URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

30. Januar 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Richtlinie 2003/96/EG – Art. 7 Abs. 2 und 3 – Begriff ‚gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird‘ – Nationale Regelung, die für gewerblich genutztes Gasöl, das zur regelmäßigen und nicht zur gelegentlichen Personenbeförderung als Kraftstoff verwendet wird, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz vorsieht – Grundsatz der Gleichbehandlung“

In der Rechtssache C‑513/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale di Palermo (Finanzgericht der Provinz Palermo, Italien) mit Entscheidung vom 13. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2018, in dem Verfahren

Autoservizi Giordano società cooperativa

gegen

Agenzia delle Dogane e dei Monopoli – Ufficio di Palermo

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter), T. von Danwitz, C. Vajda und A. Kumin,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Santoro, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und F. Tomat als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Autoservizi Giordano società cooperativa und der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli – Ufficio di Palermo (Zoll- und Monopolagentur – Büro Palermo, Italien, im Folgenden: Zoll- und Monopolagentur) wegen der Weigerung der Zoll- und Monopolagentur, Autoservizi Giordano für das dritte Quartal 2017 einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 2 bis 7, 9, 11, 12 und 24 der Richtlinie 2003/96 lauten:

„(2)

Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle kann dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein.

(3)

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.

(4)

Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen.

(5)

Durch die Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge lassen sich die derzeit bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen möglicherweise verringern.

(6)

Nach Artikel 6 des [EG‑]Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.

(7)

Die Gemeinschaft hat als Unterzeichner des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen das Protokoll von Kyoto ratifiziert. Die Besteuerung der Energieerzeugnisse – und, gegebenenfalls, des elektrischen Stroms – ist eines der Instrumente, die zur Verfügung stehen, um die Ziele des Protokolls von Kyoto zu erreichen.

(9)

Den Mitgliedstaaten sollte die nötige Flexibilität für die Festlegung und die Durchführung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Maßnahmen eingeräumt werden.

(11)

Es ist Sache des einzelnen Mitgliedstaats zu entscheiden, durch welche steuerlichen Maßnahmen er diesen gemeinschaftlichen Rahmen zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und von elektrischem Strom umsetzen will. Die Mitgliedstaaten können in diesem Zusammenhang auch beschließen, die Gesamtsteuerlast nicht zu erhöhen, falls sie der Ansicht sind, dass die Umsetzung dieses Grundsatzes der Aufkommensneutralität dazu beitragen könnte, ihre Steuersysteme zu restrukturieren und zu modernisieren, indem umweltfreundlichere Verhaltensweisen begünstigt werden und eine verstärkte Beachtung des Faktors Arbeitseinsatz gefördert wird.

(12)

Die Energiepreise sind Schlüsselelemente der Energie‑, Verkehrs- und Umweltpolitik der Gemeinschaft.

(24)

Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte weitere Steuerbefreiungen oder ‑ermäßigungen anzuwenden, sofern dies nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt.“

4

Art. 4 der Richtlinie 2003/96 sieht vor:

„(1)   Die Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom nach Artikel 2 vorschreiben, dürfen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚Steuerbetrag‘ die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden.“

5

Art. 7 dieser Richtlinie lautet:

„(1)   Ab dem 1. Januar 2004 und ab dem 1. Januar 2010 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindeststeuerbeträge.

Spätestens am 1. Januar 2012 beschließt der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage eines Berichts und eines Vorschlags der Kommission die Mindeststeuerbeträge für Gasöl für einen weiteren am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraum.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren, vorausgesetzt, die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge werden eingehalten und der Steuersatz für gewerbliches Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, wird nicht unter den am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag abgesenkt; dies gilt ungeachtet der in dieser Richtlinie für diese Nutzung festgelegten Ausnahmeregelungen.

(3)   ‚Gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird‘, ist Gasöl, das zu folgenden Zwecken als Kraftstoff genutzt wird:

a)

Güterbeförderung für Rechnung anderer oder für eigene Rechnung mit einem Kraftfahrzeug oder Lastzug, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 7,5 Tonnen aufweisen;

b)

regelmäßige oder gelegentliche Personenbeförderung mit einem Kraftfahrzeug der Kategorie M2 oder der Kategorie M3 gemäß der Definition in Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [(ABl. 1970, L 42, S. 1)].

(4)   Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten, die ein System von Straßenbenutzungsabgaben für Kraftfahrzeuge oder Lastzüge einführen, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind, auf das von diesen Fahrzeugen verwendete Gasöl einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der unter dem am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag liegt, solange die Gesamtsteuerlast weit gehend gleich bleibt und sofern die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge eingehalten werden sowie der am 1. Januar 2003 für – als Kraftstoff verwendetes – Gasöl geltende nationale Steuerbetrag mindestens doppelt so hoch ist wie der am 1. Januar 2004 geltende Mindeststeuerbetrag.“

Italienisches Recht

6

Art. 6 des Decreto legislativo n. 26 – Attuazione della direttiva 2003/96/CE che ristruttura il quadro comunitario per la tassazione dei prodotti energetici e dell’elettricità (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 26 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/96) vom 2. Februar 2007 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 68 vom 22. März 2007, S. 5) legt den Verbrauchsteuersatz für als Kraftstoff verwendetes Gasöl fest.

7

Art. 24 ter („Gewerblich genutztes Gasöl“) des Decreto legislativo n. 504 – Testo unico delle disposizioni legislative concernenti le imposte sulla produzione e sui consumi e relative sanzioni penali e amministrative (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 504 – Konsolidierte Fassung der Rechtsvorschriften über die Produktions- und Verbrauchsteuern und die entsprechenden strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen) vom 26. Oktober 1995 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 279 vom 29. November 1995, S. 5, im Folgenden: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 504/1995), das durch das Decreto-legge n. 193 – Disposizioni urgenti in materia fiscale e per il finanziamento di esigenze indifferibili (Gesetzesdekret Nr. 193 mit Dringlichkeitsbestimmungen im Steuerbereich und zur Finanzierung unmittelbaren Bedarfs) vom 22. Oktober 2016, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz Nr. 225 vom 1. Dezember 2016 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 282 vom 2. Dezember 2016), eingeführt wurde, sieht vor:

„(1)   Gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, unterliegt der Verbrauchsteuer zu dem für diese Nutzung in Nr. 4‑bis der Tabelle A im Anhang dieser konsolidierten Fassung vorgesehenen Steuersatz.

(2)   Unter ‚gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird‘, versteht sich Gasöl für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Euro-Kategorie 2 oder niedriger, die vom Eigentümer oder aus einem sonstigen, die ausschließliche Verfügbarkeit gewährenden Rechtsgrund für folgende Zwecke genutzt werden:

a)

Tätigkeiten im Straßengüterverkehr mit Fahrzeugen eines zulässigen Gesamtgewichts von nicht weniger als 7,5 Tonnen, die von folgenden Personen ausgeübt werden …;

b)

Personenbeförderung durch

1.

lokale öffentliche Einrichtungen oder öffentliche Unternehmen, die die im [Decreto legislativo n. 422 – Conferimento alle regioni ed agli enti locali di funzioni e compiti in materia di trasporto pubblico locale, a norma dell’articolo 4, comma 4, della legge 15 marzo 1997, n. 59 (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 422 zur Übertragung von Funktionen und Aufgaben des öffentlichen Nahverkehrs auf die Regionen und sonstigen Gebietskörperschaften gemäß Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 59 vom 15. März 1997) vom 19. November 1997 (GURI Nr. 287 vom 10. Dezember 1997, S. 4)] und in den zugehörigen regionalen Ausführungsgesetzen genannten Beförderungsleistungen erbringen;

2.

Unternehmen, die die im [Decreto legislativo n. 285 – Riordino dei servizi automobilistici interregionali di competenza statale (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 285 über die Reorganisation der überregionalen Kraftverkehrsdienste, die in die staatliche Zuständigkeit fallen) vom 21. November 2005 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 6 vom 9. Januar 2006, S. 12)] genannten in die staatliche Zuständigkeit fallenden überregionalen Kraftverkehrsdienste erbringen;

3.

Unternehmen, die die im Decreto legislativo Nr. 422 vom 19. November 1997 genannten in die regionale und lokale Zuständigkeit fallenden Kraftverkehrsdienste erbringen;

4.

Unternehmen, die auf Gemeinschaftsebene gemäß der [Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. 2009, L 300, S. 88)] Linienverkehrsdienste erbringen.

(3)   Als gewerblich genutztes Gasöl gilt auch Gasöl, das öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen, die im Rahmen öffentlicher Dienstleistungen Beförderungen über ein Seilbahnnetz durchführen, zur Personenbeförderung verwenden.

(4)   Die Erstattung der durch die höhere Verbrauchsteuer auf gewerblich genutztes Gasöl entstehenden Belastung erfolgt in Höhe der Differenz zwischen der Verbrauchsteuer auf das als Kraftstoff verwendete Gasöl nach Anhang I und der Verbrauchsteuer nach Abs. 1 des vorliegenden Artikels. Die in Abs. 2 und 3 genannten Rechtssubjekte haben für diese Erstattung bei dem zuständigen Büro der Zoll- und Monopolagentur innerhalb eines Monats nach Ende des Quartals, in dem das gewerblich genutzte Gasöl verbraucht wurde, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8

Autoservizi Giordano übt die Tätigkeit der Personenbeförderung mittels Dienstleistungen der Vermietung von Bussen mit Fahrer aus.

9

Sie beantragte bei der Zoll- und Monopolagentur, ihr für das dritte Quartal 2017 den in Art. 24 ter des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 vorgesehenen ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf als Kraftstoff verwendetes gewerblich genutztes Gasöl zu gewähren.

10

Die Zoll- und Monopolagentur wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass die Tätigkeit der Personenbeförderung mittels Dienstleistungen der Vermietung von Bussen mit Fahrer, wie sie Autoservizi Giordano ausübe, in keine der Kategorien von Transportdienstleistungen falle, für die gemäß Art. 24 ter des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz auf als Kraftstoff verwendetes gewerblich genutztes Gasöl vorgesehen sei.

11

Autoservizi Giordano hat diese zurückweisende Entscheidung vor der Commissione tributaria provinciale di Palermo (Finanzgericht der Provinz Palermo, Italien) angefochten.

12

Zur Stützung ihrer Klage trägt Autoservizi Giordano vor, dass sich die Vergünstigung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes aus der unmittelbaren Anwendung von Art. 7 der Richtlinie 2003/96 ergebe und dass folglich die Beschränkung in Art. 24 ter des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 willkürlich und rechtswidrig sei.

13

Das vorlegende Gericht führt insoweit aus, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/96 jedem Mitgliedstaat ein Ermessen hinsichtlich der Möglichkeit einräume, zwischen nicht gewerblicher und gewerblicher Nutzung von Gasöl zu unterscheiden. Es weist jedoch darauf hin, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten nicht denselben Handlungsspielraum einzuräumen scheine, wenn sie beschlössen, für die Kategorie des gewerblich genutzten Gasöls, das als Kraftstoff verwendet werde, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz vorzusehen, da diese Kategorie der in dieser Bestimmung vorgesehenen Definition des Begriffs „gewerblich genutztes Gasöl“ entsprechen müsse.

14

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts begrenzt Art. 24 ter des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504/1995 außerdem, indem er die Vergünstigung des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet werde, nur für einige Tätigkeiten gewähre und nicht für andere, wie die Tätigkeit der Vermietung von Bussen mit Fahrer im Sektor der privaten Personenbeförderung, die Tragweite von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/96, der die „regelmäßige oder gelegentliche Personenbeförderung“ betreffe.

15

Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht, ob sich Privatpersonen gegenüber den italienischen Behörden unmittelbar auf Art. 7 der Richtlinie 2003/96 berufen können, um in den Genuss eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes zu gelangen und die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Verbrauchsteuern zu erlangen. Wenn dies der Fall sei, könne das italienische Recht kaum als mit dieser Bestimmung vereinbar angesehen werden.

16

Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof insoweit, zu bestimmen, ob das Ermessen, das den Mitgliedstaaten durch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96 zuerkannt werde, impliziere, dass Abs. 3 dieses Artikels, der in den Begriff „gewerblich genutztes Gasöl“ zur „gelegentliche[n] Personenbeförderung“ bestimmtes Gasöl einbeziehe, nicht hinreichend klar, genau und unbedingt sei.

17

Unter diesen Umständen hat die Commissione tributaria provinciale di Palermo (Finanzgericht der Provinz Palermo) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich alle öffentlichen oder privaten Unternehmen und Rechtssubjekte fallen, die im Bereich der Personenbeförderung mit Bussen einschließlich der Vermietung von Bussen mit Fahrer tätig sind, und steht diese Bestimmung den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie entgegen, soweit sie zu den Rechtssubjekten, die Gasöl gewerblich nutzen, nicht auch diejenigen zählt, die Busse mit Fahrern vermieten?

2.

Führt das den Staaten eingeräumte Ermessen, das in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96 vorgesehen ist, wonach die Mitgliedstaaten zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren dürfen, vorausgesetzt, die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge werden eingehalten und der Steuersatz für gewerbliches Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, wird nicht unter den am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag abgesenkt, dazu, dass Art. 7 Abs. 3 Buchst. b, wonach auch das für die „gelegentliche Personenbeförderung“ bestimmte Gasöl in gewerblich genutztes Gasöl einbezogen wird, nicht unmittelbar wirksam und unbedingt ist?

3.

Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/96 inhaltlich sowohl hinreichend genau als auch unbedingt, so dass sich der Einzelne vor den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar darauf berufen kann?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

18

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens ein privates und kein öffentliches Unternehmen ist. Daher ist trotz der Formulierung der ersten Frage im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zum einen zu bestimmen, ob Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen ist, dass ein privates Unternehmen, das die Tätigkeit der Personenbeförderung mittels Dienstleistungen der Vermietung von Bussen mit Fahrer ausübt, in seinen Anwendungsbereich fällt, und zum anderen, ob diese Bestimmung nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff zur regelmäßigen Personenbeförderung verwendet wird, vorsehen, ohne dabei einen solchen Steuersatz für dieses Gasöl vorzusehen, wenn es zur gelegentlichen Personenbeförderung verwendet wird.

19

Zum ersten Teil der ersten Frage ist anzumerken, dass Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie vorsieht, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Besteuerungsniveau zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren dürfen, vorausgesetzt, die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge werden eingehalten und der Steuersatz für gewerbliches Gasöl wird nicht unter einen bestimmte nationalen Steuerbetrag abgesenkt. Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie präzisiert, was unter „[g]ewerblich genutzte[m] Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird“, zu verstehen ist und nennt insbesondere in Buchst. b Gasöl, das als Kraftstoff zur regelmäßigen oder gelegentlichen Personenbeförderung mit einem Kraftfahrzeug der Kategorie M2 oder der Kategorie M3 gemäß der Definition in der Richtlinie 70/156 verwendet wird.

20

Wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 21 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96, dass der Begriff „gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird“ vom Unionsgesetzgeber nicht unter Bezugnahme auf die öffentliche oder private Natur der Einrichtungen, die das Gasöl verwenden, definiert wird, sondern nach den Zwecken, zu denen das Gasöl genutzt wird, nämlich der Güter- und Personenbeförderung mittels bestimmter Kraftfahrzeuge.

21

Diese Bestimmung ist daher dahin auszulegen, dass in ihren Anwendungsbereich ein privates Unternehmen fällt, das die Tätigkeit der Personenbeförderung mittels Dienstleistungen der Vermietung von Bussen mit Fahrer ausübt, vorausgesetzt, es handelt sich bei den von diesem Unternehmen vermieteten Fahrzeugen um Fahrzeuge der Kategorie M2 oder der Kategorie M3 gemäß der Definition in der Richtlinie 70/156.

22

Zum zweiten Teil der ersten Frage ist vorab daran zu erinnern, dass bei der Bestimmung der Tragweite einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut als auch ihre Systematik und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (Urteil vom 19. April 2018, CMR, C‑645/16, EU:C:2018:262, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Was den Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/96 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Abs. 2 dieses Artikels es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen erlaubt, zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, zu differenzieren, und dass Abs. 3 Buchst. b dieses Artikels präzisiert, dass der Begriff „gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird“ Gasöl umfasst, das zur „regelmäßige[n] oder gelegentliche[n] Personenbeförderung“ als Kraftstoff genutzt wird.

24

Die Begriffe „regelmäßige“ und „gelegentliche“, die in dem Ausdruck „regelmäßige oder gelegentliche Personenbeförderung“ in Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 enthalten sind, sind durch die nebenordnende Konjunktion „oder“ verbunden. Diese kann in sprachlicher Hinsicht sowohl alternative als auch kumulative Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C‑304/02, EU:C:2005:444, Rn. 83, und vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 102).

25

Wie die italienische Regierung im Wesentlichen geltend gemacht hat, hätte der Unionsgesetzgeber jedoch, wenn er davon ausgegangen wäre, dass der ermäßigte Verbrauchsteuersatz auf gewerblich genutztes Gasöl auf jede Tätigkeit der Personenbeförderung Anwendung findet, ohne Unterscheidung zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Beförderung, in Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 den Ausdruck „Personenbeförderung“ verwendet. Die Verwendung des Ausdrucks „regelmäßige oder gelegentliche Personenbeförderung“ legt somit nahe, dass die regelmäßige Personenbeförderung und die gelegentliche Personenbeförderung, verbunden durch die nebenordnende Konjunktion „oder“, nicht notwendig kumulativ mit dem ermäßigten Verbrauchsteuersatz belegt werden müssen, sondern auch alternativ mit diesem Steuersatz belegt werden können.

26

Was die Systematik der Richtlinie 2003/96 angeht, ergibt sich aus dem dritten Erwägungsgrund und Art. 4 dieser Richtlinie, dass diese keine vollständige Harmonisierung der Verbrauchsteuersätze auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom vorgenommen hat, sondern sich darauf beschränkt, harmonisierte Mindeststeuerbeträge festzulegen. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sehen darüber hinaus neben Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie die Art. 5, 14 bis 17 und 19 dieser Richtlinie die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten gestaffelte Steuersätze, Steuerbefreiungen oder ermäßigte Verbrauchsteuern einführen. Diese Bestimmungen zeigen, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbrauchsteuern einen gewissen Handlungsspielraum gelassen hat.

27

Die Systematik der Richtlinie 2003/96 spricht somit für eine Auslegung von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie dahin, dass die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes nicht notwendig die regelmäßige und die gelegentliche Personenbeförderung umfassen muss, sondern auch auf eine dieser Formen der Personenbeförderung beschränkt sein kann.

28

Was die mit der Richtlinie 2003/96 verfolgten Ziele betrifft, ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich aus den Erwägungsgründen 9 und 11 dieser Richtlinie ergibt, dass diese den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum für die Festlegung und die Durchführung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Maßnahmen einräumen will und dass es Sache des einzelnen Mitgliedstaats ist, zu entscheiden, durch welche Maßnahmen er diese Richtlinie umsetzen will (Urteil vom 18. Januar 2017, IRCCS – Fondazione Santa Lucia, C‑189/15, EU:C:2017:17, Rn. 50).

29

Wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird es den Mitgliedstaaten dadurch, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für zur regelmäßigen Personenbeförderung genutztes Gasöl und nicht für zur gelegentlichen Personenbeförderung genutztes Gasöl vorzusehen, ermöglicht, auf ihren jeweiligen nationalen Kontext abgestimmte politische Maßnahmen durchzuführen, insbesondere in den Bereichen Verkehr und Zugänglichkeit von Gebieten.

30

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2003/96, indem sie ein harmonisiertes System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorsieht, ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 5 und 24 das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen fördern soll (Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C‑31/17, EU:C:2018:168, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere ergibt sich aus dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass diese zur Gewährleistung dieses reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts gemeinschaftliche Mindeststeuerbeträge festgesetzt hat.

31

Solange die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge beachtet werden, steht dieses Ziel einer Auslegung von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 dahin, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes allein auf die regelmäßige Personenbeförderung beschränken können, nicht entgegen.

32

Drittens sollen mit der Richtlinie 2003/96, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 6, 7, 11 und 12 ergibt, auch umweltpolitische Ziele gefördert werden (Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C‑31/17, EU:C:2018:168, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Wie die italienische Regierung erklärt hat, sprechen diese Ziele für eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/96 dahin, dass es diesem nicht zuwiderläuft, wenn der nationale Gesetzgeber einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für gewerblich genutztes Gasöl vorsieht, das als Kraftstoff zur regelmäßigen Personenbeförderung verwendet wird, ohne dabei einen solchen Steuersatz für die gelegentliche Personenbeförderung vorzusehen. Da ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz auf gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, die mit dem Verbrauch von Gasöl verbundenen Kosten senkt, kann nämlich die Reduzierung der Zahl der Begünstigten eines solchen Vorteils einen Anreiz dafür bieten, diesen Verbrauch für die Formen der Personenbeförderung, denen diese Begünstigung nicht zuteilwird, zu begrenzen, und trägt somit zu den durch diese Richtlinie unterstützten umweltpolitischen Zielen bei.

34

In Bezug auf den zweiten Teil der ersten Frage ist daher davon auszugehen, dass Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/96 sowohl angesichts seines Wortlauts als auch angesichts der Systematik und der Ziele dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff im Rahmen der Tätigkeit der regelmäßigen Personenbeförderung genutzt wird, vorsehen, ohne dabei einen solchen Steuersatz für dieses Gasöl vorzusehen, wenn es im Rahmen der Tätigkeit der gelegentlichen Personenbeförderung verwendet wird.

35

Wie die Kommission im Wesentlichen in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, müssen die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung der Befugnis, über die sie bei der Durchführung von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/96 verfügen, die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen u. a. der Grundsatz der Gleichbehandlung zählt (vgl. entsprechend Urteile vom 2. Juni 2016, Polihim‑SS, C‑355/14, EU:C:2016:403, Rn. 59, und vom 9. November 2017, AZ, C‑499/16, EU:C:2017:846, Rn. 29 und 30).

36

Die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung mit dem Unionsrecht hängt somit davon ab, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wurde, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Der Gerichtshof kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit geben (vgl. entsprechend Urteil vom 21. November 2018, Fontana, C‑648/16, EU:C:2018:932, Rn. 37 und 38).

37

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C‑482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Dieser Grundsatz lässt es nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich des Verbrauchsteuersatzes unterschiedlich zu behandeln (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C‑597/17, EU:C:2019:544, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Bei der Beantwortung der Frage, ob Gegenstände oder Dienstleistungen gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C‑597/17, EU:C:2019:544, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Die Dienste zur regelmäßigen Beförderung von Fahrgästen sichern definitionsgemäß die Beförderung von Fahrgästen in festgelegten Zeitabständen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei die Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können, während die Dienste zur gelegentlichen Beförderung von Fahrgästen bei punktuellem Bedarf eingesetzt werden. Außerdem sind die Wirtschaftsteilnehmer, die Dienstleistungen der regelmäßigen Beförderung von Fahrgästen erbringen, im Allgemeinen mit öffentlichen Aufgaben betraut.

41

Da die Dienste zur regelmäßigen Beförderung von Fahrgästen und die Dienste zur gelegentlichen Beförderung von Fahrgästen anscheinend nicht zur Deckung desselben Bedarfs eingesetzt werden, scheinen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften somit nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

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Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen ist, dass zum einen ein privates Unternehmen, das die Tätigkeit der Personenbeförderung mittels Dienstleistungen der Vermietung von Bussen mit Fahrer ausübt, in seinen Anwendungsbereich fällt, vorausgesetzt, es handelt sich bei den von diesem Unternehmen vermieteten Fahrzeugen um Fahrzeuge der Kategorie M2 oder der Kategorie M3 gemäß der Definition in der Richtlinie 70/156, und zum anderen, dass diese Bestimmung nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff zur regelmäßigen Personenbeförderung verwendet wird, vorsehen, ohne dabei einen solchen Steuersatz für dieses Gasöl vorzusehen, wenn es zur gelegentlichen Personenbeförderung verwendet wird, vorausgesetzt, diese Rechtsvorschriften beachten den Gleichbehandlungsgrundsatz, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

Zur zweiten und zur dritten Frage

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Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob sich ein Einzelner vor den italienischen Behörden unmittelbar auf Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/96 berufen kann.

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In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind diese beiden Fragen nicht zu beantworten.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass zum einen ein privates Unternehmen, das die Tätigkeit der Personenbeförderung mittels Dienstleistungen der Vermietung von Bussen mit Fahrer ausübt, in seinen Anwendungsbereich fällt, vorausgesetzt, es handelt sich bei den von diesem Unternehmen vermieteten Fahrzeugen um Fahrzeuge der Kategorie M2 oder der Kategorie M3 gemäß der Definition in der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, und zum anderen, dass diese Bestimmung nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff zur regelmäßigen Personenbeförderung verwendet wird, vorsehen, ohne dabei einen solchen Steuersatz für dieses Gasöl vorzusehen, wenn es zur gelegentlichen Personenbeförderung verwendet wird, vorausgesetzt, diese Rechtsvorschriften beachten den Gleichbehandlungsgrundsatz, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.