URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

16. Mai 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Zolltarifliche Einreihung – Verbinder für Hörgeräte – Teile und Zubehör – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 85444290, 90214000 und 90219010“

In der Rechtssache C‑138/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vestre Landsret (Landgericht der Region West, Dänemark) mit Entscheidung vom 9. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Februar 2018, in dem Verfahren

Skatteministeriet

gegen

Estron A/S

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Estron A/S, vertreten durch L. Kjær, advokat,

der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren als Bevollmächtigten im Beistand von K. Hagel-Sørensen, advokat,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und S. Maaløe als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. 2008, L 291, S. 1) geänderten Fassung.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Skatteministeriet (Finanzministerium, Dänemark) und der Estron A/S über die zolltarifliche Einreihung von Verbindern für Hörgeräte.

Rechtlicher Rahmen

Das HS

3

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.

4

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei u. a. dazu, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Jede Vertragspartei verpflichtet sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5

Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS‑Übereinkommens die vom Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.

6

In der die Position 8544 betreffenden Erläuterung zum HS heißt es:

„Zu dieser Position gehören als elektrische Leiter verwendete Drähte, Kabel und andere Leiter (z. B. Schnüre, Bänder, Stäbe aller Art), sofern sie zu elektrotechnischen Zwecken isoliert sind. Sie gehören hierher, gleichgültig, ob sie für Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen oder für Innenleitungen oder Außenleitungen (unterirdisch oder unter Wasser verlegte Leitungen, Freileitungen usw.) verwendet werden. Zu dieser Position gehören sowohl einfache, manchmal sehr dünne, isolierte Drähte als auch komplizierte Kabel mit großem Durchmesser.

Hierher gehören auch nichtmetallische Leiter.

…“

7

Die HS-Erläuterung zu Kapitel 90 enthält folgende Klarstellungen:

„Zu diesem Kapitel gehört eine Reihe sehr verschiedenartiger Instrumente, Apparate und Geräte, die sich aber im Allgemeinen vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen; die meisten von ihnen werden insbesondere … zu medizinischen Zwecken verwendet.“

8

Die HS-Erläuterung zu Position 9021 sieht vor:

„IV) Schwerhörigengeräte

Diese Geräte sind in der Regel elektrische Geräte, die aus einem oder mehreren durch ein Kabel miteinander verbundenen Mikrofonen (mit oder ohne Verstärker), einem Empfänger und einer Batterie bestehen. Der Empfänger kann in die Ohrmuschel eingesetzt oder hinter ihr angelegt werden oder er kann so gebaut sein, dass er mit der Hand gegen das Ohr gehalten werden muss.

Zu dieser Gruppe gehören nur solche Geräte, die zum Beheben tatsächlicher Hörfehler hergerichtet sind; folglich sind Apparate wie Kopfhörer, Verstärker und dergleichen, die in Konferenzsälen oder von Telefonisten zum Verstärken der Gespräche verwendet werden, ausgenommen.“

Unionsrecht

9

Die KN beruht auf dem HS.

10

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) bestimmt:

„Jede Unterposition KN hat eine achtstellige Codenummer:

a)

die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen der Nomenklatur des [HS];

b)

die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des [HS] nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und die achte Stelle ‚00‘.“

11

Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung gilt jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

12

Auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, der sich in der Zeit vom 8. Juli 2009 bis zum 29. März 2012 ereignet hat, sind die Fassungen der KN anwendbar, die sich sukzessive aus der Verordnung Nr. 1031/2008, der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 (ABl. 2009, L 287, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 (ABl. 2010, L 284, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 (ABl. 2011, L 282, S. 1) ergeben haben. Da der Wortlaut der auf diesen Sachverhalt anwendbaren und für die Vorlagefragen maßgeblichen KN‑Bestimmungen durch diese sukzessiven Änderungen unberührt blieb, ist auf die sich aus der Verordnung Nr. 1031/2008 ergebende Fassung der KN abzustellen.

13

Teil I der KN enthält eine Zusammenstellung einführender Vorschriften. Teil I Titel I, in dem die Allgemeinen Vorschriften niedergelegt sind, bestimmt in Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“):

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

14

Teil II („Zolltarif“) der KN enthält u. a. den Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und ‑Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und ‑Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“).

15

Anmerkung 1 Buchst. m zu diesem Abschnitt hat folgenden Wortlaut:

„1.

Zu Abschnitt XVI gehören nicht:

m)

Waren des Kapitels 90“.

16

Abschnitt XVI der KN enthält ein Kapitel 85 mit der Überschrift „Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“.

17

Kapitel 85 der KN enthält die Position 8544, die wie folgt gegliedert ist:

„8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

8544 42

– – mit Anschlussstücken versehen:

8544 42 10

– – – von der für die Telekommunikation verwendeten Art

8544 42 90

– – – andere“

18

Teil II der KN enthält ferner den Abschnitt XVIII mit der Überschrift „Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess‑, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“.

19

Dieser Abschnitt enthält ein Kapitel 90 („Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess‑, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“), dessen Anmerkung 2 vorsieht:

„Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 nach folgenden Regeln einzureihen:

a)

Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8487, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind;

b)

andere Teile und anderes Zubehör sind, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen;

c)

alle übrigen Teile und alles übrige Zubehör sind nach Position 9033 einzureihen.“

20

Kapitel 90 der KN enthält die Position 9021, die wie folgt gegliedert ist:

„9021

Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen:

9021 40 00

– Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör

9021 90

– andere:

9021 90 10

– – Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte

9021 90 90

– – andere“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

21

Estron ist ein gewerblicher Zulieferer der Hörgeräteindustrie und damit verbundener Industrien, der Hörgerätehersteller mit Verbindern beliefert.

22

Der Vorlageentscheidung zufolge lässt sich ein Verbinder als ein isolierter elektrischer Leiter mit Anschlussstücken beschreiben, der Teil eines Hörgeräts ist. Ein Hörgerät ist ein elektrisches Hilfsmittel mit einer Schaltung, die aus einem Mikrofon, einem winzigen Lautsprecher und einer Batterie besteht. Das Mikrofon nimmt Schallsignale auf, die verstärkt werden und durch den Lautsprecher über den Verbinder, den Estron speziell für die Hörgerätemodelle entwickelt hat, ausgestrahlt werden. Ein Verbinder verbindet das Mikrofon des Hörgeräts mit dessen Lautsprecher und überträgt das Signal mit akustischen, lautstärkemäßigen, elektrischen und mechanischen Spezifikationen vom Mikrofon zum Lautsprecher.

23

Die Verbinder, um die es im Ausgangsverfahren geht, bestehen aus jeweils zwei Drähten, die ihrerseits aus sieben verdrillten, lackisolierten und versilberten Kupferdrähten bestehen. Über diese Verbinder werden elektrische Schallsignale zum Lautsprecher des Hörgeräts geleitet. Der vom Mikrofon aufgenommene Schall wird an einem Ende in elektrische Impulse und am anderen Ende wieder in Schall umgewandelt.

24

Jedes Ende des Verbinders wird mit einem „Stecker“ versehen, der aus mehreren Kontaktstiften besteht, die genau den elektrischen Anschlüssen des Hörgerätetyps angepasst sind, für den der Verbinder speziell entwickelt ist. Ein Verbinder kann nicht einem Hörgerätemodell entnommen werden, um in einem anderen verwendet zu werden.

25

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbinder werden durch Thermoformen hergestellt, wobei es sich um ein Herstellungsverfahren unter Wärmeeinwirkung handelt, das es ermöglicht, das betreffende Produkt in die gewünschte Form zu bringen, so dass es sich an das menschliche Ohr anpasst. Diese Verbinder, die die Verbindung zwischen dem Lautsprecher des Hörgeräts und dem Mikrofon herstellen, dienen außerdem als Aufhängung des Geräts am Ohr, indem sie das Hörgerät genau an der Stelle halten, an der es sitzen soll, um zu gewährleisten, dass der Benutzer es funktionell tragen kann. Es gibt sie für jedes Modell in verschiedenen Größen. Zudem werden die Verbinder speziell für das rechte bzw. das linke Ohr geformt.

26

In der Zeit vom 8. Juli 2009 bis zum 29. März 2012 gab Estron Zollerklärungen ab, in denen sie die fraglichen Verbinder als „Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte“ in die von Zöllen befreite KN‑Unterposition 90219010 einreihte.

27

Im Anschluss an eine Kontrolle entschied die SKAT (Steuerverwaltung, Dänemark) am 6. Juli 2012, die fraglichen Verbinder in die KN‑Unterposition 85444290 einzureihen, für die ein Zollsatz von 3,3 % gilt. Infolgedessen erhob die Steuerverwaltung von Estron den Zoll für die verzollten Verbinder in Höhe von 825150,74 dänischen Kronen (DKK) (ca. 110500 Euro).

28

Estron focht diese Entscheidung vor dem Landsskatteret (Nationaler Beschwerdeausschuss in Steuersachen, Dänemark) an, das mit Entscheidung vom 10. April 2013 befand, dass die Verbinder in die KN‑Unterposition 90219010 einzureihen seien, und die Zollforderung daher für nichtig erklärte.

29

Das Finanzministerium focht diese Entscheidung vor dem vorlegenden Gericht an und machte geltend, die fraglichen Verbinder seien in die KN‑Position 8544 einzureihen, und zwar in die Unterposition 85444290 („andere“).

30

Das vorlegende Gericht führt aus, die Parteien des Ausgangsverfahrens seien sich darüber einig, dass die fraglichen Verbinder Teile eines Hörgeräts im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „Teile“ seien.

31

Der Vorlageentscheidung zufolge ist die dänische Regierung der Ansicht, die Tatsache, dass diese Verbinder Teil eines Hörgeräts seien, bedeute nicht, dass sie in die KN‑Position 9021 eingereiht werden könnten.

32

Der in Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der KN enthaltene Hinweis auf eine Position der Kapitel 84, 85, 90 oder 91 der KN sei als Hinweis auf Waren zu verstehen, die unter die vierstelligen Positionen des Zolltarifs fielen. Er umfasse folglich nicht die sechs- und die achtstelligen Unterpositionen des Zolltarifs. Da die fraglichen Verbinder nicht in eine vierstellige Position des Kapitels 90 der KN eingereiht werden könnten, seien sie aufgrund von Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 in die KN-Position 8544 einzureihen.

33

Diese am Wortlaut orientierte Auslegung von Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der KN werde insbesondere durch die Allgemeine Vorschrift 6 für die Auslegung der KN, die zwischen „Positionen“ und „Unterpositionen“ unterscheide, sowie durch die Anmerkungen zu Kapitel 85 der KN gestützt. Dort finde sich eine Unterteilung in „Anmerkungen“, „Unterpositions-Anmerkungen“ und „Zusätzliche Anmerkungen“, die die vier‑, sechs- bzw. achtstelligen Codes beträfen.

34

Estron ist der Ansicht, die fraglichen Verbinder seien Teil von Hörgeräten (Schwerhörigengeräten), so wie der Begriff „Teil“ in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. im Urteil vom 15. Februar 2007, RUMA (C‑183/06, EU:C:2007:110, Rn. 32), definiert werde. Gemäß dieser Rechtsprechung wären die Verbinder in die KN‑Position 902140 einzureihen.

35

Ihrem Wortlaut nach schließe die KN-Position 902140 allerdings ausdrücklich Teile und Zubehör aus, die in die KN‑Position 902190 einzureihen seien. Somit seien die fraglichen Verbinder der Unterposition 90219010 („Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte“) zuzuordnen.

36

Die Verbinder könnten nicht, wie vom Finanzministerium geltend gemacht, als isolierte elektrische Leiter mit Anschlussstücken in die KN‑Position 8544 eingereiht werden. Der Umstand, dass sie ein „Teil“ eines Hörgeräts – entsprechend der Definition in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs – seien, bedeute, dass die Einreihung als „elektrische Leiter“ ausgeschlossen sei. Zudem werde aus der Form, dem Material und den speziellen Kontaktstiften deutlich, dass die Verbinder ein „Teil“ eines Hörgeräts und kein isolierter elektrischer Leiter seien.

37

Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der KN sei insoweit ohne Belang. Gemäß den Bestimmungen des HS und der Allgemeinen Vorschrift 6 für die Auslegung der KN gelte diese Anmerkung sowohl für vierstellige Positionen als auch für sechsstellige Unterpositionen. Ein Teil, das als solches eine Ware sei, die zu einer Unterposition von Kapitel 90 der KN gehöre, nämlich zur KN‑Unterposition 902190 („andere“), sei daher in diese Unterposition einzureihen.

38

Unter diesen Umständen hat das Vestre Landsret (Landgericht der Region West, Dänemark) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der KN in Verbindung mit den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN dahin zu verstehen, dass sich die Wendung „Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 … darstellen“ auf Waren der vierstelligen Positionen dieser Kapitel bezieht, oder ist diese Anmerkung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf die Unterpositionen (die ersten sechs Stellen) der Kapitel 84, 85, 90 und 91 bezieht?

2.

Sind Verbinder wie die verfahrensgegenständlichen in die KN‑Unterposition 85444290, die KN‑Unterposition 90214000 oder die KN‑Unterposition 90219010 einzureihen?

3.

Ist Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI der KN dahin auszulegen, dass eine Ware, die unter Kapitel 90 fällt, nicht auch unter die Kapitel 84 und 85 fallen kann?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

39

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der KN in Verbindung mit den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN dahin auszulegen ist, dass sich die darin enthaltene Wendung „Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 … darstellen“ nur auf die vierstelligen oder auch auf die sechs- und die achtstelligen Codes dieser Kapitel bezieht.

40

Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der KN bestimmt, dass „Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8487, 8548 oder 9033) darstellen, … dieser Position zuzuweisen [sind], ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind“.

41

Die dänische Regierung ist der Ansicht, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbinder seien als solche keine Ware, die zu einer vierstelligen Position des Kapitels 90 der KN gehöre, sondern eine Ware, die nur der achtstelligen KN‑Unterposition 90219010 zuzuordnen sei, die „Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte“ bezeichne. Es gebe also in Kapitel 90 der KN keine vierstellige Position, deren Wortlaut die fraglichen Verbinder erfasse. Hingegen seien diese Verbinder als solche eine Ware, die zu einer vierstelligen Position des Kapitels 85 der KN gehörten, nämlich zur Position 8544, die „Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen“ bezeichne.

42

Daher ist zu klären, ob sich der Begriff „Position“ in Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der KN nur auf vierstellige oder auch auf sechs- und achtstellige Codes bezieht.

43

Insoweit ist festzustellen, dass der Wortlaut dieser Anmerkung den Begriff „Position“ enthält und nicht den Begriff „Unterposition“.

44

In Art. 3 der Verordnung Nr. 2658/87 wird aber innerhalb der KN eine Unterscheidung zwischen „Positionen“ und „Unterpositionen“ getroffen. Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass die KN die sechsstellige Klassifizierung der Positionen und Unterpositionen des HS übernimmt und eine siebte und eine achte Stelle hinzufügt, um ihre eigenen Unterteilungen zu bilden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C‑666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 3, und vom 28. April 2016, Oniors Bio, C‑233/15, EU:C:2016:305, Rn. 3).

45

Diese Unterscheidung ergibt sich auch aus der KN selbst, insbesondere aus den Allgemeinen Vorschriften für ihre Auslegung. So heißt es in der Allgemeinen Vorschrift 6 für die Auslegung der KN, dass für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen und die Anmerkungen zu den Unterpositionen, Abschnitten und Kapiteln maßgebend sind.

46

Somit zeigt sich, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hat, innerhalb der KN zwischen Positionen und Unterpositionen zu unterscheiden, und dass die Verwendung des Begriffs „Position“ in Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der KN bedeutet, dass sich diese Anmerkung nicht auf die „Unterpositionen“ bezieht.

47

Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen, dass sich der Begriff „Position“ auf vierstellige Codes bezieht, während sechs- und achtstellige Codes mit dem Begriff „Unterposition“ bezeichnet werden. Zum anderen umfasst eine vierstellige Position innerhalb der KN sechs- und achtstellige Unterpositionen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2016, MIS, C‑288/15,EU:C:2016:424, Rn. 30, vom 19. Oktober 2017, Lutz, C‑556/16, EU:C:2017:777, Rn. 39, vom 22. Februar 2018, SAKSA, C‑185/17, EU:C:2018:108, Rn. 32, vom 12. April 2018, Medtronic, C‑227/17, EU:C:2018:247, Rn. 39 und 44, sowie vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge, C‑471/17, EU:C:2018:681, Rn. 8 und 45).

48

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der KN in Verbindung mit den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN dahin auszulegen ist, dass sich die darin enthaltene Wendung „Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 … darstellen“ nur auf die vierstelligen Positionen dieser Kapitel bezieht.

Zur zweiten Frage

49

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Verbinder für Hörgeräte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die Unterposition 85444290, die Unterposition 90214000 oder die Unterposition 90219010 der KN einzureihen sind.

50

Hierzu ist zum einen hervorzuheben, dass die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, wie sich namentlich aus Rn. 45 des vorliegenden Urteils ergibt, vorsehen, dass für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen sowie die Anmerkungen zu den Unterpositionen, Abschnitten und Kapiteln maßgebend sind, wohingegen die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe, C‑397/17 und C‑398/17, EU:C:2018:564, Rn. 25).

51

Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN‑Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 12. Juni 2014, Lukoyl Neftohim Burgas, C‑330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 34, und vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C‑143/15, EU:C:2016:115, Rn. 44).

52

Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Verwendungszweck des Erzeugnisses ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss (Urteil vom 17. März 2016, Sonos Europe, C‑84/15, EU:C:2016:184, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Der Vorlageentscheidung zufolge steht außer Frage, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbinder ein Teil eines Hörgeräts sind.

54

Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Begriff „Teile“ im Sinne der KN voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion die betreffenden Teile unabdingbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C‑183/06, EU:C:2007:110, Rn. 31, vom 12. Dezember 2013, HARK, C‑450/12, EU:C:2013:824, Rn. 36 und 37, sowie vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C‑666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 44 und 45).

55

Was die KN-Unterposition 90214000 anbelangt, scheinen Verbinder wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden jedenfalls nicht unter sie fallen zu können, da sie Schwerhörigengeräte, „ausgenommen Teile und Zubehör“, erfasst.

56

Die KN-Unterposition 90219010 bezieht sich hingegen ausdrücklich auf Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte.

57

Für die Bestimmung der zolltariflichen Einreihung der fraglichen Verbinder ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Erläuterungen zum HS als auch die zur KN nützliche Hinweise geben, auch wenn sie nur der Auslegung dienen und nicht rechtsverbindlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C‑51/16, EU:C:2017:298, Rn. 45).

58

Außerdem bestimmt Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der KN, wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils dargelegt, dass „Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8487, 8548 oder 9033) darstellen, … dieser Position zuzuweisen [sind], ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind“.

59

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbinder als von der KN‑Position 8544 erfasst anzusehen sind, die sich auf „Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen“ bezieht, oder von der KN‑Position 9021, die sich auf „Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ bezieht.

60

Insoweit ist erstens festzustellen, dass der Wortlaut der KN-Position 9021 zwar nur „Schwerhörigengeräte“ explizit erfasst, nicht aber Teile davon. Allerdings erfasst die KN‑Unterposition 90219010, wie sich aus den Rn. 56 und 57 des vorliegenden Urteils ergibt, ausdrücklich „Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte“, die im Übrigen explizit von der KN‑Unterposition 90214000 ausgenommen werden. Die Wortlaute dieser beiden Unterpositionen beruhen also offenbar auf dem Gedanken, dass die KN-Position 9021 Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte einschließt. Die Wortlaute des Abschnitts XVIII und des Kapitels 90 der KN beziehen sich im Übrigen ausdrücklich auf „Teile und Zubehör“ für die von ihnen erfassten Instrumente, Apparate und Geräte.

61

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass sich die HS-Erläuterung zur Position 9021 auf Schwerhörigengeräte bezieht. Dieser Erläuterung zufolge sind diese Geräte in der Regel elektrische Geräte, die aus einem oder mehreren „durch ein Kabel miteinander verbundenen“ Mikrofonen (mit oder ohne Verstärker), einem Empfänger und einer Batterie bestehen.

62

Drittens hat der Gerichtshof in Bezug auf die KN-Position 9021 – unter Verweis namentlich auf die HS‑Erläuterung zu Kapitel 90 – bereits entschieden, dass sich die in diese Position eingereihten Waren vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen, was sie von gewöhnlichen Waren unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C‑51/16, EU:C:2017:298, Rn. 47).

63

Aus den in den Rn. 22 bis 25 des vorliegenden Urteils dargelegten Tatsachenfeststellungen des vorlegenden Gerichts scheint aber hervorzugehen, dass sich Verbinder wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden hinsichtlich ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften von gewöhnlichen Waren, insbesondere von den von der KN‑Position 8544 erfassten Drähten, Kabeln und anderen isolierten elektrischen Leitern, in Anbetracht ihrer Herstellungsmethode und der Spezifik ihrer Funktion durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision unterscheiden.

64

Viertens ist der Verwendungszweck von Verbindern wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu berücksichtigen, da er, wie sich aus Rn. 52 des vorliegenden Urteils ergibt, ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss.

65

Im vorliegenden Fall scheint aus den Tatsachenfeststellungen des vorlegenden Gerichts ebenfalls hervorzugehen, dass Verbinder wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden speziell an die Hörgeräte angepasst werden. Zudem ist unstreitig, dass diese Verbinder eigens dafür konzipiert sind, in ein Hörgerät integriert zu werden.

66

Somit folgt aus Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der KN, dass Verbinder wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter die KN‑Position 9021 fallen können. Zudem können solche Verbinder, da die KN‑Unterposition 90219010 ausdrücklich Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte erfasst, in diese Unterposition einzureihen sein.

67

Allerdings ist es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht unbedingt über alle hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Daher ist das nationale Gericht hierzu jedenfalls besser in der Lage (Urteile vom 12. Juni 2014, Lukoyl Neftohim Burgas, C‑330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 27, und vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C‑143/15, EU:C:2016:115, Rn. 41).

68

Die zolltarifliche Einreihung von Verbindern wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfordert nämlich die Anwendung des Unionsrechts auf einen konkreten Fall. Der Gerichtshof ist aber gemäß Art. 267 AEUV nur für die Entscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Union zuständig.

69

Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der vom Gerichtshof in Beantwortung seiner Fragen erteilten Hinweise die zolltarifliche Einreihung der fraglichen Verbinder vorzunehmen.

70

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, anhand der vom Gerichtshof in Beantwortung seiner Fragen erteilten Hinweise die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbinder für Hörgeräte vorzunehmen.

Zur dritten Frage

71

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI der KN dahin auszulegen ist, dass eine Ware, wenn sie unter Kapitel 90 der KN fällt, nicht auch unter deren Kapitel 84 und 85 fallen kann.

72

Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI der KN bestimmt, dass Waren des Kapitels 90 der KN nicht zu diesem Abschnitt gehören.

73

Es ist festzustellen, dass Abschnitt XVI der KN die Kapitel 84 und 85 der KN umfasst. Deren Kapitel 90 gehört hingegen zu ihrem Abschnitt XVIII.

74

Aus dem Wortlaut von Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI der KN folgt, dass eine Ware, wenn sie unter Kapitel 90 der KN fällt, nicht unter diesen Abschnitt der KN fallen kann.

75

Wenn eine Ware unter Kapitel 90 der KN fällt, ist folglich nach Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI der KN ausgeschlossen, dass sie auch unter die Kapitel 84 und 85 der KN fällt, die zu deren Abschnitt XVI gehören.

76

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI der KN dahin auszulegen ist, dass eine Ware, wenn sie unter Kapitel 90 der KN fällt, nicht auch unter deren Kapitel 84 und 85 fallen kann.

Kosten

77

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 geänderten Fassung in Verbindung mit den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sich die darin enthaltene Wendung „Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 … darstellen“ nur auf die vierstelligen Positionen dieser Kapitel bezieht.

 

2.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der vom Gerichtshof in Beantwortung seiner Fragen erteilten Hinweise die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbinder für Hörgeräte vorzunehmen.

 

3.

Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1031/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware, wenn sie unter Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur fällt, nicht auch unter deren Kapitel 84 und 85 fallen kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Dänisch.