Urteil des Gerichtshofs Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 – Azarov/Rat
(Rechtssache C-416/18 P) ( 1 )
„Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Rechtsmittelführers – Beschluss einer Behörde eines Drittstaats – Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde“
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1. |
Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren der Gelder von Personen, die an der Veruntreuung öffentlicher Gelder beteiligt waren, und von mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Umfang der Kontrolle (Art. 275 Abs. 2d AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss [GASP] 2016/318 des Rates; Verordnung 2016/311 des Rates) (vgl. Rn. 22, 23, 39, 40) |
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2. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Erlass oder Aufrechterhaltung auf der Grundlage eines nationalen Beschlusses einer drittstaatlichen Behörde über das Einfrieren von Geldern – Zulässigkeit – Voraussetzung – Nationaler Beschluss, der unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde – Überprüfungspflicht des Rates – Begründungspflicht – Umfang – Drittstaat, der der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist – Keine Auswirkung (Beschluss [GASP] 2016/318 des Rates; Verordnung 2016/311 des Rates) (vgl. Rn. 27-31, 37) |
Tenor
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1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T‑190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), wird aufgehoben. |
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2. |
Der Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mykola Yanovych Azarov betreffen. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. |