SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GIOVANNI PITRUZZELLA

vom 21. November 2019 ( 1 )

Rechtssache C‑584/18

D. Z.

gegen

Blue Air – Airline Management Solutions SRL u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Eparchiako Dikastirio Larnakas [Bezirksgericht Larnaka, Zypern])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten – Beschluss Nr. 565/2014/EU – Unmittelbare Wirkung – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Nichtbeförderung – Begriff – Irrtum bei der Beurteilung des Vorliegens ausreichender Reiseunterlagen – Klauseln über die Beschränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens“

1.

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache, in der diese Schlussanträge vorgelegt werden, stellt das Eparchiako Dikastirio Larnakas (Bezirksgericht Larnaka, Zypern) dem Gerichtshof fünf Fragen nach der Auslegung des Beschlusses Nr. 565/2014 ( 2 ) und der Verordnung Nr. 261/2004 ( 3 ). Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen D. Z. und der Blue Air – Airline Management Solutions SRL (im Folgenden: Blue Air) über die Weigerung dieser Gesellschaft, D. Z. auf einem Flug von Larnaka (Zypern) nach Bukarest (Rumänien) zu befördern.

Rechtlicher Rahmen

2.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht ( 4 ), ist Rumänien ab dem 1. Januar 2007, dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union, verpflichtet, den Staatsangehörigen der in Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 ( 5 ) aufgeführten Drittländer eine Visumpflicht aufzuerlegen. Nach Abs. 2 dieses Artikels sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausstellung einheitlicher Visa sowie die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Visa und über die Gleichwertigkeit von Aufenthaltserlaubnissen und Visa für Rumänien ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind jedoch nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden. Rumänien ist daher verpflichtet, Staatsangehörigen von Drittländern mit einem einheitlichen Visum oder einem Visum für einen langfristigen Aufenthalt oder einer Aufenthaltserlaubnis eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzt, oder mit einem ähnlichen Dokument aus Zypern, Bulgarien oder Kroatien, die, wie Rumänien, noch nicht vollständig Teil des Schengen-Raums sind, für die Einreise oder die Durchreise nationale Visa auszustellen. Um den Verwaltungsaufwand für Rumänien und die anderen Mitgliedstaaten, die der Union zum 1. Mai 2004 beigetreten sind, nicht ohne sachlichen Grund zu erhöhen, wurden in der ihrem Beitritt zum Schengen-Raum vorausgehenden Phase die Entscheidung Nr. 895/2006 ( 6 ), die Entscheidung Nr. 582/2008 ( 7 ) und zuletzt der Beschluss Nr. 565/2014 erlassen, mit dem die ersten beiden Entscheidungen aufgehoben wurden und der nur Rumänien, Bulgarien, Zypern und Kroatien betrifft.

3.

Nach Art. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014, der im für das Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitraum für Zypern und Rumänien galt, „wird [mit diesem] eine vereinfachte Regelung für Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt, der zufolge es Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien gestattet wird, die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Dokumente von Staatsangehörigen von Drittländern, die nach der Verordnung … Nr. 539/2001 der Visumpflicht unterliegen, einseitig für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen“.

4.

Nach Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 können Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien die in den Buchst. a bis c dieses Absatzes aufgelisteten Dokumente, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, der den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Inhabers als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen. Abs. 3 dieses Art. 2 sieht vor, dass, „[w]enn Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien beschließen, [den Beschluss Nr. 565/2014] anzuwenden, … sie alle in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Dokumente an[erkennen], unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat das Dokument ausgestellt hat, es sei denn, diese Dokumente sind in Reisedokumenten angebracht, die sie nicht anerkennen, oder in Reisedokumenten angebracht, die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem sie keine diplomatischen Beziehungen unterhalten“.

5.

Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 sieht vor, dass, „[w]enn Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien beschließen, Artikel 2 anzuwenden, … sie [die Visa und Aufenthaltstitel nach den Buchst. a und b dieses Absatzes] einseitig als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen [können]“, die diese Mitgliedstaaten ausgestellt haben, es sei denn, diese Dokumente sind in Reisedokumenten angebracht, die diese Mitgliedstaaten nicht anerkennen oder die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem sie keine diplomatischen Beziehungen unterhalten. Abs. 2 dieses Artikels bestimmt, dass die von Zypern ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, in Anhang III des Beschlusses Nr. 565/2014 aufgeführt sind.

6.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 „[teilen] Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien … es der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mit, wenn sie beschlossen haben, ihn anzuwenden. Die Kommission veröffentlicht die von diesen Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union“. Am 6. September 2014 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt gemäß Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 folgende Information betreffend Rumänien: „Rumänien setzt den Beschluss Nr. 565/2014/EU um und erkennt im Einklang mit Artikel 3 des Beschlusses die von Bulgarien, Zypern und Kroatien ausgestellten und in den Anhängen I, II und III des Beschlusses aufgeführten einzelstaatlichen Visa und Aufenthaltstitel als rumänischen Visa gleichwertig an.“ ( 8 )

7.

Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 539/2001 müssen die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Kasachstan ist in dieser Liste enthalten.

8.

Nach Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 bezeichnet der Ausdruck „Nichtbeförderung“ im Sinne dieser Verordnung „die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen“.

9.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen, „[wenn] Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert [wird], … diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9“.

10.

Nach Art. 15 („Ausschluss der Rechtsbeschränkung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dürfen „[d]ie Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung … – insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag – nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden“.

Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

11.

D. Z., der Kläger des Ausgangsverfahrens, ist Staatsangehöriger von Kasachstan. Blue Air, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, ist eine rumänische Luftverkehrsgesellschaft, die im Jahr 2015 in Zypern eingetragen wurde und deren Geschäftssitz sich in diesem Mitgliedstaat befindet.

12.

Am 6. September 2015 begab sich D. Z. zum Flughafen von Larnaka, um mit einem Flug der Beklagten, für den er eine bestätigte Buchung hatte, nach Bukarest zu fliegen. Der Aufenthalt von D. Z. in Bukarest sollte vom 6. bis zum 12. September 2015, für den sein Rückflug von Bukarest nach Larnaka mit einem anderen Luftfahrtunternehmen geplant war, dauern. Zweck der Reise war seine Teilnahme an zwei Prüfungen der ACCA (Association of Chartered Certified Accountants), die am 7. September 2015 in Bukarest stattfinden sollten.

13.

Zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt war D. Z. im Besitz eines von Kasachstan ausgestellten gültigen Passes sowie einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für das Hoheitsgebiet der Republik Zypern, die am 15. Juni 2015 in Lefkosia ausgestellt worden und bis zum 6. April 2016 gültig war. Obwohl dies im Vorlagebeschluss nicht ausdrücklich angegeben ist, scheint es unstreitig, dass dieser Aufenthaltstitel unter die in Anhang III des Beschlusses Nr. 565/2014 aufgeführten ( 9 ) fällt, die von Rumänien nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses Nr. 565/2014 anerkannt werden.

14.

Vor seinem geplanten Abflug nach Rumänien hatte D. Z. auf elektronischem Weg – über die Website des rumänischen Außenministeriums – die Erteilung eines Visums für die Einreise nach Rumänien beantragt. Bei der Beantwortung eines entsprechenden Fragebogens hatte er erklärt, dass er in die folgende Kategorie falle: „I hold a short-stay issued by Bulgaria, Cyprus or Croatia.“ Die vom rumänischen Außenministerium erteilte Antwort lautete, dass er keines Visums für seine Einreise bedürfe, wenn die Dauer seines Aufenthalts in Rumänien 90 Tage binnen eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreite.

15.

D. Z. erschien rechtzeitig am Flughafen von Larnaka, und Angestellte des privaten Unternehmens, das als Vertreter von Blue Air in Zypern tätig wird, führten eine Kontrolle seiner Reisedokumente durch. Neben seinem Reisepass und seiner Aufenthaltserlaubnis für Zypern hatte D. Z. den über die Website des rumänischen Außenministeriums gestellten Antrag auf Erteilung eines Visums für die Einreise nach Rumänien und die elektronisch erhaltene Antwort, wonach er keines Visums für die Einreise nach Rumänien bedürfe, bei sich und legte diese vor.

16.

Die Angestellten, die die Reisedokumente von D. Z. kontrollierten, kontaktierten telefonisch den Bodenkontrolldienst von Blue Air am Flughafen von Bukarest und übermittelten ihm die gesamten von D. Z. vorgelegten Dokumente. Die Antwort der Angestellten von Blue Air, die am Flughafen von Bukarest Dienst hatte, per E‑Mail lautete: „I am sorry but they said that without a visa or a family member residence card, he can’t enter Romania“ („Es tut mir leid, aber sie haben gesagt, dass er ohne ein Visum oder eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige nicht nach Rumänien einreisen kann.“).

17.

In Anbetracht dieser Antwort und des Umstands, dass die Beförderung von D. Z. nach Rumänien zur Verpflichtung von Blue Air geführt hätte, ihn unverzüglich nach Zypern zurück zu transportieren, und sie verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt hätte, wurde entschieden, D. Z. die Beförderung auf dem von ihm gebuchten Flug zu verweigern. D. Z. verlangte eine schriftliche Begründung der Weigerung, ihn im Flugzeug zu befördern, die er jedoch nie erhielt. Es ist außerdem unstreitig, dass ihm auch keine schriftliche, begründete Entscheidung der rumänischen Behörden über die Verweigerung seiner Einreise nach Rumänien übermittelt wurde.

18.

Vor dem vorlegenden Gericht fordert D. Z. Ersatz des Schadens in Form der Kosten seines Flugtickets für den Hin- und Rückflug, der Ausgaben für die Stornierung der Hotelbuchung in Bukarest, der Gebühren für die Prüfungen, an denen er wegen der ausgefallenen Reise nach Bukarest nicht teilgenommen habe, des Gehalts, das er von seinem Arbeitgeber wegen des Bildungsurlaubs, der ihm zur Vorbereitung auf die in Bukarest abzulegenden Prüfungen auf Antrag gewährt worden sei, nicht erhalten habe, sowie Ersatz des immateriellen Schadens, den er dadurch erlitten habe, dass die Prüfungsvorbereitung umsonst gewesen sei, aber auch dadurch, dass er sich nochmals habe vorbereiten müssen, um diese Prüfungen an einem anderen Tag abzulegen. Er ist der Ansicht, dass mit seiner Nichtbeförderung im Flugzeug der Beklagten – obwohl er alle erforderlichen, dem Beschluss Nr. 565/2014 entsprechenden Reisedokumente gehabt und vom rumänischen Außenministerium die Antwort erhalten habe, dass er kein Visum benötige – gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses und den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag verstoßen worden sei.

19.

Blue Air erwidert, dass es D. Z. oblegen habe, das nach den Rechtsvorschriften erforderliche Einreisevisum zu beschaffen, dass dieser gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er ein Visum für Rumänien benötige, dass es im Ermessen der rumänischen Behörden gelegen habe, ihm die Einreise in das Land zu verweigern, wenn er kein Visum habe, und dass die Beklagte für die Entscheidung der rumänischen Behörden, ihm die Einreise nach Rumänien zu verweigern, nicht hafte. Blue Air verweist außerdem auf die auf ihrer Website veröffentlichten Beförderungsbedingungen, die ausdrücklich regelten, dass das Unternehmen für die Entscheidung der Behörden des Bestimmungsstaats, dem Fluggast die Einreise in das Land zu verweigern, oder für die Dokumente, die der Kunde haben müsse, oder für die Anwendung der Gesetze, Vorschriften oder Richtlinien des Bestimmungsstaats nicht hafte.

20.

Unter diesen Umständen hat das Eparchiako Dikastirio Larnakas (Bezirksgericht Larnaka) dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist der Beschluss Nr. 565/2014 dahin auszulegen, dass er unmittelbare Rechtswirkungen in der Form hat, dass er zum einen Drittstaatsangehörige berechtigt, ohne Visum in den Bestimmungsmitgliedstaat einzureisen, und zum anderen den Bestimmungsmitgliedstaat verpflichtet, ein solches Visum nicht zu verlangen, wenn diese Drittstaatsangehörigen im Besitz eines in der Liste jener Dokumente aufgeführten Visums oder Aufenthaltstitels sind, die gemäß dem Beschluss Nr. 565/2014, zu dessen Anwendung sich der Bestimmungsmitgliedstaat verpflichtet hat, gegenseitig anerkannt werden können?

2.

Kann, wenn ein Luftfahrtunternehmen selbst und/oder über seine bevollmächtigten und beauftragten Vertreter einem Fluggast am Flughafen des Abflugmitgliedstaats unter Berufung darauf die Beförderung verweigert, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem Fluggast die Einreise verweigerten, weil er kein Einreisevisum habe, davon ausgegangen werden, dass das Luftfahrtunternehmen als eine dem betreffenden Staat zuzurechnende Einrichtung (emanation of State) Befugnisse ausübt und handelt, so dass sich der betroffene Fluggast dem Unternehmen gegenüber vor dem Gericht des Abflugmitgliedstaats auf den Beschluss Nr. 565/2014 berufen kann, um nachzuweisen, dass er ohne zusätzliches Visum zur Einreise berechtigt war, und um wegen der Verletzung dieses Rechts und folglich wegen Verstoßes gegen den Beförderungsvertrag Schadensersatz zu fordern?

3.

Kann ein Luftfahrtunternehmen selbst und/oder über seine bevollmächtigten und beauftragten Vertreter einem Drittstaatsangehörigen unter Berufung auf die Entscheidung der Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern, die Beförderung verweigern, ohne dass ihm zuvor eine schriftliche, begründete Entscheidung über die Einreiseverweigerung erteilt und/oder übergeben wurde (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2016/399, ex‑Art. 13 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 ( 10 ), der die Erteilung einer begründeten Entscheidung über die Einreiseverweigerung vorschreibt), damit die Achtung der Grundrechte und insbesondere der gerichtliche Schutz der Rechte des betroffenen Fluggasts gewährleistet werden (vgl. Art. 4 dieser Verordnung)?

4.

Ist Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass Fälle der Nichtbeförderung, in denen sich ein Luftfahrtunternehmen wegen angeblich „unzureichender Reiseunterlagen“ weigert, einen Fluggast zu befördern, nicht erfasst sind? Ist die Auslegung zutreffend, dass die Nichtbeförderung in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gerichtlich entschieden werden sollte, dass die Reiseunterlagen ausreichend waren und dass die Nichtbeförderung unbegründet oder wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht rechtswidrig war?

5.

Kann einem Fluggast das in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Recht auf Ausgleichsleistungen unter Berufung auf eine Klausel über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens im Fall angeblich unzureichender Reiseunterlagen vorenthalten werden, wenn eine solche Klausel in den üblichen und vorab veröffentlichten Betriebs- und/oder Dienstleistungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens enthalten ist? Steht Art. 15 in Verbindung mit Art. 14 dieser Verordnung der Anwendung solcher Klauseln über die Beschränkung und/oder den Ausschluss der Haftung des Luftfahrtunternehmens entgegen?

21.

D. Z., Blue Air, die deutsche, die zyprische und die niederländische Regierung sowie die Kommission haben gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben, mit Ausnahme von Blue Air, in der Sitzung vom 12. September 2019 vor dem Gerichtshof mündlich verhandelt.

Zur Zulässigkeit

22.

Blue Air bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, und zwar, erstens, weil die Parteien des Verfahrens entgegen den zyprischen Verfahrensbestimmungen nicht zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage gehört worden seien, zweitens, weil das vorlegende Gericht die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts nicht angeführt habe und, drittens, weil dieses Gericht nicht alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte dargelegt habe, die für die richtige Anwendung des Unionsrechts erforderlich seien. Die deutsche Regierung hat ihrerseits Zweifel an der Zulässigkeit der vierten und der fünften Frage, da sich aus dem Vorlagebeschluss nicht ergebe, dass sich der Kläger des Ausgangsverfahrens auf die Verordnung Nr. 261/2004 berufen habe.

23.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat ( 11 ) und dass der Gerichtshof die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind ( 12 ). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Was die Relevanz der vierten und der fünften Vorlagefrage anbelangt, weise ich darauf hin, dass sich der Kläger des Ausgangsverfahrens zwar, wie im Vorlagebeschluss ausdrücklich angegeben, nicht auf die Verordnung Nr. 261/2004 berufen hat. Das vorlegende Gericht hat in diesem Beschluss jedoch dargelegt, dass ihm das zyprische Recht gestatte, einer Partei Schadensersatz zu gewähren, auch wenn diese ihn nicht ausdrücklich gefordert habe.

24.

Außerdem ist es nach ebenso ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofs, zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung im Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren ergangen ist ( 13 ).

25.

Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, alle Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts für zulässig zu erklären.

Zur Beantwortung der Fragen

Zur ersten Vorlagefrage

26.

Mit der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Beschluss Nr. 565/2014 unmittelbare Wirkungen in dem Sinne entfaltet, dass er zum einen einem Staatsangehörigen der in Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer das Recht gewährt, davon abzusehen, sich ein nationales Visum für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten, die Adressaten dieses Beschlusses sind, zu verschaffen, wenn er über einen von diesem Mitgliedstaat als dem eigenen nationalen Visum gleichwertig anerkannten Aufenthaltstitel nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieses Beschlusses verfügt, und zum anderen diesen Mitgliedstaat verpflichtet, unter diesen Umständen die Einreise trotz des Fehlens eines solchen Visums zu gestatten.

27.

Blue Air, die deutsche, die zyprische und die niederländische Regierung schlagen auf der Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Argumenten vor, diese Frage zu verneinen. Die Kommission ist hingegen der Ansicht, dass sie zu bejahen sei ( 14 ).

28.

Wie der Gerichtshof seit dem berühmten Urteil Grad entschieden hat, wäre es mit der dem Beschluss durch Art. 288 AEUV zuerkannten verbindlichen Wirkung unvereinbar, „grundsätzlich auszuschließen, dass betroffene Personen sich auf die durch [ihn] auferlegte Verpflichtung berufen können“. In den Fällen, in denen etwa ein Mitgliedstaat oder alle Mitgliedstaaten durch einen Beschluss zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet sind, „würde die nützliche Wirkung (‚effet utile‘) einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Angehörigen dieses Staates sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des [Unions]rechts berücksichtigen könnten“ ( 15 ).

29.

Eine Verpflichtung, die ein Beschluss den Mitgliedstaaten, an die er sich richtet, auferlegt, kann jedoch nur dann unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Einzelnen haben, wenn sie unbedingt und hinreichend genau ist ( 16 ). Ob diese Kriterien erfüllt sind, ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, zwar unter Berücksichtigung von Rechtsnatur, Systematik und Wortlaut der Bestimmung, die vor Gericht geltend gemacht werden soll ( 17 ).

30.

Vor einer solchen Prüfung im Hinblick auf den Beschluss Nr. 565/2014 ist auf das Vorbringen der deutschen Regierung einzugehen, wonach die Möglichkeit, den Bestimmungen dieses Beschlusses unmittelbare Wirkung zuzuerkennen, von vornherein ausgeschlossen sei, da dieser Beschluss, der sich auf die Begrenzung von Verwaltungsaufwand beschränke, nicht das Ziel habe, Einzelnen Rechte zu verschaffen.

31.

Dieses Vorbringen ist meines Erachtens zurückzuweisen.

32.

Zum einen stellt die Anerkennung von Rechten oder anderen günstigen subjektiven Rechtspositionen des Einzelnen als Kehrseite einer den Mitgliedstaaten durch die Bestimmungen eines Beschlusses auferlegten Verpflichtung eine Reflexwirkung dieser Bestimmungen dar, die unabhängig von dem durch den Beschluss in seiner Gesamtheit konkret verfolgten Ziel sein kann ( 18 ). Zum anderen widerspricht die dem Vorbringen der deutschen Regierung zugrunde liegende Prämisse, wonach die unmittelbare Wirkung einer unionsrechtlichen Bestimmung zwangsläufig voraussetzt, dass die Union Rechte ( 19 ) des Einzelnen, der sich vor Gericht auf diese beruft, anerkennt, meines Erachtens der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

33.

Ohne auf die Diskussion in der Lehre über die verschiedenen Formen der unmittelbaren Wirkung und ihrer Abgrenzung gegenüber anderen Begriffen des Unionsrechts eingehen zu wollen, beschränke ich mich auf den Hinweis, dass der Gerichtshof schon vor Langem festgestellt hat, dass die Einklagbarkeit einer unionsrechtlichen Vorschrift, die den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegt, durch die Einzelnen nicht davon abhängt, dass diese den Einzelnen Rechte verleihen soll, zumindest in dem Fall, dass sie nicht als Ersatz für die ihr widersprechende nationale Vorschrift, sondern als Maßstab für die Rechtmäßigkeit von Bestimmungen des nationalen Rechts und von Maßnahmen oder Verhaltensweisen einer nationalen Behörde geltend gemacht wird ( 20 ). Daher kann der Umstand, dass weder die Bestimmung eines an die Mitgliedstaaten gerichteten Beschlusses, deren unmittelbare Wirkung geltend gemacht wird, um sich einem nationalen Verwaltungsakt zu widersetzen, der mit ihr im Widerspruch steht, noch der sie enthaltende Beschluss das Ziel haben, den Einzelnen Rechte zu verleihen, für sich genommen als entscheidend angesehen werden, um eine solche Wirkung auszuschließen ( 21 ).

34.

Unter diesen Umständen ist somit zu prüfen, ob der Beschluss Nr. 565/2014 den Mitgliedstaaten, an die er sich richtet, die hinreichend genaue und unbedingte Verpflichtung auferlegt, für die Zwecke der Einreise und des befristeten Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieses Beschlusses angeführten Aufenthaltstitel als den nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen.

35.

In der vorliegenden Rechtssache betreffen die Zweifel der Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, im Wesentlichen das Erfordernis der Unbedingtheit, da Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 die Mitgliedstaaten, an die sich dieser Beschluss richtet, berechtigt, aber nicht verpflichtet, die in Buchst. b dieser Bestimmung angeführten Aufenthaltstitel einseitig als ihren eigenen nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen, sowie den Umstand, dass diese Berechtigung nur wirkt, wenn diese Mitgliedstaaten beschließen, den fraglichen Beschluss anzuwenden.

36.

Die Beteiligung an der Regelung für die einseitige Anerkennung, die mit dem Beschluss Nr. 565/2014 eingeführt werden sollte ( 22 ), ist also, wie im Übrigen ausdrücklich in seinem siebten Erwägungsgrund dargelegt, fakultativ. Außerdem bestimmt Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses zwar, dass die von diesem erfassten Mitgliedstaaten, wenn sie beschließen, ihn anzuwenden, alle in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Dokumente anerkennen, unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat das Dokument ausgestellt hat, doch lässt Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses den Mitgliedstaaten, die beschließen, Art. 2 anzuwenden, als weitere Option die Möglichkeit, auch die in den Buchst. a und b von Art. 3 Abs. 1 genannten Dokumente als den nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen.

37.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung des Unionsrechts unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahme der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf ( 23 ).

38.

Eine strikte Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs würde unweigerlich zu der Annahme führen, dass die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 565/2014, und insbesondere sein Art. 3, das von der Rechtsprechung verlangte Erfordernis der Unbedingtheit nicht erfüllen.

39.

Zum einen ist nämlich die mit diesem Beschluss eingeführte vereinfachte Regelung für Personenkontrollen an den Außengrenzen auf die Mitgliedstaaten, an die er gerichtet ist, nur anwendbar, wenn diese dem mit einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung zustimmen ( 24 ). Zum anderen ergibt sich für den Fall, dass diese Zustimmung erteilt wird, die Gleichwertigkeit der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b dieses Beschlusses aufgeführten Dokumente nicht automatisch, sondern erfordert eine weitere ausdrückliche Anerkennung durch den betreffenden Mitgliedstaat, der zudem nach diesem Art. 3 Abs. 1 die Möglichkeit hat, diese Anerkennung für den Fall auszuschließen, dass die Visa oder Aufenthaltstitel in bestimmten Reisedokumenten angebracht sind. Es ist daher festzustellen, dass der Beschluss Nr. 565/2014 den Mitgliedstaaten, an die er gerichtet ist, keine unbedingte Verpflichtung auferlegt, diese Gleichwertigkeit anzuerkennen oder sich an der in diesem Beschluss vorgesehenen vereinfachten Regelung zu beteiligen.

40.

Ich halte es jedoch nicht für richtig, die Untersuchung allein auf der Grundlage dieser Feststellung zu beenden.

41.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass allein der Umstand, dass eine unionsrechtliche Bestimmung, um Wirkung zu erlangen, durch einen anderen Rechtsakt ergänzt werden muss, es nicht ausschließt, die in ihr enthaltene Vorgabe, die eine in sich klare und genaue Verpflichtung ausspricht, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für den fraglichen Mitgliedstaat verbindlich geworden ist ( 25 ), ebenfalls als unbedingt im Hinblick auf die Möglichkeit anzusehen, sie vor Gericht als Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer nationalen Bestimmung oder einer Maßnahme einer nationalen Behörde, die mit ihr im Widerspruch steht ( 26 ), geltend zu machen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Anwendung einer solchen Bestimmung von einer Frist ( 27 ) oder einer Bedingung ( 28 ) abhängt.

42.

Im Fall des Beschlusses Nr. 565/2014 begründet die Entscheidung des Mitgliedstaats, die darin vorgesehene Regelung anzuwenden – die nach Art. 5 dieses Beschlusses der Kommission mitzuteilen ist und im Amtsblatt veröffentlicht wird – nach Art. 2 Abs. 3, abgesehen von den vom fraglichen Mitgliedstaat in dieser Entscheidung bestimmten Ausnahmen, die Verpflichtung, alle in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten Dokumente anzuerkennen, ohne Unterscheidungen hinsichtlich des ausstellenden Mitgliedstaats zu treffen ( 29 ). Es scheint mir eine übermäßig formalistische Anwendung der in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Rechtsprechung zu sein, würde man diese Verpflichtung nicht als klar und genau und außerdem unbedingt ansehen, sobald der betreffende Mitgliedstaat entschieden hat, den Beschluss anzuwenden, und die etwaigen Ausnahmen von der Anerkennung der Gleichwertigkeit innerhalb der Grenzen von Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses angegeben hat.

43.

Die Untersuchung wird jedoch komplizierter, wenn man von Art. 2 des Beschlusses Nr. 565/2014 zu dessen Art. 3 übergeht. Wie bereits ausgeführt, legt dieser Artikel den Mitgliedstaaten, an die er gerichtet ist, nämlich nicht – wie Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses – eine Verpflichtung auf, die Gleichwertigkeit aller in ihm angeführten Dokumente mit den nationalen Visa anzuerkennen, sondern lässt ihnen die Wahl, eine solche Anerkennung vorzunehmen.

44.

Kann man angesichts der Entscheidung Rumäniens, die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses Nr. 565/2014 angeführten Aufenthaltstitel einseitig anzuerkennen, die dieser Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt und diese im Amtsblatt veröffentlicht hat, davon ausgehen, dass der Staatsangehörige eines der in Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer, der im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, der unter diejenigen fällt, die Gegenstand der Anerkennung sind, berechtigt ist, sich auf diesen Art. 3 zu berufen, um die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Einreise nach Rumänien zu bestreiten, die die Behörden dieses Mitgliedstaats ihm gegenüber mit der Begründung ausgesprochen haben, dass er nicht über ein nationales Visum verfüge?

45.

Meines Erachtens steht einer Bejahung dieser Frage weder die in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung noch das weite Ermessen entgegen, das Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 den Mitgliedstaaten, an die er gerichtet ist, bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit der in ihm angeführten Dokumente lässt.

46.

Bei näherer Betrachtung hat der Gerichtshof nämlich, obwohl das Erfordernis der Unbedingtheit der unionsrechtlichen Vorschrift im Hinblick auf die Möglichkeit, sich vor Gericht auf sie zu berufen, umgekehrt proportional zum Ermessen ist, über das die Mitgliedstaaten verfügen ( 30 ), den Schwerpunkt häufig eher auf die Art und Weise der Ausübung dieses Ermessens als auf dessen Umfang ( 31 ) gelegt, insbesondere, wenn die „unmittelbare Ausschlusswirkung“ dieser Bestimmung geltend gemacht worden ist ( 32 ). Das Bestehen eines mehr oder weniger weiten Ermessens, das die fragliche Bestimmung den Mitgliedstaaten belässt, scheint daher nicht unweigerlich dazu zu führen, dass ihr die Eignung abgesprochen wird, vor Gericht als Maßstab für die Rechtmäßigkeit von Bestimmungen des nationalen Rechts oder von Maßnahmen oder Verhaltensweisen nationaler Verwaltungsbehörden geltend gemacht zu werden ( 33 ). Unter demselben – eher materiellen als formalistischen – Blickwinkel hat der Gerichtshof in Bezug auf die Bestimmungen einer Richtlinie auch darauf hingewiesen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, dem Einzelnen das Recht, diese Bestimmungen vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, abzusprechen, nachdem der betreffende Mitgliedstaat den ihm bei der Umsetzung der Richtlinie zustehenden (auch weiten) Gestaltungsspielraum ausgeschöpft hat ( 34 ).

47.

Die Antwort auf die in Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge gestellte Frage hängt daher entscheidend davon ab, ob der Mitgliedstaat, sobald er – wie Rumänien – beschlossen hat, Art. 3 des Beschlusses Nr. 565/2014 anzuwenden, ohne Ausnahmen anzugeben, verpflichtet ist, die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Dokumente als mit den nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen, ohne in jedem einzelnen Fall entscheiden zu können, ob eine solche Anerkennung erfolgt oder nicht.

48.

Die deutsche und die zyprische Regierung haben in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Frage des Gerichtshofs verneint. Mich überzeugt dies jedoch nicht.

49.

Dass die mit dem Beschluss Nr. 565/2014 eingeführte Regelung auf der einseitigen Anerkennung durch die Staaten, an die dieser Beschluss gerichtet ist, beruht, darf nicht den Blick dafür verstellen, dass dieser Beschluss gemeinsame Vorschriften im Bereich der Kontrollen an den Außengrenzen einführt und dass das Ziel dieser Vorschriften die Vereinfachung der Kontrollen ist. Es würde jedoch diesem Ziel und letztlich der praktischen Wirksamkeit dieses Beschlusses zuwiderlaufen, wenn man davon ausginge, dass die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die damit eingeführte Regelung anzuwenden, und dies der Kommission mitgeteilt haben, dann in Einzelfällen davon abweichen könnten, indem sie weiterhin die Möglichkeit hätten, den Staatsangehörigen eines der in Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer, der im Besitz eines der Dokumente nach Art. 3 des Beschlusses Nr. 565/2014 ist, das ordnungsgemäß ausgestellt und gültig ist, an der Grenze mit der Begründung zurückzuweisen, dass er nicht über ein nationales Visum für die Einreise oder Durchreise verfüge. Eine solche Auslegung des Beschlusses Nr. 565/2014 widerspräche auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit, den die Veröffentlichung der Mitteilung des Mitgliedstaats an die Kommission im Sinne von Art. 5 dieses Beschlusses wahren soll.

50.

Daraus folgt, dass der fragliche Mitgliedstaat, sobald er der Kommission seine Absicht mitgeteilt hat, den Beschluss Nr. 565/2014 anzuwenden und die in dessen Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Dokumente als den eigenen nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen, verpflichtet ist, sich an diese Entscheidung zu halten.

51.

Dieser Schlussfolgerung steht der siebte Erwägungsgrund des Beschlusses Nr. 565/2014 nicht entgegen, wonach die Teilnahme an der mit diesem eingeführten Regelung „den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen auferlegen [sollte], die über diejenigen der [jeweiligen] Beitrittsakte … hinausgehen“. Dieser Beschluss und die mit ihm eingeführte vereinfachte Regelung, die die Mitgliedstaaten, an die er gerichtet ist, freiwillig anwenden, haben nämlich das Ziel, die in der Beitrittsakte dieser Mitgliedstaaten vorgesehene Verpflichtung, von den Staatsangehörigen der in Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 aufgeführten Drittstaaten systematisch ein nationales Visum für die Einreise oder Durchreise zu verlangen, abzumildern und dadurch den Verwaltungsaufwand zu verringern, zu der diese Verpflichtung in Bezug auf Personen führt, die bereits strengen Kontrollen im ausstellenden Mitgliedstaat unterzogen wurden.

52.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass der Beschluss Nr. 565/2014 dahin auszulegen ist, dass ein von ihm erfasster Mitgliedstaat, der, ohne Ausnahmen vorzusehen, beschlossen hat, die in Art. 3 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Dokumente als mit den eigenen nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen, und dies nach Art. 5 dieses Beschlusses der Kommission mitgeteilt hat, ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt den Staatsangehörigen eines der in Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer, der im Besitz eines der in diesem Art. 3 Abs. 1 genannten Dokumente ist, das ordnungsgemäß ausgestellt und gültig ist, an der Grenze nicht allein mit der Begründung, dass er über kein nationales Visum verfüge, zurückweisen kann. Der Drittstaatsangehörige, dem unter diesen Umständen die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verweigert wurde, kann sich vor Gericht auf den Beschluss Nr. 565/2014 berufen, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Verweigerung zu bestreiten.

Zur zweiten Vorlagefrage

53.

Mit der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Luftfahrtunternehmen, das unmittelbar oder über seine Vertreter einem Fluggast am Ausgangsflughafen unter Berufung darauf die Beförderung verweigert, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die Einreise verweigerten, weil er kein nationales Visum habe, als eine diesem Staat zuzurechnende Einrichtung anzusehen ist, der gegenüber der betroffene Fluggast die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 565/2014 geltend machen kann, um wegen Verstoßes gegen den Beförderungsvertrag Schadensersatz zu erlangen. Mit anderen Worten soll der Gerichtshof darüber entscheiden, ob sich ein Einzelner vor Gericht gegenüber dem Unternehmen, mit dem er einen Luftbeförderungsvertrag geschlossen hat, auf Verpflichtungen berufen kann, die dem Bestimmungsmitgliedstaat aufgrund eines Sekundärrechtsakts im Bereich der Grenzkontrollen, im vorliegenden Fall des Beschlusses Nr. 565/2014, obliegen.

54.

Ich weise zunächst darauf hin, dass ich, wie die niederländische Regierung, gewisse Schwierigkeiten habe, die Bedeutung dieser Frage in Anbetracht der im Wesentlichen vertraglichen Natur des Ausgangsrechtsstreits ganz zu erfassen. Blue Air hat nämlich, indem sie D. Z. die Beförderung verweigerte, die Leistung, zu der sie aufgrund des mit ihm geschlossenen Beförderungsvertrags verpflichtet war, nicht erfüllt. Die Frage, ob dieses Verhalten zu einer Haftung wegen Nichterfüllung führen kann und ob es auf dieser oder einer anderen Grundlage einen Anspruch von D. Z. auf Schadensersatz begründet, ist jedoch unabhängig von der Möglichkeit für D. Z., sich vor Gericht gegenüber Blue Air auf die Verpflichtungen zu berufen, die Rumänien aufgrund der mit dem Beschluss Nr. 565/2014 eingeführten Regelung obliegen, die dieser Mitgliedstaat anzuwenden beschlossen hat.

55.

Unter diesen Umständen bin ich, wie sämtliche Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen eingereicht haben, mit Ausnahme von D. Z., der Ansicht, dass die zweite Vorlagefrage zu verneinen ist.

56.

Die Verbindlichkeit eines Beschlusses, auf dem die Möglichkeit beruht, sich vor einem nationalen Gericht auf den Beschluss zu berufen ( 35 ), besteht nämlich nur für die Mitgliedstaaten, an die er gerichtet ist. Ein an die Mitgliedstaaten gerichteter Beschluss kann daher nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und ihm gegenüber ist eine Berufung auf den Beschluss als solchen nicht möglich ( 36 ).

57.

Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 27 des Urteils Farrell ( 37 ) festgestellt, dass eine Privatperson unmittelbar anwendbare Bestimmungen des Sekundärrechts der Union „gegenüber einer Organisation oder Einrichtung geltend machen kann, die dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht oder mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten“ ( 38 ), doch ist diese Rechtsprechung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar.

58.

Wie die Kommission zu Recht bemerkt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Luftfahrtunternehmen oder deren Angestellten, Vertreter oder Bevollmächtigten, die am Flughafen des Abflugmitgliedstaats das Vorliegen ausreichender Reisedokumente prüfen, mit der Ausübung von Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind. Diese Personen haben daher keine Befugnis, die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats zu verweigern oder zu gestatten.

59.

Zwar unterliegen nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. b des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 ( 39 ) und der Richtlinie 2001/51 ( 40 ), die die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels ergänzt und präzisiert, die Beförderungsunternehmer, die Ausländer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befördern, bestimmten Kontrollpflichten ( 41 ) und sind insbesondere verpflichtet, „alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Drittausländer über die für die Einreise in das Hoheitsgebiet der [Mitgliedstaaten] erforderlichen Reisedokumente verfügt“. Außerdem sind nach Abs. 2 dieses Artikels die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer einzuführen, die Drittausländer, welche nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügen, auf dem Luft- oder Seeweg aus einem Drittstaat in ihr Hoheitsgebiet verbringen ( 42 ).

60.

Die Festlegung solcher Verpflichtungen und Sanktionen durch das Unionsrecht und/oder das nationale Recht bedeutet jedoch nicht, dass die Luftfahrtunternehmen, die Reisedokumente der Fluggäste vor ihrem Einsteigen am Flughafen des Abflugmitgliedstaats kontrollieren, um sicherzustellen, dass die Fluggäste im Besitz der erforderlichen Dokumente für die Einreise in den Bestimmungsmitgliedstaat sind, als diesem Mitgliedstaat zuzurechnende Einrichtung anzusehen oder dass diese Kontrollen als „Grenzübertrittskontrollen“ im Sinne des Schengener Grenzkodex einzustufen wären ( 43 ), oder etwa, dass die Angestellten, Vertreter oder Bevollmächtigten dieser Unternehmen „Grenzschutzbeamten“ im Sinne dieses Kodex gleichzustellen wären ( 44 ).

61.

Wie die deutsche Regierung zu Recht ausführt, lässt das Urteil Touring Tours und Travel und Sociedad de Transportes ( 45 ) keinen anderen Schluss zu. Zwar hat der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, dass die Kontrollen von Reisedokumenten, die ein Beförderungsunternehmer, der im Schengen-Raum einen grenzüberschreitenden Linienbusverkehr betreibt, aufgrund einer ihm von einem Mitgliedstaat gesetzlich auferlegten allgemeinen Kontrollpflicht und von Einzelentscheidungen der Polizeibehörden dieses Staates, die zwangsgeldbewehrt sind, durchführen muss, als „im Auftrag und unter der Aufsicht“ dieser Behörden durchgeführt anzusehen sind, auch wenn der Beförderungsunternehmer keine hoheitlichen Befugnisse hat. Allerdings ist diese Feststellung im Kontext der Rechtssache zu sehen, in der dieses Urteil ergangen ist und in der der Gerichtshof ersucht worden war, zu klären, ob diese Kontrollen in den Anwendungsbereich von Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006, der Vorläuferregelung des derzeitigen Schengener Grenzkodex, fallen und eine „Ausübung polizeilicher Befugnisse“ darstellen, die die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben. Sie erlaubt daher keine Schussfolgerungen hinsichtlich der Frage, ob Luftfahrtunternehmen, die die Kontrolle der Reisedokumente vor dem Einsteigen vornehmen, als Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Rn. 27 des Urteils Farrell ( 46 ) angesehen werden können.

62.

Nach alledem bin ich der Meinung, dass auf die zweite Vorlagefrage zu antworten ist, dass ein Luftfahrtunternehmen, das unmittelbar oder über seine Vertreter einem Fluggast am Flughafen des Abflugmitgliedstaats unter Berufung darauf die Beförderung verweigert, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die Einreise verweigerten, weil er kein nationales Visum habe, nicht als eine diesem Staat zuzurechnende Einrichtung angesehen werden kann, der gegenüber der betroffene Fluggast die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten obliegen, die den Beschluss Nr. 565/2014 anwenden, geltend machen kann.

Zur dritten Vorlagefrage

63.

Mit der dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Luftfahrtunternehmen unmittelbar oder über seine Vertreter oder Bevollmächtigten einem Fluggast am Ausgangsflughafen unter Berufung darauf die Beförderung verweigern kann, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die Einreise verweigerten, ohne dass von diesen Behörden eine schriftliche, begründete Entscheidung erlassen und dem Betroffenen nach Art. 13 der Verordnung Nr. 562/2006 mitgeteilt wurde.

64.

Auch diese Vorlagefrage scheint mir über den vertraglichen Kontext hinauszugehen, in dem der Ausgangsrechtsstreit steht.

65.

Die Nichtbeförderung eines Fluggasts, der einen Beförderungsvertrag mit einer Fluggesellschaft geschlossen hat, durch diese Fluggesellschaft stellt, auch wenn sie auf einer Entscheidung der Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats beruht, wonach dieser Fluggast nicht in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreisen darf, dennoch stets ein vertragliches Verhalten dar. Wie in Beantwortung der zweiten Vorlagefrage ausgeführt, sind die Kontrollen von Reisedokumenten, die die Luftfahrtunternehmen nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht durchzuführen haben, nämlich keine Grenzübertrittskontrollen, und die Nichtbeförderung ist nicht gleichzusetzen mit einer Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats, obwohl sie die gleichen Wirkungen haben kann, da sie den Fluggast daran hindert, in dieses Hoheitsgebiet einzureisen.

66.

Dass die Nichtbeförderung damit gerechtfertigt wird, dass die Fluggesellschaft nicht gegen die nationalen einwanderungsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts des Fluges verstoßen und sich damit, auch strafrechtlichen, Sanktionen aussetzen wolle, die ihr für den Fall drohten, dass sie Fluggäste ohne die erforderlichen Dokumente für das Überschreiten der Grenze dieses Staates befördere, ändert nichts an der vertraglichen Natur dieser Nichtbeförderung.

67.

Daraus folgt, dass sich eine Fluggesellschaft, wenn sie einen Fluggast nicht befördert, gegenüber diesem den Folgen aussetzt, die sich aus dem Verstoß gegen den mit ihm geschlossenen Beförderungsvertrag ergeben – und auf der Grundlage der Vertragsklauseln und nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht zu bestimmen sind –, sowie, wie in der Folge dargelegt wird, denjenigen, die in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehen sind, wenn die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind.

68.

In diesem Zusammenhang sind die von der Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erhaltenen Informationen sowie die Empfehlungen und Stellungnahmen dieser Behörden zur fehlenden Übereinstimmung der Reisedokumente des Fluggasts mit den für die Einreise in diesen Mitgliedstaat erforderlichen nur Umstände, an denen die Fluggesellschaft ihr vertragliches Verhalten ausrichtet, ebenso wie die Umstände, die sie aus der unmittelbaren Prüfung der anwendbaren Regelung und der Abfrage etwaiger Datenbanken ableiten kann.

69.

Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen von Blue Air in ihren schriftlichen Erklärungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass gegenüber D. Z. eine Entscheidung über die Verweigerung der Einreise in das rumänische Hoheitsgebiet wegen Fehlens der für das Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats erforderlichen Dokumente ergangen ist. Eine solche Entscheidung konnte nur von den zuständigen rumänischen Behörden im Kontext einer Grenzübertrittskontrolle im Sinne von Kapitel II der Verordnung Nr. 562/2006 – was die Anwesenheit von D. Z. an der Grenze voraussetzte – und unter Beachtung der wesentlichen Formerfordernisse nach Art. 13 dieser Verordnung erlassen werden. Noch weniger kann man, wie von Blue Air vorgetragen, annehmen, dass gegenüber D. Z. eine „endgültige“ Verweigerung der Einreise in das rumänische Hoheitsgebiet wegen Unzulänglichkeit der für diesen Zweck erforderlichen Dokumente ergangen sei. D. Z. wurde nämlich keine entsprechende Entscheidung der zuständigen rumänischen Behörden mitgeteilt, so dass er das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 nicht ausüben konnte.

70.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass der Umstand, dass die Nichtbeförderung eines Fluggasts durch eine Fluggesellschaft auf einem Flug zwischen zwei Mitgliedstaaten, die nicht dem Schengen-Raum angehören, auf Informationen, Empfehlungen oder Feststellungen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts des Fluges über die Übereinstimmung der Dokumente im Besitz des Fluggasts mit den für den Grenzübertritt in diesen Mitgliedstaat erforderlichen Dokumenten beruht, für sich genommen nicht gestattet, die Fluggesellschaft von den Folgen zu befreien, die nach dem Vertrag und dem auf diesen anwendbaren Recht an die Nichterfüllung der Beförderungsleistung geknüpft sind.

Zur vierten Vorlagefrage

71.

Die vierte Frage betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob nach diesem Artikel alle die Fälle der „Nichtbeförderung“ vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind, in denen sich die Fluggesellschaft auf angeblich unzureichende Reisedokumente des Fluggasts beruft, auch wenn gerichtlich festgestellt werden sollte, dass diese Dokumente ausreichend waren und die Nichtbeförderung daher unbegründet war.

72.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 eine Einstufung als „Nichtbeförderung“ und somit die Anwendung dieser Verordnung bei zwei Fallgruppen ausschließt. Die erste Fallgruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass der Fluggast die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen nicht eingehalten hat. Die zweite betrifft Fälle, in denen „vertretbare… Gründe“ für die Nichtbeförderung vorliegen, „z[um] B[eispiel] im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen“ ( 47 ). Die von Blue Air vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für die Nichtbeförderung von D. Z., die sich auf den Standpunkt der rumänischen Behörden bezüglich des Erfordernisses eines nationalen Visums für die Einreise nach Rumänien beziehen, fallen in die zweite Fallgruppe.

73.

Der Gerichtshof hat zur Auslegung von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht seines Kontexts und der Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden und sich aus den Erwägungsgründen 3, 4, 9 und 10 dieser Verordnung und aus den Vorarbeiten ( 48 ) ergeben, bereits festgestellt, dass der Begriff „Nichtbeförderung“ in dieser Bestimmung „eine weite Bedeutung [hat], die sämtliche Fälle erfasst, in denen ein Luftfahrtunternehmen einem Fluggast die Beförderung verweigert“ ( 49 ). Nach dem Gerichtshof würde eine enge Auslegung dieses Begriffs dem Ziel der Verordnung Nr. 261/2004 zuwiderlaufen, das nach deren erstem Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen ( 50 ).

74.

Es wäre daher mit dem weiten Anwendungsbereich, den der Gerichtshof diesem Begriff zuerkannt hat, und mit den von der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgten Zielen unvereinbar, die Ausnahme in Art. 2 Buchst. j dieser Verordnung betreffend das Vorliegen von „vertretbaren Gründe[n] für die Nichtbeförderung“ dahin auszulegen, dass sich die Fluggesellschaft nur auf solche Gründe, wie z. B. unzureichende Reiseunterlagen, berufen muss, um sich der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen und dem Fluggast, dem die Beförderung verweigert wurde, den Anspruch auf die Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der Verordnung zu nehmen.

75.

Mit anderen Worten hängt die Frage, ob die Weigerung einer Fluggesellschaft, einen Fluggast zu befördern, als „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 einzustufen ist, nicht von der Art der Gründe, die zur Rechtfertigung einer solchen Weigerung geltend gemacht werden, sondern von der Stichhaltigkeit dieser Gründe ab. Demnach kann eine „Nichtbeförderung“ auch in dem Fall vorliegen, dass eine solche Weigerung mit Gründen im Zusammenhang mit der Frage, ob der Fluggast im Besitz ausreichender Reiseunterlagen ist, oder, wie Blue Air geltend macht, mit dem Standpunkt, den die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats insoweit vertreten, gerechtfertigt wurde, wenn sich ergibt, dass diese Rechtfertigungen unbegründet sind ( 51 ).

76.

Allerdings bin ich nicht der Ansicht, dass die Feststellung, dass die Gründe, die die Fluggesellschaft zur Nichtbeförderung veranlasst haben, nicht stichhaltig waren, für sich genommen ausreicht, um die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 zu bejahen. Dass Art. 2 Buchst. j dieser Verordnung auf die „Vertretbarkeit“ der der Nichtbeförderung zugrunde liegenden Gründe Bezug nimmt, bringt mich nämlich zu der Auffassung, dass der Unionsgesetzgeber den Fluggesellschaften im Wesentlichen eine Sorgfaltspflicht bei der Beurteilung der Stichhaltigkeit dieser Gründe auferlegen wollte und daher nicht die Möglichkeit ausgeschlossen hat, dass ein ihnen bei dieser Beurteilung unterlaufener Irrtum in Anbetracht aller maßgebenden Umstände als entschuldbar angesehen werden kann.

77.

Dafür scheinen auch die Vorarbeiten der Verordnung Nr. 261/2004 zu sprechen. Zwar enthielt der ursprüngliche Vorschlag der Kommission keine Definition des Begriffs „Nichtbeförderung“, doch wies das Parlament in der ersten Lesung auf das Erfordernis, eine solche Definition einzuführen, mit einem Änderungsantrag hin, der von diesem Begriff ohne weitere Klarstellung die Fälle ausnahm, in denen „Umstände vor[liegen], unter denen die Beförderung wegen aggressiven Verhaltens, aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen oder wegen unzureichender Reiseunterlagen verweigert wird“ ( 52 ). Die Bezugnahme auf die „vertretbaren Gründe“ für die Nichtbeförderung wurde im weiteren Verfahren des Erlasses der Verordnung, wohl auf Initiative des Rates ( 53 ), eingefügt, wobei gleichzeitig der Rahmen der möglichen Fälle der Nichtanwendung der Verordnung erweitert und diese mit einem Kriterium der Vertretbarkeit verknüpft wurden.

78.

Zwar scheint der Gerichtshof in den Begriff „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 – und damit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung – allgemein jedes Verhalten einzubeziehen, für das der Fluggast nicht verantwortlich ist ( 54 ). Ich denke jedoch, dass die entsprechenden Ausführungen des Gerichtshofs in dem Sinne zu verstehen sind, dass dieser Begriff grundsätzlich die Nichtbeförderungen, die nicht in die Sphäre des Fluggasts, sondern in die der Fluggesellschaft fallen, erfasst, nicht aber diejenigen, die zwar nicht in die Sphäre des Fluggasts fallen, aber doch als im Sinne der genannten Bestimmung durch vertretbare Gründe gerechtfertigt anzusehen sind.

79.

Jedenfalls kann man meines Erachtens nur unter außergewöhnlichen Umständen davon ausgehen, dass die Nichtbeförderung eines Fluggasts aus Gründen im Zusammenhang mit dem Vorliegen ausreichender Reiseunterlagen, die auf einem Irrtum des Personals der betreffenden Fluggesellschaft beruht, aus vertretbaren Gründen erfolgt. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen dargelegt hat, verfügen die Fluggesellschaften nämlich über verschiedene Instrumente, um die in den Bestimmungsländern geltenden Vorschriften über die Reisedokumente und Einreisevisa zu überprüfen und zu vermeiden, dass die Fluggäste aus solchen Gründen zu Unrecht nicht befördert werden. Dazu gehört die Konsultation der Behörden der betreffenden Länder und der Datenbank IATA Timatic.

80.

Solche außergewöhnlichen Umstände liegen meines Erachtens im Ausgangsverfahren nicht vor, in dem sich D. Z. mit den gemäß dem Beschluss Nr. 565/2014 für die Einreise nach Rumänien erforderlichen Dokumenten und mit dem über die Website des rumänischen Außenministeriums gestellten Antrag auf Erteilung eines Visums und der Antwort dieses Ministeriums, wonach er keines Visums bedürfe, am Flugsteig eingefunden hat und die Nichtbeförderung durch Blue Air auf einer vermeintlichen Entscheidung der rumänischen Behörden, ihm die Einreise zu verweigern, beruht. Insoweit weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht zwar tatsächlich davon auszugehen scheint, dass eine solche Entscheidung gegenüber D. Z. ergangen ist. Aus dem Vorlagebeschluss und den schriftlichen Erklärungen von Blue Air ergibt sich jedoch, dass der einzige Umstand, auf den sich diese Annahme gründet, die E‑Mail der Angestellten von Blue Air am Flughafen von Bukarest ist, deren Inhalt in Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben ist. In ihren Erklärungen gibt Blue Air die bereits vor dem vorlegenden Gericht vorgebrachte Aussage der Person, die die Reisedokumente von D. Z. kontrollierte, wieder, aus der sich nur ergibt, dass diese Dokumente dem Bodenkontrolldienst von Blue Air am Flughafen von Bukarest übermittelt wurden und die Dienst habende Angestellte den Vertretern von Blue Air am Flughafen Larnaka antwortete, dass D. Z. ohne Visum die Einreise nach Rumänien verweigert werde. Dieser Aussage lässt sich nicht entnehmen, welche rumänischen Behörden diese Information geliefert haben sollen, welche Behörden die fragliche Angestellte konsultiert hat und ob die Reiseunterlagen von D. Z. diesen Behörden übermittelt wurden.

81.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Nichtbeförderung“ im Sinne dieser Bestimmung Fälle, in denen der Fluggast aufgrund eines dem Bodenpersonal der Fluggesellschaft oder einem ihrer Vertreter oder Bevollmächtigten bei der Überprüfung des Vorliegens ausreichender Reiseunterlagen des Fluggasts am Ausgangsflughafen unterlaufenen Irrtums nicht befördert wurde, erfasst, es sei denn, dass sich in Anbetracht aller Umstände des Falles ergibt, dass der Irrtum trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar war.

Zur fünften Vorlagefrage

82.

Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Klausel über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung des Luftfahrtunternehmens im Fall der Nichtbeförderung aus das Vorliegen ausreichender Reiseunterlagen des Fluggasts betreffenden Gründen, die in den von diesem Luftfahrtunternehmen verwendeten und auf seiner Website veröffentlichten Beförderungsbedingungen enthalten ist, mit Art. 15 der Verordnung Nr. 261/2004 vereinbar ist.

83.

Art. 15 der Verordnung Nr. 261/2004 sieht ausdrücklich vor, dass die in dieser Verordnung festgelegten Mindestrechte für Fluggäste und die den Luftfahrtunternehmen auferlegten Verpflichtungen – insbesondere durch restriktive oder abweichende Bestimmungen über die Haftung im Beförderungsvertrag – nicht ausgeschlossen werden dürfen.

84.

Klauseln wie die in den von Blue Air verwendeten Beförderungsbedingungen enthaltenen sind daher mit der Verordnung Nr. 261/2004 unvereinbar, soweit sie dazu führen, dass den Fluggästen in den von dieser Verordnung erfassten Fällen der Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung der Ausgleichsanspruch nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung entzogen wird.

85.

Wie ich in der Antwort auf die vierte Frage dargelegt habe, fällt unter die Verordnung Nr. 261/2004 im Sinne von Art. 2 Buchst. j sowohl der Fall, dass die Nichtbeförderung des Fluggasts auf einem Irrtum des Personals der Fluggesellschaft bei der Beurteilung, ob die vom Fluggast vorgelegten Reisedokumente ausreichend sind, beruht, als auch der Fall, dass die Nichtbeförderung anhand von Empfehlungen oder Entscheidungen der Behörden des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts des Fluges beschlossen wurde, die sich auf eine unrichtige Beurteilung der Frage gründen, ob diese Dokumente ausreichen, die Einreise des Fluggasts in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu gestatten.

86.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass auf die fünfte Frage zu antworten ist, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 261/2004 einer Klausel in den von einem Luftfahrtunternehmen verwendeten und auf seiner Website veröffentlichten Beförderungsbedingungen, mit der die Haftung des Luftfahrtunternehmens im Fall der Nichtbeförderung aus das Vorliegen ausreichender Reiseunterlagen des Fluggasts betreffenden Gründen beschränkt oder ausgeschlossen wird, entgegensteht, soweit die Anwendung dieser Klausel dazu führt, dass den Fluggästen in den von dieser Verordnung erfassten Fällen der Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung, zu denen die Nichtbeförderung aufgrund eines Irrtums des Personals der Fluggesellschaft bei der Beurteilung des Vorliegens ausreichender Reiseunterlagen des Fluggasts gehört, der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung entzogen wird.

Ergebnis

87.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Eparchiako Dikastirio Larnakas (Bezirksgericht Larnaka, Zypern) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Der Beschluss Nr. 565/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 ist dahin auszulegen, dass ein von ihm erfasster Mitgliedstaat, der, ohne Ausnahmen vorzusehen, beschlossen hat, die in Art. 3 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Dokumente als mit den eigenen nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen, und dies nach Art. 5 dieses Beschlusses der Kommission mitgeteilt hat, ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union den Staatsangehörigen eines der in Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer, der im Besitz eines der in diesem Art. 3 Abs. 1 genannten Dokumente ist, das ordnungsgemäß ausgestellt und gültig ist, an der Grenze nicht allein mit der Begründung, dass er über kein nationales Visum verfüge, zurückweisen kann. Der Drittstaatsangehörige, dem unter diesen Umständen die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verweigert wurde, kann sich vor Gericht auf den Beschluss Nr. 565/2014 berufen, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Verweigerung zu bestreiten.

Ein Luftfahrtunternehmen, das unmittelbar oder über seine Vertreter einem Fluggast am Flughafen des Abflugmitgliedstaats unter Berufung darauf die Beförderung verweigert, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die Einreise verweigerten, weil er kein nationales Visum habe, kann nicht als eine diesem Staat zuzurechnende Einrichtung angesehen werden, der gegenüber der betroffene Fluggast die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten obliegen, die den Beschluss Nr. 565/2014 anwenden, geltend machen kann.

Der Umstand, dass die Nichtbeförderung eines Fluggasts durch eine Fluggesellschaft auf einem Flug zwischen zwei Mitgliedstaaten, die nicht dem Schengen-Raum angehören, auf Informationen, Empfehlungen oder Feststellungen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts des Fluges über die Übereinstimmung der Dokumente im Besitz des Fluggasts mit den für den Grenzübertritt in diesen Mitgliedstaat erforderlichen Dokumenten beruht, gestattet für sich genommen nicht, die Fluggesellschaft von den Folgen zu befreien, die nach dem Vertrag und dem auf diesen anwendbaren Recht an die Nichterfüllung der Beförderungsleistung geknüpft sind.

Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Nichtbeförderung“ im Sinne dieser Bestimmung Fälle, in denen der Fluggast aufgrund eines dem Bodenpersonal der Fluggesellschaft oder einem ihrer Vertreter oder Bevollmächtigten bei der Überprüfung des Vorliegens ausreichender Reiseunterlagen des Fluggasts am Ausgangsflughafen unterlaufenen Irrtums nicht befördert wurde, erfasst, es sei denn, dass sich in Anbetracht aller Umstände des Falles ergibt, dass der Irrtum trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar war.

Art. 15 der Verordnung Nr. 261/2004 steht einer Klausel in den von einem Luftfahrtunternehmen verwendeten und auf seiner Website veröffentlichten Beförderungsbedingungen, mit der die Haftung des Luftfahrtunternehmens im Fall der Nichtbeförderung aus das Vorliegen ausreichender Reiseunterlagen des Fluggasts betreffenden Gründen beschränkt oder ausgeschlossen wird, entgegen, soweit die Anwendung dieser Klausel dazu führt, dass den Fluggästen in den von dieser Verordnung erfassten Fällen der Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung, zu denen die Nichtbeförderung aufgrund eines Irrtums des Personals der Fluggesellschaft bei der Beurteilung des Vorliegens ausreichender Reiseunterlagen des Fluggasts gehört, der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung entzogen wird.


( 1 ) Originalsprache: Italienisch.

( 2 ) Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. 2014, L 157, S. 23).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

( 4 ) ABl. 2005, L 157, S. 203.

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. 2001, L 81, S. 1). Diese Verordnung wurde zum 17. Dezember 2018 durch die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. 2018, L 303, S. 39) ersetzt.

( 6 ) Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (ABl. 2006, L 167, S. 1).

( 7 ) Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (ABl. 2008, L 161, S. 30).

( 8 ) ABl. 2014, C 302, S. 1. Am selben Tag wurde eine entsprechende Information betreffend Zypern veröffentlicht, das jedoch die Anerkennung von Visa und Aufenthaltstitel ausgeschlossen hat, die in von Aserbaidschan und der Türkei ausgestellten Reisedokumenten angebracht sind.

( 9 ) Der fragliche Aufenthaltstitel würde in die Kategorie „Aufenthaltstitel“, erster Gedankenstrich „Befristete Aufenthaltserlaubnis (Beschäftigung, Besuch, Studium)“ dieses Anhangs fallen.

( 10 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2006, L 105, S. 1).

( 11 ) Vgl. z. B. Urteil vom 10. März 2016, Flight Refund (C‑94/14, EU:C:2016:148, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 12 ) Vgl. zuletzt Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Vgl. zuletzt Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 30).

( 14 ) In seinen schriftlichen Erklärungen scheint sich der Kläger des Ausgangsverfahrens, der die Fragen des vorlegenden Gerichts zusammen beantwortet hat, dafür auszusprechen, dem Beschluss Nr. 565/2014 unmittelbare (horizontale) Wirkungen zuzuerkennen.

( 15 ) Urteil vom 6. Oktober 1970, Grad (9/70, EU:C:1970:78, Rn. 5).

( 16 ) Urteil vom 6. Oktober 1970, Grad (9/70, EU:C:1970:78, Rn. 9). Vgl. auch Urteile vom 12. Dezember 1990, Kaefer und Procacci (C‑100/89 und C‑101/89, EU:C:1990:456, Rn. 24), und vom 10. November 1992, Hansa Fleisch Ernst Mundt (C‑156/91, EU:C:1992:423, Rn. 13).

( 17 ) Urteil vom 6. Oktober 1970, Grad (9/70, EU:C:1970:78, Rn. 6).

( 18 ) Vgl. in diesem Sinne Rn. 24 des Urteils vom 12. Dezember 1990, Kaefer und Procacci (C‑100/89 und C‑101/89, EU:C:1990:456).

( 19 ) In Rn. 35 ihrer schriftlichen Erklärungen verwendet die deutsche Regierung den Begriff „subjektiv-öffentliche Rechte“.

( 20 ) Vgl. zu Richtlinien Urteile vom 19. Januar 1982, Becker (8/81, EU:C:1982:7, Rn. 25), vom 23. November 1977, Enka (38/77, EU:C:1977:190, Rn. 18), vom 19. September 2000, Linster (C‑287/98, EU:C:2000:468, Rn. 38 und 39), und aus jüngerer Zeit Urteile vom 8. Juni 2006, Feuerbestattungsverein Halle (C‑430/04, EU:C:2006:374, Rn. 28), vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn (C‑226/07, EU:C:2008:429, Rn. 33), vom 17. November 2011, Aladzhov (C‑434/10, EU:C:2011:750, Rn. 32), und vom 5. September 2012, Rahman u. a. (C‑83/11, EU:C:2012:519, Rn. 25).

( 21 ) Der Einzelne muss jedoch ein beim nationalen Gericht einklagbares Interesse daran haben, dass die dem Mitgliedstaat auferlegte Verpflichtung gewahrt wird.

( 22 ) Vgl. Erwägungsgründe 9 und 10 und Art. 1 dieses Beschlusses.

( 23 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1994, Comitato di coordinamento per la difesa della cava u. a. (C‑236/92, EU:C:1994:60, Rn. 9), und vom 26. Oktober 2006, Pohl-Boskamp (C‑317/05, EU:C:2006:684, Rn. 41).

( 24 ) Vgl. Art. 5 des Beschlusses Nr. 565/2014.

( 25 ) Vgl. Urteil vom 10. November 1992, Hansa Fleisch Ernst Mundt (C‑156/91, EU:C:1992:423, Rn. 20).

( 26 ) Das war u. a. in der Rechtssache der Fall, in der das Urteil vom 6. Oktober 1970, Grad (9/70, EU:C:1970:78), ergangen ist.

( 27 ) Vgl. Urteil vom 10. November 1992, Hansa Fleisch Ernst Mundt (C‑156/91, EU:C:1992:423, Rn. 19).

( 28 ) Vgl. Urteil vom 12. Dezember 1990, Kaefer und Procacci (C‑100/89 und C‑101/89, EU:C:1990:456, Rn. 27), in dem die Verpflichtung, die von der geltend gemachten Bestimmung des Beschlusses 86/283 vorgesehen war, von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abhing.

( 29 ) Vgl. in diesem Sinne Vorschlag der Kommission vom 21. Juni 2013, COM(2013) 441 final, S. 3.

( 30 ) Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil vom 12. Dezember 1990, Kaefer und Procacci (C‑100/89 und C‑101/89, EU:C:1990:456, Rn. 26), festgestellt, dass eine Bestimmung unbedingt ist, wenn sie den Mitgliedstaaten kein Ermessen lässt.

( 31 ) Vgl. z. B. betreffend die Richtlinien Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 105); vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C 363/05, EU:C:2007:391, Rn. 59 und 60).

( 32 ) Vgl. zu Richtlinien z. B. Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a. (C‑72/95, EU:C:1996:404, Rn. 59 bis 61), vom 19. September 2000, Linster (C‑287/98, EU:C:2000:468, Rn. 36 und 37, sowie Schlussanträge von Generalanwalt Léger in dieser Rechtssache, EU:C:2000:3, Nrn. 73 ff.), vom 7. März 1996, Associazione Italiana per il WWF u. a. (C‑118/94, EU:C:1996:86, Rn. 17 bis 26), vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C‑337/13, EU:C:2014:328, Rn. 34), vom 7. September 2004, Waddenvereniging e Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 66). Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Rahman u. a. (C‑83/11, EU:C:2012:174, Nr. 81). Zu Beschlüssen vgl. Urteil vom 10. November 1992, Hansa Fleisch Ernst Mundt (C‑156/91, EU:C:1992:423, Rn. 15).

( 33 ) Vgl. zu Richtlinien auch Urteile vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn (C‑226/07, EU:C:2008:429, Rn. 33 und 34), und vom 6. Oktober 2015, T‑Mobile Czech Republic und Vodafone Czech Republic (C‑508/14, EU:C:2015:657, Rn. 53).

( 34 ) Vgl. Urteil vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (C‑441/99, EU:C:2001:551, Rn. 39 bis 44).

( 35 ) Urteil vom 6. Oktober 1970, Grad (9/70, EU:C:1970:78, Rn. 5).

( 36 ) Vgl. in diesem Sinne zu Richtlinien Urteil vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48).

( 37 ) Urteil vom 10. Oktober 2017 (C‑413/15, EU:C:2017:745).

( 38 ) Vgl. auch Urteil vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C‑188/89, EU:C:1990:313, Rn. 20).

( 39 ) ABl. 2000, L 239, S. 1.

( 40 ) Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. 2001, L 187, S. 45).

( 41 ) Bei Kontrollen durch Luftfahrtunternehmen ist zwischen drei Arten zu unterscheiden: i) Identitätskontrollen, die die Unternehmen aus kommerziellen Gründen beim Einchecken durchführen, um sich zu vergewissern, dass Passagiere im Besitz von auf ihren Namen lautenden Flugscheinen sind, oder um die Identität von Personen zu überprüfen, die beispielsweise Anspruch auf bestimmte Ermäßigungen erheben; ii) Kontrollen, die in Ausnahmefällen und besonderen Situationen aus Sicherheitsgründen vorgenommen werden, wenn sich z. B. ein Passagier auffällig verhält und von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit der übrigen Passagiere ausgeht; iii) Kontrollen, die die Unternehmen durchführen, um zu verhindern, dass ihnen aufgrund der Rechtsvorschriften über die Haftung von Beförderungsunternehmen Sanktionen auferlegt werden, weil sie Personen befördern, die nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind, vgl. in diesem Sinne Antwort vom 5. Juli 2001 des damaligen Kommissionsmitglieds Vitorino auf eine parlamentarische Anfrage zu den systematischen Ausweiskontrollen vor dem Einsteigen am Flughafen Charles de Gaulle durch Air France, abrufbar auf https://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E‑2001-1486&language=DE.

( 42 ) In der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. September 2014, Air Baltic Corporation (C‑575/12, EU:C:2014:2155), ergangen ist, ging es um die Verhängung einer solcher Verwaltungssanktion durch die litauischen Behörden gegenüber Air Baltic. Eine andere Rechtssache, in der es um die Verhängung einer Sanktion durch die ungarischen Behörden gegenüber Ryanair geht, ist derzeit beim Gerichtshof anhängig (vgl. Rechtssache C‑754/18, Ryan Air Designated Activity Company).

( 43 ) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1). Der Begriff „Grenzübertrittskontrollen“ ist in Art. 2 Nr. 11 dieses Kodex definiert als „die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen mit ihrem Fortbewegungsmittel und den von ihnen mitgeführten Sachen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen“. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de Transportes (C‑412/17, EU:C:2018:1005, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Kontrollen von Reisedokumenten, die die Beförderungsunternehmer bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Bussen vornehmen, keine Grenzübertrittskontrollen sind, da sie innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, in diesem Fall des Mitgliedstaats, in dem die Reisenden zu Beginn der grenzüberschreitenden Reise in den Bus einsteigen, und nicht „an einer Grenze“ oder „beim Grenzübertritt“ durchgeführt werden.

( 44 ) Der Begriff „Grenzschutzbeamte“ ist in Art. 2 Nr. 14 des Schengener Grenzkodex definiert als „Beamte, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften angewiesen sind, an einer Grenzübergangsstelle oder entlang einer Grenze bzw. in unmittelbarer Nähe einer Grenze nach Maßgabe dieser Verordnung und der nationalen Rechtsvorschriften grenzpolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen“.

( 45 ) Urteil vom 13. Dezember 2018 (C‑412/17, EU:C:2018:1005, Rn. 48 und 49).

( 46 ) Urteil vom 10. Oktober 2017 (C‑413/15, EU:C:2017:745).

( 47 ) Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C‑22/11, EU:C:2012:604, Rn. 29).

( 48 ) Insbesondere aus dem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 21. Dezember 2001 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (KOM[2001] 784 endg.).

( 49 ) Vgl. Urteile vom 4. Oktober 2012, Finnair (C‑22/11, EU:C:2012:604, Rn. 22), und vom 4. Oktober 2012, Rodríguez Cachafeiro und Martínez-Reboredo Varela-Villamor (C‑321/11, EU:C:2012:609, Rn. 24).

( 50 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C‑344/04, EU:C:2006:10 Rn. 69), vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C‑549/07, EU:C:2008:771 Rn. 18), vom 4. Oktober 2012, Finnair (C‑22/11, EU:C:2012:604, Rn. 23), und vom 4. Oktober 2012, Rodríguez Cachafeiro und Martínez-Reboredo Varela-Villamor (C‑321/11, EU:C:2012:609, Rn. 25).

( 51 ) Vgl. in diesem Sinne Bekanntmachung der Kommission, Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates C/2016/3502 (ABl. 2016, C 214, S. 5, Rn. 3.1.1).

( 52 ) Vgl. in erster Lesung vorgeschlagener Änderungsantrag 9. Zur Begründung dieses Änderungsantrags erläuterte das Parlament, dass „[i]n die Verordnung … eine Definition von Nichtbeförderung aufzunehmen [ist], die u. a. der Tatsache Rechnung trägt, dass das Fehlen (oder die Ungültigkeit) von Ausweispapieren oder andere Sicherheitsfragen stichhaltige Gründe für die Verweigerung der Beförderung darstellen, ohne dass dies als Nichtbeförderung angesehen wird“. Vgl. Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 24. Oktober 2002 (ABl. 2003, C 300 E, S. 557). Ich weise darauf hin, dass die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag (ABl. 2003, 71 E, S. 188) die Änderung des Parlaments angenommen hat, indem sie in Art. 2 Buchst. hb des Verordnungsvorschlags eine Definition des Begriffs „Nichtbeförderung“ („das Zurückweisen von Fluggästen“) eingefügt hat, ohne jedoch die vom Parlament eingeführte Ausnahme zu übernehmen.

( 53 ) Ein weitgehend ähnlicher Text zum derzeitigen war enthalten in Art. 2 Buchst. j des Gemeinsamen Standpunkts (EG) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003 (ABl. 2003, C 125, S. 63).

( 54 ) Vgl. Urteile vom 4. Oktober 2012, Finnair (C‑22/11, EU:C:2012:604, Rn. 24), und vom 4. Oktober 2012, Rodríguez Cachafeiro und Martínez-Reboredo Varela-Villamor (C‑321/11, EU:C:2012:609, Rn. 32 ff.)