SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GIOVANNI PITRUZZELLA

vom 7. November 2019 ( 1 )

Rechtssache C‑480/18

AS „PrivatBank“,

Beteiligte:

Finanšu un kapitāla tirgus komisija

(Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa [Oberster Gerichtshof, Lettland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Richtlinie 2007/64/EG – Art. 2, 20, 21, 51, 75 und 80 bis 83 – Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64 – In einer anderen Währung als dem Euro oder der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbrachte Zahlungsdienste – Zuständige Behörden – Beaufsichtigung – Beschwerdeverfahren und außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren – Nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags“

1. 

Der Bereich der Zahlungsdienste entwickelt sich schnell und beständig aufgrund laufender technischer Neuerungen, die die Einrichtungen, die zur Bestimmung des Rechtsrahmens für diese Dienste zuständig sind, vor erhebliche Herausforderungen stellen. Dieser Bereich ist von grundlegender Bedeutung in den modernen Volkswirtschaften, die sich auf das Bestehen von effizienten und sicheren Zahlungssystemen gründen.

2. 

In diesem Kontext betrifft das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) die Auslegung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ( 2 ), die die Grundlagen für die Errichtung des Binnenmarkts für Zahlungsdienste sowie eines harmonisierten Rechtsrahmens in der Union für solche Arten von Dienstleistungen gelegt hat. Diese Richtlinie wurde nunmehr aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ( 3 ), die jedoch deren Struktur grundsätzlich beibehalten und verschiedene Bestimmungen unverändert gelassen hat.

3. 

Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit zur Auslegung der Tragweite verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2007/64, von denen viele in die Richtlinie 2015/2366 übernommen wurden, im Kontext eines Rechtsstreits zwischen einer lettischen Bank und der Finanšu un kapitāla tirgus komisija (Finanzmarkt- und Kapital-Kommission, im Folgenden: Finanzmarktkommission) über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung dieser Behörde betreffend die nicht erfolgte Ausführung eines Zahlungsauftrags, den eine Kundin dieser Bank erteilt hatte.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

4.

Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 unterscheiden die Mitgliedstaaten sechs spezifische Kategorien von Zahlungsdienstleistern. Diese Kategorien, die in diesem Absatz aufgeführt werden, umfassen u. a. die „Kreditinstitute“ ( 4 ) (Buchst. a) und die „Zahlungsinstitute“ (Buchst. d), die in Art. 4 Nr. 4 dieser Richtlinie definiert werden ( 5 ).

5.

Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 gilt diese für Zahlungsdienste, die innerhalb der Union geleistet werden. Allerdings beschränkt Abs. 2 dieses Artikels den sachlichen Anwendungsbereich der Titel III und IV der Richtlinie ( 6 ) und bestimmt, dass „[d]ie Titel III und IV … für Zahlungsdienste [gelten], die in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden“.

6.

Titel II der Richtlinie 2007/64 enthält die Regeln über die Zahlungsdienstleister und ist in zwei Kapitel unterteilt: Kapitel I („Zahlungsinstitute“) enthält Bestimmungen, die speziell für die Kategorie der „Zahlungsinstitute“ gelten; Kapitel 2 von Titel II enthält gemeinsame Bestimmungen, die für alle sechs Kategorien von Zahlungsdienstleistern gelten.

7.

Abschnitt 3 („Zuständige Behörden und Aufsicht“) dieses Kapitels I, das den Zahlungsinstituten gewidmet ist, umfasst die Art. 20 bis 25. Art. 20 („Benennung der zuständigen Behörden“) der Richtlinie 2007/64 bestimmt insbesondere:

„(1)   Die Mitgliedstaaten benennen als zuständige Behörden für die Zulassung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute, denen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß [dem] Titel [II] obliegt, entweder Behörden oder aber Stellen, die durch innerstaatliches Recht oder von gesetzlich ausdrücklich hierzu befugten Behörden, einschließlich der nationalen Zentralbanken, anerkannt worden sind. …

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet sind. …

(5)   Absatz 1 beinhaltet nicht, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, Geschäftstätigkeiten der Zahlungsinstitute zu beaufsichtigen, bei denen es sich weder um die im Anhang genannten Zahlungsdienste noch um die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Tätigkeiten handelt“.

8.

Nach Art. 21 („Aufsicht“) Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, „dass die Kontrollen der zuständigen Behörden, mit denen sie die laufende Einhaltung der Bestimmungen [des] Titels [II] überprüfen, verhältnismäßig, geeignet und den Risiken von Zahlungsinstituten angemessen sind“. Unterabs. 2 dieses Absatzes sieht vor, dass, „[u]m die Einhaltung der Bestimmungen [des] Titels [II] zu überprüfen“, die zuständigen Behörden zu einigen spezifischen Maßnahmen befugt sind.

9.

Abs. 2 von Art. 21 der Richtlinie 2007/64 sieht vor, dass diesen zuständigen Behörden eine Sanktionsbefugnis eingeräumt wird. Er bestimmt, dass, „[u]nbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen … die Mitgliedstaaten vor[sehen], dass ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Kontrolle oder der Ausübung der Tätigkeit von Zahlungsinstituten gegen die Zahlungsinstitute oder diejenigen, die tatsächlich die Geschäfte leiten, Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten Verstöße abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden“.

10.

Titel IV („Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten“) der Richtlinie 2007/64 besteht aus den Art. 51 bis 83. Der erste Artikel dieses Titels, nämlich Art. 51 bestimmt seinen Anwendungsbereich und sieht in seinem Abs. 1 vor, dass, „[wenn] es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher [handelt,] die Parteien vereinbaren [können], dass Artikel … 75 ganz oder teilweise nicht angewandt [wird]“.

11.

Art. 75 der Richtlinie 2007/64, der ebenso in ihrem Titel IV enthalten ist, regelt die Fälle der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsvorgangs. Er lautet:

„(1)   Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister … gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, … beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist; in diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Unterabsatz 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Unterabsatz 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut.

(2)   … Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist, und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.“

12.

Titel IV der Richtlinie 2007/64 umfasst in seinem Kapitel 5 zum einen Bestimmungen über die Beschwerdeverfahren (Abschnitt 1, Art. 80 bis 82) und zum anderen über die außergerichtlichen Verfahren (Abschnitt 2, Art. 83).

13.

Art. 80 („Beschwerden“) der Richtlinie 2007/64 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien einschließlich Verbraucherverbänden ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen behaupteter Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Beschwerde einzulegen.

(2)   Gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, nach dem innerstaatlichen Prozessrecht vor Gericht zu klagen, verweist die zuständige Behörde in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer auf die nach Artikel 83 eingerichteten außergerichtlichen Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren“.

14.

In Art. 81 („Sanktionen“) der Richtlinie 2007/64 heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle zu ihrer Anwendung notwendigen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Vorschriften nach Absatz 1 und die Bezeichnung der zuständigen Behörden nach Artikel 82 bis zum 1. November 2009 und setzen sie von allen weiteren diese Vorschriften betreffenden Änderungen unverzüglich in Kenntnis.“

15.

Art. 82 („Zuständige Behörden“) der Richtlinie 2007/64 lautet:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass für die Beschwerdeverfahren und Sanktionen nach Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 1 diejenigen Behörden zuständig sind, die die Einhaltung der nach Maßgabe der Anforderungen dieses Abschnitts erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften überwachen.

(2)   Bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die nach Maßgabe der Titel III und IV erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind die nach Absatz 1 zuständigen Behörden die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters, im Falle von Agenten und Zweigniederlassungen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind, jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.“

16.

Art. 83 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64, der einzige Artikel in Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 2 betreffend die außergerichtlichen Verfahren, hat folgenden Wortlaut:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über die aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten eingerichtet werden, wobei sie gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen.“

17.

Art. 86 („Vollständige Harmonisierung“) Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 bestimmt, dass, unbeschadet einiger Ausnahmen, die in der vorliegenden Rechtssache nicht relevant sind, „die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen [dürfen]“.

B.   Lettisches Recht

18.

Im lettischen Recht ist die Regelung über die Zahlungsdienste in der Maksājumu pakalpojumu un elektroniskās naudas likums (Gesetz über Zahlungsdienste und elektronisches Geld; im Folgenden: Zahlungsdienstegesetz) enthalten.

19.

Art. 2 Abs. 3 dieses Gesetzes bestimmt, dass „[d]ie Art. … 99 … und 104 des vorliegenden Gesetzes … auf Zahlungsdienstleister Anwendung [finden], die Zahlungsdienste in Lettland erbringen, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind und die Zahlung in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats erfolgt“.

20.

Mit Art. 99 des Zahlungsdienstegesetzes wird Art. 75 der Richtlinie 2007/64 in lettisches Recht umgesetzt. Abs. 9 dieses Artikels sieht vor, dass „[b]ei einem nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Artikel nicht haftet, … der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler [haftet]“.

21.

Art. 105 des Zahlungsdienstegesetzes setzt die Art. 80 bis 82 der Richtlinie 2007/64 in lettisches Recht um und verleiht in Abs. 2 der Finanzmarktkommission die Zuständigkeit, die Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern, die keine Verbraucher sind, wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ( 7 ) zu prüfen, und verleiht ihr in Abs. 5 die entsprechende Befugnis, Sanktionen gegen Zahlungsdienstleister zu verhängen.

II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22.

Am 16. November 2011 erteilte die Gesellschaft Forcing Development Limited (im Folgenden: Kundin) der Bank AS „PrivatBank“ (im Folgenden: rechtsmittelführende Bank) einen Zahlungsauftrag über 394138,12 US‑Dollar (USD) (im Folgenden: Zahlungsauftrag), die von einem bei der rechtsmittelführenden Bank eröffneten Konto der Kundin auf ein bei der litauischen Bank „Snoras Bank“ (im Folgenden: litauische Bank) eröffnetes Konto einer dritten Person überwiesen werden sollten.

23.

Am selben Tag belastete die rechtsmittelführende Bank das Konto der Kundin mit diesem Zahlungsbetrag und übermittelte um 15.24 Uhr der litauischen Bank im SWIFT‑Verfahren den Zahlungsauftrag. Außerdem überwies die rechtsmittelführende Bank Geld auf ihr Korrespondenzkonto bei der litauischen Bank zur Gutschrift auf dem Konto des Empfängers der Zahlung der Kundin. Der Zahlungsauftrag wurde jedoch, obwohl er um 15.24 Uhr einlangte, nicht sofort ausgeführt, weil auf dem Korrespondenzkonto der rechtsmittelführenden Bank kein ausreichendes Guthaben vorhanden war.

24.

Ebenso am selben Tag ordnete die Zentralbank der Republik Litauen die vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebs der litauischen Bank, die ihr um 15.08 Uhr mitgeteilt wurde, an, mit der ihr verboten wurde, Finanzdienstleistungen zu erbringen. Um 16.20 Uhr desselben Tages überwies die litauische Bank den fraglichen Betrag auf das Korrespondenzkonto der rechtsmittelführenden Bank. Da jedoch aufgrund der vorübergehenden Einstellung des Geschäftsbetriebs keine Zahlungsvorgänge mehr ausgeführt werden konnten, verblieb dieser Betrag auf diesem Konto und die Zahlung an den Dritten konnte nicht ausgeführt werden.

25.

Auf Anfrage der Kundin weigerte sich die rechtsmittelführende Bank, ihrem Konto das Geld wieder gutzuschreiben, das aufgrund der Nichtausführung des Zahlungsauftrags auf dem Korrespondenzkonto der rechtsmittelführenden Bank bei der litauischen Bank verblieben war.

26.

Die Kundin reichte daher wegen dieser Weigerung eine Beschwerde bei der Finanzmarktkommission ein.

27.

Mit Entscheidung vom 4. Juli 2013, die am 17. Oktober 2013 bestätigt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), stellte die Finanzmarktkommission gemäß Art. 99 Abs. 9 des Zahlungsdienstegesetzes fest, dass die rechtsmittelführende Bank für die Ausführung der Anweisung der Kundin hafte, forderte sie auf, die Notwendigkeit in Betracht zu ziehen, Änderungen an ihrem internen Kontrollsystem und ‑verfahren vorzunehmen, und verhängte gegen sie eine Geldbuße von ungefähr 140000 Euro.

28.

In der Folge rief die Kundin im November 2013 unter Berufung auf den Kontovertrag ein Schiedsgericht an, um den fraglichen Betrag von der rechtsmittelführenden Bank zurückzuerhalten. Der Antrag wurde jedoch mit Schiedsspruch vom 4. Februar 2014 zurückgewiesen, da die rechtsmittelführende Bank ihren Verpflichtungen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nachgekommen sei.

29.

Zwischenzeitlich erhob die rechtsmittelführende Bank bei der Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Sie machte geltend, es sei davon auszugehen, dass die litauische Bank, die Mittel auf das Korrespondenzkonto überwiesen habe, nachdem ihr die vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebs mitgeteilt worden sei, für die Nichtausführung der Zahlung hafte. Außerdem sei es unmöglich, solche Situationen im Rahmen interner Kontrollsysteme vorherzusehen.

30.

Mit Urteil vom 5. August 2015 wies die Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) die Klage der rechtsmittelführenden Bank ab und bestätigte die streitige Entscheidung. Dieses Gericht stellte fest, dass davon auszugehen sei, dass die rechtsmittelführende Bank nach Art. 99 Abs. 9 des Zahlungsdienstegesetzes für die Nichtausführung der Zahlungsanweisung hafte. Die Zahlungsanweisung sei nicht rechtzeitig vor der Anordnung der vorläufigen Einstellung des Geschäftsbetriebs ausgeführt worden, weil das Korrespondenzkonto bei der litauischen Bank nicht mit ausreichenden Mitteln ausgestattet gewesen sei. Die Letztere hafte hingegen nicht für die Nichtausführung der Zahlungsanweisung, da sie das Geld für die Ausführung der Zahlungsanweisung nicht erhalten habe.

31.

Die rechtsmittelführende Bank legte gegen dieses Urteil eine Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein. Sie trägt vor, das erstinstanzliche Gericht habe seine Kompetenzen überschritten, als es einen Rechtsstreit über die Beziehungen zwischen dem Kreditinstitut und der Kundin entschieden habe, ohne den Schiedsspruch, durch den diese Streitigkeit bereits entschieden worden sei, zu berücksichtigen. Da das Schiedsgericht festgestellt habe, dass die rechtsmittelführende Bank keine Schuld an der Nichtausführung der Zahlung treffe, sei es nicht gerechtfertigt, dass die Finanzmarktkommission Sanktionen gegen sie verhänge. Art. 99 des Zahlungsdienstegesetzes sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Währung, in der die in Rede stehende Zahlung erfolgt sei, weder der Euro noch die nationale Währung eines Mitgliedstaats gewesen sei und die Parteien die Haftung für derartige Zahlungen in einer privaten Vereinbarung niedergelegt hätten.

32.

Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht, da es Zweifel an der Vereinbarkeit einiger Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes mit der Richtlinie 2007/64 hat, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist eine nationale Regelung, nach der die Finanzmarktkommission für die Prüfung von Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern auch in Bezug auf Zahlungsdienste, die nicht in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats erbracht werden, und infolgedessen für die Feststellung von Verstößen gegen das Zahlungsdienstegesetz und die Verhängung von Sanktionen zuständig ist, mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 vereinbar?

2.

Sind Art. 20 Abs. 1 und 5 sowie Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen, dass sie der zuständigen Behörde die Befugnis einräumen, auch in Bezug auf Zahlungsdienste, die nicht in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden, die Aufsicht auszuüben und Sanktionen zu verhängen?

3.

Ist die zuständige Behörde im Rahmen der in den Art. 20 und 21 der Richtlinie 2007/64 vorgesehenen Beaufsichtigungsaufgaben oder der in den Art. 80 bis 82 der Richtlinie 2007/64 vorgesehenen Beschwerdeverfahren befugt, Streitigkeiten zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister, die sich aus den in Art. 75 der Richtlinie 2007/64 geregelten Rechtsbeziehungen ergeben, zu entscheiden und festzustellen, wer für den nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführten Vorgang haftet?

4.

Muss die zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer in den Art. 20 und 21 der Richtlinie 2007/64 vorgesehenen Beaufsichtigungsaufgaben oder bei der Durchführung der in den Art. 80 bis 82 der Richtlinie 2007/64 vorgesehenen Beschwerdeverfahren einen Schiedsspruch berücksichtigen, durch den eine Streitigkeit zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Zahlungsdienstnutzer entschieden worden ist?

III. Rechtliche Würdigung

A.   Zur ersten Vorlagefrage

33.

Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die der nach den Art. 80 bis 82 der Richtlinie 2007/64 für die Prüfung der Beschwerden wegen behaupteter Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörde die Zuständigkeit für die Prüfung von Beschwerden – und infolgedessen für die Feststellung von Gesetzesverstößen und für die Verhängung von Sanktionen – auch in Bezug auf Zahlungsdienste verleiht, die nicht in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats erbracht werden.

34.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 ihr Titel IV, in dem die Art. 80 bis 82 über die Beschwerdeverfahren enthalten sind, ausschließlich für Zahlungsdienste gilt, die in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden. Dieses Gericht legt auch dar, dass jedoch das Zahlungsdienstegesetz ( 8 ) der für diese Beschwerden zuständigen Behörde, nämlich der Finanzmarktkommission, ebenso die Zuständigkeit für die Prüfung von Beschwerden betreffend die in einer anderen Währung als Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone, wie im vorliegenden Fall in US‑Dollar (USD), erbrachten Zahlungsdienste verleiht.

35.

Es zweifelt daher an der Vereinbarkeit der einschlägigen lettischen Bestimmungen mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64, auch im Licht von Art. 86 Abs. 1 dieser Richtlinie, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten ihre nationale Regelung mit dieser Richtlinie vollständig harmonisieren müssen.

36.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2007/64 Bestimmungen im Bereich Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste (Titel III) sowie im Bereich Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (Titel IV) erlassen hat. Diese Bestimmungen galten nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 ausschließlich für Zahlungsdienste, die in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden. Mit der Richtlinie 2007/64 hat der Unionsgesetzgeber daher diese Bereiche hinsichtlich der in anderen Währungen als der Währung eines Mitgliedstaats erbrachten Zahlungsdienste nicht geregelt.

37.

Folglich, da es sich um einen Bereich der geteilten Zuständigkeit nach dem heutigen Art. 2 Abs. 2 AEUV handelt ( 9 ), blieben die Mitgliedstaaten, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit zur Rechtsetzung betreffend die Regelung der Zahlungsdienste, die in einer anderen Währung als Euro oder als der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden, nicht ausgeübt hatte, im Rahmen der Richtlinie 2007/64 befugt, eine auf diese Zahlungsdienste anwendbare rechtliche Regelung zu erlassen, indem sie ihre Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts durch den Erlass von nationalen Rechtsvorschriften ausübten ( 10 ).

38.

Daher hinderte im Rahmen der Richtlinie 2007/64 einen Mitgliedstaat nichts daran, die vom Unionsrecht vorgesehene Regelung, speziell für die von dieser Richtlinie für die Zahlungsdienste in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone vorgesehene, auf die Zahlungsdienste auszudehnen, die in einer anderen Währung als Euro oder als der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden ( 11 ).

39.

Der Umstand, dass die Richtlinie 2007/64 nach ihrem Art. 86 eine vollständige Harmonisierung vornimmt, hat keine Auswirkungen auf die Feststellungen in den beiden vorstehenden Absätzen. Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot, andere als die in der Richtlinie 2007/64 festgelegten Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, betraf nämlich nur den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und konnte daher nicht für Arten von Zahlungsdiensten gelten, die nicht in ihren Anwendungsbereich fielen.

40.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2015/2366 die Bestimmung betreffend den Anwendungsbereich der Titel III und IV geändert und ihn unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Zahlungsdienste ausgedehnt hat, die in einer anderen Währung als der eines Mitgliedstaats erbracht werden ( 12 ).

41.

Nach alledem bin ich der Auffassung, dass auf die erste Vorlagefrage wie folgt zu antworten ist: Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die der nach den Art. 80 bis 82 der Richtlinie 2007/64 für die Prüfung der Beschwerden wegen behaupteter Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörde die Zuständigkeit für die Prüfung von Beschwerden – und infolgedessen für die Feststellung von Gesetzesverstößen und für die Verhängung von Sanktionen – auch in Bezug auf Zahlungsdienste verleiht, die nicht in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats erbracht werden.

B.   Zur zweiten Vorlagefrage

42.

Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 20 Abs. 1 und 5 sowie Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen sind, dass sie vorsehen, dass die zuständige Behörde für die Zulassung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute im Sinne dieser Bestimmungen auch in Bezug auf Zahlungsdienste, die nicht in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden, die Aufsicht ausübt und Sanktionen verhängt.

43.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach den Art. 20 und 21 der Richtlinie 2007/64 die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Aufsicht über die Zahlungsinstitute sicherzustellen. Zwar könnte man seiner Ansicht nach aus der Verwendung des Ausdrucks „diese[r] Titel“, also Titel II der Richtlinie 2007/64, in Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 21 Abs. 1 dieser Richtlinie schließen, dass die Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden, die im Sinne dieser Artikel benannt seien, ausschließlich in Titel II geregelte Fragen beträfen, wie beispielsweise die Einhaltung der Vorschriften über die Zulassung oder die Eigenmittel. Aus Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2007/64 ergebe sich jedoch, dass die zuständigen Behörden auch die Erbringung von Zahlungsdiensten beaufsichtigten, und sie daher auch Aufsichtsaufgaben wahrnehmen könnten und über die Befugnis verfügten, auch wegen Verstößen gegen die nationalen Vorschriften, durch die Titel III und IV der Richtlinie 2007/64 umgesetzt würden, Sanktionen zu verhängen.

44.

Vor diesem Hintergrund müsse, wenn man berücksichtige, dass die in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 für ihre Titel III und IV geregelte Ausnahme für Titel II nicht gelte, laut dem vorlegenden Gericht geprüft werden, ob Art. 20 Abs. 1 und 5 sowie Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen seien, dass die nationale Behörde ihre Aufsichtsaufgaben und ihre Befugnis, wegen Verstößen gegen die nationalen Vorschriften, durch die Titel III und IV der Richtlinie 2007/64 umgesetzt würden, Sanktionen zu verhängen, auch dann behalte, wenn die Zahlungsdienste nicht in Euro oder der Währung eines Mitgliedstaats ausgeführt worden seien.

45.

Insoweit bin ich in erster Linie der Ansicht, dass die in der zweiten Vorlagefrage angeführten Bestimmungen des Unionsrechts im Ausgangsverfahren nicht anwendbar sind und diese Vorlagefrage daher für unzulässig erklärt werden sollte.

46.

Sowohl aus dem Wortlaut der Art. 20 und 21 der Richtlinie 2007/64 als auch aus ihrer systematischen Stellung in dieser Richtlinie – Titel II Kapitel I („Zahlungsinstitute“) Abschnitt 3 – ergibt sich nämlich, dass die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen ausschließlich auf Zahlungsinstitute, wie sie in Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2007/64 definiert werden ( 13 ), anwendbar sind.

47.

Insoweit ist, wie in den von der Regierung der Tschechischen Republik beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen und indirekt in denjenigen der Europäischen Kommission ausgeführt, verschiedenen Anhaltspunkten im Vorlagebeschluss und in den Akten des Gerichtshofs zu entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zahlungsdienstleister als „Kreditinstitute“ nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/64 einzustufen sind und nicht als „Zahlungsinstitute“ im Sinne von Buchst. d dieses Artikels.

48.

Insbesondere wird im Vorlagebeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die rechtsmittelführende Bank ein Kreditinstitut ist und dass daher die streitige Entscheidung nach Art. 113 des lettischen Gesetzes über Kreditinstitute erlassen worden sei. Außerdem wird in diesem Beschluss wiederholt auf Verpflichtungen Bezug genommen, die der rechtsmittelführenden Bank als Kreditinstitut oblägen.

49.

Unter diesen Umständen ist meines Erachtens festzustellen, dass die Art. 20 und 21 der Richtlinie 2007/64 im vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren in persönlicher Hinsicht unanwendbar sind und dass sie daher in diesem Verfahren nicht einschlägig sind ( 14 ). Die zweite Vorlagefrage ist daher meiner Meinung nach für unzulässig zu erklären.

50.

Hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof die zweite Vorlagefrage nicht für unzulässig erachten sollte, sind meines Erachtens in der Sache die folgenden Erwägungen relevant.

51.

Wie vom vorlegenden Gericht dargelegt, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 die in Titel II Kapitel I Abschnitt 3 geregelten zuständigen Behörden für die Verfahren der Zulassung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute betreffend die in diesem Titel II vorgesehenen Anforderungen verantwortlich sind, deren laufende Einhaltung sie zu überprüfen haben.

52.

Insoweit stelle ich fest, dass, da Titel II der Richtlinie nicht in den von Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmebereich fällt, kein Zweifel daran besteht, dass die Bestimmungen in Titel II Kapitel I Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/64 (nämlich ihre Art. 20 bis 23) für alle Zahlungsinstitute gelten, die in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden fallen, unabhängig von der Währung, in der diese Institute Zahlungsdienste erbringen, sei es in Euro, in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone oder in einer anderen Währung.

53.

Das vorlegende Gericht ist außerdem der Meinung, dass die zuständigen Behörden, die im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 benannt seien, auch in Bezug auf die Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften, die die Bestimmungen der Titel III und IV der Richtlinie 2007/64 umsetzten, Kontrollfunktionen ausüben könnten und über eine entsprechende Sanktionsbefugnis verfügten. Wie bereits dargelegt, gelten diese Titel nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 ausschließlich für Zahlungsdienste, die in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden. Auf der Grundlage dieser Prämisse fragt das vorlegende Gericht, ob die angeführten Behörden diese Befugnisse auch im Hinblick auf Zahlungsdienste ausüben können, die in anderen Währungen als der eines Mitgliedstaats erbracht werden.

54.

Allerdings ist, wie die Europäische Kommission in ihren Erklärungen dargelegt hat, zwischen zum einen den Befugnissen für die Zulassung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute im Hinblick auf die Anforderungen nach Titel II der Richtlinie 2007/64 und zum anderen der Einhaltung der Erfordernisse nach ihren Titeln III und IV zu unterscheiden.

55.

In Übereinstimmung mit der Auffassung der Europäischen Kommission bin ich der Meinung, dass die Art. 20 und 21 der Richtlinie 2007/64 den dort vorgesehenen zuständigen Behörden, die für die Zulassung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute verantwortlich sind, nicht die Zuständigkeit verleihen, auch die Einhaltung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Titel III und IV der Richtlinie 2007/64 durch die Zahlungsinstitute festzustellen und gegebenenfalls die Verstöße dagegen zu sanktionieren.

56.

Insoweit bezieht sich das vorlegende Gericht auf Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2007/64. Ich bin jedoch der Meinung, dass diese Bestimmung die Einräumung dieser Zuständigkeiten an die angeführten Behörden nicht stützen kann. Diese Vorschrift beschränkt sich nämlich darauf, zu bestimmen, dass Abs. 1 dieses Artikels nicht beinhaltet, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, andere Geschäftstätigkeiten der Zahlungsinstitute zu beaufsichtigen, bei denen es sich weder um die Zahlungsdienste noch um die in Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/64 aufgeführten Tätigkeiten ( 15 ) handelt, denen diese Institute nachgehen dürfen. Diese Bestimmung regelt daher die Grenzen der Zuständigkeiten für die Beaufsichtigung der benannten Behörden im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 und bildet nicht die Grundlage für eine Ausweitung dieser Befugnisse über die Kontrolle der Einhaltung der Erfordernisse nach Titel II dieser Richtlinie und die Verhängung von Sanktionen wegen etwaiger Verstöße gegen diese Erfordernisse hinaus.

57.

Insoweit weise ich außerdem darauf hin, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die zuständigen Behörden nach den Art. 20 und 21 der Richtlinie 2007/64 mit der Aufsicht über Zahlungsinstitute betraut sind, „um die Einhaltung der Bestimmungen des Titels II … dieser Richtlinie zu überprüfen“ ( 16 ).

58.

Allerdings wird, wenn die nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 benannte Behörde, die für die Zulassung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute zuständig ist, derjenigen entspricht, die der Mitgliedstaat nach Art. 82 Abs. 1 dieser Richtlinie benennt ( 17 ), um die Beschwerden wegen Verstößen der Zahlungsdienstleister gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu prüfen, die fragliche Behörde gleichzeitig sowohl zur Ausübung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse zur Einhaltung der Erfordernisse nach Titel II der Richtlinie 2007/64 durch die Zahlungsinstitute als auch für die Feststellung und Sanktionierung der Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Titel III und IV der Richtlinie 2007/64 durch die Zahlungsdienstleister zuständig sein.

59.

Nach alledem bin ich in erster Linie der Ansicht, dass die zweite Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts unzulässig ist. Subsidiär schlage ich dem Gerichtshof vor, auf diese Frage zu antworten, dass Art. 20 Abs. 1 und 5 sowie Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen sind, dass die nach Art. 20 Abs. 1 dieser Richtlinie benannte zuständige Behörde in der Wahrnehmung der Aufsicht und der Verhängung von Sanktionen auf die Einhaltung der Erfordernisse nach Titel II dieser Richtlinie im Hinblick auf alle Zahlungsinstitute, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, unabhängig von der Währung, in der diese Institute Zahlungsdienste erbringen, beschränkt ist.

C.   Zur dritten Vorlagefrage

60.

Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die zuständige Behörde im Rahmen der in den Art. 20 und 21 der Richtlinie 2007/64 vorgesehenen Beaufsichtigungsaufgaben oder der in den Art. 80 bis 82 dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfung der Beschwerden befugt ist, Streitigkeiten zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister, die sich aus den in Art. 75 der Richtlinie 2007/64 geregelten Rechtsbeziehungen ergeben, zu entscheiden und festzustellen, wer für den nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführten Vorgang haftet.

61.

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass, sofern der Gerichtshof feststellt, dass die zuständige Behörde befugt sei, wegen nicht in Euro oder einer anderen Währung eines Mitgliedstaats ausgeführter Zahlungsdienste Beschwerden zu prüfen oder sie zu beaufsichtigen, es näherer Angaben zu den Grenzen ihrer Zuständigkeiten für die Zwecke der Anwendung von Art. 75 der Richtlinie 2007/64 bedürfe.

62.

Dieses Gericht weist darauf hin, dass diese Vorschrift die gegenseitigen Rechtsbeziehungen des Zahlers, des Zahlungsempfängers, des Zahlungsdienstleisters des Zahlers und des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers sowie die Grenzen ihrer jeweiligen Haftung regele. Aus der Rechtsnatur dieses Artikels ergebe sich, dass die an der Ausführung der Zahlung beteiligten Personen für eine konkrete Situation einvernehmlich oder, wenn keine Einigung erzielt werden könne, über ein Streitbeilegungsverfahren, an dem sämtliche von dem Rechtsstreit betroffenen Parteien beteiligt seien, eine Lösung finden könnten, in deren Rahmen unter Berücksichtigung sämtlicher tatsächlicher und rechtlicher Umstände des Einzelfalls festgestellt werde, welche der an der Zahlung beteiligten Parteien für die Nichtausführung hafteten. Die Möglichkeit einer Streitbeilegung ergebe sich aus Art. 83 der Richtlinie, der außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren betreffe.

63.

Unter diesen Umständen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass das Verhältnis zwischen zum einen dieser Möglichkeit einer Streitbeilegung nach Art. 83 der Richtlinie 2007/64 sowie zum anderen den in den Art. 80 bis 82 dieser Richtlinie vorgesehenen Beschwerdeverfahren und der Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse nach den Art. 20 und 21 der Richtlinie zu klären sei.

1. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit der dritten Vorlagefrage

64.

Die dritte Vorlagefrage betrifft die Auslegung der Art. 20, 21, 75 und 80 bis 83 der Richtlinie 2007/64.

65.

Erstens bin ich, soweit sich die dritte Vorlagefrage auf die Art. 20 und 21 der Richtlinie 2007/64 bezieht, der Meinung, dass sie aus den in den Nrn. 45 bis 49 der vorliegenden Schlussanträge genannten Gründen für unzulässig zu erklären ist ( 18 ).

66.

Zweitens ist, was die Auslegung der Art. 75 und 80 bis 83 der Richtlinie 2007/64 anbelangt, darauf hinzuweisen, dass sie alle in Titel IV dieser Richtlinie enthalten sind. Wie bereits mehrfach dargelegt, gilt dieser Titel nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 nicht für Zahlungsdienste, die in einer anderen Währung als Euro oder der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden.

67.

Folglich hat der Unionsgesetzgeber, als er die Richtlinie 2007/64 erließ, die Anwendung der fraglichen Bestimmungen auf die Zahlungsdienste, die, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in US‑Dollar (USD) erbracht werden, nicht vorgesehen.

68.

Da die Bestimmungen des Unionsrechts nicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sind, stellt sich die Frage, ob der Gerichtshof für die Beantwortung der dritten Vorlagefrage zuständig ist.

69.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind ( 19 ).

70.

In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden ( 20 ).

71.

Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch das Unionsrecht geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden ( 21 ).

72.

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht, das im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV für die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich zuständig ist ( 22 ), ausgeführt, dass das lettische Recht die in der dritten Vorlagefrage angegebenen Vorschriften der Richtlinie 2007/64 auf Fälle wie den im Ausgangsverfahren fraglichen anwendbar erklärt habe, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen ( 23 ).

73.

Insbesondere hat dieses Gericht darauf hingewiesen, dass die in Art. 2 Abs. 3 des lettischen Zahlungsdienstegesetzes vorgesehene Ausnahme, die den Anwendungsbereich verschiedener Bestimmungen dieses Gesetzes nur auf die Zahlungsdienste beschränke, die in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats erbracht würden, nicht auf die Art. 105 bis 107 des Gesetzes anwendbar sei, die die Art. 80 bis 83 der Richtlinie 2007/64 umsetzten. Das vorlegende Gericht hat daraus geschlossen, dass die Beschwerden über u. a. Verstöße gegen Art. 99 des Zahlungsdienstegesetzes, der Art. 75 der Richtlinie 2007/64 in lettisches Recht umsetze, auch die Zahlungsdienste betreffen könnten, die nicht in der Währung eines Mitgliedstaats ausgeführt würden, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der in US‑Dollar (USD) erbracht worden sei.

74.

Daher bin ich der Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein klares Interesse daran besteht, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern ( 24 ).

75.

Somit bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der dritten Vorlagefrage zuständig ist.

2. Zur Prüfung der dritten Vorlagefrage in der Sache

76.

Was die Prüfung in der Sache anbelangt, ist erstens, wie vom vorlegenden Gericht erbeten, zu klären, in welchem Verhältnis zum einen die Beschwerdeverfahren nach Art. 80 bis 82 der Richtlinie 2007/64 und zum anderen die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach Art. 83 der Richtlinie 2007/64 zueinander stehen, und zwar um festzustellen, ob eine nach Art. 82 der Richtlinie 2007/64 benannte, für Beschwerden zuständige Behörde für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Privatpersonen in Anwendung von Art. 75 der Richtlinie 2007/64 befugt ist oder nicht.

77.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie von der Europäischen Kommission und der Regierung der Tschechischen Republik zu Recht dargelegt, die in den Art. 80 bis 82 der Richtlinie 2007/64 vorgesehenen Beschwerdeverfahren und die in Art. 83 dieser Richtlinie vorgesehenen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren verschiedene Ziele verfolgen.

78.

Die Ersteren haben, wie sich dem Wortlaut der fraglichen Bestimmungen sowie dem 50. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 entnehmen lässt, die Prüfung der bei der zuständigen Behörde erhobenen Beschwerden zum Ziel. Diese Prüfung impliziert, dass diese Behörde das Vorliegen oder Fehlen von Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64 durch den in Rede stehenden Zahlungsdienstleister feststellt und gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen wegen der etwaigen von ihr festgestellten Verstöße verhängt.

79.

Das Ziel der Beschwerdeverfahren besteht daher darin, die tatsächliche Einhaltung der angeführten nationalen Vorschriften durch die Zahlungsdienstleister sicherzustellen. Das Ziel dieser Verfahren ist es hingegen nicht, Streitigkeiten zwischen verschiedenen Betroffenen im Rahmen der Erbringung solcher Dienste beizulegen oder die Haftung für den erlittenen Schaden zu bestimmen oder auch Abhilfemaßnahmen für die durch die Zuwiderhandlung verursachte Situation zu verhängen.

80.

Diese letzteren Fragen werden hingegen von den gegebenenfalls angerufenen zuständigen nationalen Gerichten oder den Einrichtungen, die mit der außergerichtlichen Streitbeilegung nach Art. 83 der Richtlinie 2007/64 betraut sind, behandelt.

81.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die zuständige Behörde für die Prüfung von Beschwerden, die nach Art. 82 der Richtlinie 2007/64 benannt ist, Streitigkeiten zwischen Privatpersonen im Rahmen von Beschwerdeverfahren nicht entscheiden kann, es sei denn, dass der fragliche Mitgliedstaat ihr auch die Rolle der zuständigen Einrichtung für außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren nach Art. 83 der Richtlinie 2007/64 eingeräumt hat. Diese Möglichkeit ist im 52. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen.

82.

Nach dieser Klarstellung ist die dritte Vorlagefrage zweitens darauf gerichtet, die Tragweite der in den Art. 80 bis 82 der Richtlinie 2007/64 vorgesehenen Beschwerdeverfahren zu bestimmen und insbesondere zu bestimmen, ob die zuständige Behörde im Rahmen dieser Verfahren Art. 75 dieser Richtlinie anwenden kann, wonach die Haftung für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags festgestellt werden kann.

83.

Insoweit, wie oben in Nr. 78 ausgeführt, haben die zur Prüfung der Beschwerden zuständigen Behörden das Vorliegen oder Fehlen von Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64 durch den betreffenden Zahlungsdienstleister festzustellen.

84.

Die Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, die einzelstaatlichen Vorschriften einzuhalten, und unterliegen im Hinblick auf deren Einhaltung der Kontrolle dieser zuständigen Behörden. Hierzu ist festzustellen, dass weder Art. 80 noch Art. 81 der Richtlinie 2007/64 irgendwelche Ausnahmen vorsieht, die eine Bestimmung der Richtlinie 2007/64 von der Kontrolle durch die zuständigen Behörden ausschließt. Im Gegenteil ist in Art. 82 Abs. 2 dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen, dass diese Behörden bei Verstößen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die nach Maßgabe von u. a. Titel IV erlassen wurden, in dem Art. 75 enthalten ist, zuständig sind.

85.

Meines Erachtens folgt aus dem Vorstehenden, dass im Fall des Eingangs einer Beschwerde betreffend die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags die zuständige Behörde in Anwendung der nationalen Vorschrift zur Umsetzung von Art. 75 der Richtlinie 2007/64 die Begründetheit dieser Beschwerde prüfen und gegebenenfalls feststellen kann, wer für den nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführten Zahlungsauftrag haftet. Jede andere Auslegung entzöge dieser Behörde ohne jede Rechtsgrundlage Zuständigkeiten, die ihr mit der Richtlinie 2007/64 ausdrücklich eingeräumt sind.

86.

Es ist jedoch drittens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 über den Anwendungsbereich von ihrem Titel IV, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt, die Parteien vereinbaren können, dass einige Artikel, darunter Art. 75, ganz oder teilweise nicht angewandt werden.

87.

Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt sich aus dem Wortlaut des 20. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2007/64, wonach, „[d]a die Situation von Verbrauchern und Unternehmen nicht dieselbe ist, … sie nicht im selben Umfang geschützt zu werden [brauchen]. Zwar müssen die Verbraucherrechte durch Vorschriften geschützt werden, von denen vertraglich nicht abgewichen werden darf, doch sollte es Unternehmen und Organisationen freistehen, abweichende Vereinbarungen zu schließen“.

88.

Daraus ist abzuleiten, dass, wenn der Nutzer der Zahlungsdienste ein Verbraucher ist, die für die Behandlung der Beschwerden zuständige Behörde immer befugt ist, die Begründetheit einer Beschwerde betreffend die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung des Zahlungsauftrags in Anwendung der Bestimmung des nationalen Rechts, mit der Art. 75 der Richtlinie 2007/64 umgesetzt wurde, zu prüfen. In dem Fall, in dem der Nutzer kein Verbraucher ist und die Anwendbarkeit dieses Artikels vertraglich ausgeschlossen wurde, werden jedoch die in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien je nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zur Gänze oder teilweise nicht anwendbar sein.

89.

Auf der Grundlage der in der Akte des Gerichtshofs enthaltenen Informationen scheint dies im vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren der Fall zu sein, in dem die Parteien einen Kontoführungsvertrag geschlossen haben, der spezifische Regeln im Bereich Haftung für nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung der Zahlungsaufträge vorsieht.

90.

Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die lettische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen die Auffassung vertreten hat, dass durch die Vertragsbestimmungen, die in den zwischen der Kundin und der rechtsmittelführenden Bank geschlossenen Kontoführungsvertrag eingefügt worden seien, sich die Letztere nicht darauf beschränkt habe, von den Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 abzuweichen, sondern eine vertragliche Regelung geschaffen habe, die den grundlegenden nationalen Bestimmungen über die Tätigkeiten der Kreditinstitute widerspreche und darüber hinaus auch völlig im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Richtlinie 2007/64 stehe, indem sie ausschließlich den Kunden mit den negativen Folgen der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung von Zahlungsaufträgen belaste.

91.

Es ist offenkundig nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbestimmungen mit den Bestimmungen des nationalen Rechts in Einklang stehen. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das einwandfreie Funktionieren und die Effizienz der Zahlungssysteme und daher allgemeiner das von der Richtlinie verfolgte einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts für Zahlungsdienste ( 25 ) davon abhängen, dass der Nutzer darauf vertrauen kann, dass der Zahlungsdienstleister, der allgemein in der Lage ist, die mit Zahlungsvorgängen verbundenen Risiken einzuschätzen, die Zahlung ordnungsgemäß und fristgerecht ausführt ( 26 ).

92.

Über die Situation der Verbraucher hinaus, die eines höheren Schutzniveaus bedürfen, versucht die Richtlinie 2007/64 hinsichtlich der Beziehungen zwischen Zahlungsdienstleistern und anderen Rechtsträgern ein Gleichgewicht zwischen dem Ziel, ein einwandfreies Funktionieren des Binnenmarkts für Zahlungsdienste sicherzustellen, und der Wahrung der Vertragsautonomie der Beteiligten zu finden ( 27 ). Unter diesem Blickwinkel ist meines Erachtens Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 auszulegen.

93.

In diesem Kontext bin ich der Auffassung, dass diese Erwägungen bei der Bewertung von Vertragsbestimmungen betreffend Zahlungsdienste, die zwischen den Parteien in Ausübung der ihnen von den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64 eingeräumten Vertragsautonomie vereinbart wurden, zu berücksichtigen sind. Im Hinblick darauf kann man sich Fragen zur Vereinbarkeit einer vertraglichen Regelung der Haftung des Zahlungsdienstleisters mit den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64 – insbesondere ihres Art. 51 Abs. 1 – stellen, die in Anwendung der Bestimmung des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung von Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 geschlossen wurde, die mit den negativen Konsequenzen der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zahlungsaufträge ausschließlich den Kunden belastet und das einwandfreie Funktionieren und die Effizienz der Zahlungsdienste und daher mittelbar den Binnenmarkt für Zahlungsdienste beeinträchtigen könnte.

94.

Im Licht der vorstehenden Ausführungen bin ich der Meinung, dass auf die dritte Vorlagefrage dahin zu antworten ist, dass die nach Art. 82 der Richtlinie 2007/64 für die Behandlung von Beschwerden zuständige Behörde im Rahmen der Beschwerdeverfahren keine Streitigkeiten zwischen Einzelnen entscheiden kann, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat ihr auch die Rolle einer für außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren zuständigen Einrichtung im Sinne von Art. 83 der Richtlinie 2007/64 übertragen. Im Fall des Eingangs einer Beschwerde betreffend die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags kann die zuständige Behörde in Anwendung der einzelstaatlichen Bestimmung, die Art. 75 der Richtlinie 2007/64 umsetzt, die Begründetheit dieser Beschwerde prüfen und gegebenenfalls den für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung des Zahlungsauftrags verantwortlichen Rechtsträger bestimmen. Dies ist jedoch, falls der Nutzer der Zahlungsdienste kein Verbraucher ist, dann nicht möglich, wenn die Parteien vereinbart haben, die Anwendung der Bestimmung des einzelstaatlichen Rechts, die Art. 75 der Richtlinie 2007/64 umsetzt, auszuschließen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, ob eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien mit den Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts einschließlich derjenigen zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64 in Einklang steht.

D.   Zur vierten Vorlagefrage

95.

Mit der vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 80 bis 83 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde in den dort vorgesehenen Beschwerdeverfahren einen Schiedsspruch berücksichtigen muss, durch den eine Streitigkeit zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Zahlungsdienstnutzer entschieden worden ist ( 28 ).

96.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass, wenn die für die Behandlung der Beschwerden im Sinne der Art. 80 bis 82 der Richtlinie 2007/64 zuständige Behörde die Möglichkeit habe, die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung von Art. 75 anzuwenden, zu bestimmen sei, ob sie einen Schiedsspruch, wie den im vorliegenden Fall ergangenen, berücksichtigen müsse, mit dem eine Streitigkeit zwischen dem Erbringer von Zahlungsdiensten und dem Nutzer dieser Dienste entschieden worden sei.

97.

Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass weder die Richtlinie 2007/64 noch eine andere Bestimmung des Unionsrechts Hinweise zu dieser Frage enthält.

98.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels unionsrechtlicher Vorschriften Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, die unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität den Schutz der den Bürgern aus einem Unionsrechtsakt wie der Richtlinie 2007/64 erwachsenden Rechte gewährleisten sollen ( 29 ).

99.

Es obliegt daher grundsätzlich dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten, die Bedeutung eines Schiedsspruchs im Rahmen der Beschwerdeverfahren nach den Art. 80 bis 82 der Richtlinie 2007/64 zu bestimmen.

100.

Bei der Regelung dieser Verfahren müssen jedoch die Mitgliedstaaten die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2007/64 sicherstellen und dürfen daher weder die oben in den Nrn. 78, 79 und 84 angeführten Funktionen, die die zuständigen Behörden im Rahmen der Beschwerdeverfahren ausüben, noch die Befugnisse, die die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 diesen Behörden für die Ausübung dieser Funktionen übertragen, beeinträchtigen.

101.

In dieser Hinsicht ist auch, wie im Rahmen der dritten Vorlagefrage ausgeführt ( 30 ), zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeverfahren und die Streitbeilegungsverfahren unterschiedliche Ziele verfolgen. Nach meinem Dafürhalten ergibt sich aus der Analyse dieser Ziele, dass, damit die im vorstehenden Absatz angeführte praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2007/64 gewährleistet werden kann, das von den außergerichtlichen Verfahren verfolgte „zivilrechtliche“ Ziel, nämlich die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Nutzern, das von den Beschwerdeverfahren verfolgte „öffentlich-rechtliche“ Ziel, die tatsächliche Einhaltung der Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64 von Seiten der Zahlungsdienstleister sicherzustellen, nicht beeinträchtigen darf. Folglich kann die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten meiner Meinung nach nicht so weit gehen, eine zuständige Behörde dazu zu verpflichten, sich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an einen Schiedsspruch zu halten, der im Widerspruch zu den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens steht.

102.

Vor diesem Hintergrund ist meines Erachtens auf die vierte Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts dahin zu antworten, dass sich die Bedeutung eines Schiedsspruchs im Rahmen der Beschwerdeverfahren nach den Art. 80 bis 82 der Richtlinie 2007/64 grundsätzlich nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten zu bestimmen hat. Mit dessen Ausgestaltung müssen die Mitgliedstaaten die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2007/64 sicherstellen und dürfen daher die von den zuständigen Behörden im Rahmen der Beschwerdeverfahren ausgeübten Funktionen nicht beeinträchtigen. Infolgedessen kann die zuständige Behörde im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht verpflichtet sein, sich an einen Schiedsspruch zu halten, der im Widerspruch zu den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens steht.

IV. Ergebnis

103.

Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die der nach den Art. 80 bis 82 der Richtlinie 2007/64 für die Prüfung der Beschwerden wegen behaupteter Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörde die Zuständigkeit für die Prüfung von Beschwerden – und infolgedessen für die Feststellung von Gesetzesverstößen und für die Verhängung von Sanktionen – auch in Bezug auf Zahlungsdienste verleiht, die nicht in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats erbracht werden.

2.

Die nach Art. 82 der Richtlinie 2007/64 für die Behandlung von Beschwerden zuständige Behörde kann im Rahmen der Beschwerdeverfahren keine Streitigkeiten zwischen Einzelnen entscheiden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat ihr auch die Rolle einer für außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren zuständigen Einrichtung im Sinne von Art. 83 der Richtlinie 2007/64 übertragen. Im Fall des Eingangs einer Beschwerde betreffend die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags kann die zuständige Behörde in Anwendung der einzelstaatlichen Bestimmung, die Art. 75 der Richtlinie 2007/64 umsetzt, die Begründetheit dieser Beschwerde prüfen und gegebenenfalls den für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung des Zahlungsauftrags verantwortlichen Rechtsträger bestimmen. Dies ist jedoch, falls der Nutzer der Zahlungsdienste kein Verbraucher ist, dann nicht möglich, wenn die Parteien vereinbart haben, die Anwendung der Bestimmung des einzelstaatlichen Rechts, die Art. 75 der Richtlinie 2007/64 umsetzt, auszuschließen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien mit den Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts einschließlich derjenigen zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64 in Einklang steht.

3.

Die Bedeutung eines Schiedsspruchs im Rahmen der Beschwerdeverfahren nach den Art. 80 bis 82 der Richtlinie 2007/64 hat sich grundsätzlich nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten zu bestimmen. Mit dessen Ausgestaltung müssen die Mitgliedstaaten die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2007/64 sicherstellen und dürfen daher die von den zuständigen Behörden im Rahmen der Beschwerdeverfahren ausgeübten Funktionen nicht beeinträchtigen. Infolgedessen kann die zuständige Behörde im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht verpflichtet sein, sich an einen Schiedsspruch zu halten, der im Widerspruch zu den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens steht.


( 1 ) Originalsprache: Italienisch.

( 2 ) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1).

( 3 ) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35). Die Richtlinie 2015/2366 hat die Richtlinie 2007/64 mit Wirkung vom 13. Januar 2018 aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des entscheidungserheblichen Zeitraums gilt für das Ausgangsverfahren jedoch weiterhin die Richtlinie 2007/64.

( 4 ) Nach Art. 4 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. 2006, L 177, S. 1).

( 5 ) Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie definiert den Begriff „Zahlungsinstitut“ als „eine juristische Person, die nach Artikel 10 eine Zulassung für die [unionsweite] Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erhalten hat“.

( 6 ) Betreffend die Transparenz der Vertragsbedingungen und die Informationspflichten für Zahlungsdienste (Titel III) sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern bei der Erbringung von Zahlungsdiensten (Titel IV).

( 7 ) Genauer gesagt bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Kapitel VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV des Zahlungsdienstegesetzes.

( 8 ) Das vorlegende Gericht bezieht sich auf die Art. 105 bis 107 des Zahlungsdienstegesetzes, mit denen die Art. 80 bis 83 in lettisches Recht umgesetzt werden und die nicht unter die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 3 dieses Gesetzes fallen (siehe oben, Nr. 19).

( 9 ) Der Erlass der Richtlinie 2007/64 stützte sich auf Art. 47 Abs. 2 EG im Bereich der Niederlassungsfreiheit und auf Art. 95 EG, der dem heutigen Art. 114 AEUV (auf den sich der Erlass der Richtlinie 2015/2366 gründet) betreffend die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, entspricht. Im Bereich Binnenmarkt haben die Union und die Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a AEUV).

( 10 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C‑528/16, EU:C:2018:583, Rn. 79 ff.).

( 11 ) Insoweit ergibt sich aus dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft, (COM[2013] 549 final) vom 24. Juli 2013, dass verschiedene Mitgliedstaaten die Regelung der Richtlinie 2007/64 auf Zahlungsdienste, die in anderen Währungen als der der Mitgliedstaaten erbracht werden, ausdehnten (vgl. Abs. 3.1.2, S. 3).

( 12 ) Vgl. Art. 2 der Richtlinie 2015/2366.

( 13 ) Nach dieser Bestimmung bezeichnet für die Zwecke der Richtlinie 2007/64 der Begriff „Zahlungsinstitut“ eine juristische Person, die nach Art. 10 eine Zulassung für die gemeinschaftsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erhalten hat.

( 14 ) Diese Feststellung dürfte im Übrigen keine konkreten Folgen in diesem Verfahren haben, da im vorliegenden Fall unstreitig ist, dass die lettische Finanzmarktkommission auf eine Beschwerde hin und daher aufgrund der Befugnisse tätig wurde, die ihr nach den Art. 80 und 81 der Richtlinie 2007/64 eingeräumt wurden, die hingegen auf alle Zahlungsdienstleister, einschließlich der Kreditinstitute, anwendbar sind. Die Kreditinstitute unterliegen außerdem eigenen spezifischen aufsichtsrechtlichen Vorschriften.

( 15 ) Nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/64 dürfen über die Erbringung der im Anhang genannten Zahlungsdienste hinaus Zahlungsinstitute den Tätigkeiten der „Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherung und ‑verarbeitung“ nachgehen.

( 16 ) Vgl. Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C‑235/14, EU:C:2016:154, Rn. 91). Vgl. dazu auch Nr. 107 der Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Safe Interenvios (C‑235/14, EU:C:2015:530).

( 17 ) Der 52. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die beiden von Art. 20 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Behörden in einer einzigen Stelle zusammenfassen dürfen. Er bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … entscheiden [sollten], ob die für die Zulassung von Zahlungsinstituten benannten zuständigen Behörden auch als zuständige Behörden für außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren fungieren können“.

( 18 ) Aus den in den vorstehenden Nrn. 51 bis 57 dargelegten Gründen ist dieser Teil der Vorlagefrage auch unerheblich, da er jedenfalls nicht die innerstaatliche Vorschrift betrifft, die Art. 75 der Richtlinie 2007/64 umsetzt.

( 19 ) Vgl. zuletzt Urteil vom 13. März 2019, E. (C‑635/17, EU:C:2019:192, Rn. 35), sowie in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala (C‑482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17), vom 18. Oktober 2012, Nolan (C‑583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45), und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).

( 20 ) Urteil vom 13. März 2019, E. (C‑635/17, EU:C:2019:192, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 21 ) Ebd., Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 22 ) Ebd., Rn. 38.

( 23 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación (C‑295/16, EU:C:2017:782, Rn. 30).

( 24 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación (C‑295/16, EU:C:2017:782, Rn. 32). Im vorliegenden Fall ist dieses Interesse meines Erachtens durch den Umstand weiter verstärkt, dass, wie ausgeführt, die Richtlinie 2015/2366, die die Richtlinie 2007/64 aufgehoben hat, den Anwendungsbereich der den in Titel IV der Richtlinie 2007/64 enthaltenen entsprechenden Bestimmungen ausgedehnt hat, die nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Zahlungsdienste anwendbar sind, die nicht in einer Währung eines Mitgliedstaats erbracht werden (vgl. oben, Nr. 40).

( 25 ) Vgl. erster Erwägungsgrund der Richtlinie. Zu den von der Richtlinie verfolgten Zielen vgl. auch Urteil vom 11. April 2019, Mediterranean Shipping Company (Portugal)-Agentes de Navegação (C‑295/18, EU:C:2019:320, Rn. 45).

( 26 ) Vgl. dazu 46. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64.

( 27 ) Vgl. z. B. 47. Erwägungsgrund a. E. der Richtlinie 2007/64.

( 28 ) Auch die vierte Vorlagefrage bezieht sich auf die „Wahrnehmung [der] in den Art. 20 und 21 der Richtlinie 2007/64 vorgesehenen Beaufsichtigungsaufgaben“. Aus den oben in den Nrn. 45 bis 49 dargelegten Gründen ist dieser Teil der Vorlagefrage meines Erachtens unzulässig. Aus den oben in den Nrn. 51 bis 57 dargelegten Gründen ist dieser Teil der Vorlagefrage außerdem jedenfalls im Ausgangsverfahren nicht relevant (vgl. oben, Fn. 18).

( 29 ) Vgl. zuletzt entsprechend Urteil vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a. (C‑723/17, EU:C:2019:533, Rn. 54).

( 30 ) Siehe oben, Nrn. 76 bis 81.