SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 17. Oktober 2019 ( 1 )

Rechtssache C‑766/18 P

Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Kollektivmarke – Geografische Bezeichnung – Unterscheidungskraft – Widerspruchsverfahren – Antrag auf Eintragung einer Bildmarke, die das Wort BBQLOUMI enthält – Zurückweisung des Widerspruchs“

I. Einleitung

1.

Seit dem Jahr 2014 läuft das Verfahren zur Schaffung einer geschützten Herkunftsbezeichnung, die die Verwendung der Bezeichnung Halloumi für Käse zypriotischen Herstellern vorbehalten würde, doch die Kommission hat es bislang nicht abgeschlossen. ( 2 ) Gleichzeitig versuchen Zypern und andere Körperschaften, die markenrechtliche Verwendung der Bezeichnung Halloumi durch bestimmte Unternehmen zu verhindern. ( 3 )

2.

Im vorliegenden Fall hat sich die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Stiftung für den Schutz des traditionellen zypriotischen Käses namens Halloumi, im Folgenden: Foundation) die Bezeichnung HALLOUMI als Unionskollektivmarke für Käse gesichert. Nunmehr versucht sie auf der Grundlage dieser Marke, ein bulgarisches Unternehmen daran zu hindern, ebenfalls für Käse eine Bildmarke zu erwerben, die das Wort BBQLOUMI enthält. Weitere Verfahren auf der Grundlage der Kollektivmarke sind nach Angaben der Foundation beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und beim Gericht anhängig, und einen ersten Fall entschied der Gerichtshof bereits rechtskräftig gegen die Foundation. ( 4 )

3.

Bislang waren die Bemühungen der Foundation im vorliegenden Verfahren erfolglos, weil das EUIPO und das Gericht davon ausgehen, der Bezeichnung HALLOUMI komme nur geringe Unterscheidungskraft zu, da sie den genannten Käse beschreibe. Daher sei bei der Verwendung des BBQLOUMI trotz einer gewissen Ähnlichkeit nicht zu befürchten, dass die maßgebliche Öffentlichkeit eine Verbindung mit den in der Foundation vereinigten Erzeugern herstelle.

4.

Die Foundation vertritt jedoch die Auffassung, einer Kollektivmarke komme zwangsläufig ein gesteigerter Schutz zu, den das Gericht nicht hinreichend berücksichtigt habe.

II. Rechtlicher Rahmen

5.

Der achte Erwägungsgrund der Markenverordnung ( 5 ) betrifft die Herkunftsfunktion der Marke:

„Zweck des durch die eingetragene Marke gewährten Schutzes ist es, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten; dieser Schutz sollte im Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den Waren oder Dienstleistungen absolut sein. Der Schutz sollte sich ebenfalls auf Fälle der Ähnlichkeit von Zeichen und Marke sowie Waren und Dienstleistungen erstrecken. Der Begriff der Ähnlichkeit ist im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen. Die Verwechslungsgefahr sollte die spezifische Voraussetzung für den Schutz darstellen; ob sie vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen.“

6.

Art. 4 der Markenverordnung enthält die grundlegenden Anforderungen an eine Marke:

„Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

7.

Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und d der Markenverordnung verbietet die Eintragung beschreibender Marken:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

a) …

b)

Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c)

Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

d)

Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind;

e) …“

8.

Der Widerspruchsgrund der Verwechslungsgefahr ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Markenverordnung über relative Eintragungshindernisse:

„(1)   Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

a) …

b)

wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

9.

Art. 65 Abs. 3 der Markenverordnung enthält die Befugnisse der Unionsgerichte in Bezug auf Klagen nach der Markenverordnung:

„Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.“

10.

Art. 66 der Markenverordnung lässt die Anmeldung von Kollektivmarken zu:

„(1)   Eine Gemeinschaftskollektivmarke ist eine Gemeinschaftsmarke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern oder Händlern, die nach dem für sie maßgebenden Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können Gemeinschaftskollektivmarken anmelden.

(2)   Abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c können Gemeinschaftskollektivmarken im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können. Die Gemeinschaftskollektivmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, solche Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht; insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

(3)   Auf Gemeinschaftskollektivmarken sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit in den Art. 67 bis 74 nicht etwas anderes bestimmt ist.“

11.

Art. 67 der Markenverordnung sieht den Erlass einer Markensatzung vor:

„(1)   Der Anmelder einer Gemeinschaftskollektivmarke muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Satzung vorlegen.

(2)   In der Satzung sind die zur Benutzung der Marke befugten Personen, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verband und gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben. Die Satzung einer Marke nach Art. 66 Abs. 2 muss es jeder Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen, gestatten, Mitglied des Verbandes zu werden, der Inhaber der Marke ist.“

III. Bisheriges Verfahren

12.

Am 9. Juli 2014 beantragte M. J. Dairies EOOD beim EUIPO die Eintragung der nachfolgend dargestellten farbigen Bildmarke ( 6 ):

Image

13.

Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, befinden sich in den Klassen 29, 30 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und umfassen bestimmte Nahrungsmittel, einschließlich Käse, sowie bestimmte Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen.

14.

Die Foundation ist Inhaberin der kollektiven Wortmarke HALLOUMI, die das EUIPO am 14. Juli 2000 unter der Nr. 1082965 für Waren der Klasse 29 mit der Beschreibung „Käse“ eingetragen hat. ( 7 )Sie legte am 12. November 2014 Widerspruch gegen die Anmeldung ein und stützte sich dabei insbesondere auf Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Markenverordnung.

15.

Die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch zurück, und die dagegen gerichtete Beschwerde war ebenfalls erfolglos. Mit dem angefochtenen Urteil vom 25. September 2018, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO – M. J. Dairies (BBQLOUMI) (T‑328/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:594), wies schließlich das Gericht auch die Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer ab.

16.

Diese Entscheidungen beruhen im Wesentlichen auf der Erwägung, dass die Marke HALLOUMI der Bezeichnung eines bekannten zypriotischen Käses entspreche, so dass ihr nur geringe Unterscheidungskraft zukomme. Angesichts der Unterschiede zu der angemeldeten Marke stellten die Instanzen des EUIPO und das Gericht daher keine Verwechslungsgefahr fest.

17.

Nunmehr hat der Gerichtshof über das Rechtsmittel zu entscheiden, das die Foundation am 5. Dezember 2018 eingelegt hat.

18.

Die Foundation beantragt,

1.

das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T‑328/17, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), EU:T:2018:594, zuzulassen und ihrem Aufhebungsantrag stattzugeben;

2.

dem EUIPO und M. J. Dairies EOOD ihre eigenen Kosten und die Kosten der Foundation aufzuerlegen.

19.

Das EUIPO und M. J. Dairies EOOD beantragen jeweils,

1.

das Rechtsmittel abzuweisen und

2.

die Foundation zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

20.

Die Beteiligten haben sich schriftlich und in der Verhandlung vom 12. September 2019 mündlich geäußert.

IV. Würdigung

21.

Die Foundation stützt das Rechtsmittel auf vier Gründe, die teilweise miteinander zusammenhängen. Die ersten beiden Rechtsmittelgründe betreffen die Frage, ob Kollektivmarken besondere Unterscheidungskraft zugemessen werden muss (dazu unter B). Mit dem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet die Foundation, dass das Gericht bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken einen falschen Maßstab angewandt habe (dazu unter A). Und mit dem vierten Rechtsmittelgrund wendet sie sich dagegen, dass das Gericht zwar Fehler der Beschwerdekammer bei der Beurteilung ihrer Marke festgestellt, die Sache aber trotzdem nicht an die Beschwerdekammer zurückverwiesen habe (dazu unter C).

A.   Zum Prüfungsmaßstab des Gerichts

22.

Der Gerichtshof könnte sich darauf beschränken, über den dritten Rechtsmittelgrund zu entscheiden, denn in der englischen Fassung, also in der Verfahrenssprache, ist Rn. 71 des angegriffenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet.

23.

Darin stellt das Gericht fest, dass keine Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen bestehen könne, obwohl die von den fraglichen Marken erfassten Waren mit Ausnahme der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise in gewissem Maße ähnlich seien. Denn das Bestehen einer bildlichen, phonetischen und begrifflichen Ähnlichkeit bei einer älteren beschreibenden Marke mit geringer Unterscheidungskraft reiche nicht aus, um eine Vermutung der Verwechslungsgefahr zu begründen.

24.

Diese Feststellung ist bereits aus sich heraus unverständlich, denn bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr geht es nicht darum, ob sie vermutet werden kann. Vielmehr ist das Bestehen von Verwechslungsgefahr beim Publikum nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen. ( 8 ) Es ist also zu entscheiden, ob die Gefahr konkret besteht.

25.

Auch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass einer eingetragenen beschreibenden Marke ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss und daher zwischen dieser und einer jüngeren Marke Verwechslungsgefahr bestehen kann. ( 9 )Im Übrigen räumt auch das Gericht die theoretische Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die beiden Marken in Rn. 49 des angegriffenen Urteils ein.

26.

Nach der englischen Fassung von Rn. 71 des angegriffenen Urteils hat das Gericht jedoch nicht konkret beurteilt, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, sondern eine Regel angenommen, nach der das Bestehen einer bildlichen, phonetischen und begrifflichen Ähnlichkeit bei einer älteren beschreibenden Marke mit geringer Unterscheidungskraft für eine Verwechslungsgefahr nicht ausreiche.

27.

Somit ist Rn. 71 des angegriffenen Urteils in der Fassung der Verfahrenssprache mit einem Rechtsfehler behaftet, der im Prinzip zu seiner Aufhebung führen muss. Da der Gerichtshof die fehlende Würdigung der maßgeblichen Gesichtspunkte durch das Gericht nicht selbst vornehmen kann, wäre die Sache darüber hinaus an das Gericht zurückzuverweisen.

28.

Wie auch das EUIPO bemerkt, hat das Gericht das angegriffene Urteil tatsächlich jedoch auf der Grundlage seiner Fassung in französischer Sprache getroffen, der internen Arbeitssprache des Gerichtshofs. In Rn. 71 dieser Fassung stellt das Gericht insbesondere fest, dass die vorliegenden Elemente nicht ausreichten, um auf eine Verwechslungsgefahr zu schließen. Folglich hat das Gericht tatsächlich den Einzelfall gewürdigt, und nur die Übersetzung seines Urteils in die Verfahrenssprache ist fehlerhaft.

29.

Zwar schlagen das EUIPO und M. J. Dairies vor, die englische Fassung von Rn. 71 des angefochtenen Urteils im Licht des Gesamtzusammenhangs so auszulegen wie die französische Fassung, doch ich halte dies jedenfalls im Hinblick auf die Würdigung der Verwechslungsgefahr für ausgeschlossen. Sicherlich empfiehlt es sich, bei Zweifeln an den Aussagen des Gerichtshofs in bestimmten Sprachfassungen seiner Urteile die französische Fassung zu konsultieren, doch die Regelungen über die Verfahrenssprache würden ad absurdum geführt, wenn eindeutige Aussagen in dieser Sprache durch bloße Auslegung im Licht der französischen Fassung verändert werden könnten. Solche Änderungen sind vielmehr durch eine Berichtigung gemäß Art. 164 der Verfahrensordnung des Gerichts herbeizuführen.

30.

Entgegen der Auffassung der Foundation steht einer Berichtigung dieses Übersetzungsfehlers jedenfalls nicht die Frist von zwei Wochen nach der Verkündung des Urteils entgegen, die in Art. 164 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts niedergelegt ist. M. J. Dairies betont nämlich zutreffend, das diese Frist sich lediglich auf Berichtigungsanträge der Parteien bezieht, aber nicht auf eine Berichtigung von Amts wegen. ( 10 )

31.

Eine Berichtigung nach Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist bei Schreib- oder Rechenfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten möglich. Dies schließt Übersetzungsfehler ein ( 11 ), wohl als offenbare Unrichtigkeit.

32.

Gewichtiger ist allerdings der Einwand, dass das Gericht dem Rechtsmittel durch die Berichtigung zumindest teilweise die Grundlage entzieht. Gleichwohl würde es nur das Verfahren weiter verlängern und zusätzliche Kosten verursachen, das angefochtene Urteil aufgrund eines offensichtlichen Übersetzungsfehlers aufzuheben, wenn das Gericht ihn bereits berichtigt hat. Denn nach einer Zurückverweisung würde das Gericht die Klage letztlich erneut mit der gleichen Begründung – nur diesmal richtig übersetzt – abweisen.

33.

Ergänzend ist anzumerken, dass eine Berichtigung den Rechtsschutz der Beteiligten nicht beeinträchtigen darf. Daher sollte mit der Berichtigung grundsätzlich eine neue Frist beginnen, ein Rechtsmittel gegen die berichtigten Teile des Urteils – aber auch nur gegen die berichtigten Teile – einzulegen. Alternativ könnte der Gerichtshof den Beteiligten im vorliegenden Verfahren eine Frist zur Änderung ihres Vorbringens einräumen.

34.

Wenn das Gericht vor der Entscheidung des Gerichtshofs diesen Übersetzungsfehler berichtigt, geht der dritte Rechtsmittelgrund in seiner gegenwärtigen Form folglich ins Leere.

35.

Für diesen Fall wende ich mich den anderen Rechtsmittelgründen zu.

B.   Zur Unterscheidungskraft von Kollektivmarken

36.

Mit den ersten beiden Rechtsmittelgründen wendet sich die Foundation primär gegen Rn. 41 des angefochtenen Urteils und daneben auch gegen Rn. 71, doch tatsächlich fordert die Foundation, die Markenverordnung und insbesondere die Regeln über die Verwechslungsgefahr auf Kollektivmarken in einer anderen Art und Weise anzuwenden als auf Individualmarken. Dabei enthält das Vorbringen der Foundation drei Argumentationsstufen: Erstens behauptet die Foundation, das Gericht verlange von ihr den Nachweis, ihre eingetragene Kollektivmarke verfüge über Unterscheidungskraft. Zweitens vertritt sie die Auffassung, einer eingetragenen Kollektivmarke müsse zwangsläufig eine gesteigerte Unterscheidungskraft zugebilligt werden, selbst wenn sie beschreibender Natur ist. Drittens legt sie dar, dass jedenfalls die Unterscheidungskraft von Kollektivmarken nach Art. 66 Abs. 2 der Markenverordnung, d. h. von Kollektivmarken mit Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können, nicht anhand der allgemeinen Kriterien beurteilt werden könne.

37.

Zunächst sind diese Argumente allerdings in den Zusammenhang mit dem Eintragungshindernis der Verwechslungsgefahr einzuordnen, auf das sich die Foundation beruft.

1. Das Eintragungshindernis der Verwechslungsgefahr

38.

Die Argumente der Foundation beziehen sich auf die von ihr behauptete Verwechslungsgefahr zwischen ihrer eigenen Marke und der streitgegenständlichen Marke.

39.

Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Markenverordnung – der nach Art. 66 Abs. 3, da in ihren Art. 67 bis 74 nichts anderes bestimmt ist, auf Kollektivmarken anzuwenden ist – bestimmt, dass auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. ( 12 )

40.

Bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Markenverordnung setzt das Bestehen von Verwechslungsgefahr sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der Anmeldemarke mit der älteren Marke als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der von der Anmeldemarke erfassten Waren oder Dienstleistungen mit den Waren oder Dienstleistungen voraus, für die die ältere Marke eingetragen ist, wobei es sich um kumulative Voraussetzungen handelt. ( 13 )

41.

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren kommt nämlich im achten Erwägungsgrund der Markenverordnung zum Ausdruck, wonach es erforderlich ist, den Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen, deren Beurteilung ihrerseits insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abhängt. ( 14 )

42.

Außerdem ist die Verwechslungsgefahr nach der Rechtsprechung zu Individualmarken umso größer, je größer sich die Unterscheidungskraft der älteren Marke darstellt. ( 15 ) Somit genießen Marken, die, von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt, eine hohe Unterscheidungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als die Marken, deren Unterscheidungskraft geringer ist. ( 16 ) Inwieweit diese Überlegungen auf geografische Kollektivmarken übertragbar sind, ist allerdings nachfolgend zu erörtern (dazu unter 4).

43.

Der Begriff der Unterscheidungskraft bezeichnet im Zusammenhang mit Individualmarken die Eignung, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. ( 17 )

44.

Nach Art. 66 Abs. 1 der Markenverordnung soll eine Kollektivmarke hingegen Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen unterscheiden. Die wesentliche Funktion einer solchen Kollektivmarke besteht somit darin, die kollektive betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu garantieren. ( 18 )

2. Zur Beweislast für die Unterscheidungskraft einer eingetragenen Kollektivmarke

45.

Die Foundation wendet sich insbesondere gegen Rn. 41 des angefochtenen Urteils. Danach sei es Sache des Inhabers einer Kollektivmarke, nachzuweisen, welches Ausmaß an Unterscheidungskraft sie hat, da er beabsichtigt, sich in einem Widerspruchsverfahren auf sie zu stützen.

46.

Teilweise versteht die Foundation das Gericht offenbar dahin gehend, dass bereits die Existenz der Unterscheidungskraft einer eingetragenen Kollektivmarke des Nachweises bedürfe.

47.

Die Feststellung des Gerichts erscheint tatsächlich insofern zweifelhaft, als weder die vom Gericht zum Beleg direkt angeführte Entscheidung Tulliallan Burlington/EUIPO ( 19 ) noch das indirekt in Bezug genommene Urteil Anheuser-Busch/Budějovický Budvar ( 20 ) eine Aussage zur Beweislast für die Unterscheidungskraft einer eingetragenen Kollektivmarke enthalten.

48.

Hingegen ist der vom Gericht ebenfalls angeführte Art. 76 der Markenverordnung insoweit einschlägig, als nach seinem Abs. 1 Satz 2 das Amt in Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist. Doch einen besonderen Nachweis der Unterscheidungskraft von eingetragenen Kollektivmarken fordert diese Bestimmung genauso wenig wie die beiden erwähnten Urteile.

49.

Größere Klarheit ergibt sich aus dem vom Gericht – wie von der Foundation in ihrer Klage gefordert ( 21 ) – „analog“ angewandten Urteil Formula One Licensing/HABM. ( 22 )Dieses Urteil verstehe ich dahin gehend, dass einer eingetragenen Marke zwingend ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zukommt, solange sie nicht gelöscht wurde. ( 23 ) Besondere Nachweise können dafür nicht verlangt werden.

50.

Nichts anderes ergibt sich aus Rn. 41 des angefochtenen Urteils, da danach nur das Ausmaß („level“, „niveau“) der Unterscheidungskraft zu beweisen ist, während das Gericht ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft („a certain degree“, „un certain degré) zugesteht, was in Rn. 47 nochmals bekräftigt wird. Bestätigt wird das durch die von der Foundation ebenfalls beanstandete Rn. 71 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht zwar ausführt, dass die Kollektivmarke HALLOUMI nur eine geringe Unterscheidungskraft habe, damit aber gleichzeitig auch ein bestehendes Mindestmaß an Unterscheidungskraft zum Ausdruck bringt.

51.

Soweit die Foundation vorträgt, das Gericht habe verlangt, es sei nachzuweisen, dass einer eingetragenen Kollektivmarke überhaupt Unterscheidungskraft zukommt, stützt sie sich folglich auf ein unrichtiges Verständnis des angefochtenen Urteils. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

3. Zur Unterscheidungskraft einer eingetragenen Kollektivmarke

52.

Tatsächlich geht es der Foundation allerdings nicht darum, ob ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft ihrer Kollektivmarke anerkannt wird, sondern sie beansprucht generell eine gesteigerte Unterscheidungskraft von Kollektivmarken. Damit würde sich zugleich die Notwendigkeit eines besonderen Beweises erledigen.

53.

Diese Forderung ist jedoch abzulehnen.

54.

Weil eine Kollektivmarke die kollektive betriebliche Herkunft garantieren soll, können nach Art. 66 Abs. 1 der Markenverordnung und nach Art. 4, der nach Art. 66 Abs. 3 auf Kollektivmarken anwendbar ist, nur solche Zeichen Unionsmarken sein, die geeignet sind, diese Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erkennen zu lassen. ( 24 ) Die Eintragung einer Kollektivmarke setzt folglich genau wie die Eintragung anderer Marken ihre Unterscheidungskraft voraus.

55.

Für die Annahme, dass einer Kollektivmarke zwangsläufig – und sei es aufgrund ihrer Eintragung – besondere Unterscheidungskraft zukommt, besteht hingegen kein Anhaltspunkt. ( 25 ) Vielmehr können Kollektivmarken genau wie alle anderen Marken über mehr oder weniger Unterscheidungskraft verfügen. Wie das EUIPO anhand von Beispielen anschaulich aufzeigt, hängt das Maß der Unterscheidungskraft dabei zum einen von dem jeweils gewählten Zeichen ab und zum anderen vom Erwerb zusätzlicher Unterscheidungskraft durch die Benutzung des Zeichens. Somit muss die Unterscheidungskraft von Kollektivmarken im Prinzip anhand der allgemeinen Regeln beurteilt werden.

56.

Folglich sind die ersten beiden Rechtsmittelgründe auch insoweit unbegründet, als die Foundation eine zwangsläufig gesteigerte Unterscheidungskraft eingetragener Kollektivmarken in Anspruch nimmt.

4. Zur Unterscheidungskraft einer geografischen Kollektivmarke

57.

Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob die Unterscheidungskraft von geografischen Kollektivmarken nach Art. 66 Abs. 2 der Markenverordnung anhand der allgemeinen Kriterien beurteilt werden kann.

58.

Art. 66 Abs. 2 der Markenverordnung erlaubt, dass Kollektivmarken abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchs. c aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können. Art. 7 Abs. 1 Buchs. c schließt insbesondere Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung dienen können.

59.

Die Kollektivmarke DARJEELING ( 26 ), die Gegenstand des bislang wichtigsten Urteils zu Kollektivmarken war, ist ein schönes Beispiel für die Anwendung von Art. 66 Abs. 2 der Markenverordnung, da dies der Name einer Stadt und eines Distrikts in Indien ist. Zugleich steht sie für einen besonders bekannten schwarzen Tee, der dort angebaut wird.

60.

Das Vorbringen der Foundation kann man dahin gehend verstehen, dass zumindest die Unterscheidungskraft von geografischen Kollektivmarken nicht anhand der allgemeinen Kriterien beurteilt werden könne, sondern dass ihnen automatisch eine gesteigerte Unterscheidungskraft zukommen müsse.

a) Zur Zulässigkeit des Vorbringens der Foundation

61.

Bereits die Zulässigkeit dieses Vorbringens der Foundation ist zweifelhaft.

62.

Denn die Argumente der Foundation zu Art. 66 Abs. 2 der Markenverordnung bezeichnen höchstens indirekt mögliche Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, ohne aber den Anforderungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entsprechend präzise anzugeben, welche Feststellungen des Gerichts mit Rechtsfehlern behaftet sein könnten.

63.

Insbesondere unterscheidet die Foundation in ihrer Argumentation nicht klar zwischen der Kollektivmarke im Allgemeinen und der geografischen Kollektivmarke.

64.

Auch ist das Vorbringen der Foundation zu einer möglichen Verletzung von Art. 66 Abs. 2 der Markenverordnung widersprüchlich: Einerseits trägt sie vor, dass diese Bestimmung nicht der Grund sei, warum ihr Widerspruch erfolgreich sein müsse, ( 27 ) andererseits sei die Bestimmung dennoch von Bedeutung. ( 28 ) Ein solcher Widerspruch ist unvereinbar mit den Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift gemäß Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und führt ebenfalls zur Unzulässigkeit des Vorbringens. ( 29 )

65.

Folglich ist das Vorbringen der Foundation zur Unterscheidungskraft geografischer Kollektivmarken unzulässig.

66.

Selbst wenn das Vorbringen der Foundation zu den Rechtsfolgen, die mit einer geografischen Kollektivmarke verbunden sind, zulässig wäre, so würde es im Übrigen auch nicht durchgreifen.

67.

Das EUIPO legt nämlich zutreffend dar, dass es zweifelhaft ist, ob die Marke HALLOUMI überhaupt eine Marke im Sinne von Art. 66 Abs. 2 der Markenverordnung ist, und dass das Gericht dazu keine Feststellungen getroffen hat.

68.

Im Unterschied zu DARJEELING bezeichnet HALLOUMI nämlich keinen spezifischen Ort, sondern wird nur mit einem Ort, nämlich Zypern, in Verbindung gebracht – zumindest in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts. ( 30 ) Selbst daran könnte man zweifeln, da derartiger Käse, oft unter gleichen oder ähnlichen Bezeichnungen, anscheinend auch in anderen Ländern der Region verbreitet ist.

69.

Die Foundation beanstandet das Fehlen solcher Feststellungen nicht.

70.

Daher kann nicht unterstellt werden, dass HALLOUMI eine Marke im Sinne von Art. 66 Abs. 2 der Markenverordnung ist, und etwaige Feststellungen zu den rechtlichen Wirkungen dieser Bestimmung könnten den Ausgang des Rechtsstreits nicht mehr beeinflussen.

b) Hilfsweise: Begründetheit

71.

Für den Fall, dass der Gerichtshof sich aber dennoch inhaltlich mit Art. 66 Abs. 2 der Markenverordnung beschäftigen möchte, ist zunächst festzuhalten, dass diese Bestimmung ein Fremdkörper im Markenrecht ist. Das Verbot beschreibender Marken durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und d liegt zwar offenkundig in dem Freihaltebedürfnis für diese Begriffe begründet. ( 31 ) Andere Marktteilnehmer müssen berechtigt sein, diese Beschreibungen auch für ihre Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Zugleich versteht das Publikum beschreibende Marken aber nicht notwendigerweise als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern als Beschreibung des Produkts. ( 32 )

72.

Das gilt auch für geografische Angaben nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Markenverordnung. Das Publikum kann sie nämlich als Hinweis auf die geografische Herkunft wahrnehmen oder sogar als Beschreibung eines Produkts, das mit einem bestimmten Ort in Verbindung gebracht wird, statt als Hinweis auf die (kollektive) betriebliche Herkunft.

73.

In der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO daher zutreffend dargelegt, dass die Privilegierung des Art. 66 Abs. 2 der Markenverordnung eine ähnliche Wirkung entfaltet wie die Eintragung einer beschreibenden Marke nach dem Urteil Formula One Licensing/HABM. ( 33 ) Einer solchen Marke wird das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft eingeräumt, um ihre Eintragung zu rechtfertigen, aber nicht notwendigerweise eine gesteigerte Unterscheidungskraft.

74.

Nichts anderes stellt das Gericht fest, wenn es der Marke HALLOUMI in Rn. 71 des angefochtenen Urteils nur ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zumisst und daher eine Verwechslungsgefahr ablehnt.

75.

Denn es hat in den Rn. 50 bis 53 und 70 des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgestellt, die Marke HALLOUMI werde nicht als Bezeichnung der (individuellen oder kollektiven) betrieblichen Herkunft wahrgenommen, sondern als Bezeichnung einer Käsespezialität. ( 34 ) Die Beschreibung einer bestimmten Ware wird jedoch durch Art. 66 Abs. 2 der Markenverordnung nicht privilegiert, selbst wenn das Publikum sie möglicherweise mit einer bestimmten geografischen Herkunft in Verbindung bringt. Die Würdigung der Wahrnehmung einer Marke ist im Übrigen tatsächlicher Natur und somit der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen. ( 35 )

76.

Aus diesem Ergebnis erklärt sich die Auffassung der Foundation, dass die ausdrückliche Zulassung von geografischen Kollektivmarken ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn solchen Kollektivmarken für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur geringe Unterscheidungskraft zugebilligt würde.

77.

Das von der Foundation angestrebte Ziel, ihre Marke HALLOUMI zu stärken, kann jedoch nicht dadurch erreicht werden, dass man geografischen Kollektivmarken automatisch stärkere Unterscheidungskraft zubilligt. Denn diese Unterscheidungskraft bliebe fiktiv: Das Publikum würde die geografische Angabe dadurch immer noch nicht als Hinweis auf die kollektive betriebliche Herkunft des Produkts wahrnehmen.

78.

Man müsste der geografischen Kollektivmarke vielmehr eine ganz andere Funktion zuschreiben, etwa dahin gehend, dass solche Marken exklusiv eine bestimmte geografische Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen gewährleisten.

79.

Dies hätte jedoch einer ausdrücklichen Regelung bedurft, denn nach Art. 66 Abs. 3 der Markenverordnung sind die (allgemeinen) Vorschriften der Verordnung anzuwenden, soweit in den Art. 67 bis 74 nicht etwas anderes bestimmt ist.

80.

Daher bekräftigte der Gerichtshof mit dem Urteil zur geografischen Kollektivmarke DARJEELING die Anwendung der allgemeinen Prinzipien auf geografische Kollektivmarken. Er betonte, dass Kollektivmarken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können, wie unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 der Markenverordnung hervorgehe, Kollektivmarken im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels darstellten. Nach diesem Abs. 1 könnten aber nur solche Zeichen Unionskollektivmarken sein, die dazu dienen können, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. ( 36 )

81.

Die Hauptfunktion der Marke bestehe darin, den Verbrauchern die Herkunft der Ware zu garantieren, indem sie es ermögliche, die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu identifizieren und damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. ( 37 )

82.

Es würde diese Hauptfunktion verkennen, wenn man annähme, dass die wesentliche Funktion einer (geografischen) Kollektivmarke nach Art. 66 Abs. 2 der Markenverordnung darin bestehe, als Hinweis auf die geografische Herkunft der unter einer solchen Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft zu dienen. ( 38 )

83.

Somit ist auch die Unterscheidungskraft einer geografischen Kollektivmarke danach zu beurteilen, inwieweit sie die kollektive betriebliche Herkunft der jeweiligen Ware oder Dienstleistung kennzeichnet.

84.

Wie bereits dargelegt bewirkt die Marke HALLOUMI jedoch eine solche Kennzeichnung nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts höchstens in geringem Maß. Folglich sind die Überlegungen des Gerichts zur Unterscheidungskraft der Marke HALLOUMI und zur Verwechslungsgefahr sowie insbesondere die Rn. 41 und 71 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht der Marke HALLOUMI nur ein Mindestmaß von Unterscheidungskraft zumisst, das nicht ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr mit der streitgegenständlichen Marke zu begründen, nicht mit einem Rechtsfehler behaftet.

85.

Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht, dass es die praktische Wirksamkeit von Art. 66 Abs. 2 der Markenverordnung und den Schutz geografischer Kollektivmarken erheblich beschränkt. Denn den Inhabern einer geografischen Kollektivmarke verbleibt ein Mindestschutz, der es ihnen erlaubt, die Eintragung identischer Marken für die gleichen Produkte zu verhindern. Zugleich können sie die Wahrnehmung der Marke beeinflussen, wenn sie sie in einer Art und Weise benutzen, dass sie Unterscheidungskraft erwirbt. ( 39 )

86.

Letztlich besteht für weiter reichenden Schutz auch kein Bedarf, da die Regelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben ( 40 ) einen ausreichenden, markenunabhängigen Schutz bewirken können. Diese Regelungen haben gegenüber der geografischen Kollektivmarke den zusätzlichen Vorteil, dass geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden dürfen, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht. Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, wie sie Art. 67 Abs. 2 der Markenverordnung vorsieht, ist dafür nicht notwendig. Im Übrigen betont das EUIPO zu Recht, dass es widersprüchlich wäre, wenn Herstellervereinigungen auf der Grundlage des Markenrechts einen gleichwertigen oder sogar stärkeren Schutz für geografische Bezeichnungen erwerben könnten als im System der geschützten Herkunftsbezeichnungen.

87.

Die ersten beiden Rechtsmittelgründe sind somit zurückzuweisen.

C.   Zur fehlenden Zurückverweisung an die Beschwerdekammer

88.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet die Foundation, dass das Gericht sich an die Stelle der Beschwerdekammer gesetzt habe, statt die Sache zurückzuverweisen.

89.

In den Rn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils wendet sich das Gericht gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die beiden Zeichen phonetisch unterschiedlich seien. Darüber hinaus widerspricht das Gericht in den Rn. 64 bis 68 des angefochtenen Urteils der Feststellung der Beschwerdekammer, die Zeichen seien konzeptionell unterschiedlich. Vielmehr existiere eine geringe phonetische und konzeptionelle Ähnlichkeit.

90.

Anschließend nimmt das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung dieser Feststellungen eine eigene Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr vor und kommt zu dem Ergebnis, eine solche Gefahr bestehe nicht.

91.

Der vierte Rechtsmittelgrund läuft darauf hinaus, dass zumindest diese Gesamtwürdigung der Beschwerdekammer vorbehalten sei.

92.

Diese Auffassung geht jedoch fehl, da das Gericht nach Art. 65 Abs. 3 der Markenverordnung nicht darauf beschränkt ist, die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben, sondern sie auch abändern kann.

93.

Die dem Gericht zustehende Abänderungsbefugnis bewirkt zwar nicht, dass es dazu ermächtigt wäre, seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung zu setzen, oder dazu, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis erfasst jedoch Situationen, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen. ( 41 )

94.

Nichts anderes hat das Gericht im angefochtenen Urteil getan, als es die Beurteilung der phonetischen und konzeptionellen Ähnlichkeit durch die Beschwerdekammer korrigiert und anschließend unter Berücksichtigung dieser geänderten Beurteilungen eine neue Gesamtwürdigung vorgenommen hat, die zum gleichen Ergebnis führte wie die Beurteilung der Beschwerdekammer.

95.

Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

V. Kosten

96.

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Gemäß Art. 138 Abs. 1, der nach Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

97.

Da die Foundation unterliegt, sind ihr im Prinzip die Kosten aufzuerlegen.

98.

Allerdings wäre es unangemessen, der Foundation die Kosten aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit dem dritten Rechtsmittelgrund entstanden sind, denn dieser Rechtsmittelgrund ist auf einen Übersetzungsfehler des Gerichtshofs der Europäischen Union zurückzuführen. Insofern sollten alle Beteiligten zunächst ihre eigenen Kosten tragen. Anschließend können sie prüfen, ob sie insoweit Schadensersatzansprüche gegen den Gerichtshof der Europäischen Union geltend machen.

VI. Ergebnis

99.

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die im Zusammenhang mit dem dritten Rechtsmittelgrund entstanden sind. In Bezug auf diesen Rechtsmittelgrund tragen alle Beteiligten ihre eigenen Kosten.


( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

( 2 ) Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2015, C 246, S. 9). Siehe auch http://ec.europa.eu/agriculture/quality/door/publishedName.html?denominationId=12050 sowie die Pressemitteilung IP/15/5448 der Kommission vom 28. Juli 2015, „Zyprische Käsespezialität ‚Χαλλουμι‘ (Halloumi) / ‚Hellim‘ soll Status einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) erhalten“ (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5448_en.htm).

( 3 ) Siehe etwa Urteile des Gerichts vom 13. Juni 2012, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM – Garmo (HELLIM) (T‑534/10, EU:T:2012:292), vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM (XAΛΛOYMI und HALLOUMI) (T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752), vom 13. Juli 2018, Zypern/EUIPO – Papouis Dairies (Pallas Halloumi) (T‑825/16, EU:T:2018:482), sowie Zypern/EUIPO – POA (COWBOYS HALLOUMI) (T‑847/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:481), vom 25. September 2018, Zypern/EUIPO – M. J. Dairies (BBQLOUMI) (T‑384/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:593), und vom 23. November 2018, Zypern/EUIPO – Papouis Dairies (Papouis Halloumi) (T‑703/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:835).

( 4 ) Beschluss vom 21. März 2013, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM (C‑393/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:207).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1), in der Fassung von Anhang III Nr. 2.I. der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2012, L 112, S. 41), mittlerweile ersetzt durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

( 6 ) Das Foto eines Fischerhafens wurde anscheinend im Hafen von Naousa auf der griechischen Insel Paros aufgenommen (https://www.gtp.gr/locpage.asp?id=12121&lng=1), genauer gesagt in östlicher Richtung bei 37,124862 Grad Nord und 25,237685 Grad Ost.

( 7 ) Nach der Datenbank des EUIPO, https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/001082965, sind dort Löschungsverfahren anhängig. Allerdings gibt es dort auch Hinweise auf ein – anscheinend erfolgloses – früheres Löschungsverfahren.

( 8 ) Urteile vom 11. November 1997, SABEL (C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 22), vom 23. März 2006, Mülhens/HABM (C‑206/04 P, EU:C:2006:194, Rn. 18), und vom 4. Juli 2019, FTI Touristik/EUIPO (C‑99/18 P, EU:C:2019:565, Rn. 13), sowie Beschluss vom 21. März 2013, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM (C‑393/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:207, Rn. 32).

( 9 ) Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO (C‑43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 67, 68 und 71).

( 10 ) In diesem Sinne Beschluss vom 17. März 2006, Kommission/Griechenland (C‑417/02, EU:C:2006:189).

( 11 ) In diesem Sinne Beschluss vom 17. März 2006, Kommission/Griechenland (C‑417/02, EU:C:2006:189).

( 12 ) Urteil vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO (C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 46).

( 13 ) Urteile vom 23. Januar 2014, HABM/riha WeserGold Getränke (C‑558/12 P, EU:C:2014:22 Rn. 41), und vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO (C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 14 ) Urteil vom 29. September 1998, Canon (C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17).

( 15 ) Urteile vom 11. November 1997, SABEL (C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24), vom 29. September 1998, Canon (C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 18), und vom 8. November 2016, BSH/EUIPO (C‑43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 62).

( 16 ) Urteil vom 29. September 1998, Canon (C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 18).

( 17 ) Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 49), vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer (C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 22), und vom 8. April 2003, Linde u. a. (C‑53/01 bis C‑55/01, EU:C:2003:206, Rn. 40).

( 18 ) Urteil vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO (C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 50 und 57).

( 19 ) Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO – Burlington Fashion (BURLINGTON) (T‑123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870, Rn. 60).

( 20 ) Urteil vom 29. März 2011 (C‑96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 189).

( 21 ) Rn. 29 der Klageschrift in der Rechtssache T‑328/17.

( 22 ) Urteil vom 24. Mai 2012 (C‑196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 40 bis 47).

( 23 ) Meine Schlussanträge in der Rechtssache Pandalis/EUIPO (C‑194/17 P, EU:C:2018:725, Nr. 51). Siehe auch Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO (C‑43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 67).

( 24 ) Urteil vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO (C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 50 und 51).

( 25 ) So auch Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2012, Consorzio vino Chianti Classico/HABM – FFR (F.F.R.) (T‑143/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:645, Rn. 61).

( 26 ) Urteil vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO (C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 18). Siehe auch Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofs vom 30. November 1995, MADEIRA (I ZB 32/93, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1996, S. 270).

( 27 ) Rn. 51 der Rechtsmittelschrift.

( 28 ) Rn. 63 der Rechtsmittelschrift.

( 29 ) Siehe in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2007, Kommission/Spanien (C‑235/04, EU:C:2007:386, Rn. 47).

( 30 ) Rn. 50 und 66 des angefochtenen Urteils. Siehe auch Urteile des Gerichts vom 13. Juni 2012, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM – Garmo (HELLIM) (T‑534/10, EU:T:2012:292, Rn. 41), vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM (XAΛΛOYMI und HALLOUMI) (T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 20 und 21), vom 13. Juli 2018, Zypern/EUIPO – Papouis Dairies (Pallas Halloumi) (T‑825/16, EU:T:2018:482, Rn. 41 und 42) sowie Zypern/EUIPO – POA (COWBOYS HALLOUMI) (T‑847/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:481, Rn. 39 und 40), und vom 23. November 2018, Zypern/EUIPO – Papouis Dairies (Papouis Halloumi) (T‑703/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:835, Rn. 61).

( 31 ) Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25 und 26), vom 10. Juli 2014, BSH/HABM (C‑126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 19), und vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO (C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 59).

( 32 ) Illustrativ das Urteil vom 31. Januar 2019, Pandalis/EUIPO (C‑194/17 P, EU:C:2019:80, Rn. 87 bis 93 sowie 103 bis 105).

( 33 ) Urteil vom 24. Mai 2012 (C‑196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 40 bis 47).

( 34 ) Siehe auch Urteile des Gerichts vom 13. Juni 2012, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM – Garmo (HELLIM) (T‑534/10, EU:T:2012:292, Rn. 41), vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM (XAΛΛOYMI und HALLOUMI) (T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 28), vom 13. Juli 2018, Zypern/EUIPO – Papouis Dairies (Pallas Halloumi) (T‑825/16, EU:T:2018:482, Rn. 42 und 43) sowie Zypern/EUIPO – POA (COWBOYS HALLOUMI) (T‑847/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:481, Rn. 40 und 41), und vom 23. November 2018, Zypern/EUIPO – Papouis Dairies (Papouis Halloumi) (T‑703/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:835, Rn. 49).

( 35 ) Urteil vom 31. Januar 2019, Pandalis/EUIPO (C‑194/17 P, EU:C:2019:80, Rn. 93).

( 36 ) Urteil vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO (C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 50).

( 37 ) Urteil vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO (C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 52).

( 38 ) Urteil vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO (C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 54).

( 39 ) Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 47).

( 40 ) Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1).

( 41 ) Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM (C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).