Rechtssache C‑197/18

Verfahren auf Betreiben des Wasserleitungsverbands Nördliches Burgenland u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien)

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2019

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 91/676/EWG – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Ziel der Verringerung der Verunreinigung – Von Verunreinigung betroffene Gewässer – Nitratgehalt von höchstens 50 mg/l – Von den Mitgliedstaaten erlassene Aktionsprogramme – Rechte Einzelner auf Änderung eines solchen Programms – Antrags- bzw. Klage- oder Beschwerdebefugnis vor nationalen Behörden und Gerichten“

  1. Umwelt – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Richtlinie 91/676 – Verletzung der in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten durch einen Mitgliedstaat – Antrags- bzw. Klage- oder Beschwerdebefugnis natürlicher oder juristischer Personen vor nationalen Behörden und Gerichten – Voraussetzungen – Personen, die von der Verletzung der geltend gemachten Pflichten unmittelbar betroffen sein müssen – Möglichkeit der unmittelbaren Berufung auf die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten – Pflichten, die klar, präzise und nicht an Bedingungen geknüpft sein müssen

    (Art. 288 AEUV; Richtlinie 91/676 des Rates, Art. 1 und Art. 5 Abs. 4 und 5)

    (vgl. Rn. 30-35, 40-46, 70-73)

  2. Umwelt – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Richtlinie 91/676 – Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten – Kriterien – Nitratgehalt im Grundwasser, der den Schwellenwert von 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht

    (Richtlinie 91/676 des Rates, Art. 2 Buchst. j, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 sowie Anhang I Punkt A Nr. 2)

    (vgl. Rn. 36-39)

  3. Umwelt – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Richtlinie 91/676 – Durchführung der Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete – Klare, präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte Pflicht der Mitgliedstaaten, alle zusätzlichen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen – Bedeutung – Überwachung des Zustands der Gewässer – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

    (Richtlinie 91/676 des Rates, 12. Erwägungsgrund, Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 sowie Anhänge I Punkt A und III)

    (vgl. Rn. 50-69)

Zusammenfassung

Die Richtlinie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verleiht den von einer Gewässerverunreinigung betroffenen Personen die Befugnis, nationale Maßnahmen zur Senkung der Nitratkonzentration zu verlangen

Im Urteil Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a (C‑197/18) vom 3. Oktober 2019 hat der Gerichtshof erstmals bestätigt, dass sich natürliche und juristische Personen, die von einer Verunreinigung des Grundwassers unmittelbar betroffen sind, vor den nationalen Gerichten auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 91/676 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (im Folgenden: Nitratrichtlinie) berufen können.

Den Rahmen für dieses Urteil bildet ein Rechtsstreit, in dem der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland (Österreich), eine österreichische Gemeinde, die einen Brunnen für kommunale Zwecke betreibt, und ein Einzelner, der einen Hausbrunnen besitzt, als Beschwerdeführer dem österreichischen Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus gegenüberstehen. Die Beschwerdeführer beklagen sich über die Verunreinigung des Grundwassers in ihrer Region, dessen Nitratgehalt regelmäßig den in der Nitratrichtlinie vorgesehenen Schwellenwert von 50 mg/l überschreite. Sie beantragten in diesem Zusammenhang den Erlass von Maßnahmen zur Senkung des Nitratgehalts im Grundwasser. Das Ministerium sprach ihnen jedoch die Befugnis ab, solche Maßnahmen zu verlangen. Der Gerichtshof ist deshalb um Klarstellung ersucht worden, ob sich natürliche und juristische Personen wie die drei Beschwerdeführer auf die Bestimmungen der Nitratrichtlinie berufen können, um den Erlass oder die Änderung nationaler Maßnahmen nach dieser Richtlinie zu verlangen, damit die Nitratkonzentration im Grundwasser zurückgeht.

Der Gerichtshof hat zunächst darauf hingewiesen, dass das nationale Recht, damit die Verbindlichkeit und die praktische Wirksamkeit von Richtlinien gewahrt bleiben, die Berufung von Bürgern auf die darin vorgesehenen Bestimmungen nicht grundsätzlich ausschließen kann. Zumindest natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung von Richtlinienbestimmungen betroffen sind, müssen die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden – gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg – einfordern können.

Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Nitratgehalt, der im Grundwasser den in der Nitratrichtlinie vorgesehenen Schwellenwert von 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht, dem Hauptziel dieser Richtlinie zuwiderläuft. Diese soll den Einzelnen die rechtmäßige Nutzung des Grundwassers ermöglichen. Wird der besagte Schwellenwert nicht eingehalten, müssen die Gewässer als verunreinigt eingestuft werden. Somit behindert bereits die Gefahr, dass es zu einer Überschreitung des Schwellenwerts von 50 mg/l kommen könnte, die normale Nutzung der Gewässer und erfordert seitens der Besitzer von Wasserquellen die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung. Diese Personen sind deshalb von der Missachtung des Hauptziels der Nitratrichtlinie unmittelbar betroffen und müssen sich an die nationalen Behörden und Gerichte wenden können, um die Erfüllung der den Mitgliedstaaten obliegenden Pflichten einzufordern.

Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei einem erheblichen Beitrag der Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen zur Verunreinigung der Gewässer die Nitratrichtlinie greift und die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Aktionsprogramme in die Wege zu leiten und alle erforderlichen Maßnahmen zur Senkung der Nitratkonzentration zu treffen, damit der Nitratgehalt von 50 mg/l im Wasser nicht überschritten wird bzw. die Gefahr einer solchen Überschreitung ausgeräumt wird. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten auch den Zustand der Gewässer im Rahmen von Überwachungsprogrammen und mittels ausgewählter Messstellen genau überwachen. Dabei ist den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

Die den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung, die in der Nitratrichtlinie vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen zur Senkung des Nitratgehalts im Grundwasser zu treffen, ist klar, präzise und nicht an Bedingungen geknüpft, so dass sich Einzelne gegenüber ihnen unmittelbar darauf berufen können.

In Anbetracht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof mithin entschieden, dass bei einem erheblichen Beitrag der Landwirtschaft zur Verunreinigung des Grundwassers natürliche und juristische Personen, die ihre Wasserquellen nicht ungehindert rechtmäßig nutzen können, von den nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder sonstige in der Nitratrichtlinie vorgesehene Maßnahmen treffen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht.