der in einem öffentlichen Telefonnetz über Vermittlung an eine Festnetz- oder Mobiltelefonnummer eines nationalen Numerierungsplans (im Format E.164) abgeschlossen wird, ungeachtet des Umstands, dass der Internetzugangsdienst, über den ein Nutzer Zugang zu diesem Voice-Over-IP-Dienst erhält, bereits selbst einen elektronischen Kommunikationsdienst darstellt, als elektronischer Kommunikationsdienst einzustufen ist, wenn der Anbieter der Software diesen Dienst gegen Entgelt anbietet und mit den ordnungsgemäß für die Übertragung und den Abschluss von Anrufen in das öffentliche Telefonwählnetz zugelassenen Telekommunikationsdienstleistern Verträge schließt, die den Abschluss von Anrufen zu einer Festnetz- oder Mobiltelefonnummer eines nationalen Numerierungsplans erlauben? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht werden sollte, gilt dies auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Funktion der Software, die den Sprachanruf ermöglicht, nur eine Funktion dieser Software ist und die Software auch ohne die Funktion genutzt werden kann? |
3. |
Falls die ersten beiden Fragen bejaht werden sollten, ändert es etwas an der Antwort auf die erste Frage, wenn berücksichtigt wird, dass der Anbieter des Dienstes in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen vorsieht, dass er gegenüber dem Endkunden keine Verantwortung für die Übertragung der Signale übernimmt? |
4. |
Falls die ersten drei Fragen bejaht werden sollten, ändert es etwas an der Antwort auf die erste Frage, wenn berücksichtigt wird, dass der bereitgestellte Dienst auch unter die Definition einer „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ fällt? |
(1) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie) ABl. 2002, L 108, S. 33).