Verbundene Rechtssachen C‑477/18 und C‑478/18

Exportslachterij J. Gosschalk en Zn. BV u. a.

gegen

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven)

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2019

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 882/2004 – Art. 27 Abs. 1 und 4 – Anhang VI Nrn. 1 und 2 – Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln – Finanzierung – Gebühren für die amtlichen Kontrollen – Berechnung – Begriff ‚für die amtlichen Kontrollen eingesetztes Personal‘ – Einbeziehung von Verwaltungs- und Hilfspersonal – Möglichkeit, Viertelstunden in Rechnung zu stellen, die vom Schlachthof für amtliche Kontrollen beantragt, aber nicht aufgewandt wurden – Voraussetzungen“

  1. Rechtsangleichung – Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln – Finanzierung – Gebühren für die amtlichen Kontrollen – Berechnung – Berücksichtigung der Lohn- und Gehaltskosten des Verwaltungs- und Hilfspersonals – Einbeziehung – Voraussetzung

    (Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 854/2004, Art. 4 Abs. 1, und Nr. 882/2004, Art. 2 Nr. 8, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 Buchst. a, 8 Abs. 3 Buchst. a und 27 Abs. 1 und 4 Buchst. a sowie Anhang VI Nrn. 1 und 2)

    (vgl. Rn. 57, 60-62, 65-67, 70, Tenor 1)

  2. Rechtsangleichung – Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln – Finanzierung – Gebühren für die amtlichen Kontrollen – Berechnung – Berechnung von Gebühren für von den Schlachthöfen beantragte, aber nicht aufgewendete Kontrollzeiten – Zulässigkeit – Voraussetzung – Von entliehenen Tierärzten durchgeführte amtliche Kontrollen – Auswirkung

    (Verordnung Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 27 Abs. 1 und 4 Buchst. a sowie Anhang VI)

    (vgl. Rn. 77, 81, 83, 86-88, Tenor 2 und 3)

  3. Rechtsangleichung – Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln – Finanzierung – Gebühren für die amtlichen Kontrollen – Anwendung eines Durchschnittstarifs, wenn die amtlichen Kontrollen von entliehenen Tierärzten durchgeführt werden – Zulässigkeit – Voraussetzung

    (Verordnung Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 27 Abs. 4 Buchst. a und b)

    (vgl. Rn. 93, 94, Tenor 4)

  4. Rechtsangleichung – Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln – Finanzierung – Gebühren für die amtlichen Kontrollen – Berechnung – Berücksichtigung von Kosten für die Bildung einer Rücklage bei einer privaten Gesellschaft, von der die zuständige Behörde amtliche Fachassistenten entleiht – Ausschluss

    (Verordnung Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 27 Abs. 4 Buchst. a)

    (vgl. Rn. 101, Tenor 5)

Zusammenfassung

In die von einem Schlachthof geschuldete Gebühr für amtliche tierärztliche Kontrollen können bestimmte Kosten des Verwaltungspersonals der zuständigen Behörde sowie gebuchte, aber tatsächlich nicht aufgewendete Kontrollzeiten einbezogen werden

Im Urteil Exportslachterij J. Gosschalk u. a. (C‑477/18 und C‑478/18) vom 19. Dezember 2019 hatte der Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu den Gebühren fortzuentwickeln, die Schlachthöfe für die von den zuständigen Behörden durchgeführten amtlichen tierärztlichen Kontrollen schulden. Er hat zur Auslegung der Verordnung Nr. 882/2004 ( 1 ) zum einen entschieden, dass die Behörden berechtigt sind, die Lohn- und Gehaltskosten von anderem Personal als jenem, das die amtlichen Kontrollen konkret durchführt, den Schlachthöfen in Rechnung zu stellen, soweit sie auf untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene, den Einsatz dieses Verwaltungspersonals objektiv erfordernde Tätigkeiten entfallen. Zum anderen haben die Behörden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, vom Schlachthof bei der zuständigen Behörde angemeldete, aber tatsächlich nicht aufgewendete Kontrollzeiten in Rechnung zu stellen, auch wenn die Kontrollen von entliehenen Tierärzten durchgeführt werden sollten, die für nicht aufgewendete Kontrollzeiten keine Vergütung erhalten.

In den Ausgangsverfahren wandten sich mehrere niederländische Schlachthöfe gegen Rechnungen niederländischer Behörden für tierärztliche Inspektionen in ihren Betrieben. Sie wurden von Tierärzten und Fachassistenten vorgenommen, die bei der zuständigen Behörde beschäftigt waren, oder von Fachassistenten, die bei einer privaten Gesellschaft entliehen wurden. In der Praxis stellte der Schlachthof bei der Behörde einen Antrag, in dem er die erforderliche Zahl der Kontrolleure sowie die für die Kontrolle benötigte Zeit angab. Nahmen die Inspektionstätigkeiten weniger Zeit als vorgesehen in Anspruch, musste der Schlachthof die beantragten, aber nicht aufgewandten Kontrollzeiten gleichwohl bezahlen.

Die Schlachthöfe machten geltend, nicht aufgewandte Kontrollzeiten dürften nicht in Rechnung gestellt werden, und auch die Lohn- und Gehaltskosten des Verwaltungs- und Hilfspersonals der Behörde dürften nicht in die ihnen auferlegten Gebühren einbezogen werden. Ferner wandten sie sich gegen die Gebühren für die Tätigkeiten entliehener Tierärzte, die von der Behörde anders vergütet wurden. Schließlich äußerte das vorlegende Gericht Zweifel an der Einbeziehung der Kosten für die Bildung einer Rücklage durch die private, die Fachassistenten stellende Gesellschaft in die Gebühren. Diese Rücklage soll die Personalkosten im Fall einer Gesundheitskrise decken, damit das Personal seine Tätigkeit gleich nach dem Ende der Krise wieder aufnehmen kann.

Die Mehrzahl dieser Fragen betrifft die Vereinbarkeit der niederländischen Regelung mit dem Erfordernis in der Verordnung Nr. 882/2004, wonach die Gebühren nur zur Finanzierung der durch die amtlichen Kontrollen tatsächlich entstandenen und von der zuständigen Behörde getragenen Kosten erhoben werden dürfen ( 2 ). In diesem Kontext hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der Wirksamkeit amtlicher Kontrollen ein zentrales Anliegen des Unionsgesetzgebers darstellt. Im Licht dieses Erfordernisses hat er erstens ausgeführt, dass auch das Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Wirksamkeit der Kontrollen beiträgt. Es entlastet die Tierärzte nämlich von der Logistik der Inspektionstätigkeiten und trägt zur Beobachtung der Kontrollen bei. Die Lohn- und Gehaltskosten für dieses Personal können daher in die Berechnung der Gebühren einbezogen werden, aber nur soweit sie auf die Arbeitszeit für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeiten entfallen.

Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass es zulässig ist, tatsächlich nicht aufgewendete Kontrollzeiten in Rechnung zu stellen, sofern die Wirksamkeit des Systems amtlicher Kontrollen beeinträchtigt werden könnte, wenn sie nicht erhoben würden. Die Schlachthöfe müssen jedoch die Möglichkeit haben, die zuständige Behörde innerhalb einer von ihr dafür vorgesehenen angemessenen Frist davon zu unterrichten, dass die Kontrolle kürzer ausfallen soll als ursprünglich geplant.

Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass die Berechnung nicht aufgewendeter Kontrollzeiten zusätzlichen Voraussetzungen unterliegt, wenn die Inspektion von entliehenen Tierärzten durchgeführt wird, die für nicht aufgewendete Zeiten keine Vergütung erhalten. Dann kann die Behörde allenfalls einen Betrag in Höhe der Gebühr abzüglich der Gehaltskosten für die entliehenen Tierärzte in Rechnung stellen. Außerdem muss es sich bei dem Restbetrag tatsächlich um allgemeine Verwaltungskosten im Sinne der Verordnung handeln.

Überdies hat der Gerichtshof in Bezug auf die allgemeine Berücksichtigung der Vergütungen entliehener Tierärzte, die geringer sind als die der bei der zuständigen Behörde angestellten Tierärzte, ausgeführt, dass Pauschalgebühren, die nach der Verordnung Nr. 882/2004 grundsätzlich zulässig sind, auch angewandt werden dürfen, wenn entliehene Tierärzte die Kontrolle durchführen. Sie dürfen jedoch im Allgemeinen nicht höher sein als die von der Behörde getragenen Kosten. Steht fest, dass die Behörde in einem bestimmten Zeitraum einen Gewinn erzielt hat, muss sie daher die Pauschalgebühren für den Folgezeitraum senken.

Schließlich hat der Gerichtshof es ausgeschlossen, bei der Berechnung der Gebühren die Kosten für die Bildung einer Rücklage durch eine private Gesellschaft zu berücksichtigen, von der die Behörde Fachassistenten entleiht. Die Gebühren dürfen nämlich nur zur Deckung der Kosten bestimmt sein, die bei der Durchführung der Kontrollen in den Unternehmen des Lebensmittelsektors tatsächlich entstehen.


( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. 2004, L 165, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 191, S. 1).

( 2 ) Art. 27 Abs. 1 und 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 882/2004.