URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
29. Januar 2020 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Schutz der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Comté‘– Geringfügige Änderung einer Produktspezifikation – Vor nationalen Gerichten angefochtener Antrag auf Änderung – Rechtsprechung nationaler Gerichte, wonach der Rechtsbehelf gegenstandslos wird, wenn die Europäische Kommission die Änderung genehmigt hat – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Pflicht zur Entscheidung über den Rechtsbehelf“
In der Rechtssache C‑785/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 14. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2018, in dem Verfahren
GAEC Jeanningros
gegen
Institut national de l’origine et de la qualité (INAO),
Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation,
Ministre de l’Économie et des Finances,
Beteiligter:
Comité interprofessionnel de gestion du Comté,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und D. Šváby, der Richterin K. Jürimäe und des Richters N. Piçarra,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, A.‑L. Desjonquères und C. Mosser als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Bianchi und I. Naglis als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2019
folgendes
Urteil
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Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1), Art. 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. 2014, L 179, S. 17) und Art. 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2014, L 179, S. 36) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). |
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Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaft GAEC Jeanningros auf der einen und dem Institut national de l’origine et de la qualité (INAO, Nationales Institut für Herkunft und Qualität, Frankreich), dem Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation (Minister für Landwirtschaft und Ernährung, Frankreich) und dem Ministre de l’Économie et des Finances (Minister für Wirtschaft und Finanzen, Frankreich) über die Änderung der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Comté“. |
Rechtlicher Rahmen
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Der 58. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 lautet: „Um sicherzustellen, dass die eingetragenen Namen der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, sollten die Anträge durch die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten geprüft werden, wobei gemeinsame Mindestbestimmungen wie ein nationales Einspruchsverfahren zu beachten sind. Die Kommission sollte die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Beteiligten außerhalb des Antragsmitgliedstaats berücksichtigt wurden.“ |
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Art. 7 („Produktspezifikation“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 lautet: „(1) Eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe muss einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:
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Art. 49 („Antrag auf Eintragung von Namen“) Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 1151/2012 bestimmt: „(2) … Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelungen erfüllt. (3) Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags gewährleistet und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb derer jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann. … (4) Ist der Mitgliedstaat nach Bewertung eines Einspruchs der Ansicht, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so kann er eine positive Entscheidung treffen und bei der Kommission ein Antragsdossier einreichen. In diesem Fall unterrichtet er die Kommission über die eingegangenen zulässigen Einsprüche natürlicher oder juristischer Personen, die die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 3 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die positive Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. …“ |
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Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 sieht vor: „Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 49 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelung erfüllt. …“ |
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In Art. 53 („Änderungen einer Produktspezifikation“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 heißt es: „(1) Eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, kann die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung. (2) Führt eine Änderung zu einer oder mehreren Änderungen der Spezifikation, die nicht geringfügig sind, so unterliegt der Änderungsantrag dem Verfahren gemäß den Artikeln 49 bis 52. Sind die vorgeschlagenen Änderungen jedoch geringfügig, so beschließt die Kommission, den Antrag zu genehmigen oder abzulehnen. Im Fall einer Genehmigung von Änderungen, die zu einer Änderung der in Artikel 50 Absatz 2 genannten Punkte führen, veröffentlicht die Kommission diese Elemente im Amtsblatt der Europäischen Union. Damit eine Änderung im Falle der in Titel II beschriebenen Qualitätsregelung als geringfügig gilt, darf sie
…“ |
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Art. 6 („Änderung einer Produktspezifikation“) Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung Nr. 664/2014 sieht vor: „(1) Der Antrag auf Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die als eine nicht geringfügige Änderung anzusehen ist, enthält die ausführliche Beschreibung und die besonderen Gründe jeder Änderung. Die Beschreibung muss für jede Änderung die ursprüngliche Produktspezifikation und gegebenenfalls das ursprüngliche Einzige Dokument mit der vorgeschlagenen geänderten Fassung im Einzelnen vergleichen. Der Antrag ist eigenständig. Er enthält alle Änderungen der Produktspezifikation und gegebenenfalls des Einzigen Dokuments, für die eine Genehmigung beantragt wird. … (2) Anträge auf geringfügige Änderung einer Produktspezifikation für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben sind bei den Behörden des Mitgliedstaats einzureichen, in dem sich das geografische Gebiet der Bezeichnung oder Angabe befindet. … Ist der Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der Vorschriften, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen wurden, erfüllt sind, kann er bei der Kommission ein Antragsdossier für eine geringfügige Änderung einreichen. … Der Antrag auf geringfügige Änderung sieht nur geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor. Er enthält eine Beschreibung dieser geringfügigen Änderungen und eine Zusammenfassung der Gründe, die eine Änderung erforderlich machen, und zeigt auf, dass die vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig einstufbar sind. Der Antrag muss für jede Änderung die ursprüngliche Produktspezifikation und gegebenenfalls das ursprüngliche Einzige Dokument mit der vorgeschlagenen geänderten Fassung vergleichen. Der Antrag ist eigenständig und enthält alle Änderungen der Produktspezifikation und gegebenenfalls des Einzigen Dokuments, für die eine Genehmigung beantragt wird. Geringfügige Änderungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten als genehmigt, sofern die Kommission dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags nichts anderes mitteilt. Ein Antrag auf geringfügige Änderung, der nicht mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes in Einklang steht, ist nicht zulässig. Für solche Anträge gilt die stillschweigende Genehmigung gemäß Unterabsatz 3 nicht. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, wenn der Antrag als unzulässig eingestuft wird. Die Kommission macht genehmigte geringfügige Änderungen einer Produktspezifikation, die keine Änderung der Elemente gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfassen, öffentlich.“ |
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In Art. 10 („Verfahrensregeln für die Änderung einer Produktspezifikation“) Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung Nr. 668/2014 heißt es: „(1) Anträge auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe werden nach dem Muster in Anhang V erstellt. Diese Anträge werden nach den Vorgaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erstellt. Das geänderte einzige Dokument wird nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt. Der im geänderten einzigen Dokument enthaltene Verweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation führt zu der vorgeschlagenen aktualisierten Fassung der Produktspezifikation. … (2) Anträge auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden nach dem Muster in Anhang VII der vorliegenden Verordnung erstellt. Anträgen auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung bei geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geographischen Angaben ist das aktualisierte einzige Dokument (falls geändert) beizufügen, das nach dem Muster in Anhang I zu erstellen ist. Der im geänderten einzigen Dokument enthaltene Verweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation führt zu der vorgeschlagenen aktualisierten Fassung der Produktspezifikation. Bei Anträgen aus der Europäischen Union fügen die Mitgliedstaaten neben dem Verweis auf die Veröffentlichung der aktualisierten Produktspezifikation eine Erklärung bei, dass der Antrag ihrer Auffassung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften entspricht. Bei Anträgen aus Drittländern ist die aktualisierte Produktspezifikation von der betreffenden Gruppe oder den Behörden des Drittlands beizufügen. Anträge auf eine geringfügige Änderung in Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 enthalten bei Anträgen aus den Mitgliedstaaten den Verweis auf die Veröffentlichung der aktualisierten Produktspezifikation und bei Anträgen aus Drittländern die aktualisierte Produktspezifikation. …“ |
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Mit Beschluss der Kommission vom 1. Juni 2018 (ABl. 2018, C 187, S. 7) wurde ein Antrag auf geringfügige Änderung der Produktspezifikation der g.U. „Comté“ genehmigt. |
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In Punkt 5.1.18 der Produktspezifikation der g.U. „Comté“ heißt es: „Gemolken wird zweimal täglich, morgens und abends, zu regelmäßigen Uhrzeiten; das Melken im freien Kuhverkehr ist daher nicht möglich. Melkroboter sind verboten. …“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
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Am 8. September 2017 erließen der Minister für Landwirtschaft und Ernährung und der Minister für Wirtschaft und Finanzen eine Verordnung zur Genehmigung der Produktspezifikation der g.U. „Comté“ in der auf den Vorschlag des INAO geänderten Fassung, damit diese Produktspezifikation gemäß dem Verfahren in Art. 53 der Verordnung Nr. 1151/2012 der Kommission zur Genehmigung übermittelt wird. |
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Mit dieser als geringfügig erachteten Änderung der Produktspezifikation sollte durch einen Zusatz zu ihrem Punkt 5.1.18 bei der Erzeugung von zur Herstellung von Comté bestimmter Milch der Einsatz von Melkrobotern verboten werden. |
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Mit einer am 16. November 2017 beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) eingereichten Klage beantragte die GAEC Jeanningros die Nichtigerklärung der Verordnung vom 8. September 2017, soweit damit dieses Verbot genehmigt wurde. |
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Während dieses Verfahren noch lief, genehmigte die Kommission mit einem am 1. Juni 2018 veröffentlichten Beschluss (ABl. 2018, C 187, S. 7) auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 664/2014 den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Antrag auf geringfügige Änderung der Produktspezifikation der g.U. „Comté“ gemäß Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012. |
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In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Genehmigung eines Antrags auf geringfügige Änderung der Produktspezifikation einer g.U. durch die Kommission gemäß Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 nicht zur Folge hat, dass die bei ihm erhobene Klage gegen den Rechtsakt, mit dem die zuständigen nationalen Behörden der Kommission die neue, diese geringfügige Änderung enthaltende Produktspezifikation zur Genehmigung übermittelt hatten, gegenstandslos wird. |
17 |
Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass diese Auslegung, die sich aus seiner ständigen Rechtsprechung ergebe, jedoch bedeute, dass nicht über die Rechtmäßigkeit der betreffenden Produktspezifikation entschieden werde. |
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Das vorlegende Gericht zweifelt jedoch an der Vereinbarkeit seiner eigenen Rechtsprechung mit dem Unionsrecht – insbesondere Art. 47 der Charta – angesichts der Auswirkungen, die die Nichtigerklärung einer Entscheidung der nationalen Behörden über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer g.U. auf die Gültigkeit der von der Kommission vorgenommenen Eintragung haben könnte. |
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Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 53 der Verordnung Nr. 1151/2012, Art. 6 der Delegierten Verordnung Nr. 664/2014 und Art. 10 der Durchführungsverordnung Nr. 668/2014 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass in dem besonderen Fall, dass die Kommission dem Antrag der nationalen Behörden eines Mitgliedstaats auf Änderung der Spezifikation einer Bezeichnung und auf Eintragung der g.U. stattgegeben hat, obwohl dieser Antrag noch vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats angefochten wird, diese Gerichte entscheiden können, dass sich der bei ihnen anhängige Rechtsstreit erledigt hat, oder müssen sie angesichts der mit einer etwaigen Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts verbundenen Auswirkungen auf die Gültigkeit der Eintragung durch die Kommission über die Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts der nationalen Behörden entscheiden? |
Zur Vorlagefrage
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Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012, Art. 6 der Delegierten Verordnung Nr. 664/2014 und Art. 10 der Durchführungsverordnung Nr. 668/2014 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass in dem Fall, dass die Kommission dem Antrag der Behörden eines Mitgliedstaats auf geringfügige Änderung der Produktspezifikation einer g.U. stattgegeben hat, die nationalen Gerichte, die mit einem Rechtsbehelf befasst sind, der die Rechtmäßigkeit der Entscheidung betrifft, die diese Behörden über diesen Antrag getroffen haben, damit er gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 an die Kommission übermittelt werden kann, entscheiden können, dass sich der bei ihnen anhängige Rechtsstreit erledigt hat. |
21 |
Zunächst ist festzustellen, dass eine Produktspezifikation, auf deren Grundlage eine g.U. nach dem in den Art. 49 bis 52 der Verordnung Nr. 1151/2012 hierzu vorgesehenen Verfahren eingetragen wurde, unter Beachtung der Vorschriften des Art. 53 der Verordnung geändert werden kann. Art. 53 Abs. 2 unterscheidet zwischen Änderungen, „die nicht geringfügig sind“, auf die das in den Art. 49 bis 52 der Verordnung vorgesehene Verfahren für die Eintragung einer g.U. anwendbar ist, und „geringfügigen“ Änderungen, die in Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung definiert sind und dem dort vorgesehenen vereinfachten Verfahren unterliegen. |
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Im vorliegenden Fall geht es unstreitig um eine Entscheidung über einen Antrag auf geringfügige Änderung einer Produktspezifikation im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift. |
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In Bezug auf die Würdigung der Auswirkungen der von der Kommission erteilten Genehmigung einer solchen Änderung auf den bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsbehelf, der auf die Nichtigerklärung der diese Änderung betreffenden Entscheidung der nationalen Behörden abzielt, ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1151/2012 eine Zuständigkeitsverteilung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission vorsieht (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C‑269/99, EU:C:2001:659, Rn. 50). |
24 |
Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1), die ein dem in den Art. 49 bis 52 der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Eintragungsverfahren im Wesentlichen entsprechendes Eintragungsverfahren vorsah, eine Zuständigkeitsverteilung einführte, die insbesondere dahin ging, dass die Kommission die Entscheidung über die Eintragung einer Bezeichnung als g.U. nur dann treffen konnte, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr einen entsprechenden Antrag zugeleitet hatte, und dass ein solcher Antrag nur gestellt werden konnte, wenn der Mitgliedstaat geprüft hatte, ob er gerechtfertigt war. Diese Zuständigkeitsverteilung findet ihre Erklärung insbesondere darin, dass die Eintragung die Prüfung voraussetzt, ob eine Reihe von Anforderungen erfüllt sind; dies erfordert in hohem Maße gründliche Kenntnisse von Besonderheiten des betreffenden Mitgliedstaats, zu deren Feststellung die zuständigen Behörden dieses Staates am ehesten imstande sind (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C‑269/99, EU:C:2001:659, Rn. 53, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C‑343/07, EU:C:2009:415, Rn. 66). |
25 |
Des Weiteren ist es angesichts der Entscheidungsbefugnis, die den nationalen Behörden in dieser Zuständigkeitsverteilung zukommt, allein Sache der nationalen Gerichte, über die Rechtmäßigkeit der von diesen Behörden erlassenen Rechtsakte wie derjenigen über Anträge auf Eintragung einer Bezeichnung, die eine notwendige Stufe des Verfahrens zum Erlass eines Unionsrechtsakts darstellen, zu entscheiden, da die Unionsorgane in Bezug auf diese Rechtsakte nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügen. Rechtsakte der Unionsorgane wie eine Entscheidung über die Eintragung unterliegen wiederum der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C‑269/99, EU:C:2001:659, Rn. 57 und 58, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C‑343/07, EU:C:2009:415, Rn. 70 und 71). |
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Folglich ist es Sache der nationalen Gerichte, über die etwaigen Fehler eines nationalen Rechtsakts wie desjenigen über einen Antrag auf Eintragung einer Bezeichnung zu entscheiden, wobei sie – gegebenenfalls im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof – dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Rechtsakten, die von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen werden und Rechte Dritter verletzen können, anzuwenden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1992, Oleificio Borelli/Kommission, C‑97/91, EU:C:1992:491, Rn. 11 bis 13, vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C‑269/99, EU:C:2001:659, Rn. 58, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C‑343/07, EU:C:2009:415, Rn. 57). |
27 |
Der Unionsrichter ist im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV nämlich nicht dafür zuständig, über die Rechtmäßigkeit eines von einer nationalen Behörde erlassenen Rechtsakts zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn dieser Rechtsakt Teil eines unionsrechtlichen Entscheidungsprozesses ist (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Dezember 1992, Oleificio Borelli/Kommission, C‑97/91, EU:C:1992:491, Rn. 9 und 10). |
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Wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 bis 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist diese Rechtsprechung zum Eintragungsverfahren einer g.U. auf die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils beschriebenen Verfahren sowohl für geringfügige als auch für nicht geringfügige Änderungen übertragbar. |
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Zu Anträgen auf nicht geringfügige Änderungen der Produktspezifikation einer g.U. ist in Rn. 21 festgestellt worden, dass sie aufgrund der Verweisung in Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 demselben Verfahren unterliegen, das für die Eintragung einer g.U. gilt. |
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Anträge auf geringfügige Änderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 fallen, unterliegen nach Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 664/2014 und Art. 10 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 668/2014 einem vereinfachten Verfahren, das gleichwohl im Wesentlichen diesem Eintragungsverfahren entspricht, da es ebenfalls eine Zuständigkeitsverteilung zwischen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und der Kommission einführt, die zum einen die Überprüfung der Konformität des Änderungsantrags mit den sich aus diesen Verordnungen und der Verordnung Nr. 1151/2012 ergebenden Anforderungen und zum anderen die Genehmigung dieses Antrags betrifft. |
31 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es nach der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung Sache der nationalen Gerichte ist, über die etwaigen Fehler eines einen Antrag auf geringfügige Änderung der Produktspezifikation einer g.U. betreffenden nationalen Rechtsakts wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verordnung vom 8. September 2017 zu entscheiden. |
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In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen; durch Art. 19 Abs. 1 EUV wird den Mitgliedstaaten im Übrigen aufgegeben, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C‑243/15, EU:C:2016:838, Rn. 50, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 29). |
33 |
Diese Pflicht der Mitgliedstaaten entspricht dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unparteiischen Gericht, das in Art. 47 der Charta verankert ist, der den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 30 und 31, und vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C‑723/17, EU:C:2019:533, Rn. 54), und im Übrigen im Hinblick auf das Eintragungsverfahren in Art. 49 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012 anklingt. |
34 |
Im vorliegenden Fall ist daher anhand dieses Grundsatzes zu prüfen, ob ein nationales Gericht, das mit einer Klage gegen einen Rechtsakt der nationalen Behörden befasst ist, der einen Antrag auf geringfügige Änderung der Produktspezifikation einer g.U. im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 betrifft, zu dem Ergebnis kommen darf, dass sich der bei ihm anhängige Rechtsstreit erledigt hat, weil die Kommission diesem Antrag auf Änderung stattgegeben hat. |
35 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, entziehen sich die Entscheidungen der nationalen Behörden über geringfügige Änderungen der ausschließlichen Zuständigkeit des Unionsrichters, da es sich um eigenständige Rechtsakte handelt, die unerlässlich sind, damit sich später die Kommission dazu äußern kann. Wegen des sehr engen Entscheidungsspielraums, der der Kommission diesbezüglich verbleibt, sind es die Entscheidungen der nationalen Behörden, für die tatsächlich sämtliche Elemente berücksichtigt worden sind, die die Genehmigung dieser Änderungen von Produktspezifikationen rechtfertigen. |
36 |
Folglich beruht die Entscheidung, mit der die Kommission einen solchen Antrag auf Änderung genehmigt, auf der Entscheidung, die die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf diesen Antrag erlassen, und hängt daher notwendigerweise von der zuletzt genannten Entscheidung ab, zumal das Ermessen, das der Kommission bei dieser Genehmigung zusteht, im Wesentlichen – wie aus dem 58. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 hervorgeht – auf die Prüfung beschränkt ist, ob der Antrag die erforderlichen Angaben enthält und keine offensichtlichen Fehler aufweist (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C‑269/99, EU:C:2001:659, Rn. 54, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C‑343/07, EU:C:2009:415, Rn. 67). |
37 |
Käme ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsbehelf befasst ist, der die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der nationalen Behörden über einen Antrag auf geringfügige Änderung der Produktspezifikation einer g.U. betrifft, zu dem Ergebnis, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat, weil die Kommission diesen Antrag genehmigt hat, wäre daher der wirksame gerichtliche Rechtsschutz gefährdet, den dieses Gericht für solche Anträge auf Änderung zu gewährleisten hat. |
38 |
Dies gilt umso mehr, als das in Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehene Verfahren für Anträge auf geringfügige Änderung der Produktspezifikation im Gegensatz zu dem, was für eine nicht geringfügige Änderung der Produktspezifikation vorgesehen ist, nicht die Möglichkeit vorsieht, gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch zu erheben. Daher stellt der Rechtsbehelf, der die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der nationalen Behörden betrifft, mit der diesem Antrag auf geringfügige Änderung stattgegeben wird, die einzige Möglichkeit für die von einer solchen Entscheidung betroffenen natürlichen oder juristischen Personen dar, dagegen Einspruch zu erheben. |
39 |
Die etwaige Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung der nationalen Behörden entzöge der Entscheidung der Kommission die Grundlage und hätte daher zur Folge, dass die Kommission die Sache zu überprüfen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Global Steel Wire u. a./Kommission, C‑454/16 P bis C‑456/16 P und C‑458/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:818, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
40 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012, Art. 6 der Delegierten Verordnung Nr. 664/2014 und Art. 10 der Durchführungsverordnung Nr. 668/2014 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass in dem Fall, dass die Kommission dem Antrag der Behörden eines Mitgliedstaats auf geringfügige Änderung der Produktspezifikation einer g.U. stattgegeben hat, die nationalen Gerichte, die mit einem Rechtsbehelf befasst sind, der die Rechtmäßigkeit der Entscheidung betrifft, die diese Behörden über diesen Antrag getroffen haben, damit er gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 an die Kommission übermittelt werden kann, nicht allein aus diesem Grund entscheiden können, dass sich der bei ihnen anhängige Rechtsstreit erledigt hat. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Art. 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften und Art. 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Europäische Kommission dem Antrag der Behörden eines Mitgliedstaats auf geringfügige Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung stattgegeben hat, die nationalen Gerichte, die mit einem Rechtsbehelf befasst sind, der die Rechtmäßigkeit der Entscheidung betrifft, die diese Behörden über diesen Antrag getroffen haben, damit er gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 an die Kommission übermittelt werden kann, nicht allein aus diesem Grund entscheiden können, dass sich der bei ihnen anhängige Rechtsstreit erledigt hat. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.