URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
28. Mai 2020 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 – Art. 184 bis 186 – Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer – Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs – Für innergemeinschaftliche und inländische Warenlieferungen gewährte Rabatte“
In der Rechtssache C‑684/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 26. September 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 2018, in dem Verfahren
World Comm Trading Gfz SRL
gegen
Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF),
Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters N. Piçarra,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– |
der World Comm Trading Gfz SRL, vertreten durch L. Ionescu-Donoiu, avocată, |
– |
der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch E. Gane, R. I. Haţieganu und C.‑R. Canţăr, dann durch E. Gane und R. I. Haţieganu als Bevollmächtigte, |
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und J. Jokubauskaitė als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) sowie der Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit. |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der World Comm Trading Gfz SRL (im Folgenden: World Comm Trading), einem Unternehmen mit Sitz in Rumänien, einerseits und der Agenția Națională de Administrare Fiscală (ANAF) (Staatliche Steuerverwaltungsagentur, Rumänien) sowie der Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Ploieşti (Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Ploiești, Rumänien) andererseits über die Berichtigung der von World Comm Trading geforderten Mehrwertsteuer infolge der ihr eingeräumten Rabatte für innergemeinschaftliche und inländische Lieferungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor: „(1) Im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert. (2) Die Mitgliedstaaten können im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung von Absatz 1 abweichen.“ |
4 |
Art. 184 dieser Richtlinie lautet: „Der ursprüngliche Vorsteuerabzug wird berichtigt, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war.“ |
5 |
Art. 185 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die Berichtigung erfolgt insbesondere dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben, zum Beispiel bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten. (2) Abweichend von Absatz 1 unterbleibt die Berichtigung bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde, in ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Fällen von Zerstörung, Verlust oder Diebstahl sowie bei Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und Warenmuster im Sinne des Artikels 16. Bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung erfolgt, und bei Diebstahl können die Mitgliedstaaten jedoch eine Berichtigung verlangen.“ |
6 |
Art. 186 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Anwendung der Artikel 184 und 185 fest.“ |
Rumänisches Recht
7 |
Art. 138 Buchst. c der Legea nr. 571/2003 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 571/2003 über das Steuergesetzbuch) vom 22. Dezember 2003 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 927 vom 23. Dezember 2003) in der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung (im Folgenden: Steuergesetzbuch) bestimmt: „Die Steuerbemessungsgrundlage wird … vermindert: … wenn nach der Lieferung der Gegenstände oder nach der Erbringung der Dienstleistungen Rabatte, Gutschriften, Erstattungen und andere der in Art. 137 Abs. 3 Buchst. a vorgesehenen Preisnachlässe gewährt werden.“ |
8 |
Art. 138a Abs. 1 des Steuergesetzbuchs legt fest: „Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen setzt sich die Steuerbemessungsgrundlage aus denselben Elementen zusammen wie denen, die zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die inländische Lieferung derselben Gegenstände gemäß Art. 137 dienen. Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im Sinne von Art. 130a Abs. 2 Buchst. a wird die Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 137 Abs. 1 Buchst. c und Art. 137 Abs. 2 bestimmt.“ |
9 |
Nr. 19 Abs. 1 der Hotărârea Guvernului nr. 44/2004 pentru aprobarea Normelor metodologice de aplicare a Legii 571/2003 privind Codul fiscal (Regierungserlass Nr. 44/2004 zur Genehmigung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 571/2003 über das Steuergesetzbuch, Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 112 vom 6. Februar 2004) sah in seiner im Dezember 2008 geltenden Fassung vor: „Im Sinne von Art. 137 Abs. 3 Buchst. a des Steuergesetzbuchs sind Rabatte, Gutschriften, Erstattungen, Skonti und andere Preisnachlässe nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie vom Lieferer oder Dienstleistungserbringer zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung unmittelbar dem Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eingeräumt werden und tatsächlich keine Gegenleistung für eine Dienstleistung oder Lieferung darstellen. Zu diesem Zweck wird in der ausgestellten Rechnung der Gegenwert für die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen ohne Steuer ausgewiesen, und in einer anderen Zeile wird der abzuziehende Betrag vermerkt, um den die Bemessungsgrundlage vermindert wird. Die Mehrwertsteuer wird auf die entstandene Differenz erhoben.“ |
10 |
Nr. 20 dieses Regierungserlasses legte fest:
|
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
11 |
World Comm Trading, ein Unternehmen mit Sitz in Rumänien, schloss am 1. April 2004 einen Vertriebsvertrag für Mobiltelefonprodukte mit Nokia Corporation (im Folgenden: Nokia). |
12 |
Auf Grundlage dieses Vertrags erwarb World Comm Trading von Nokia mehrere Mobiltelefonprodukte. Diese Waren wurden ihr von Nokia aus Finnland, Deutschland, Ungarn und Rumänien geliefert. |
13 |
Für die innergemeinschaftlichen Lieferungen dieser Waren aus Finnland, Deutschland und Ungarn verwendete Nokia ihre finnische, deutsche bzw. ungarische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer. Für diese Lieferungen stellte Nokia mehrwertsteuerfreie Rechnungen aus und verbuchte World Comm Trading Mehrwertsteuer in Rumänien durch die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. |
14 |
Für die inländischen Lieferungen dieser Waren aus Rumänien stellte Nokia Rechnungen mit ihrer rumänischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer aus und verbuchte World Comm Trading abzugsfähige Vorsteuer. |
15 |
Nokia gewährte World Comm Trading vierteljährliche Mengenrabatte für den Verkauf der Mobiltelefonprodukte, nämlich einen Preisnachlass, der bei Erreichen einer Mindestmenge gewährt wurde. Diese wurde unabhängig vom Lieferort der Waren berechnet. |
16 |
Für diese Rabatte stellte Nokia vierteljährlich eine einzige Rechnung mit einem Negativsaldo aus, der mit einem Minuszeichen versehen war. Diese Rechnung enthielt ihre finnische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, obwohl ein Teil der von diesen Rabatten erfassten Waren aus Rumänien geliefert worden war. World Comm Trading verbuchte die entsprechende Mehrwertsteuer anschließend nach dem Reverse-Charge-Verfahren. World Comm Trading verbuchte nämlich den gesamten Betrag der erhaltenen Rabatte als einen innergemeinschaftlichen Umsatz. |
17 |
Infolge einer Kontrolle stellten die rumänischen Steuerbehörden fest, dass World Comm Trading die Mehrwertsteuer falsch verbucht habe, da sie nicht zwischen inländischen und innergemeinschaftlichen Lieferungen unterschieden habe. Ihnen zufolge hätte World Comm Trading die Mehrwertsteuer bezüglich der Rabatte für inländische Lieferungen getrennt von der Mehrwertsteuer bezüglich der Rabatte für innergemeinschaftliche Lieferungen der in Rede stehenden Waren verbuchen müssen. Die Steuerbehörden erließen in der Folge einen Steuerbescheid in Höhe von insgesamt 821377 RON (ca. 173855,84 Euro) inklusive Verzugszinsen und Säumniszuschläge. |
18 |
Hierzu führt das vorlegende Gericht, die Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), in seiner Antwort auf ein Ersuchen um Klarstellung des Gerichtshofs aus, dass dieser Betrag der Differenz zwischen dem Betrag des ursprünglichen Vorsteuerabzugs und dem neubewerteten Betrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung der berichtigten Steuerbemessungsgrundlage nach Erhalt der Rabatte für inländische Lieferungen von Mobiltelefonprodukten in Rumänien entspreche. |
19 |
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 wies die staatliche Steuerverwaltungsagentur den Einspruch von World Comm Trading gegen den in Rn. 17 des vorliegenden Urteils genannten Steuerbescheid zurück. |
20 |
Nachdem das Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien) ihre Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen hatte, legte World Comm Trading beim vorlegenden Gericht Berufung gegen diese Entscheidung ein. |
21 |
Vor dem vorlegenden Gericht macht World Comm Trading geltend, dass die Vorgabe der Steuerverwaltung, die Mehrwertsteuer bezüglich der Rabatte für inländische Lieferungen getrennt von der Mehrwertsteuer bezüglich der Rabatte für innergemeinschaftliche Lieferungen zu verbuchen, übermäßiger Formalismus sei. Der Staatshaushalt werde durch die Art, wie sie die Rabatte von Nokia verbuche, nicht beeinträchtigt. Außerdem widerspreche diese Vorgabe dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, da Nokia ihre Tätigkeit in Rumänien zum Zeitpunkt der Steuerprüfung eingestellt habe und keine Rechnungen mit einer rumänischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer bezüglich der Mengenrabatte für inländische Lieferungen von Mobiltelefonprodukten in Rumänien mehr ausstellen könne. |
22 |
In Anbetracht dieser Argumente sieht sich das vorlegende Gericht der Frage gegenüber, ob einem Unternehmen, bei dem festgestellt wurde, dass es die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerberichtigung erfüllt, diese Berichtigung verweigert werden darf, weil die nationale Rechtsvorschrift oder die nationale Verwaltungspraxis den Vorsteuerabzug untersagen, wenn der Lieferer sowohl für die im Inland gelieferten Waren als auch für die innergemeinschaftlich gelieferten Waren nur eine einzige Rechnung ausgestellt hat. |
23 |
Hierzu stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegensteht, dass die nationalen Steuerbehörden World Comm Trading dazu verpflichten, die Differenz zwischen dem Betrag des ursprünglichen Vorsteuerabzugs und dem neubewerteten Betrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer nachzuzahlen. Insbesondere fragt das vorlegende Gericht, ob diese Behörden eine solche Nachzahlung in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verlangen können, in der die Steuerbemessungsgrundlage in Folge von für die Lieferung von Mobiltelefonprodukten in Rumänien erhaltenen Rabatten berichtigt wurde, obwohl Nokia seine Tätigkeit in Rumänien eingestellt hatte und keine Rechnung bezüglich der Rabatte für die inländischen Lieferungen mit seiner rumänischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mehr ausstellen konnte. |
24 |
Außerdem stellt sich das vorlegende Gericht unter Verweis auf Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der es den Mitgliedstaaten überlasse, die konkreten Bedingungen festzulegen, unter denen eine Bemessungsgrundlage vermindert werde, die Frage, ob diese Bestimmung die Mitgliedstaaten verpflichtet, klare und vorhersehbare Rechtsvorschriften hinsichtlich der formellen und materiellen Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu erlassen. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es ohne solche nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu verweigern. |
25 |
Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
26 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 11. März 2020, Rensen Shipbuilding, C‑192/19, EU:C:2020:194, Rn. 25). |
27 |
Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass die erste Vorlagefrage die Auslegung von Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft, der in Abs. 1 die Fälle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes betrifft und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Steuerbemessungsgrundlage und mithin den Betrag der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer immer dann zu mindern, wenn dieser nach der Bewirkung eines Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C‑242/18, EU:C:2019:558, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
28 |
Wie aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervorgeht, soll mit der ersten Vorlagefrage geklärt werden, ob die nationalen Steuerbehörden berechtigt sind, gegenüber einem Steuerpflichtigen einen Steuerbescheid zu erlassen, der sich aus einer Berichtigung eines ursprünglichen Vorsteuerabzugs nach Erhalt von Rabatten für inländische Warenlieferungen ergibt. |
29 |
Die Berichtigung eines ursprünglichen Vorsteuerabzugs, u. a. im Fall von nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung erlangten Rabatten, richtet sich aber nach Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie. |
30 |
Folglich ist die erste Vorlagefrage so zu verstehen, dass mit ihr geklärt werden soll, ob Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die nationalen Steuerbehörden von einem Steuerpflichtigen eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verlangen können, wenn sie, nachdem dieser Rabatte für inländische Warenlieferungen erhalten hat, feststellen, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug höher war als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war. |
31 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 184 bis 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Voraussetzungen festlegen, unter denen die Steuerverwaltung eine Berichtigung durch einen Steuerpflichtigen verlangen kann. Der in diesen Artikeln vorgesehene Berichtigungsmechanismus ist Bestandteil der mit dieser Richtlinie eingeführten Vorsteuerabzugsregelung. Er soll die Genauigkeit der Vorsteuerabzüge in der Weise erhöhen, dass die Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, FIRIN, C‑107/13, EU:C:2014:151, Rn. 48 und 50). |
32 |
Was die Berichtigung des Vorsteuerabzugs betrifft, ist der ursprüngliche Vorsteuerabzug nach Art. 184 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu berichtigen, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war. |
33 |
Aus Art. 185 Abs. 1 dieser Richtlinie geht hervor, dass eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs insbesondere dann erfolgen muss, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben, namentlich bei erlangten Rabatten. |
34 |
Aus einer Gesamtbetrachtung der Art. 184 und 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass in dem Fall, in dem sich aufgrund der Änderung einer der ursprünglich bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs berücksichtigten Faktoren eine Berichtigung als notwendig erweist, die Berechnung der Höhe dieser Berichtigung dazu führen muss, dass der Betrag des endgültig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspricht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt gewesen wäre, wenn diese Änderung ursprünglich berücksichtigt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück, C‑186/15, EU:C:2016:452, Rn. 47). |
35 |
Wie aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervorgeht, haben die im vorliegenden Fall von World Comm Trading für inländische Lieferungen von Mobiltelefonprodukten in Rumänien erhaltenen Rabatte den Betrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer für diese Lieferungen, wie er ursprünglich von den Steuerbehörden berechnet worden war, vermindert. |
36 |
In einem solchen Fall ist, wie aus der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, der ursprüngliche Vorsteuerabzug zu berichtigen, so dass der Betrag dieses Vorsteuerabzugs durch diese Änderung letztlich dem Betrag entspricht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt gewesen wäre, wenn diese Änderung ursprünglich berücksichtigt worden wäre. |
37 |
Der Umstand, dass der Steuerpflichtige keine getrennte Rechnung bezüglich der für inländische Lieferungen gewährten Rabatte besitzt, die von einem inländischen Lieferer ausgestellt wurde, sondern nur eine vom innergemeinschaftlichen Lieferer ausgestellte Gesamtrechnung, die sich auch auf die Steuerbemessungsgrundlage der inländischen Lieferungen auswirkt, befreit ihn nicht von der Verpflichtung, den ursprünglichen Vorsteuerabzug nach einem Preisnachlass zu berichtigen, da diese Verpflichtung Bestandteil der mit der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführten Vorsteuerabzugsregelung ist. |
38 |
Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die nationalen Steuerbehörden von einem Steuerpflichtigen eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verlangen müssen, wenn sie, nachdem dieser Rabatte für inländische Warenlieferungen erhalten hat, feststellen, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug höher war als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war. |
Zur zweiten Frage
39 |
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Steuerpflichtiger zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, selbst wenn der Lieferer dieses Steuerpflichtigen seine Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat eingestellt hat und dieser Lieferer daher die Erstattung eines Teils der entrichteten Mehrwertsteuer nicht mehr beantragen kann. |
40 |
Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass World Comm Trading sich vor diesem als Einwand gegen die Vorsteuerberichtigung darauf beruft, dass ihr Lieferer, der seine Tätigkeit in Rumänien eingestellt hat, in diesem Mitgliedstaat nicht mehr zu Mehrwertsteuerzwecken gemeldet sei und daher nicht mehr die Möglichkeit habe, eine Rechnung für die Rabatte bezüglich der inländischen Lieferungen mit einer rumänischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer auszustellen oder bei den rumänischen Steuerbehörden die Erstattung eines Teils der entrichteten Mehrwertsteuer zu beantragen. |
41 |
Hierzu ist festzustellen, dass der Umstand, dass die vom Lieferer des Steuerpflichtigen geschuldete Mehrwertsteuer selbst nicht berichtigt werden wird, nichts am Recht der zuständigen nationalen Steuerverwaltung ändert, die Berichtigung der von einem Steuerpflichtigen in Abzug gebrachten Mehrwertsteuer zu verlangen. |
42 |
Zum einen fällt ein solcher Umstand nicht unter die Ausnahmen gemäß Art. 185 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der die verschiedenen Fälle auflistet, in denen keine Berichtigung eines ursprünglichen Vorsteuerabzugs erfolgt. |
43 |
Zum anderen ändert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass die von dem Lieferer eines Steuerpflichtigen geschuldete Mehrwertsteuer selbst nicht berichtigt werden wird, nichts am Recht der Steuerverwaltung, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen, die von einem Steuerpflichtigen in Abzug gebracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, FIRIN, C‑107/13, EU:C:2014:151, Rn. 57). |
44 |
Nach alledem ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Steuerpflichtiger zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, selbst wenn der Lieferer dieses Steuerpflichtigen seine Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat eingestellt hat und dieser Lieferer daher die Erstattung eines Teils der entrichteten Mehrwertsteuer nicht mehr beantragen kann. |
Kosten
45 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: |
|
|
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.