Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2018 – Staelen/Europäischer Bürgerbeauftragter

(Rechtssache C-45/18 P) ( 1 )

„Rechtsmittel – Antrag auf Wiederaufnahme – Zulässigkeitsvoraussetzungen“

1. 

Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Ungenauer Rechtsmittelgrund – Unzulässigkeit

(Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1;Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2]

(vgl. Rn. 14, 15, 66)

2. 

Gerichtliches Verfahren – Wiederaufnahme des Verfahrens – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, mit dem die Rechtswidrigkeit einer Bestimmung der Verfahrensordnung des Gerichts geltend gemacht wird – Im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens erstmals vorgetragenes Angriffs- oder Verteidigungsmittel – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 44; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 159)

(vgl. Rn. 21-25)

3. 

Gerichtliches Verfahren – Wiederaufnahme des Verfahrens – Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags – Neue Tatsache – Begriff – Urteil des Gerichtshofs – Ausschluss

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 44; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 159)

(vgl. Rn. 30-35)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Frau Claire Staelen trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 104 vom 19.3.2018.