30.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/14


Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Oradea (Rumänien), eingereicht am 8. Februar 2018 — CV/DU

(Rechtssache C-85/18)

(2018/C 152/15)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătoria Oradea

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CV

Beklagte: DU

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 (1) dahin auszulegen, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt dem Ort entspricht, an dem das Kind in einer gewissen Weise in ein soziales und familiäres Umfeld integriert ist, unabhängig davon, ob eine im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung vorliegt, nachdem das Kind mit seinem Vater in das Hoheitsgebiet des Staates verzogen ist, in dem sich das minderjährige Kind in dieses soziale und familiäre Umfeld integriert hat? Oder ist in diesem Fall vielmehr Art. 13 der Verordnung Nr. 2201/2003 maßgeblich, der die Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes bestimmt?

2.

Kommt bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Fall dem Umstand Bedeutung zu, dass das minderjährige Kind die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzt, in dem es sich mit seinem Vater niedergelassen hat, während die Eltern nur die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).