URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
17. September 2020 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Freier Warenverkehr – Art. 35 AEUV – Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Nationale Maßnahme, die die Stromerzeuger verpflichtet, die gesamte verfügbare elektrische Energie ausschließlich auf einem zentralisierten wettbewerbsorientierten Markt des betreffenden Mitgliedstaats anzubieten“
In der Rechtssache C‑648/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 26. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2018, in dem Verfahren
Autoritatea naţională de reglementare în domeniul energiei (ANRE)
gegen
Societatea de Producere a Energiei Electrice în Hidrocentrale Hidroelectrica SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter S. Rodin und D. Šváby, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters N. Piçarra (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2020,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der l’Autoritatea naţională de reglementare în domeniul energiei (ANRE), vertreten durch D. Chiriţă, A.‑M. Rilling, V. Alicuş, A.‑I. Zorzoanã und A.‑A. Milea im Beistand von R. Chiriţă, O. Chiriţă, R. O. Colcieri und B. Pantea, avocați, |
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der Societatea de Producere a Energiei Electrice în Hidrocentrale Hidroelectrica SA, vertreten durch C. Radu im Beistand von C. Alexandru, K. Mansour und C. Calabache, avocați, |
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der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch E. Gane, A. Wellman, R. I. Haţieganu, M. Chicu und C.‑R. Canţăr, dann durch E. Gane, A. Wellman, R. I. Haţieganu und M. Chicu als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch I. V. Rogalski, M. Huttunen und O. Beynet als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. April 2020
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 35 AEUV. |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Autoritatea națională de reglementare în domeniul energiei (ANRE) (Nationale Energieregulierungsbehörde, Rumänien) und der Societatea de Producere a Energiei Electrice în Hidrocentrale Hidroelectrica SA (im Folgenden: Hidroelectrica) wegen des Bescheids Nr. 36119 vom 11. Mai 2015, der von der ANRE gegen Hidroelectrica mit der Begründung erlassen wurde, diese habe nicht die gesamte verfügbare elektrische Energie auf dem wettbewerbsorientierten Strommarkt in Rumänien angeboten und einen Teil davon in den ungarischen Strommarkt ausgeführt. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2009/72/EG
3 |
In den Erwägungsgründen 3, 5, 25 und 51 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55) heißt es:
…
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4 |
Art. 3 („Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten gewährleisten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Elektrizitätsunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.“ |
5 |
Die Art. 36 bis 38 dieser Richtlinie, die die allgemeinen Ziele, die Aufgaben und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden sowie das Regulierungssystem für grenzüberschreitende Aspekte betreffen, sehen verschiedene Instrumente zur Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden vor. |
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
6 |
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. 2011, L 326, S. 1) bestimmt: „In dieser Verordnung werden Regeln für das Verbot missbräuchlicher Praktiken, die die Energiegroßhandelsmärkt[e] beeinträchtigen, festgelegt, die mit den für Finanzmärkte geltenden Regeln und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieser Energiegroßhandelsmärkte kohärent sind, wobei sie den besonderen Merkmalen dieser Märkte Rechnung tragen. Sie sieht die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte durch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden … in enger Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen dem Emissionshandelssystem und den Energiegroßhandelsmärkten vor.“ |
7 |
Mit den Art. 7 bis 9 der Verordnung Nr. 1227/2011 über die Überwachung des Energiegroßhandelsmarkts, die Datenerhebung und die Registrierung der Marktteilnehmer wird die Befugnis der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden festgelegt, werden die Teilnehmer dieses Marktes verpflichtet, bestimmte Informationen an diese Agentur zu übermitteln, und wird ein europäisches, den nationalen Regulierungsbehörden zugängliches Verzeichnis der Teilnehmer dieses Marktes eingerichtet, in das die wichtigsten Informationen über Transaktionen auf diesem Markt eingetragen werden. |
Verordnung (EU) 2015/1222
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Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. 2015, L 197, S. 24) bestimmt: „Falls in einem Mitgliedstaat oder in einer Gebotszone eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein gesetzliches nationales Monopol für Day-Ahead- und für Intraday-Handelsdienstleistungen besteht, das die Benennung von mehr als einem NEMO [nominierter Strommarktbetreiber (nominated electricity market operator)] ausschließt, muss der betreffende Mitgliedstaat dies der [Europäischen] Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen und kann er die Benennung von mehr als einem NEMO pro Gebotszone ablehnen.“ |
Rumänisches Recht
9 |
Die Legea energiei electrice și a gazelor naturale nr. 123/2012 (Gesetz Nr. 123/2012 über elektrische Energie und Erdgas) vom 10. Juli 2012 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 485 vom 16. Juli 2012) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über elektrische Energie und Erdgas) bestimmte: „Art. 2 Die Tätigkeiten im Bereich der durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten elektrischen und thermischen Energie müssen zur Verfolgung folgender grundlegender Ziele ausgeübt werden: …
…
… Art. 3 Im Sinne dieses Titels haben die nachfolgend verwendeten Begriffe und Ausdrücke folgende Bedeutung: …
…
… Art. 10 … 2. Die zuständige Behörde erteilt die Lizenzen für: …
Art. 20 1. Der Markt für elektrische Energie besteht aus dem regulierten Markt und dem wettbewerbsorientierten Markt, und der Handel mit Energie findet im Groß- oder Einzelhandel statt. … Art. 23 1. Der Handel mit elektrischer Energie erfolgt auf dem wettbewerbsorientierten Markt in transparenter, öffentlicher, zentralisierter und diskriminierungsfreier Weise. … … Art. 28 Die Erzeuger haben grundsätzlich folgende Pflichten: …
…“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10 |
Hidroelectrica ist eine Gesellschaft des rumänischen Privatrechts, die mehrheitlich vom Staat gehalten wird und deren Tätigkeit die Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung elektrischer Energie umfasst. Sie verfügt sowohl über eine Lizenz zur Erzeugung und eine Lizenz zur Lieferung elektrischer Energie in Rumänien als auch über eine von der Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal (MEKH) (Ungarische Regulierungsbehörde für den Energie- und Versorgungssektor, Ungarn) erteilte Handelslizenz. |
11 |
Am 11. Mai 2015 stellte die ANRE der Hidroelectrica mit dem Bescheid Nr. 36119 (im Folgenden: Bescheid) ihre Entscheidung zu, Hidroelectrica gemäß Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Buchst. c des Gesetzes über elektrische Energie und Erdgas ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit aufzuerlegen. Die ANRE stellte in der Sache fest, dass Hidroelectrica zwischen Dezember 2014 und Februar 2015 über eine ungarische elektronische Handelsplattform, die von der Tradition Financial Services Ltd, einer im Vereinigten Königreich registrierten Wirtschaftsteilnehmerin, betrieben wurde, direkt Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abgeschlossen habe, obwohl Hidroelectrica verpflichtet gewesen sei, die gesamte verfügbare elektrische Energie transparent, öffentlich, zentralisiert und diskriminierungsfrei auf dem zentralisierten rumänischen Markt für elektrische Energie anzubieten, d. h. auf den Plattformen der OPCOM SA, der einzigen Betreiberin des Marktes für elektrische Energie in Rumänien. |
12 |
Am 27. Mai 2015 erhob Hidroelectrica bei der Judecătoria Sectorului 1 București (Amtsgericht des ersten Bezirks von Bukarest, Rumänien) Klage gegen den Bescheid und beantragte die Aufhebung des von der ANRE verhängten Bußgelds. Hidroelectrica machte zum einen geltend, dass die Verpflichtung, den Handel ausschließlich über bestimmte vom Staat kontrollierte oder zugelassene Wirtschaftsteilnehmer abzuwickeln, eine nicht mit Art. 35 AEUV vereinbare Beschränkung der Absatzkanäle darstelle, und zum anderen, dass diese Verpflichtung als eine den freien Verkehr elektrischer Energie beschränkende Maßnahme nicht nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt gewesen sei. Ferner machte Hidroelectrica geltend, dass in einem Bericht über die Ergebnisse der sektorialen Untersuchung auf dem Markt für elektrische Energie vom Januar 2014 der Consiliul Concurenței (Wettbewerbsrat, Rumänien) festgestellt habe, dass die Bestimmungen des Gesetzes über elektrische Energie und Erdgas dahin auszulegen seien, dass es den Erzeugern elektrischer Energie gestattet sei, direkt (oder über eines der Unternehmen ihrer Gruppe) Ausfuhrverkäufe zu tätigen. |
13 |
Die Judecătoria Sectorului 1 București (Amtsgericht des ersten Bezirks von Bukarest) hob den Bescheid auf und befreite Hidroelectrica von der Zahlung des ihr von der ANRE auferlegten Bußgelds. Sie stellte fest, dass der Handel außerhalb der zentralisierten Plattformen der OPCOM nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über elektrische Energie und Erdgas darstelle. |
14 |
Gegen dieses Urteil hat die ANRE beim vorlegenden Gericht, dem Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien), Rechtsmittel eingelegt. |
15 |
Dieses Gericht stellt zunächst fest, dass nach der am 13. Februar 2015 auf der Website der ANRE veröffentlichten Mitteilung „Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes … über elektrische Energie und Erdgas durch die ANRE zur Möglichkeit für die Erzeuger, elektrische Energie auszuführen“„die gesamte verfügbare elektrische Energie transparent, öffentlich, diskriminierungsfrei und zentralisiert auf den Plattformen der OPCOM anzubieten ist“. Das vorlegende Gericht betont in diesem Zusammenhang, dass dann, wenn die direkte Ausfuhr elektrischer Energie als „Ordnungswidrigkeit“ angesehen werde, dies wegen der schweren Sanktionen, die von der ANRE verhängt werden können, dazu führe, dass die Ausübung dieser Tätigkeit unterbunden werde. |
16 |
Sodann stellt das vorlegende Gericht fest, dass in einem ähnlichen Fall die Judecătoria Sectorului 2 București (Amtsgericht des zweiten Bezirks von Bukarest, Rumänien) festgestellt habe, dass Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über elektrische Energie und Erdgas zwar vorschreibe, dass der Handel mit elektrischer Energie transparent, öffentlich, zentralisiert und diskriminierungsfrei stattzufinden habe, diese Bestimmung aber nicht dazu verpflichte, nur auf den zentralisierten Plattformen der OPCOM Handel zu treiben. Dieses Gericht habe daraus geschlossen, dass der Handel außerhalb der zentralisierten Plattformen der OPCOM nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen diese Bestimmung darstelle und die ANRE daher, um die Behauptung zu stützen, dass der betreffende Stromerzeuger eine Ordnungswidrigkeit begangen habe, hätte dartun müssen, dass das betreffende Geschäft außerhalb des wettbewerbsorientierten Marktes und anders als transparent, öffentlich, zentralisiert und diskriminierungsfrei stattgefunden habe. |
17 |
Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof Art. 35 AEUV noch nicht in Bezug auf ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift oder eine Verwaltungspraxis, die eine Ausfuhrbeschränkung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art vorsehe, ausgelegt habe. |
18 |
Unter diesen Umständen hat das Tribunalul București (Landgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Steht Art. 35 AEUV einer Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. c des Gesetzes über elektrische Energie und Erdgas entgegen, nach der die rumänischen Erzeuger elektrischer Energie verpflichtet sind, die gesamte Menge an erzeugter elektrischer Energie ausschließlich über einen wettbewerbsorientierten zentralisierten Markt in Rumänien zu handeln, wenn die Möglichkeit der Ausfuhr von Energie besteht, allerdings nicht direkt, sondern über Handelsunternehmen? |
Zur Vorlagefrage
Zur Zulässigkeit
19 |
Die ANRE hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig und macht dazu geltend, dass dieses Ersuchen nicht die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, sondern die Auslegung einer von einer nationalen Behörde erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschrift betreffe. Der Gerichtshof sei nicht befugt, über Unterschiede bezüglich der Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu entscheiden. |
20 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen des Art. 267 AEUV über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht oder deren Auslegung durch die nationalen Rechtsanwender zu entscheiden, der Gerichtshof jedoch befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschrift oder ihrer Auslegung mit dem geltend gemachten Unionsrecht zu entscheiden (vgl. Urteile vom 10. März 1983, Syndicat national des fabricants raffineurs d’huile de graissage u. a., 172/82, EU:C:1983:69, Rn. 8, und vom 2. Juli 1987, Lefèvre, 188/86, EU:C:1987:327, Rn. 6). |
21 |
Wie aber der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, begehrt das vorlegende Gericht nicht, dass der Gerichtshof über die Auslegung des Gesetzes über elektrische Energie und Erdgas entscheidet, sondern hegt Zweifel an der Vereinbarkeit seiner von einer nationalen Behörde vorgenommenen Auslegung mit Art. 35 AEUV. |
22 |
Folglich ist das Vorbringen der ANRE, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, zurückzuweisen. |
Zur Beantwortung der Vorlagefrage
23 |
Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 35 und 36 AEUV dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung, die in ihrer Auslegung durch die für ihre Anwendung zuständige Behörde die nationalen Stromerzeuger verpflichtet, die gesamte verfügbare elektrische Energie auf den von dem einzigen nominierten Strommarktbetreiber betriebenen Plattformen anzubieten, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung ist, die nicht nach Art. 36 AEUV oder durch ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann. |
Zur Anwendbarkeit von Art. 35 AEUV
24 |
Die ANRE und die rumänische Regierung machen geltend, dass Art. 35 AEUV im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil im betreffenden Sektor eine Rechtsangleichung auf Unionsebene stattgefunden habe. Sie sind zum einen der Ansicht, dass Art. 5 der Verordnung 2015/1222 den Mitgliedstaaten gestatte, einen einzigen Strommarktbetreiber zu benennen, und zum anderen, dass dann, wenn in einem Mitgliedstaat bereits ein gesetzliches Monopol für Day-Ahead- und für Intraday-Handelsdienstleistungen bestehe, dieser Staat dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen müsse. In Anwendung dieser Bestimmung habe der rumänische Minister für Energie, KMU und wirtschaftliche Rahmenbedingungen die Kommission darüber unterrichtet, dass die OPCOM nach dem Gesetz über elektrische Energie und Erdgas der einzige nominierte Strommarktbetreiber in Rumänien sei. Daher sei dieses Gesetz unter Berücksichtigung der Verordnung 2015/1222 zu bewerten. |
25 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist jede nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts zu beurteilen (Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C‑222/18, EU:C:2019:751, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
26 |
Insoweit genügt die Feststellung, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung 2015/1222 fällt. Dieser hat sich nämlich zwischen Dezember 2014 und Februar 2015 ereignet, während die Verordnung nach ihrem Art. 84 erst am 14. August 2015, am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 25. Juli 2015, in Kraft trat. |
27 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erfolgt darüber hinaus durch die Richtlinie 2009/72 als Vorschrift zur Regelung des Elektrizitätsbinnenmarkts keine vollständige Harmonisierung und werden darin keine spezifischen Bestimmungen in Bezug auf den Handel mit elektrischer Energie festgelegt. Wie sich aus Art. 3 dieser Richtlinie ergibt, legt diese nur eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen fest, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts zu beachten haben. |
28 |
Daraus folgt, dass Art. 35 AEUV im vorliegenden Fall anwendbar ist, wobei der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die elektrische Energie in den Anwendungsbereich der Regelungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 1994, Almelo, C‑393/92, EU:C:1994:171, Rn. 28, und vom 11. September 2014, Essent Belgium, C‑204/12 bis C‑208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 122). |
Zum Vorliegen einer Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 35 AEUV
29 |
Für die Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung in ihrer Auslegung durch die für ihre Anwendung zuständige Behörde eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 35 AEUV darstellt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltenden nationalen Maßnahmen als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne dieses Artikels qualifiziert hat, die tatsächlich die Ausfuhren, d. h., wenn die Waren den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen, stärker betreffen als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt dieses Mitgliedstaats (Urteil vom 28. Februar 2018, ZPT, C‑518/16, EU:C:2018:126, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der AEU-Vertrag jede auch noch so unbedeutende Beschränkung einer der in ihm vorgesehenen Grundfreiheiten verbietet, es sei denn, ihre Wirkungen werden als zu ungewiss oder zu mittelbar angesehen, damit diese Beschränkung als Beschränkung im Sinne von Art. 35 AEUV angesehen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2018, ZPT, C‑518/16, EU:C:2018:126‚ Rn. 44, und vom 21. Juni 2016, New Valmar, C‑15/15, EU:C:2016:464‚ Rn. 37 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
30 |
Die ANRE und die rumänische Regierung machen geltend, dass die den Erzeugern elektrischer Energie in Art. 23 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. c des Gesetzes über elektrische Energie und Erdgas auferlegte Verpflichtung, die gesamte verfügbare elektrische Energie auf dem nationalen zentralisierten Markt anzubieten, nicht nur die Ausfuhren betreffe. Um nachzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften keine beschränkende Wirkung auf die Ausfuhren elektrischer Energie haben, verweisen sie auf statistische Daten, die eine ansteigende Entwicklung dieser Ausfuhren aufzeigten. |
31 |
Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften in ihrer Auslegung durch die ANRE zur Folge haben, dass die rumänischen Stromerzeuger, die über eine Handelslizenz in anderen Mitgliedstaaten verfügen, deren Strommärkte mit dem Rumäniens einen gekoppelten Markt bilden, keine Möglichkeit des bilateralen Handels mit elektrischer Energie und gegebenenfalls ihrer direkten Ausfuhr in diese Märkte haben. Indem jedoch der bilaterale Handel zwischen den Erzeugern elektrischer Energie und ihren möglichen Kunden unterbunden wird, verbieten diese Bestimmungen implizit die direkten Ausfuhren und bringen es mit sich, dass die in dem betreffenden Mitgliedstaat erzeugte elektrische Energie stärker auf den inländischen Verbrauch ausgerichtet ist, wie dies auch die rumänische Regierung selbst eingeräumt hat. |
32 |
Die von der ANRE und der rumänischen Regierung angeführten statistischen Daten, die einen Anstieg der Ausfuhren des rumänischen Strommarkts aufzeigen, stehen diesen Erwägungen nicht entgegen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Menge der Ausfuhren ohne die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen noch größer wäre. Diese Daten erlauben lediglich die Schlussfolgerung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften nicht bewirken, dass sämtliche Ausfuhren elektrischer Energie aus dem rumänischen Markt unterbunden werden, was im Ausgangsverfahren nicht bestritten wird. |
33 |
Somit betreffen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften die Ausfuhren elektrischer Energie stärker, da sie die direkten Ausfuhren der Stromerzeuger aus Rumänien verbieten und der Stromversorgung auf dem nationalen Markt Vorrang einräumen. Diese Rechtsvorschriften sind folglich eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 35 AEUV. |
Zur Rechtfertigung der Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 35 AEUV
34 |
Eine nationale Maßnahme, die gegen Art. 35 AEUV verstößt, kann aus einem der in Art. 36 AEUV aufgeführten Gründe sowie durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern das von ihr verfolgte Ziel legitim ist und sie in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Gysbrechts und Santurel Inter, C‑205/07, EU:C:2008:730, Rn. 45). Es ist Sache der nationalen Behörden, die Gründe anzugeben, mit denen diese Maßnahmen als Verbote, die eine Ausnahme vom freien Warenverkehr darstellen, gerechtfertigt werden können. |
35 |
Im vorliegenden Fall hat die rumänische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen zunächst pauschal geltend gemacht, dass Art. 23 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. c des Gesetzes über elektrische Energie und Erdgas eingeführt worden seien, um die Transparenz des Abschlusses von Verträgen auf einem funktionierenden Markt sicherzustellen, indem ein fairer Wettbewerb und der einfache Zugang verschiedener Lieferanten gefördert werde, um den Verbrauchern die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten. Während der mündlichen Verhandlung hat die rumänische Regierung sodann auf Frage des Gerichtshofs klargestellt, dass dieses Gesetz das Ziel verfolge, die Energieversorgungssicherheit zu schützen. |
36 |
Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Schutz der Energieversorgungssicherheit zu den Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 36 AEUV gehören kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1984, Campus Oil u. a., 72/83, EU:C:1984:256, Rn. 34). |
37 |
Angesichts dessen ist zu prüfen, ob nationale Rechtsvorschriften, die dahin ausgelegt werden, dass die nationalen Stromerzeuger verpflichtet sind, die gesamte verfügbare elektrische Energie auf den von dem einzigen nominierten Strommarktbetreiber betriebenen Plattformen anzubieten, in angemessenem Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Ziel stehen. Zu diesem Zweck ist nicht nur zu prüfen, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sind, sondern auch, ob sie das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen (Urteil vom 16. Dezember 2008, Gysbrechts und Santurel Inter, C‑205/07, EU:C:2008:730, Rn. 51). |
38 |
Was die Geeignetheit dieser Rechtsvorschriften anbelangt, das Ziel der gesicherten Stromversorgung zu erreichen, ist festzustellen, dass die Verpflichtung der nationalen Stromerzeuger, die gesamte verfügbare elektrische Energie auf den von dem einzigen nominierten Strommarktbetreiber betriebenen Handelsplattformen anzubieten, wobei der bilaterale Handel zwischen diesen Erzeugern und ihren Kunden verboten ist, als solches nicht ungeeignet erscheint, das Ziel der gesicherten Stromversorgung zu gewährleisten, da damit sichergestellt werden soll, dass die verfügbare elektrische Energie stärker auf den inländischen Verbrauch ausgerichtet ist. |
39 |
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine beschränkende Maßnahme nur dann als geeignet angesehen werden kann, die Verwirklichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteil vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C‑333/14, EU:C:2015:845, Rn. 37). |
40 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, offenbart aber der Umstand, dass die Zwischenhändler auf dem Großhandelsmarkt elektrische Energie erwerben und sie anschließend ohne Beschränkungen, die mit den den Erzeugern auferlegten Beschränkungen vergleichbar wären, in andere Mitgliedstaaten ausführen können, die fehlende Kohärenz der betreffenden Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel. Wenn nämlich, wie die rumänische Regierung ausführt, die direkte Ausfuhr elektrischer Energie die gesicherte Stromversorgung gefährdet, besteht diese Gefahr unabhängig davon, ob die Ausfuhren durch die Erzeuger oder über Zwischenhändler vorgenommen werden. |
41 |
Was die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist, macht die rumänische Regierung geltend, dass der bilaterale Handel zu Verzerrungen des Strommarkts führe, insbesondere dann, wenn der Erzeuger einen erheblichen Anteil an diesem Markt halte, was bei Hidroelectrica der Fall sei. Nach Ansicht dieser Regierung haben direkte Ausfuhren elektrischer Energie negative Auswirkungen auf die Verfügbarkeit elektrischer Energie auf dem nationalen Markt und auf die Entwicklung des Strompreises. Die Verpflichtung, die gesamte verfügbare elektrische Energie auf den von dem einzigen nominierten Strommarktbetreiber betriebenen Plattformen anzubieten, sei im Hinblick auf die durch den intransparenten und diskriminierenden Stromhandel geschaffene Gefahr folglich verhältnismäßig. |
42 |
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 73 und 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht jedoch die Verpflichtung, die gesamte verfügbare elektrische Energie auf den von dem einzigen nominierten Strommarktbetreiber betriebenen Plattformen anzubieten, als Maßnahme zur Verhinderung negativer Auswirkungen direkter Ausfuhren auf die Entwicklung des Strompreises auf dem nationalen Markt über das hinaus, was zur Gewährleistung der gesicherten Stromversorgung erforderlich ist. |
43 |
Die Gewährleistung der gesicherten Stromversorgung bedeutet nämlich nicht die Gewährleistung der Stromversorgung zum günstigsten Preis. Die rein wirtschaftlichen oder kommerziellen Erwägungen, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften zugrunde liegen, gehören weder zu den Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 36 AEUV noch zu den Erfordernissen des Allgemeininteresses, aufgrund deren mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung gerechtfertigt sein könnten. Wenn diese Erwägungen das Verbot der direkten Ausfuhr elektrischer Energie rechtfertigen könnten, wäre der Grundsatz des Binnenmarkts selbst in Frage gestellt. |
44 |
Was die nach Ansicht der rumänischen Regierung aus dem intransparenten und diskriminierenden Stromhandel folgende Gefahr für die Versorgung des nationalen Marktes anbelangt, ist festzustellen, dass es im vorliegenden Fall Maßnahmen gibt, die den freien Verkehr elektrischer Energie auf dem Binnenmarkt weniger einschränken als die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften. |
45 |
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 64 bis 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind solche Maßnahmen nämlich insbesondere in den Art. 7 bis 9 der Verordnung Nr. 1227/2011 und in den Art. 36 bis 38 der Richtlinie 2009/72 vorgesehen. Diese Bestimmungen enthalten Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte und sehen Regelungen zur Steigerung der Transparenz und der Integrität dieses Marktes vor. |
46 |
Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung der nationalen Stromerzeuger, die gesamte verfügbare elektrische Energie auf den von dem einzigen nominierten Strommarktbetreiber betriebenen Plattformen anzubieten, über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen. |
47 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 35 und 36 AEUV dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung, die in ihrer Auslegung durch die für ihre Anwendung zuständige Behörde die nationalen Stromerzeuger verpflichtet, die gesamte verfügbare elektrische Energie auf den von dem einzigen nominierten Strommarktbetreiber betriebenen Plattformen anzubieten, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung ist, die nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit im Zusammenhang mit der Energieversorgungssicherheit gerechtfertigt werden kann, da diese Rechtsvorschriften nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. |
Kosten
48 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
Die Art. 35 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die in ihrer Auslegung durch die für ihre Anwendung zuständige Behörde die nationalen Stromerzeuger verpflichtet, die gesamte verfügbare elektrische Energie auf den von dem einzigen nominierten Strommarktbetreiber betriebenen Plattformen anzubieten, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung ist, die nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit im Zusammenhang mit der Energieversorgungssicherheit gerechtfertigt werden kann, da diese Rechtsvorschriften nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.