Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. September 2019 – Klymenko/Rat

(Rechtssache C-11/18 P) ( 1 )

„Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Rechtsmittelführers – Beschluss einer Behörde eines Drittstaats – Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde – Begründungspflicht“

1. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Annahme oder Beibehaltung auf der Grundlage eines von den Behörden eines Drittstaats im Bereich der Veruntreuung öffentlicher Gelder geführten gerichtlichen Verfahrens – Zulässigkeit – Voraussetzung – Nationaler Beschluss, der unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde – Überprüfungspflicht des Rates – Begründungspflicht – Bedeutung – Drittstaat, der der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist – Keine Auswirkung

(Beschlüsse [GASP] 2015/364, [GASP] 2016/318 und [GASP] 2017/381 des Rates; Verordnungen 2015/357, 2016/311 und 2017/374 des Rates)

(vgl. Rn. 21-25, 29, 33-35, 39)

2. 

Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren der Gelder von Personen, die an der Veruntreuung öffentlicher Gelder beteiligt waren, und von mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Umfang der Kontrolle

(Art. 275 Abs. 2d AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse [GASP] 2015/364, [GASP] 2016/318 und [GASP] 2017/381 des Rates; Verordnungen 2015/357, 2016/311 und 2017/374 des Rates)

(vgl. Rn. 37, 38)

Tenor

1. 

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T‑245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), wird aufgehoben.

2. 

Der Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, der Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, der Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Oleksandr Viktorovych Klymenko betreffen.

3. 

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.


( 1 ) ABl. C 94 vom 12.3.2018.