URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

16. Oktober 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/96/EG – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 – Steuerbefreiung für kleine Stromerzeuger, sofern der erzeugte elektrische Strom besteuert wird – Fehlen einer innerstaatlichen Steuer auf den Stromendverbrauch während einer gewährten Übergangsfrist – Art. 14 Abs. 1 Buchst. a – Pflicht, bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeten elektrischen Strom von der Steuer zu befreien“

In der Rechtssache C‑270/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 13. April 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 2018, in dem Verfahren

UPM France SAS

gegen

Premier ministre,

Ministre de l’Action et des Comptes publics

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič und C. Lycourgos,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der UPM France SAS, vertreten durch G. de Cordes, avocat,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, E. de Moustier und A. Alidière als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González und V. Ester Casas als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und C. Perrin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. Mai 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der UPM France SAS (im Folgenden: UPM) auf der einen Seite sowie dem Premier ministre (Premierminister, Frankreich) und dem Ministre de l’Action et des Comptes publics (Minister für staatliches Handeln und öffentliche Haushalte, Frankreich) auf der anderen Seite wegen der Besteuerung von Lieferungen von Erdgas, das für die Kraft-Wärme-Kopplung bestimmt ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 2 bis 5, 24 und 25 der Richtlinie 2003/96 heißt es:

„(2)

Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle kann dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein.

(3)

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.

(4)

Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen.

(5)

Durch die Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge lassen sich die derzeit bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen möglicherweise verringern.

(24)

Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte weitere Steuerbefreiungen oder ‑ermäßigungen anzuwenden, sofern dies nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

(25)

Insbesondere die Kraft-Wärme-Kopplung und – im Hinblick auf die Förderung des Einsatzes alternativer Energiequellen – erneuerbare Energieträger können Anspruch auf eine Vorzugsbehandlung haben.“

4

Art. 1 der Richtlinie 2003/96 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom erheben.

5

Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 lautet:

„Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. 1992, L 76, S. 1)] hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und ‑vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:

a)

bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeter elektrischer Strom sowie elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird. Es steht den Mitgliedstaaten allerdings frei, diese Erzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern, ohne die in der Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge einhalten zu müssen. In diesem Fall wird die Besteuerung dieser Erzeugnisse in Bezug auf die Einhaltung der Mindeststeuerbeträge für elektrischen Strom im Sinne von Artikel 10 nicht berücksichtigt“.

6

Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96 bestimmt:

„Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten unter Steueraufsicht uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren für

c)

Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden“.

7

Art. 18 der Richtlinie 2003/96 enthält spezielle Übergangsregelungen für eine Reihe von Mitgliedstaaten. In Bezug auf die Französische Republik bestimmt Art. 18 Abs. 10:

„Die Französische Republik kann bis zum 1. Januar 2009 uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gewähren, die vom Staat, den Regionen, Gemeinden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts verwendet werden, soweit diese die Tätigkeiten ausüben oder die Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

Die Französische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihr derzeitiges System der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften dieser Richtlinie anzupassen. Während dieses Zeitraums wird der Gesamtdurchschnittsbetrag der derzeitigen lokalen Besteuerung von elektrischem Strom bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt, ob die Mindestsätze nach dieser Richtlinie eingehalten werden.“

8

In Art. 21 der Richtlinie 2003/96 heißt es:

„(1)   Über die allgemeinen Vorschriften zur Definition des Steuertatbestands und die Vorschriften für die Entrichtung der Steuer gemäß der Richtlinie [92/12] hinaus entsteht die Steuer auf Energieerzeugnisse ferner bei Eintritt eines Steuertatbestands gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.

(5)   …

Eine Einheit, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt, gilt als Verteiler. Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten kleine Stromerzeuger von der Steuer befreien, sofern sie die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuern.

…“

9

Gemäß Art. 28 der Richtlinie 2003/96 wenden die Mitgliedstaaten deren Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2004 an, mit Ausnahme der Bestimmungen nach Art. 16 und Art. 18 Abs. 1, die sie ab dem 1. Januar 2003 anwenden können.

Französisches Recht

10

Art. 266 quinquies Abs. 1 des Code des douanes (Zollkodex) in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 anwendbaren Fassung bestimmte:

„Erdgas … unterliegt bei seiner Lieferung an den Endverbraucher einer innerstaatlichen Verbrauchsteuer.“

11

Art. 266 quinquies Abs. 3 des Zollkodex in der vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung sah vor:

„…

Befreit sind auch Lieferungen von Gas, das zu folgender Verwendung bestimmt ist:

c)

als Brennstoff für die Erzeugung von elektrischem Strom ab dem 1. Januar 2006, es sei denn, das gelieferte Gas ist zur Verwendung in Anlagen im Sinne von Art. 266 quinquies A bestimmt.“

12

In Art. 266 quinquies A des Zollkodex in der ab dem 1. Januar 2006 anwendbaren Fassung hieß es:

„Lieferungen von Erdgas und Mineralöl, das zur Verwendung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen – also zur kombinierten Erzeugung von Wärme und Strom oder von Wärme und mechanischer Energie – bestimmt ist, sind für die Dauer von fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Anlagen von den innerstaatlichen Verbrauchsteuern im Sinne der Art. 265 und 266 quinquies befreit. …

Diese Befreiung gilt für Anlagen, die spätestens am 31. Dezember 2007 in Betrieb genommen werden. …

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

13

UPM betreibt zum Zweck der Papierherstellung eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, für die sie Erdgas als Brennstoff verwendet.

14

Für das Erdgas, das UPM in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 1. April 2008 geliefert wurde, berechnete ihr Lieferant die in Art. 266 quinquies des Zollkodex vorgesehene innerstaatliche Verbrauchsteuer für Erdgas (taxe intérieure de consommation sur le gaz naturel, im Folgenden: TICGN) und führte diese ab.

15

Da UPM der Auffassung war, dass der zur Stromerzeugung verbrauchte Anteil dieser Lieferungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 von der Steuer hätte befreit werden müssen, erhob sie beim Tribunal administratif de Cergy-Pontoise (Verwaltungsgericht Cergy-Pontoise, Frankreich) Klage auf Rückerstattung der entrichteten Steuer sowie auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass die Französische Republik die Richtlinie verspätet umgesetzt habe.

16

Mit Urteil vom 17. Juli 2013 erklärte das Tribunal administratif de Cergy-Pontoise (Verwaltungsgericht Cergy-Pontoise) die Klage von UPM in Höhe der für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 erstatteten Beträge teilweise für erledigt und wies sie im Übrigen ab. Mit Urteil vom 15. März 2016 wies die Cour administrative d’appel de Versailles (Verwaltungsberufungsgericht Versailles, Frankreich) die von UPM eingelegte Berufung mit der Begründung zurück, dass das von ihr verwendete Erdgas ausschließlich unter Art. 15 und nicht unter Art. 14 der Richtlinie falle und dass bei seiner Besteuerung nicht danach unterschieden werden könne, ob es für die Erzeugung von Wärme oder für die Stromerzeugung bestimmt sei.

17

Am 17. Mai 2016 legte UPM gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht, dem Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich), ein Rechtsmittel ein.

18

Dieses Gericht führt aus, der von UPM geltend gemachte Rechtsmittelgrund werde auf das Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union (C‑31/17, EU:C:2018:168), gestützt, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen sei, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene obligatorische Befreiung auf bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse anwendbar sei, die im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet würden.

19

Nach Auffassung des Ministre de l’Action et des Comptes publics (Minister für staatliches Handeln und öffentliche Haushalte), des Beklagten des Ausgangsverfahrens, stünde die von UPM entrichtete Steuer jedoch selbst dann mit den Zielen der Richtlinie 2003/96 im Einklang, wenn ihr Art. 15 nicht die einzige im Fall von UPM anwendbare Bestimmung wäre, da Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie im Licht ihres Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 zu sehen sei, wonach das zur Stromerzeugung verwendete Erdgas von der Steuer befreit sei, sofern der erzeugte Strom besteuert werde, was vorliegend nicht der Fall sei.

20

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Französischen Republik in Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2009 für die Anpassung ihres Systems der Besteuerung von elektrischem Strom vor Einführung der harmonisierten Verbrauchsteuer eingeräumt worden sei. Erst mit Inkrafttreten der Loi no 2010‑1488 du 7 décembre 2010 portant nouvelle organisation du marché de l’électricité (Gesetz Nr. 2010‑1488 vom 7. Dezember 2010 zur Neuorganisation des Strommarkts, JORF vom 8. Dezember 2010, S. 21467) sei eine innerstaatliche Steuer auf den Stromendverbrauch eingeführt worden.

21

Die Französische Republik habe somit während des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraums vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 keine nationale Strombesteuerung vorgesehen. Auf den Stromverbrauch seien nur der Beitrag zur öffentlichen Stromversorgung sowie die zu dieser Zeit auf dem Nettobetrag der Stromrechnung basierenden lokalen Abgaben erhoben worden. Einheiten, die Strom zur eigenen Verwendung erzeugt hätten, seien jedoch von der lokalen Strombesteuerung befreit gewesen.

22

Deshalb sei zu klären, ob sich die Befreiung, die die Mitgliedstaaten kleinen Stromerzeugern gemäß Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/96 gewähren dürften, im Einklang mit der vom Ministre de l’Action et des Comptes publics (Minister für staatliches Handeln und öffentliche Haushalte) vertretenen Auffassung aus einer Situation ergeben könne, wie sie in der Zeit vor dem 1. Januar 2011 bestanden habe, als es in der Französischen Republik noch keine innerstaatliche Besteuerung des Endverbrauchs von elektrischem Strom und damit auch keine Befreiung von dieser Steuer für kleine Stromerzeuger gegeben habe. Gegebenenfalls sei ferner zu klären, wie Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/96 miteinander zu kombinieren seien und ob sie insbesondere eine Mindestbesteuerung implizierten, entweder in Form der Besteuerung des unter Verwendung steuerfreien Erdgases erzeugten elektrischen Stroms oder in Form einer Befreiung von der Steuer auf die Stromerzeugung, wobei der Mitgliedstaat dann das verwendete Erdgas besteuern müsse.

23

Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen, dass sich die Befreiung, die die Mitgliedstaaten kleinen Stromerzeugern gewähren dürfen, sofern sie die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuern, aus einer Situation ergeben kann, wie sie im Ausgangsverfahren für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2011 beschrieben wurde, in dem die Französische Republik, wie nach der Richtlinie zulässig, noch keine innerstaatliche Steuer auf den Endverbrauch von elektrischem Strom und damit auch keine Befreiung von dieser Steuer für kleine Stromerzeuger eingeführt hatte?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Wie sind Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/96 für kleine Stromerzeuger, die den von ihnen erzeugten Strom für ihre Tätigkeit verbrauchen, zu kombinieren? Implizieren sie insbesondere eine Mindestbesteuerung, entweder in Form der Besteuerung des unter Verwendung steuerfreien Erdgases erzeugten elektrischen Stroms oder in Form einer Befreiung von der Steuer auf die Stromerzeugung, wobei der Mitgliedstaat dann das verwendete Erdgas besteuern muss?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

24

Die französische Regierung macht geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da die Beantwortung der Vorlagefragen für die tatsächliche Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich sei.

25

Während der Übergangsfrist, die der Französischen Republik in Art. 18 Abs. 10 der Richtlinie 2003/96 für die Anpassung ihres Systems der Besteuerung von elektrischem Strom gewährt worden sei, habe sie ihr nationales System der Strombesteuerung beibehalten dürfen, da die Mindestbesteuerungssätze nach der Richtlinie eingehalten worden seien.

26

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung befasst worden, mit der die Klage von UPM auf Rückerstattung der in Art. 266 quinquies des Zollkodex vorgesehenen TICGN abgewiesen wurde; nach Ansicht von UPM hätte der Anteil des zur Stromerzeugung verbrauchten Erdgases gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 von der Steuer befreit werden müssen.

29

Da die Vorlagefragen somit die Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts im Kontext eines beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits betreffen, ist nicht ersichtlich, dass sie offenkundig nicht entscheidungserheblich sind.

30

Dabei spielt es keine Rolle, dass der Französischen Republik in Art. 18 Abs. 10 der Richtlinie 2003/96 eine Übergangsfrist für die Anpassung ihres Systems der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften der Richtlinie gewährt wurde; diese Erwägungen betreffen die Beantwortung der Vorlagefragen und nicht ihre Zulässigkeit.

31

Die Fragen sind daher zulässig.

Zur ersten Frage

32

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung für kleine Stromerzeuger, sofern die zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse abweichend von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie besteuert werden, von der Französischen Republik während der ihr durch Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie bis zum 1. Januar 2009 eingeräumten Übergangsfrist, in der sie das in der Richtlinie vorgesehene System der Besteuerung von elektrischem Strom nicht eingeführt hat, angewandt werden durfte.

33

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die TICGN von UPM in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 1. April 2008 auf das von ihr zur Stromerzeugung verwendete Erdgas erhoben wurde. Ferner steht fest, dass auf den von ihr zur eigenen Verwendung genutzten Strom keine lokalen Stromabgaben erhoben wurden.

34

Die französische Regierung trägt vor, in Fällen, in denen der erzeugte Strom de facto befreit sei, seien die zu dessen Erzeugung dienenden Energieerzeugnisse zu besteuern. Die Richtlinie 2003/96 impliziere nämlich selbst eine Mindestbesteuerung, die sich entweder aus der Besteuerung des erzeugten Stroms unter Befreiung der zu seiner Erzeugung verwendeten Energieerzeugnisse ergebe oder, wenn der Strom befreit sei, aus der Mindestbesteuerung der zu seiner Erzeugung verwendeten Energieerzeugnisse.

35

In diesem Kontext möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Besteuerung des von der Klägerin des Ausgangsverfahrens zur Stromerzeugung verwendeten Erdgases mit Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 im Einklang steht, obwohl die Französische Republik die in Rn. 20 des vorliegenden Urteils erwähnte innerstaatliche Steuer auf den Stromendverbrauch nicht eingeführt und demzufolge auch die kleinen Stromerzeuger nicht von ihr befreit hatte.

36

Die Richtlinie 2003/96 sieht die Einführung einer harmonisierten Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vor.

37

Insoweit ergibt sich aus den mit der Richtlinie verfolgten Zielen, dass sie ein harmonisiertes System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorsieht, das ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 5 und 24 u. a. das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor fördern soll, insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2018, Cristal Union, C‑31/17, EU:C:2018:168, Rn. 29, und vom 27. Juni 2018, Turbogás, C‑90/17, EU:C:2018:498, Rn. 34).

38

Zu diesem Zweck hat sich der Unionsgesetzgeber speziell in Bezug auf die Stromerzeugung, wie insbesondere aus Seite 5 der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (ABl. 1997, C 139, S. 14) hervorgeht, dafür entschieden, den Mitgliedstaaten in Art. 1 der Richtlinie 2003/96 die Besteuerung des erzeugten Stroms vorzuschreiben, wobei die für die dessen Erzeugung verwendeten Energieerzeugnisse dementsprechend von der Besteuerung auszunehmen sind, um eine doppelte Besteuerung von elektrischem Strom zu vermeiden (Urteile vom 7. März 2018, Cristal Union, C‑31/17, EU:C:2018:168, Rn. 30, und vom 27. Juni 2018, Turbogás, C‑90/17, EU:C:2018:498, Rn. 35).

39

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2003/96 haben die Mitgliedstaaten daher u. a. bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeten elektrischen Strom von der Steuer zu befreien. Nach Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie werden dann elektrischer Strom und Erdgas, die bei der Stromerzeugung verwendet werden, zum Zeitpunkt ihrer Lieferung durch den Verteiler oder Weiterverteiler besteuert.

40

Nach Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 können die Mitgliedstaaten jedoch den von kleinen Stromerzeugern erzeugten Strom von der Steuer befreien, sofern sie die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuern.

41

Die für die Mitgliedstaaten nach Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 bestehende Möglichkeit, den von kleinen Stromerzeugern zur eigenen Verwendung erzeugten elektrischen Strom von der Steuer zu befreien, sofern sie die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuern, ist somit eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung des Endverbrauchs von elektrischem Strom (Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C‑90/17, EU:C:2018:498, Rn. 36).

42

Wie der Gerichtshof bereits in Rn. 37 des Urteils vom 27. Juni 2018, Turbogás, (C‑90/17, EU:C:2018:498), entschieden hat, bezieht sich der die kleinen Stromerzeuger betreffende Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 nur auf die Modalitäten, nach denen elektrischer Strom dem durch die Richtlinie eingeführten harmonisierten System der Besteuerung unterstellt wird, um insbesondere die unter diesen besonderen Umständen mit der Besteuerung verbundenen Verwaltungskosten zu vermeiden.

43

Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Besteuerung von Erdgas aus der in Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 für kleine Stromerzeuger vorgesehenen abweichenden Besteuerungsregelung ergibt, denn die Französische Republik hatte das System der Besteuerung von elektrischem Strom, von dem nach dieser Bestimmung abgewichen werden darf, nicht eingeführt.

44

Gemäß Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 durfte die Französische Republik nämlich von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihr System der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften der Richtlinie anzupassen.

45

Somit stellte die Beachtung der Mindeststeuersätze nach der Richtlinie 2003/96 bis zu diesem Zeitpunkt die einzige Verpflichtung der Französischen Republik im Rahmen der Unionsvorschriften über die Strombesteuerung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Messer France, C‑103/17, EU:C:2018:587, Rn. 23).

46

Der Französischen Republik stand es daher frei, ihr System der Strombesteuerung beizubehalten, das vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96 bestand.

47

Wie der Gerichtshof bereits in Rn. 31 des Urteils vom 25. Juli 2018, Messer France (C‑103/17, EU:C:2018:587), ausgeführt hat, hatte die Französische Republik für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum keine Änderung ihres Systems der Besteuerung von elektrischem Strom in Form der Schaffung einer solchen Verbrauchsteuer vorgenommen. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass dies durch das in Rn. 20 des vorliegenden Urteils erwähnte Gesetz Nr. 2010‑1488 vom 7. Dezember 2010 zur Neuorganisation des Strommarkts geschah, mit dem die innerstaatliche Steuer auf den Stromendverbrauch eingeführt wurde.

48

Wie der Gerichtshof in Rn. 42 des vorliegenden Urteils festgestellt hat, handelte es sich bei Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 nur um eine Anwendungsmodalität des Systems der harmonisierten Besteuerung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C‑90/17, EU:C:2018:498, Rn. 37). Die Französische Republik kann sich aber im Ausgangsverfahren nicht auf eine Anwendungsmodalität eines Systems berufen, das zu der dort maßgebenden Zeit noch nicht eingeführt worden war.

49

Die von der französischen Regierung angeführte Übergangsregelung in Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 ist eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Dezember 2006, Eurodental, C‑240/05, EU:C:2006:763, Rn. 54, und vom 27. Februar 2019, Griechenland/Kommission, C‑670/17 P, EU:C:2019:145, Rn. 52). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich die darin vorgesehene Übergangszeit nur auf die Möglichkeit der Französischen Republik zur Anpassung ihres Systems der Besteuerung von elektrischem Strom, nicht aber des Systems der Besteuerung zur Stromerzeugung verwendeter Energieerzeugnisse.

50

Diese Auslegung von Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 wird dadurch bestätigt, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Übergangsregelung in Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 1, wonach die Französische Republik uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gewähren kann, die vom Staat, den Regionen, Gemeinden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts verwendet werden, solche Erzeugnisse ausdrücklich erwähnt hat.

51

Deshalb galten die Bestimmungen der Richtlinie 2003/96 über die Steuerbefreiung der zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse während der Übergangszeit gemäß Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie für die Französische Republik in vollem Umfang.

52

Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, hat der Unionsgesetzgeber, wenn er es den Mitgliedstaaten ermöglichen wollte, von dem durch die Richtlinie 2003/96 eingeführten System der obligatorischen Befreiung abzuweichen, dies ausdrücklich vorgesehen, und zwar in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie, wonach es den Mitgliedstaaten frei steht, bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern, und in Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten, die den von kleinen Stromerzeugern erzeugten Strom von der Steuer befreien, die zu dessen Erzeugung verwendeten Energieerzeugnisse besteuern müssen (Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C‑31/17, EU:C:2018:168, Rn. 27).

53

Somit ergibt sich aus der Systematik der Richtlinie 2003/96, dass mit Ausnahme dieser beiden Sonderfälle die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie vorgesehene obligatorische Befreiung bei der Stromerzeugung verwendeter Energieerzeugnisse für die Mitgliedstaaten unbedingt gilt (Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C‑31/17, EU:C:2018:168, Rn. 28).

54

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung für kleine Stromerzeuger, sofern die zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse abweichend von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie besteuert werden, von der Französischen Republik während der ihr durch Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie bis zum 1. Januar 2009 eingeräumten Übergangsfrist, in der sie das in der Richtlinie vorgesehene System der Besteuerung von elektrischem Strom nicht eingeführt hat, nicht angewandt werden durfte.

Zur zweiten Frage

55

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht über die zweite Frage nicht entschieden zu werden.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung für kleine Stromerzeuger, sofern die zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse abweichend von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie besteuert werden, von der Französischen Republik während der ihr durch Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie bis zum 1. Januar 2009 eingeräumten Übergangsfrist, in der sie das in der Richtlinie vorgesehene System der Besteuerung von elektrischem Strom nicht eingeführt hat, nicht angewandt werden durfte.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.