Rechtssache C‑66/18
Europäische Kommission
gegen
Ungarn
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2020
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Zulässigkeit – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen – Art. XVI – Marktzugang – Liste spezifischer Verpflichtungen – Bedingung des Vorliegens einer Genehmigung – Art. XX Abs. 2 – Art. XVII – Inländerbehandlung – In einem Drittstaat ansässiger Dienstleistungserbringer – Nationale Regelung eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Erbringung von Hochschulbildungsdienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet aufstellt – Erfordernis des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem Sitzstaat des Dienstleistungserbringers – Erfordernis der Durchführung von Ausbildung im Sitzstaat des Dienstleistungserbringers – Änderung der Wettbewerbsbedingungen zugunsten der nationalen Dienstleistungserbringer – Rechtfertigung – Öffentliche Ordnung – Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Richtlinie 2006/123/EG – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Art. 16 – Art. 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Vorliegen einer Beschränkung – Rechtfertigung – Zwingender Grund des Allgemeininteresses – Öffentliche Ordnung – Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken – Hochwertige Lehre – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 13 – Akademische Freiheit – Art. 14 Abs. 3 – Freiheit zur Gründung von Lehranstalten – Art. 16 – Unternehmerische Freiheit – Art. 52 Abs. 1“
Vertragsverletzungsklage – Vorverfahren – Zweck – Dem Mitgliedstaat gesetzte Fristen – Erfordernis angemessener Fristen – Beurteilungskriterien – Auswirkung der Kürze der Fristen für die Zulässigkeit der Klage – Voraussetzungen – Nachweis einer Verletzung der Verteidigungsrechte des Mitgliedstaats
(Art. 258 AEUV)
(vgl. Rn. 45-47, 52)
Vertragsverletzungsklage – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Klage auf Feststellung der Nichteinhaltung einer internationalen Übereinkunft – Übereinkünfte der Union – Spezifische Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation – Ausschließliche Zuständigkeit der Union – Einbeziehung
(Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, 216 Abs. 2 und 258 AEUV)
(vgl. Rn. 68-71, 73, 74)
Vertragsverletzungsklage – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Klage auf Feststellung der Nichteinhaltung spezifischer Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) – Einbeziehung – Rechtfertigungsgründe – Internationale Verantwortlichkeit der Union im Fall eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine internationalen Verpflichtungen – Auswirkung der Existenz des Streitbeilegungssystems der WTO – Fehlen – Verpflichtung der Union, Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts und des Völkergewohnheitsrechts zu beachten – Wirkungen der Feststellung einer völkerrechtswidrigen Handlung und der Feststellung einer Vertragsverletzung
(Art. 258 AEUV; Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Anhang des WTO-Übereinkommens)
(vgl. Rn. 81, 84-91)
Gemeinsame Handelspolitik – Internationale Übereinkünfte – Dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation beigefügtes Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) – Regel der Inländerbehandlung – Beschränkungen – Reichweite – Spezifische Verpflichtung im Bereich der Hochschuldienstleistungen mit privater Finanzierung – Beschränkung des Marktzugangs durch ein System der Vorabgenehmigung – Ausdehnung auf den Grundsatz der Inländerbehandlung – Voraussetzung – Maßnahme, die den Marktzugangsverpflichtungen und dem Grundsatz der Inländerbehandlung zuwiderläuft
(Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen [GATS], Art. XVI, XVII und XX)
(vgl. Rn. 107, 108, 112, 113)
Gemeinsame Handelspolitik – Internationale Übereinkünfte – Dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation beigefügtes Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) – Regel der Inländerbehandlung – Spezifische Verpflichtung im Bereich der Hochschuldienstleistungen mit privater Finanzierung – Nationale Regelung, die die Erbringung derartiger Dienstleistungen vom Vorliegen eines zuvor geschlossenen völkerrechtlichen Vertrags abhängig macht – Änderung der Wettbewerbsbedingungen zugunsten gleicher inländischer Dienstleistungserbringer – Unzulässigkeit – Rechtfertigungsgründe – Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – Ausschluss mangels Nachweises einer wirklichen, ausreichend schwerwiegenden Bedrohung – Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken – Willkürliche und unverhältnismäßige Maßnahme – Ausschluss
(Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen [GATS], Art. XIV Buchst. a, Buchst. c Ziff. i und XVII)
(vgl. Rn. 118, 120, 121, 128, 130, 135-137)
Gemeinsame Handelspolitik – Internationale Übereinkünfte – Dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation beigefügtes Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) – Regel der Inländerbehandlung – Spezifische Verpflichtung im Bereich der Hochschuldienstleistungen mit privater Finanzierung – Nationale Regelung, die die Erbringung derartiger Dienstleistungen von der Durchführung von Ausbildung im Herkunftsstaat abhängig macht – Änderung der Wettbewerbsbedingungen zugunsten gleicher inländischer Dienstleistungserbringer – Unzulässigkeit – Rechtfertigungsgründe – Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – Ausschluss mangels Nachweises einer wirklichen, ausreichend schwerwiegenden Bedrohung – Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken – Ausschluss
(Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen [GATS], Art. XIV Buchst. a, Buchst. c Ziff. i und XVII)
(vgl. Rn. 147-149, 154, 155)
Niederlassungsfreiheit – Bestimmungen des Vertrags – Geltungsbereich – Nationale Rechtsvorschriften, die auf alle Hochschuleinrichtungen Anwendung finden sollen – Einbeziehung
(Art. 49 AEUV)
(vgl. Rn. 159-163)
Niederlassungsfreiheit – Beschränkungen – Nationale Regelung, die die Erbringung von Hochschulbildungsdienstleistungen durch ausländische Einrichtungen von der Durchführung von Ausbildung im Herkunftsstaat abhängig macht – Unzulässigkeit – Rechtfertigungsgründe – Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – Ausschluss mangels Nachweises einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung – Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken – Ausschluss mangels spezifischer und substantiierter Beweise – Notwendigkeit, eine hochwertige Hochschulausbildung zu gewährleisten – Ausschluss im Fall einer unzureichenden Maßnahme zur Verfolgung dieses Ziels
(Art. 49 AEUV)
(vgl. Rn. 167-170, 178, 179, 181, 182, 185, 187, 188)
Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Richtlinie 2006/123 – Geltungsbereich – Entgeltlich erbrachte Hochschulbildungsdienstleistungen – Einbeziehung
(Art. 57 AEUV; Richtlinie 2006/123 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 und 4 Abs. 1)
(vgl. Rn. 193-195)
Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Richtlinie 2006/123 – Nationale Regelung, die die Erbringung von Hochschulbildungsdienstleistungen durch ausländische Einrichtungen von der Durchführung von Ausbildung im Herkunftsstaat abhängig macht – Unzulässigkeit – Rechtfertigungsgründe – Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – Ausschluss mangels Nachweises einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung
(Richtlinie 2006/123 des Parlaments und des Rates, Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 3)
(vgl. Rn. 198-200, 203-206)
Grundrechte – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Geltungsbereich – Durchführung des Unionsrechts – Nationale Regelung, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünften beiträgt – Nationale Regelung, die geeignet ist, eine oder mehrere der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu beeinträchtigen – Mitgliedstaat, der sich als Rechtfertigung auf durch vom Unionsrecht anerkannte zwingende Gründe des Allgemeininteresses beruft – Einbeziehung
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1)
(vgl. Rn. 212-215)
Vertragsverletzungsklage – Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen mit dem Unionsrecht – Rüge eines Verstoßes gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte – Akademische Freiheit, Freiheit zur Gründung von Lehranstalten und unternehmerische Freiheit – Eigenständige Prüfung – Voraussetzungen – Anwendbarkeit der Charta
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 13, 14 Abs. 3, 16 und 51 Abs. 1)
(vgl. Rn. 212-215)
Grundrechte – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Akademische Freiheit – Tragweite – Keine Verankerung als solche in der Europäischen Menschenrechtskonvention – Berücksichtigung von Empfehlungen von Organen des Europarats und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) – Autonomie der Hochschuleinrichtungen – Einbeziehung
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 13 und 52 Abs. 3)
(vgl. Rn. 222-227)
Grundrechte – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Akademische Freiheit – Freiheit zur Gründung von Lehranstalten und unternehmerische Freiheit – Nationale Regelung, die die Erbringung von Hochschulbildungsdienstleistungen durch ausländische Einrichtungen von der Durchführung von Ausbildung im Herkunftsstaat und dem Vorliegen eines zuvor geschlossenen völkerrechtlichen Vertrags abhängig macht – Unzulässigkeit
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 13, 14 Abs. 3 und Art. 16)
(vgl. Rn. 228, 233, 234, 239-242)
Zusammenfassung
Die Bedingungen, die Ungarn eingeführt hat, um ausländischen Hochschuleinrichtungen die Ausübung ihrer Tätigkeiten im ungarischen Hoheitsgebiet zu erlauben, sind mit dem Unionsrecht unvereinbar
Im Urteil Kommission/Ungarn (Hochschulausbildung) (C‑66/18) vom 6. Oktober 2020 hat die Große Kammer des Gerichtshofs einer Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen Ungarn stattgegeben. Der Gerichtshof hat zum einen festgestellt, dass Ungarn Verpflichtungen im Bereich der Inländerbehandlung aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), das im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) ( 1 ) geschlossen wurde, verletzt hat, indem in Ungarn ausländischen Hochschuleinrichtungen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Ausübung einer zu einem Abschluss führenden Lehrtätigkeit vom Vorliegen eines völkerrechtlichen Vertrags zwischen Ungarn und dem Drittstaat, in dem die betreffende Einrichtung ihren Sitz hat, abhängig gemacht wird. Ferner verstößt diese Bedingung gegen die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) über die akademische Freiheit, die Freiheit zur Gründung von Hochschuleinrichtungen und die unternehmerische Freiheit ( 2 ).
Der Gerichtshof hat zum anderen festgestellt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem GATS im Bereich der Inländerbehandlung sowie gegen seine Verpflichtungen aus der Niederlassungsfreiheit ( 3 ), aus dem freien Dienstleistungsverkehr ( 4 ) und aus Bestimmungen der Charta verstoßen hat, indem in Ungarn die Ausübung der Tätigkeit ausländischer Hochschuleinrichtungen, einschließlich Einrichtungen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, davon abhängig gemacht wurde, dass sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, eine Hochschulausbildung durchführen.
Am 4. April 2017 erließ Ungarn aufgrund von Dringlichkeit ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das nationale Hochschulwesen ( 5 ), das mit dem Ziel der Gewährleistung der Qualität der Hochschultätigkeiten vorgelegt wurde und dessen Hauptzweck darin bestand, das auf ausländische Hochschuleinrichtungen anzuwendende Genehmigungssystem neu zu gestalten. Unabhängig von einer früheren Zulassung unterliegen diese Einrichtungen nunmehr neuen Anforderungen, zu denen auch jene gehören, die der Gerichtshof geprüft hat.
Die Kommission hat beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn erhoben und geltend gemacht, das Hochschulgesetz von 2017 sei sowohl mit den Verpflichtungen Ungarns im Rahmen des GATS als auch mit der Niederlassungsfreiheit, dem freien Dienstleistungsverkehr und den Bestimmungen der Charta über die akademische Freiheit, die Freiheit zur Gründung von Hochschuleinrichtungen und die unternehmerische Freiheit unvereinbar.
Zunächst hat der Gerichtshof die von Ungarn geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe zurückgewiesen. Was zum einen die Kürze der von der Kommission im vorgerichtlichen Verfahren angewandten Fristen betrifft, hat der Gerichtshof nämlich unter Bekräftigung seiner einschlägigen Rechtsprechung ( 6 ) den konkreten Ablauf dieses Verfahrens geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Ungarn die geltend gemachte Verletzung der Verteidigungsrechte nicht nachgewiesen hat. Überdies seien die beanstandeten Fristen unter Berücksichtigung des kurzfristigen Inkrafttretens der in Rede stehenden Bestimmungen festgelegt worden, das ursprünglich auf den 1. Januar 2018 festgesetzt worden sei. Zum anderen hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass sich die ungarische Regierung nicht mit Erfolg auf eine vermeintliche Illegitimität der politischen Absichten der Kommission, nämlich den Schutz der besonderen Interessen der Central European University, berufen kann, da sich die Zweckmäßigkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens allein aus dem Ermessen ergibt, über das die Kommission insoweit verfügt und das als solches der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof entzogen ist.
Der Gerichtshof hat sich sodann für zuständig erklärt, über Rügen zu entscheiden, mit denen Verstöße gegen das Recht der WTO geltend gemacht werden. Hierzu hat er nach dem Hinweis darauf, dass jede von der Union geschlossene internationale Übereinkunft integrierender Bestandteil des Unionsrechts ist, festgestellt, dass dies auch für das WTO-Übereinkommen gilt, zu dem das GATS gehört. Des Weiteren hat der Gerichtshof zum Verhältnis zwischen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik und der weitreichenden Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Bildung klargestellt, dass die im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen einschließlich derjenigen, die die Liberalisierung des Handels mit privaten Bildungsdienstleistungen betreffen, unter die Gemeinsamen Handelspolitik fallen. Im Übrigen hat der Gerichtshof auf das Vorbringen der ungarischen Regierung zur Ausschließlichkeit der Auslegungsbefugnis, die insbesondere den Organen des Streitbeilegungssystems der WTO übertragen worden sei, ausgeführt, dass nicht nur die Existenz des Streitbeilegungssystems der WTO dem nicht entgegensteht, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Rügen bejaht, mit denen Verstöße gegen das Recht der WTO, im vorliegenden Fall das GATS, geltend gemacht werden, sondern dass die Wahrnehmung dieser Zuständigkeit sogar in vollem Einklang mit der Verpflichtung jedes WTO-Mitglieds, darunter der Union, steht, für die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Recht der WTO Sorge zu tragen. Insoweit hat der Gerichtshof betont, dass die Union für den Fall des möglichen Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem GATS völkerrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof klargestellt, welche konkreten Auswirkungen die Vorschriften der internationalen Übereinkünfte, die die Union binden, sowie die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts, auf deren zwingenden Charakter für die Union er vorab hinweist, auf die Wahrnehmung seiner eigenen Zuständigkeit haben. So hat der Gerichtshof in Anbetracht der kodifizierten Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen festgestellt, dass die Beurteilung des Verhaltens eines Mitgliedstaats, die ihm im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens obliegt, und sei es auch im Hinblick auf das WTO-Recht, die anderen WTO-Mitglieder nicht bindet und diese Beurteilung auch keinen Einfluss auf die spätere Beurteilung haben kann, die das Streitbeilegungsgremium der WTO (im Folgenden: DSB) gegebenenfalls vorzunehmen hat. Daher können sich weder die Union noch der betreffende Mitgliedstaat auf ein Urteil berufen, das der Gerichtshof am Ende eines Vertragsverletzungsverfahrens erlässt, um sich ihrer Verpflichtung zu entziehen, den im WTO-Recht vorgesehenen Rechtsfolgen der Entscheidungen des DSB nachzukommen.
Mithin hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit bejaht und sodann die Rügen der Kommission geprüft. Was erstens die Beurteilung des Erfordernisses des Vorliegens eines vorherigen völkerrechtlichen Vertrags im Hinblick auf die Regel der Inländerbehandlung in Art. XVII GATS betrifft, hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass sich Ungarn im Sektor der Hochschulbildungsdienstleistungen uneingeschränkt verpflichtet hat, die in diesem Artikel vorgesehene Inländerbehandlung trotz eines Vorbehalts hinsichtlich der Marktzugangsverpflichtung (Art. XVI), nach dem die Gründung von Bildungseinrichtungen in Ungarn weiterhin einer vorherigen Genehmigung unterliegt, zu gewähren. Nach dem Recht der WTO kann indessen ein solcher Vorbehalt der vorherigen Genehmigung, mit dem die Marktzugangsverpflichtung eingeschränkt werden soll, im Bereich der Inländerbehandlung nur insoweit gelten, als er sich auf eine Maßnahme bezieht, die sowohl der Verpflichtung zur Gewährung des Marktzugangs als auch der zur Inländerbehandlung zuwiderläuft. Im vorliegenden Fall hat der allgemeine Charakter des Vorbehalts einer vorherigen Genehmigung, mit dem Ungarn seine Marktzugangsverpflichtung beschränken wollte, jedoch keinen diskriminierenden Charakter, so dass sich Ungarn in Bezug auf die Verpflichtung zur Inländerbehandlung auf ihn nicht berufen kann.
Der Gerichtshof hat sodann ausgeführt, dass der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags, wie er im Hochschulgesetz von 2017 verlangt wird, den betreffenden ausländischen Dienstleistern eine zusätzliche Bedingung für die Erbringung von Hochschuldienstleistungen in Ungarn auferlegt, deren Erfüllung im Ermessen der ungarischen Behörden steht; dies genügt dafür, um eine Änderung der Wettbewerbsbedingungen zum Nachteil der betreffenden Einrichtungen und zugunsten ungarischer Einrichtungen zu kennzeichnen. Schließlich war der Gerichtshof der Ansicht, dass die Erklärungen der ungarischen Regierung zu den mit dem fraglichen Erfordernis verfolgten Zielen nicht ausreichten, um es im Hinblick auf Art. XIV GATS zu rechtfertigen. Was nämlich die Berufung Ungarns auf den Schutz der öffentlichen Ordnung betrifft, hat Ungarn nicht konkret und substantiiert nachgewiesen, dass eine wirkliche und ausreichend schwerwiegende Bedrohung vorliegt, die einen Grundwert der ungarischen Gesellschaft berührt. Soweit mit dem in Rede stehenden Erfordernis irreführende Geschäftspraktiken verhindert werden sollen, hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass es ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellt, weil der politische Wille der ungarischen Behörden entscheidend dafür ist, ob es erfüllt wird. Auch diese Rechtfertigung Ungarns ist daher verworfen worden.
Darüber hinaus hat der Gerichtshof das in Rede stehende Erfordernis jedenfalls als unverhältnismäßig angesehen und dazu ausgeführt, dass es unterschiedslos gilt, und zwar auch für Einrichtungen, die bereits auf dem ungarischen Markt präsent waren.
Der Gerichtshof hat zweitens das Erfordernis einer Ausbildungstätigkeit im Herkunftsstaat geprüft. Was zunächst die von Ungarn nach Art. XVII GATS eingegangene Verpflichtung betrifft, hat der Gerichtshof, nachdem er den Wettbewerbsnachteil aufgezeigt hat, der sich aus dem in Rede stehenden Erfordernis für die betreffenden Einrichtungen ergibt, wie zuvor festgestellt, dass die Ausführungen der ungarischen Regierung zu den Zielen, die rechtfertigen könnten, dass das Erfordernis notwendig sei, unzureichend sind. Aus den gleichen wie den im Rahmen der Prüfung der ersten Rüge herangezogenen Gründen ist er daher zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses Erfordernis, soweit es für Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem Drittstaat, der Mitglied der WTO ist, gilt, gegen diese Bestimmung verstößt. Im Übrigen hat der Gerichtshof, soweit dieses Erfordernis für Bildungseinrichtungen gilt, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union haben, eine ungerechtfertigte Beschränkung sowohl der durch Art. 49 AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit als auch des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie festgestellt. Schließlich hat der Gerichtshof, soweit das in Rede stehende Erfordernis so dargestellt wird, dass mit ihm eine hochwertige Hochschulausbildung sichergestellt werden soll, festgestellt, dass die geforderte Tätigkeit, deren Qualität nachgewiesen werden muss, in keiner Weise Schlüsse auf die Qualität der Ausbildung in Ungarn zulässt, so dass ein solches Ziel nicht ausreicht, um die fragliche Anforderung zu rechtfertigen.
Der Gerichtshof hat drittens geprüft, ob die in Rede stehenden und mit dem Hochschulgesetz von 2017 eingeführten Erfordernisse mit den Art. 13, 14 Abs. 3 und 16 der Charta vereinbar sind. Insoweit hat der Gerichtshof zunächst klargestellt, dass Ungarn hinsichtlich der streitigen Bestimmungen durch die Charta gebunden ist, da zum einen die Erfüllung von Verpflichtungen, die Ungarn aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags obliegen, der, wie das GATS, integrierender Bestandteil des Unionsrechts ist, und zum anderen die durch diese Bestimmungen bewirkten Einschränkungen der Grundfreiheiten, deren Rechtfertigung Ungarn erfolglos geltend gemacht hat, zur Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta gehören.
Der Gerichtshof hat, indem er die Tragweite der durch die genannten Bestimmungen der Charta gewährleisteten Garantien in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit von Hochschuleinrichtungen nacheinander geprüft hat, hervorgehoben, dass die akademische Freiheit nicht nur eine individuelle Dimension hat, soweit sie mit der Freiheit der Meinungsäußerung und insbesondere im Bereich der Forschung mit den Freiheiten der Kommunikation, der Forschung und der Verbreitung der so erzielten Ergebnisse verbunden ist, sondern auch eine institutionelle und organisatorische Dimension, die ihren Ausdruck in der Autonomie dieser Einrichtungen findet. Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass die streitigen Maßnahmen geeignet sind, die akademische Tätigkeit der betreffenden ausländischen Hochschuleinrichtungen im ungarischen Hoheitsgebiet zu gefährden und damit den betreffenden Universitäten die eigenständige Infrastruktur zu nehmen, die für die Durchführung ihrer wissenschaftlichen Forschung und die Ausübung ihrer Lehrtätigkeiten erforderlich ist, so dass diese Maßnahmen geeignet sind, die in Art. 13 der Charta geschützte akademische Freiheit einzuschränken. Überdies fällt die Gründung dieser Einrichtungen unter Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 der Charta, und die streitigen Maßnahmen stellen aus den gleichen wie den eben genannten Gründen einen Eingriff in die in diesen Bestimmungen verankerten Rechte dar. Da diese verschiedenen Eingriffe nicht nach Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden können, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Ungarn gegen die genannten Bestimmungen der Charta verstoßen hat.
( 1 ) Art. XVII GATS.
( 2 ) Art. 13, Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 der Charta.
( 3 ) Art. 49 AEUV.
( 4 ) Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36, im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie).
( 5 ) Nemzeti felsőoktatásról szóló 2011. évi CCIV. törvény módosításáról szóló 2017. évi XXV. törvény (Gesetz Nr. XXV von 2017 zur Abänderung des Gesetzes Nr. CCIV von 2011 über das nationale Hochschulwesen) (im Folgenden: Hochschulgesetz von 2017)
( 6 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen), C‑78/18, EU:C:2020:476, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung) (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 73/20).