URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

30. Januar 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Vergabe öffentlicher Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 18 Abs. 2 – Art. 57 Abs. 4 – Fakultative Ausschlussgründe – Ausschlussgrund, der einen im Angebot des Wirtschaftsteilnehmers genannten Unterauftragnehmer trifft – Verstoß des Unterauftragnehmers gegen die umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen – Nationale Regelung, die für einen solchen Verstoß den automatischen Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers vorsieht“

In der Rechtssache C‑395/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht der Region Latium, Italien) mit Entscheidung vom 21. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juni 2018, in dem Verfahren

Tim SpA – Direzione e coordinamento Vivendi SA

gegen

Consip SpA,

Ministero dell’Economia e delle Finanze,

Beteiligte:

E-VIA SpA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter P. G. Xuereb, T. von Danwitz, C. Vajda (Berichterstatter) und A. Kumin,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Tim SpA – Direzione e coordinamento Vivendi SA, vertreten durch F. Cardarelli, F. Lattanzi und F. S. Cantella, avvocati,

der Consip SpA, vertreten durch F. Sciaudone und F. Iacovone, avvocati,

der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll, M. Fruhmann und G. Hesse als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara, P. Ondrůšek und L. Haasbeek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 57 Abs. 4 und Art. 71 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Tim SpA – Direzione e coordinamento Vivendi SA (im Folgenden: Tim) auf der einen Seite und der Consip SpA sowie dem Ministero dell’Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien) auf der anderen Seite über den Ausschluss von Tim von einem von Consip eröffneten Ausschreibungsverfahren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 40, 101 und 102 der Richtlinie 2014/24 heißt es:

„(40)

Die Überprüfung der Einhaltung [der] umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sollte in den relevanten Phasen des Vergabeverfahrens erfolgen, also bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Auswahl der Teilnehmer und die Auftragsvergabe, bei der Anwendung der Ausschlusskriterien und bei der Anwendung der Bestimmungen bezüglich ungewöhnlich niedriger Angebote. …

(101)

Öffentliche Auftraggeber sollten ferner die Möglichkeit erhalten, Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, beispielsweise wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums. …

Bei der Anwendung fakultativer Ausschlussgründe sollten die öffentlichen Auftraggeber insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Kleinere Unregelmäßigkeiten sollten nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers führen. Wiederholte Fälle kleinerer Unregelmäßigkeiten können allerdings Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers wecken, die seinen Ausschluss rechtfertigen könnten.

(102)

Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Wirtschaftsteilnehmer Compliance-Maßnahmen treffen können, um die Folgen etwaiger strafrechtlicher Verstöße oder eines Fehlverhaltens zu beheben und weiteres Fehlverhalten wirksam zu verhindern. Bei diesen Maßnahmen kann es sich insbesondere um Personal- und Organisationsmaßnahmen handeln, wie den Abbruch aller Verbindungen zu an dem Fehlverhalten beteiligten Personen oder Organisationen, geeignete Personalreorganisationsmaßnahmen, die Einführung von Berichts- und Kontrollsystemen, die Schaffung einer internen Audit-Struktur zur Überwachung der Compliance oder die Einführung interner Haftungs- und Entschädigungsregelungen. Soweit derartige Maßnahmen ausreichende Garantien bieten, sollte der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer nicht länger alleine aus diesen Gründen ausgeschlossen werden. Wirtschaftsteilnehmer sollten beantragen können, dass die im Hinblick auf ihre etwaige Zulassung zum Vergabeverfahren getroffenen Compliance-Maßnahmen geprüft werden. Es sollte jedoch den Mitgliedstaaten überlassen werden, die genauen verfahrenstechnischen und inhaltlichen Bedingungen zu bestimmen, die in diesem Fall gelten. Es sollte ihnen insbesondere freistehen zu entscheiden, es den jeweiligen öffentlichen Auftraggebern zu überlassen, die einschlägigen Bewertungen vorzunehmen, oder sie anderen Behörden auf zentraler oder dezentraler Ebene zu übertragen.“

4

Art. 2 Abs. 1 Nrn. 10 bis 12 dieser Richtlinie sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

10.

‚Wirtschaftsteilnehmer‘ eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die beziehungsweise der auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet;

11.

‚Bieter‘ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat;

12.

‚Bewerber‘ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft beworben hat oder eine solche Aufforderung erhalten hat“.

5

Art. 18 („Grundsätze der Auftragsvergabe“), die erste Bestimmung des Kapitels II („Allgemeine Vorschriften“) dieser Richtlinie, bestimmt:

„(1)   Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig.

Das Vergabeverfahren darf nicht mit der Absicht konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs gilt als gegeben, wenn das Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder die in Anhang X aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind.“

6

Nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gilt:

„Die Aufträge werden auf der Grundlage von in Einklang mit den Artikeln 67 bis 69 festgelegten Kriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber gemäß den Artikeln 59 bis 61 überprüft hat, dass sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

b)

das Angebot kommt von einem Bieter, der nicht gemäß Artikel 57 ausgeschlossen ist …“

7

Art. 57 („Ausschlussgründe“) der Richtlinie 2014/24 besagt in den Abs. 4 bis 7:

„(4)   Öffentliche Auftraggeber können in einer der folgenden Situationen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen oder dazu von den Mitgliedstaaten verpflichtet werden:

a)

Der öffentliche Auftraggeber kann auf geeignete Weise Verstöße gegen [die] geltenden Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 nachweisen;

(5)   …

Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens können die öffentlichen Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer ausschließen oder von den Mitgliedstaaten zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers verpflichtet werden, wenn sich herausstellt, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen vor oder während des Verfahrens in einer der in Absatz 4 genannten Situationen befindet.

(6)   Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer der in den Absätzen 1 und 4 genannten Situationen befindet, kann Nachweise dafür erbringen, dass die Maßnahmen des Wirtschaftsteilnehmers ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Werden solche Nachweise für ausreichend befunden, so wird der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nicht von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Die von den Wirtschaftsteilnehmern ergriffenen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der Schwere und besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet. …

(7)   Die Mitgliedstaaten legen durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift und unter Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels fest. …“

8

Art. 71 Abs. 6 Buchst. b dieser Richtlinie lautet:

„Im Hinblick auf die Vermeidung von Verstößen gegen die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verpflichtungen können u. a. folgende geeignete Maßnahmen getroffen werden:

b)

Die öffentlichen Auftraggeber können im Einklang mit den Artikeln 59, 60 und 61 überprüfen beziehungsweise von den Mitgliedstaaten angewiesen werden zu überprüfen, ob Gründe für den Ausschluss von Unterauftragnehmern gemäß Artikel 57 vorliegen. Ist dies der Fall, so verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Wirtschaftsteilnehmer, dass er einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt. Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen beziehungsweise kann von einem Mitgliedstaat angewiesen werden zu verlangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung nicht-zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt.“

Italienisches Recht

9

Art. 17 der Legge n. 68 – Norme per il diritto al lavoro dei disabili (Gesetz Nr. 68 – Vorschriften über das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit) vom 12. März 1999 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 68 vom 23. März 1999) bestimmt:

„Sowohl öffentliche als auch private Unternehmen, die sich an Ausschreibungen öffentlicher Aufträge beteiligen oder Vertrags- bzw. Konzessionsbeziehungen zu Verwaltungsbehörden unterhalten, sind verpflichtet, diesen Behörden vorab die Erklärung ihres Rechtsvertreters vorzulegen, mit der bescheinigt wird, dass sie die Vorschriften über das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit einhalten, widrigenfalls sie ausgeschlossen werden.“

10

In Art. 80 Abs. 5 Buchst. i des Decreto legislativo n. 50 – Codice dei contratti pubblici (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 50 – Gesetzbuch über das öffentliche Auftragswesen) vom 18. April 2016 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 91 vom 19. April 2016, im Folgenden: CCP) heißt es:

„Die öffentlichen Auftraggeber schließen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren aus, wenn, in den in Art. 105 Abs. 6 genannten Fällen auch in Bezug auf einen seiner Unterauftragnehmer, eine der folgenden Situationen vorliegt:

i)

der Wirtschaftsteilnehmer legt die Bescheinigung gemäß Art. 17 des Gesetzes Nr. 68 … nicht vor bzw. bescheinigt die Erfüllung dieser Anforderung nicht selbst …“

11

Art. 105 Abs. 6 und 12 CCP lautet:

„6.   Es sind drei Unterauftragnehmer anzugeben, wenn die Bau-, Dienstleistungs- oder Lieferaufträge die in Art. 35 genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten und dafür keine besondere Spezialisierung erforderlich ist. In diesem Fall enthält die als Aufruf zur Angebotsabgabe dienende Ausschreibung oder Bekanntmachung eine solche Verpflichtung. In der Ausschreibung oder Bekanntmachung kann der Auftraggeber weitere Fälle vorsehen, in denen die Angabe von drei Unterauftragnehmern auch unterhalb der in Art. 35 genannten Schwellenwerte vorgeschrieben ist.

12.   Der Auftragnehmer muss die Unterauftragnehmer ersetzen, in Bezug auf die eine gesonderte Prüfung das Vorliegen der in Art. 80 genannten Ausschlussgründe ergeben hat.“

Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

12

Mit einer am 3. August 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibung eröffnete Consip, die zentrale Beschaffungsstelle der italienischen öffentlichen Verwaltung, ein offenes Verfahren im Hinblick auf die Vergabe eines Auftrags über die Lieferung eines Systems für optische Kommunikation namens „Wavelength Division Multiplexing (WDM) System“ für die Zusammenschaltung des Datenverarbeitungszentrums mehrerer Abteilungen des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen.

13

Tim gab ein Angebot ab, in dem drei Unterauftragnehmer genannt wurden, die sie im Fall der Erlangung des fraglichen Auftrags einzusetzen gedachte. Als Anlagen fügte sie für jeden von ihnen die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) bei.

14

Im Laufe des Verfahrens stellte der öffentliche Auftraggeber fest, dass einer der von Tim in ihrem Angebot genannten Unterauftragnehmer die Vorschriften über das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit nicht einhielt. Infolgedessen schloss Consip Tim gemäß Art. 80 Abs. 5 Buchst. i CCP vom Verfahren aus.

15

Tim erhob Klage beim vorlegenden Gericht und machte geltend, ihr Ausschluss sei rechtswidrig und unverhältnismäßig. Ihrer Ansicht nach geht aus der Richtlinie 2014/24 hervor, dass die Feststellung eines Ausschlussgrundes in Bezug auf einen Unterauftragnehmer nicht dazu führen darf, dass eine härtere Sanktion als die Ersetzung dieses Unterauftragnehmers verhängt wird. Tim fügt hinzu, sie hätte zur Ausführung des fraglichen Auftrags jedenfalls die beiden anderen Unterauftragnehmer einsetzen können, in Bezug auf die kein Ausschlussgrund festgestellt worden sei. Überhaupt sei die Vergabe von Unteraufträgen für die Ausführung dieses Auftrags nicht unerlässlich gewesen, da Tim alle Voraussetzungen erfülle, um die betreffenden Leistungen allein zu erbringen.

16

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Ausschluss von Tim im Einklang mit Art. 80 Abs. 5 Buchst. i CCP stehe, da die Ersetzung eines Unterauftragnehmers gemäß Art. 105 Abs. 12 CCP nur dann verlangt werden könne, wenn der Ausschlussgrund in Bezug auf diesen Unterauftragnehmer nach der Auftragsvergabe festgestellt werde.

17

Fraglich sei allerdings, ob die Regelung in Art. 80 Abs. 5 Buchst. i CCP, wonach der öffentliche Auftraggeber, wenn im Stadium des Ausschreibungsverfahrens ein Ausschlussgrund in Bezug auf einen Unterauftragnehmer festgestellt werde, den Bieter, der seine Absicht zur Heranziehung dieses Unterauftragnehmers bekundet habe, ausschließen müsse, mit Art. 57 Abs. 4 und 5 und Art. 71 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 vereinbar sei.

18

Insbesondere sei fraglich, ob die in Art. 57 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen Ausschlussgründe nur dann zum Ausschluss des Bieters führen könnten, wenn sie diesen beträfen, oder ob ein solcher Ausschluss auch möglich sei, wenn sich diese Gründe auf einen vom Bieter angegebenen Unterauftragnehmer bezögen. Des Weiteren sei zu klären, ob Art. 71 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24 einem automatischen Ausschluss des Bieters, wie er in Art. 80 Abs. 5 CCP vorgesehen sei, entgegenstehe, wenn man bedenke, dass diese Bestimmung der Richtlinie als schwerste Sanktion, die gegen einen Bieter infolge der Feststellung eines Ausschlussgrundes in Bezug auf einen Unterauftragnehmer verhängt werden könne, nur die Ersetzung dieses Unterauftragnehmers vorzusehen scheine.

19

Hilfsweise fragt sich das vorlegende Gericht für den Fall, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 nach Ansicht des Gerichtshofs einer nationalen Regelung wie Art. 80 Abs. 5 CCP nicht entgegenstehen sollten, ob eine solche Regelung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, wenn der Ausschluss des Bieters automatisch, ohne die Möglichkeit einer Ausnahme, vorgesehen ist und der öffentliche Auftraggeber nicht verlangen kann, dass der Bieter den Unterauftragnehmer ersetzt oder auf dessen Einsatz verzichtet, und zwar selbst, wenn die Vergabe von Unteraufträgen für die Ausführung des Auftrags nicht unbedingt erforderlich ist.

20

Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht der Region Latium, Italien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Stehen Art. 57 und Art. 71 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24 einer nationalen Regelung wie Art. 80 Abs. 5 CCP entgegen, die den Ausschluss des Bieters vorsieht, wenn während des Vergabeverfahrens festgestellt wird, dass in Bezug auf einen Unterauftragnehmer, der zu den drei in dem Angebot angegebenen Unterauftragnehmern gehört, ein Ausschlussgrund vorliegt, anstatt den Bieter zu verpflichten, den angegebenen Unterauftragnehmer zu ersetzen?

2.

Hilfsweise, sofern der Gerichtshof der Auffassung ist, dass dem Mitgliedstaat die Möglichkeit eingeräumt ist, den Bieter auszuschließen: Steht der in Art. 5 EUV verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf den im 101. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 Bezug genommen wird und der vom Gerichtshof als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts bezeichnet wird, einer nationalen Regelung wie Art. 80 Abs. 5 CCP entgegen, die vorsieht, dass, wenn während des Vergabeverfahrens ein Ausschlussgrund in Bezug auf einen bestimmten Unterauftragnehmer festgestellt wird, der Bieter in jedem Fall auszuschließen ist, auch wenn es andere Unterauftragnehmer gibt, die nicht ausgeschlossen sind und die Anforderungen für die Erbringung der zu vergebenden Leistungen erfüllen, oder wenn der Bieter erklärt, auf den Unterauftrag verzichten zu wollen, da er selbst die Anforderungen für die Erbringung der Leistung erfüllt?

21

Am 27. Februar 2019 hat der Gerichtshof gemäß Art. 101 seiner Verfahrensordnung ein Ersuchen um Klarstellung an das vorlegende Gericht gerichtet, mit dem insbesondere in Erfahrung gebracht werden sollte, ob Tim verpflichtet war, in ihrem Angebot drei Unterauftragnehmer anzugeben, und wenn ja, ob sie im Fall der Erlangung des fraglichen Auftrags diese drei Unterauftragnehmer oder zumindest einen von ihnen tatsächlich einsetzen musste. Das vorlegende Gericht wurde ferner ersucht, anzugeben, ob Tim nach italienischem Recht verpflichtet war, bei der Erstellung ihres Angebots zu prüfen, ob die Unterauftragnehmer, die sie in ihrem Angebot anzugeben gedachte, von dem Ausschlussgrund nach Art. 57 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24, der durch Art. 80 Abs. 5 Buchst. i CCP in italienisches Recht umgesetzt wurde, betroffen waren, und ob ihr dies konkret möglich war.

22

In seiner Antwort, die am 26. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht zunächst klargestellt, dass Tim zur Angabe einer festen Anzahl von drei Unterauftragnehmern nur verpflichtet gewesen sei, soweit sie sich die Möglichkeit habe vorbehalten wollen, im Fall der Erlangung des fraglichen Auftrags Unteraufträge zu vergeben. Ferner sei Tim für den Fall der Erlangung dieses Auftrags nicht verpflichtet gewesen, die drei in ihrem Angebot genannten Unterauftragnehmer einzusetzen. Schließlich sei Tim nach italienischem Recht nicht verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Unterauftragnehmer, die sie in ihrem Angebot anzugeben gedachte, von dem Ausschlussgrund nach Art. 57 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 betroffen waren; jedenfalls hätte eine solche Prüfung die Mitwirkung der betreffenden Unterauftragnehmer erfordert.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

23

Mit Schreiben an die Kanzlei des Gerichtshofs vom 15. Juli 2019 hat die österreichische Regierung die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung beantragt. Insoweit hat sie geltend gemacht, in Nr. 52 der Schlussanträge des Generalanwalts werde die Erwägung, die der in ihren schriftlichen Erklärungen dargelegten Auffassung zugrunde liege, inkorrekt wiedergegeben.

24

Nach Art. 83 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

25

Im vorliegenden Fall geht der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts davon aus, dass er über alle erforderlichen Angaben verfügt, um die Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten, und dass die vorliegende Rechtssache nicht im Hinblick auf eine neue Tatsache, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung ist, oder im Hinblick auf ein vor ihm nicht erörtertes Vorbringen zu prüfen ist.

26

Soweit der Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens so zu verstehen ist, dass der Gerichtshof aufgrund der vom Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge dargelegten Erwägungen unzureichend über die Auffassung der österreichischen Regierung unterrichtet sei, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 22. November 2018, MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia, C‑295/17, EU:C:2018:942, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Zum anderen hat der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV die Aufgabe, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Dabei binden die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung den Gerichtshof nicht (Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé, C‑215/14, EU:C:2015:604, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Da die Auffassung der österreichischen Regierung klar aus ihren schriftlichen Erklärungen hervorgeht und die Schlussanträge des Generalanwalts den Gerichtshof in Bezug auf die Darlegung oder Interpretation dieser Auffassung nicht binden, ist der Gerichtshof nicht unzureichend unterrichtet im Sinne von Art. 83 der Verfahrensordnung.

29

Der Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens ist daher zurückzuweisen.

Zu den Vorlagefragen

30

Mit seinen gemeinsam zu prüfenden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2014/24 und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, einen Wirtschaftsteilnehmer automatisch vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der in Art. 57 Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene Ausschlussgrund in Bezug auf einen der im Angebot dieses Wirtschaftsteilnehmers genannten Unterauftragnehmer festgestellt wird.

31

Nach Art. 57 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 können öffentliche Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen oder dazu von den Mitgliedstaaten verpflichtet werden, wenn sie auf geeignete Weise Verstöße gegen die geltenden Verpflichtungen gemäß Art. 18 Abs. 2 dieser Richtlinie nachweisen können.

32

Der „Wirtschaftsteilnehmer“ wird in Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 der Richtlinie 2014/24 definiert als eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die bzw. der auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbietet.

33

In Bezug auf einen fakultativen Ausschlussgrund wie den in Art. 57 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen ist sogleich darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 57 Abs. 7 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten obliegt, unter Beachtung des Unionsrechts die „Bedingungen für die Anwendung“ festzulegen.

34

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24 keine einheitliche Anwendung der in ihm angeführten Ausschlussgründe auf Unionsebene verfolgt, da die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Ausschlussgründe entweder überhaupt nicht anzuwenden oder aber diese Gründe je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten verfügen somit über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgründe (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Impresa di Costruzioni Ing. E. Mantovani und Guerrato, C‑178/16, EU:C:2017:1000, Rn. 31 und 32).

35

In Bezug auf den in Art. 57 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgrund ist hervorzuheben, dass dieser Ausschlussgrund, wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unpersönlich formuliert ist, ohne dass präzisiert würde, wer den Verstoß gegen die geltenden Verpflichtungen gemäß Art. 18 Abs. 2 dieser Richtlinie begangen haben muss. Folglich ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 – auch wenn er im Licht des ersten Absatzes des 101. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie gelesen wird, wonach öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit haben sollten, unzuverlässige Wirtschaftsteilnehmer wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen auszuschließen – die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Auffassung zu vertreten, dass Urheber des festgestellten Verstoßes auch der Unterauftragnehmer sein kann, und daher die Befugnis oder sogar die Pflicht für den öffentlichen Auftraggeber vorzusehen, den Wirtschaftsteilnehmer, der das Angebot eingereicht hat, aus diesem Grund von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen.

36

Bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift ist allerdings nicht nur der Wortlaut der betreffenden Vorschrift, sondern es sind auch ihr Kontext und die allgemeine Systematik der Regelung, zu der sie gehört, sowie die von dieser verfolgten Ziele zu berücksichtigen (Urteil vom 5. Juli 2018, X, C‑213/17, EU:C:2018:538, Rn. 26).

37

Was zunächst den Kontext von Art. 57 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 sowie die allgemeine Systematik dieser Richtlinie anbelangt, ist festzustellen, dass diese Vorschrift ausdrücklich auf einen Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Art. 18 Abs. 2 dieser Richtlinie Bezug nimmt, d. h. die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen.

38

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 („Grundsätze der Auftragsvergabe“) der Richtlinie 2014/24 der erste Artikel des Kapitels II dieser Richtlinie ist, das den „[a]llgemeine[n] Vorschriften“ über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gewidmet ist. Mit der Regelung in Abs. 2 dieses Artikels, dass die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten müssen, wollte der Unionsgesetzgeber demnach dieses Erfordernis als Grundsatz festschreiben, ebenso wie die anderen Grundsätze, die in Abs. 1 dieses Artikels genannt werden, nämlich die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit und des Verbots, das Vergabeverfahren vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Daraus folgt, dass dieses Erfordernis nach der allgemeinen Systematik der Richtlinie einen essenziellen Wert darstellt, für dessen Beachtung die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie zu sorgen haben.

39

Vor diesem Hintergrund muss die Notwendigkeit, auf geeignete Weise die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 zu gewährleisten, es den Mitgliedstaaten erlauben, bei der Festlegung der Bedingungen für die Anwendung des in Art. 57 Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgrundes die Auffassung zu vertreten, dass Urheber des Verstoßes nicht nur der Wirtschaftsteilnehmer sein kann, der das Angebot eingereicht hat, sondern auch die Unterauftragnehmer, die dieser Wirtschaftsteilnehmer einzusetzen gedenkt. Der öffentliche Auftraggeber kann nämlich berechtigterweise geltend machen, dass er den Auftrag nur an Wirtschaftsteilnehmer vergibt, die bereits im Stadium des Vergabeverfahrens ihre Fähigkeit nachweisen, bei der Ausführung des Auftrags in geeigneter Weise die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu gewährleisten, gegebenenfalls durch Einsatz von Unterauftragnehmern, die ihrerseits diese Verpflichtungen einhalten.

40

Demzufolge können die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung von Art. 57 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 vorsehen, dass der öffentliche Auftraggeber befugt oder sogar verpflichtet ist, den Wirtschaftsteilnehmer, der das Angebot eingereicht hat, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Art. 18 Abs. 2 dieser Richtlinie in Bezug auf einen der im Angebot dieses Wirtschaftsteilnehmers genannten Unterauftragnehmer festgestellt wird.

41

Diese Auslegung wird auch durch die Zielsetzung gestützt, die Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 zugrunde liegt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnis bzw. sogar die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, ihm insbesondere die Möglichkeit geben soll, die Integrität und Zuverlässigkeit jedes einzelnen Wirtschaftsteilnehmers zu beurteilen. Insbesondere stützt sich der in Art. 57 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit dem 101. Erwägungsgrund der Richtlinie genannte fakultative Ausschlussgrund auf eine wesentliche Komponente der Beziehung zwischen dem Zuschlagsempfänger und dem öffentlichen Auftraggeber, nämlich die Zuverlässigkeit des Zuschlagsempfängers, auf die sich das Vertrauen stützt, das der öffentliche Auftraggeber in ihn legt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriză de Construcţii şi Montaj 93, C‑267/18, EU:C:2019:826, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

In Verbindung mit dem spezifischen Ziel von Art. 57 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24, die Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zu garantieren, muss das die Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers betreffende Ziel es den Mitgliedstaaten erlauben, dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis oder sogar die Pflicht zuzuerkennen, nur solche Wirtschaftsteilnehmer als zuverlässig anzusehen, die bei der Erstellung ihres Angebots die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit an den Tag gelegt haben, die erforderlich ist, damit bei der Ausführung des Auftrags die fraglichen Verpflichtungen unter allen Umständen eingehalten werden, sei es von ihnen selbst oder von den Unterauftragnehmern, denen sie einen Teil dieser Ausführung anzuvertrauen gedenken.

43

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Art. 57 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach der öffentliche Auftraggeber befugt oder sogar verpflichtet ist, den Wirtschaftsteilnehmer, der das Angebot eingereicht hat, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der in dieser Vorschrift vorgesehene Ausschlussgrund in Bezug auf einen der im Angebot dieses Wirtschaftsteilnehmers genannten Unterauftragnehmer festgestellt wird.

44

Allerdings ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten, wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils dargelegt, wenn sie die Bedingungen für die Anwendung von Art. 57 der Richtlinie 2014/24 festlegen, gemäß Abs. 7 dieses Artikels das Unionsrecht beachten müssen.

45

Insoweit ist zum einen daran zu erinnern, dass die öffentlichen Auftraggeber während des gesamten Verfahrens die in Art. 18 der Richtlinie 2014/24 genannten Grundsätze der Auftragsvergabe, zu denen insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zählen, einhalten müssen (Urteil vom 26. September 2019, Vitali, C‑63/18, EU:C:2019:787, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen daran, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, die von den Mitgliedstaaten oder den öffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie aufgestellten Regeln, wie etwa die Regeln zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Art. 57 der Richtlinie, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2016, Ambisig, C‑46/15, EU:C:2016:530, Rn. 40, und vom 8. Februar 2018, Lloyd’s of London, C‑144/17, EU:C:2018:78, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Wenn der öffentliche Auftraggeber im Laufe des Vergabeverfahrens, wie es nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 im Licht des 40. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie seine Pflicht ist, überprüft, ob Ausschlussgründe im Sinne von Art. 57 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie vorliegen, und er nach nationalem Recht befugt oder sogar verpflichtet ist, den Wirtschaftsteilnehmer wegen des Verstoßes eines Unterauftragnehmers gegen die umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen auszuschließen, ist er daher erstens, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu genügen, verpflichtet, das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen nicht nur in Bezug auf sämtliche Wirtschaftsteilnehmer, die ein Angebot eingereicht haben, zu prüfen, sondern auch hinsichtlich aller Unterauftragnehmer, die von diesen Wirtschaftsteilnehmern in ihrem jeweiligen Angebot genannt wurden.

47

Da eine solche einheitliche Prüfung im Stadium des Vergabeverfahrens erfolgt, ist klarzustellen, dass es dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zuwiderläuft, wenn eine nationale Regelung vorsieht, dass ein nach Vergabe des Auftrags festgestellter Verstoß nicht den Ausschluss des Zuschlagsempfängers, sondern nur die Ersetzung des Unterauftragnehmers zur Folge hat. Wenn nämlich alle Wirtschaftsteilnehmer und alle in deren Angeboten genannten Unterauftragnehmer im Vergabeverfahren einem Prüfvorgang unterzogen wurden, der vom öffentlichen Auftraggeber unter identischen Bedingungen vollzogen wurde, ist davon auszugehen, dass diese Wirtschaftsteilnehmer und Unterauftragnehmer insoweit im Vergabeverfahren gleichbehandelt wurden, da der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht daran hindert, dass eine andere Regel gilt, wenn der Verstoß erst später, in der Phase der Auftragserfüllung, festgestellt werden konnte.

48

Was zweitens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, ist über die in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung hinaus darauf hinzuweisen, dass aus dem dritten Absatz des 101. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/24 hervorgeht, dass die öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung fakultativer Ausschlussgründe wie dem in Art. 57 Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie genannten insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen müssen, etwa indem sie berücksichtigen, dass die begangenen Unregelmäßigkeiten geringfügig sind oder es sich um die Wiederholung kleinerer Unregelmäßigkeiten handelt. Dies gilt erst recht, wenn der in der nationalen Regelung vorgesehene Ausschluss den Wirtschaftsteilnehmer trifft, der das Angebot eingereicht hat, und zwar wegen eines Verstoßes, der nicht unmittelbar von ihm begangen wurde, sondern von einer außerhalb seines Unternehmens stehenden Person, für deren Kontrolle er womöglich nicht im erforderlichen Maße über Macht und Mittel verfügt.

49

Die Notwendigkeit, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, spiegelt sich auch in Art. 57 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 wider, wonach u. a. jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich in der in Art. 57 Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie genannten Situation befindet – was, wie aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils hervorgeht, auch dadurch bedingt sein kann, dass in Bezug auf einen im Angebot genannten Unterauftragnehmer ein Verstoß festgestellt wurde –, Nachweise dafür erbringen kann, dass seine Maßnahmen ausreichen, um trotz des Vorliegens dieses Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. In Art. 57 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 wird klargestellt, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer, falls diese Nachweise für ausreichend befunden werden, nicht von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden darf. Somit führt diese Bestimmung einen Mechanismus von Abhilfemaßnahmen (self-cleaning) ein, der die Bedeutung unterstreicht, die der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers beigemessen wird (Urteil vom 19. Juni 2019, Meca, C‑41/18, EU:C:2019:507, Rn. 40 und 41).

50

Droht dem Wirtschaftsteilnehmer, der das Angebot eingereicht hat, wegen eines Verstoßes gegen die umwelt-, sozial und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, der einem der von ihm eingeplanten Unterauftragnehmer zuzurechnen ist, der Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren, kann er folglich dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass er trotz Vorliegens eines solchen Ausschlussgrundes zuverlässig bleibt, wobei der öffentliche Auftraggeber gemäß Art. 57 Abs. 6 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/24 die von diesem Wirtschaftsteilnehmer vorgelegten Nachweise unter Berücksichtigung der Schwere der Situation und der besonderen Umstände des Falles zu würdigen hat.

51

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung sieht jedoch generell und abstrakt den automatischen Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers vor, wenn in Bezug auf einen der im Angebot dieses Wirtschaftsteilnehmers genannten Unterauftragnehmer ein Verstoß gegen die umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen festgestellt wird, und zwar unabhängig von den Umständen, die diesem Verstoß zugrunde lagen. Damit stellt diese Regelung die unwiderlegliche Vermutung auf, dass der Wirtschaftsteilnehmer für jeglichen Verstoß, der einem seiner Unterauftragnehmer zurechenbar ist, ausgeschlossen werden muss, ohne dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit, die besonderen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, und dem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit, seine trotz Feststellung dieses Verstoßes bestehende Zuverlässigkeit nachzuweisen, zu lassen.

52

Eine solche Regelung erlaubt es dem öffentlichen Auftraggeber insbesondere nicht, bei der Bewertung der Situation eine Reihe maßgeblicher Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa die Mittel, die dem Wirtschaftsteilnehmer, der das Angebot eingereicht hat, zur Verfügung standen, um das Vorliegen eines Verstoßes in Bezug auf die Unterauftragnehmer zu prüfen, oder eine Angabe in seinem Angebot, dass er in der Lage sei, den Auftrag auszuführen, ohne den fraglichen Unterauftragnehmer unbedingt einsetzen zu müssen.

53

Somit verstößt eine nationale Regelung, die einen solchen automatischen Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers, der das Angebot eingereicht hat, vorsieht, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie die öffentlichen Auftraggeber zwingt, diesen Ausschluss wegen des Verstoßes eines Unterauftragnehmers automatisch vorzunehmen, und damit den Ermessensspielraum überschreitet, über den die Mitgliedstaaten nach Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24 verfügen, wenn sie die Bedingungen für die Anwendung des in Art. 57 Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgrundes unter Beachtung des Unionsrechts festlegen. Eine solche Regelung nimmt dem Wirtschaftsteilnehmer außerdem die Möglichkeit, gemäß Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24 nachzuweisen, dass er zuverlässig ist, wenngleich einer seiner Unterauftragnehmer einen Verstoß begangen hat (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C‑538/07, EU:C:2009:317, Rn. 30, vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C‑465/11, EU:C:2012:801, Rn. 34 und 35, sowie vom 26. September 2019, Vitali, C‑63/18, EU:C:2019:787, Rn. 40 und 41).

54

Folglich kann ein im nationalen Recht vorgesehener automatischer Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers, der das Angebot eingereicht hat, nicht als mit Art. 57 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2014/24 und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar angesehen werden, da er zum einen diesem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit nimmt, sich zum Sachverhalt vertieft einzulassen, und zum anderen verhindert, dass der öffentliche Auftraggeber insoweit über ein Ermessen verfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2019, Vitali, C‑63/18, EU:C:2019:787, Rn. 42 und 43).

55

Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 57 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach der öffentliche Auftraggeber befugt oder sogar verpflichtet ist, den Wirtschaftsteilnehmer, der das Angebot abgegeben hat, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschlussgrund in Bezug auf einen der im Angebot dieses Wirtschaftsteilnehmers genannten Unterauftragnehmer festgestellt wird. Hingegen stehen diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 57 Abs. 6 dieser Richtlinie sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein solcher Ausschluss automatisch erfolgen muss.

Kosten

56

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 57 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach der öffentliche Auftraggeber befugt oder sogar verpflichtet ist, den Wirtschaftsteilnehmer, der das Angebot abgegeben hat, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschlussgrund in Bezug auf einen der im Angebot dieses Wirtschaftsteilnehmers genannten Unterauftragnehmer festgestellt wird. Hingegen stehen diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 57 Abs. 6 dieser Richtlinie sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein solcher Ausschluss automatisch erfolgen muss.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.