Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. September 2019 – Klymenko/Rat
(Rechtssache C-11/18 P) ( 1 )
„Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Rechtsmittelführers – Beschluss einer Behörde eines Drittstaats – Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde – Begründungspflicht“
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1. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Annahme oder Beibehaltung auf der Grundlage eines von den Behörden eines Drittstaats im Bereich der Veruntreuung öffentlicher Gelder geführten gerichtlichen Verfahrens – Zulässigkeit – Voraussetzung – Nationaler Beschluss, der unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde – Überprüfungspflicht des Rates – Begründungspflicht – Bedeutung – Drittstaat, der der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist – Keine Auswirkung (Beschlüsse [GASP] 2015/364, [GASP] 2016/318 und [GASP] 2017/381 des Rates; Verordnungen 2015/357, 2016/311 und 2017/374 des Rates) (vgl. Rn. 21-25, 29, 33-35, 39) |
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2. |
Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren der Gelder von Personen, die an der Veruntreuung öffentlicher Gelder beteiligt waren, und von mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Umfang der Kontrolle (Art. 275 Abs. 2d AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse [GASP] 2015/364, [GASP] 2016/318 und [GASP] 2017/381 des Rates; Verordnungen 2015/357, 2016/311 und 2017/374 des Rates) (vgl. Rn. 37, 38) |
Tenor
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1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T‑245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), wird aufgehoben. |
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2. |
Der Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, der Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, der Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Oleksandr Viktorovych Klymenko betreffen. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. |
( 1 ) ABl. C 94 vom 12.3.2018.