SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GERARD HOGAN
vom 11. Juli 2019 ( 1 )
Verbundene Rechtssachen C‑398/18 und C‑428/18
Antonio Bocero Torrico (C‑398/18),
Jörg Paul Konrad Fritz Bode (C‑428/18)
gegen
Instituto de la Seguridad Social,
Tesorería General de la Seguridad Social
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia [Obergericht Galicien, Spanien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 5 – Vorgezogene Leistung wegen Alters – Erfordernis, dass der Betrag der zu beziehenden vorgezogenen Leistung wegen Alters die Mindestleistung bei Alter bei Vollendung des 65. Lebensjahrs übersteigen muss – Methode für die Berechnung des Mindestbetrags – Nationale Rechtsvorschriften, die nur die Leistung des zuständigen Mitgliedstaats berücksichtigen – Nichtberücksichtigung der von einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Leistung – Erfordernis der Gleichstellung der Leistungen“
I. Einleitung
1. |
Diese Vorabentscheidungsersuchen, die bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 15. Juni 2018 (Rechtssache C‑398/18) bzw. am 28. Juni 2018 (Rechtssache C‑428/18) eingegangen sind, betreffen die Auslegung von Unionsrecht, insbesondere von Art. 48 AEUV und der Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( 2 ). |
2. |
Mit seiner Frage möchte das Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Obergericht Galicien, Spanien) im Wesentlichen wissen, ob Art. 48 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Hinblick auf die Feststellung, ob eine Person einen Anspruch auf eine vorgezogene Leistung wegen Alters hat, u. a. voraussetzt, dass der Betrag der bezogenen Leistung die Mindestleistung bei Alter übersteigen muss, die dem Berechtigten gemäß diesen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung seiner familiären Situation bei Vollendung des 65. Lebensjahrs zustünde. Dabei berücksichtigen die spanischen Rechtsvorschriften insbesondere nur die von diesem Mitgliedstaat gezahlte Leistung bei Alter, ohne auch gleichartige Leistungen zu berücksichtigen, die die fragliche Person möglicherweise von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erhält. |
3. |
Die Ersuchen sind ergangen in Verfahren zwischen Herrn Bocero Torrico auf der einen und dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) (im Folgenden: INSS) und der Tesorería General de la Seguridad Social (Allgemeine Kasse der Sozialversicherung) (im Folgenden: TGSS) auf der anderen Seite (Rechtssache C‑398/18) sowie zwischen Herrn Bode auf der einen und dem INSS und der TGSS auf der anderen Seite (Rechtssache C‑428/18). |
4. |
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 48 AEUV bestimmt, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union „die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen“ beschließen und zu diesem Zweck insbesondere ein System einführen, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern „die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten“ sichert ( 3 ). Das derzeitige System für die Zusammenrechnung der Zeiten ist in der Verordnung Nr. 883/2004 geregelt. Insoweit sieht Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten vor und enthalten die Art. 52 und 58 dieser Verordnung Vorschriften für die Berechnung von Leistungen bei Alter und Mindestleistungen bei Alter, wenn eine Person Versicherungszeiten oder Wohnzeiten in mehr als einem Mitgliedstaat zurückgelegt hat. |
5. |
Während in den Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich auf Art. 48 AEUV Bezug genommen wird, kann meines Erachtens die Antwort auf die Vorlagefrage Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 entnommen werden, in dem der aus dem Fallrecht des Gerichtshofs abgeleitete Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten verankert ist. |
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
6. |
In den Erwägungsgründen 9, 10, 11 und 12 der Verordnung Nr. 883/2004 heißt es:
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7. |
Art. 3 („Sachlicher Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt: „(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: …
…“ |
8. |
Art. 5 („Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen“) der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt: „Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
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9. |
Art. 6 („Zusammenrechnung der Zeiten“) der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt: „Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften:
oder
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.“ |
10. |
Art. 52 („Feststellung der Leistungen“) der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt in Abs. 1: „Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag:
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11. |
Art. 58 („Gewährung einer Zulage“) der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt: „(1) Ein Leistungsempfänger, auf den dieses Kapitel Anwendung findet, darf in dem Wohnmitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die in diesen Rechtsvorschriften für eine Versicherungs- oder Wohnzeit festgelegt ist, die den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung der Leistung nach diesem Kapitel berücksichtigt wurden. (2) Der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats zahlt der betreffenden Person während der gesamten Zeit, in der sie in dessen Hoheitsgebiet wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.“ |
B. Spanisches Recht
12. |
In der zum Zeitpunkt der Einreichung der Anträge der Kläger geltenden Fassung bestimmte Art. 208 der Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) in der durch das Real Decreto Legislativo 8/2015 (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 8/2015) vom 30. Oktober 2015 ( 4 ) genehmigten konsolidierten Fassung: „1. Für den Anspruch auf freiwillige vorzeitige Altersrente muss der Berechtigte folgende Voraussetzungen erfüllen:
2. In den Fällen, in denen ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente im Sinne dieses Artikels besteht, vermindert sich die Rente nach Maßgabe der nachgewiesenen Beitragszeiten durch die Anwendung folgender Koeffizienten auf die Quartale bzw. Teile eines Quartals, die dem Arbeitnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Vollendung des nach Art. 205 Abs. 1 Buchst. a jeweils maßgeblichen gesetzlichen Rentenalters fehlen: … Ausschließlich für die Zwecke seiner Bestimmung gilt als gesetzliches Rentenalter das Alter, das für den Arbeitnehmer maßgeblich gewesen wäre, wenn er in dem Zeitraum, der zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Erreichen des sich aus der Anwendung von Art. 205 Abs. 1 Buchst. a jeweils ergebenden gesetzlichen Rentenalters liegt, weiter Beiträge gezahlt hätte. Bei der Berechnung der Beitragszeiten werden nur vollständige Zeiträume berücksichtigt. Eine Gleichstellung anteiliger Zeiträume erfolgt nicht.“ |
13. |
Art. 14 Abs. 3 des Real Decreto 1170/2015, de 29 de diciembre, sobre revalorización de pensiones del sistema de seguridad social y de otras prestaciones sociales públicas para el ejercicio 2016 (Königliches Dekret 1170/2015 vom 29. Dezember 2015 über die Anpassung der vom Sozialversicherungssystem erfassten Renten und anderen staatlichen Sozialleistungen für das Jahr 2016) ( 5 ) bestimmt: „Ist nach Anwendung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes die Summe der Beträge der im Rahmen eines bilateralen oder multilateralen Sozialversicherungsübereinkommen bewilligten Renten sowohl nach spanischem als auch nach ausländischem Recht niedriger als der jeweils in Spanien geltende Mindestbetrag der betreffenden Rente, so wird dem Begünstigten, solange er im Inland wohnt und die insoweit in den allgemeinen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der spanischen und der ausländischen Rente und dem genannten Mindestbetrag gewährt. Für Renten, die im Rahmen der Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit bewilligt werden, gelten Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, und Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. …“ |
III. Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefrage
14. |
Herr Bocero Torrico, geboren am 15. Dezember 1953, ist im spanischen Sozialversicherungssystem versichert. Am 16. Dezember 2016 beantragte er bei der spanischen Sozialversicherung eine vorzeitige Altersrente, deren Gewährung das INSS mit Entscheidung vom 9. November 2016 ablehnte, da der sich ergebende Leistungsanspruch die Mindestrente unterschreite, die dem Berechtigten unter Berücksichtigung seiner familiären Situation bei Vollendung des 65. Lebensjahrs zustünde. Herr Bocero Torrico legte Widerspruch ein, der letztlich mit Entscheidung vom 25. April 2017 zurückgewiesen wurde ( 6 ). |
15. |
Herr Bocero Torrico verfügt über einen Gesamtbeitragszeitraum von 16637 Tagen, wovon 9947 Tage in Spanien und 6690 Tage in Deutschland zurückgelegt wurden. In Deutschland wurde ihm eine Leistung bei Alter in Höhe von 507,35 Euro bewilligt. Die ihm in Spanien zustehende vorgezogene Leistung wegen Alters würde aufgrund der Anwendung eines Alterskorrekturkoeffizienten von 88 % auf die Bemessungsgrundlage von 773,75 Euro und berechnet mit einem Anteil von 76,86 % in Bezug auf Spanien 530,15 Euro betragen. |
16. |
Herr Bode, geboren am 4. Juni 1952, ist im spanischen Sozialversicherungssystem versichert. Am 31. Mai 2015 beantragte er bei der spanischen Sozialversicherung eine vorzeitige Altersrente, die das INSS mit Entscheidung vom 26. August 2015 ablehnte, da der sich ergebende Leistungsanspruch die Mindestrente unterschreite, die dem Berechtigten unter Berücksichtigung seiner familiären Situation bei Vollendung des 65. Lebensjahrs zustünde. |
17. |
Herr Bode verfügt über einen Gesamtbeitragszeitraum von 16725 Tagen, wovon 2282 Tage in Spanien und 14443 Tage in Deutschland zurückgelegt wurden. In Deutschland wurde ihm eine Altersrente in Höhe von 1185,22 Euro bewilligt. Die ihm in Spanien zustehende vorgezogene Leistung wegen Alters würde aufgrund der Anwendung eines Alterskorrekturkoeffizienten von 87 % auf die Bemessungsgrundlage von 1357,80 Euro pro Monat und berechnet mit einem von Spanien zahlbaren Anteil von 17,49 % 206,60 Euro betragen. |
18. |
Die Mindestleistung bei Alter für Personen über 65 Jahre, die ihrem Ehegatten Unterhalt gewähren, betrug in Spanien im Jahr 2016 784,90 Euro. |
19. |
Herr Bocero Torrico und Herr Bode erhoben gegen das INSS und die TGSS beim Juzgado de lo Social (Arbeits- und Sozialgericht) ( 7 ) Klage auf Feststellung, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2017 bzw. vom 1. Juli 2015 Anspruch auf eine vorgezogene Leistung wegen Alters haben. |
20. |
Der Juzgado de lo Social (Arbeits- und Sozialgericht) entschied in beiden Fällen, dass der zu beziehende Betrag der vorgezogenen Leistung wegen Alters nach nationalem Recht höher sein müsse als der Betrag der Mindestleistung bei Alter, die dem Berechtigten unter Berücksichtigung seiner familiären Situation bei Vollendung des 65. Lebensjahrs zustünde. Er vertrat die Ansicht, dass der Betrag der zu beziehenden Leistung bei Alter der spanischen anteiligen Leistung bei Alter entsprechen müsse, da dies die tatsächliche Leistung bei Alter sei, die der Begünstigte tatsächlich von Spanien – im Unterschied zu jedem anderen Mitgliedstaat – erhalten werde. In dem Urteil wurden daher die vom INSS vorgebrachten Argumente akzeptiert, die auf den Zweck der nationalen Rechtsvorschriften gestützt waren, die Zulagen zu den vorgezogenen Leistungen wegen Alters verhindern sollen, wenn Personen das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, um diese Personen auf dem Arbeitsmarkt zu halten. |
21. |
Die Klagen von Herrn Bocero Torrico und von Herrn Bode wurden somit mit Urteilen vom 6. Oktober 2017 bzw. vom 15. November 2017 abgewiesen. |
22. |
Herr Bocero Torrico und Herr Bode legten gegen diese Urteile am 3. November bzw. am 22. November 2017 Rechtsmittel ein. |
23. |
Das vorlegende Gericht vertritt die Ansicht, Herr Bocero Torrico und Herr Bode seien keine Belastung für das spanische System der sozialen Sicherheit, da ihre vorgezogenen Leistungen wegen Alters nie auf Kosten Spaniens mit einer Zulage ergänzt würden, um sie an die Mindestleistung bei Alter anzugleichen, da sie auch von Deutschland eine Leistung bei Alter erhielten und der Gesamtbetrag der beiden tatsächlichen und effektiven Leistungen bei Alter höher als die spanische Mindestleistung bei Alter sei. Dem vorlegenden Gericht zufolge erlaubt Art. 14 Abs. 3 des Königlichen Dekrets 1170/2015, in dem auf Art. 58 der Verordnung Nr. 883/2004 verwiesen wird, lediglich die Zahlung der Differenz zwischen den nach den EU-Verordnungen geschuldeten Gesamtleistungen und den Mindestleistungen bei Alter in Spanien. Mit anderen Worten müssten im Fall einer Gewährung der vorgezogenen Leistung wegen Alters die beiden tatsächlich in Spanien und Deutschland bezogenen Leistungen berücksichtigt werden, was den Anspruch auf eine Zulage bis zur Höhe des Mindestbetrags verhindern würde. |
24. |
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass bei einem Vergleich zwischen einem Arbeitnehmer, der nicht zu- oder abgewandert sei und von Spanien eine vorgezogene Leistung wegen Alters in Höhe von 1193,38 Euro erhalte ( 8 ), und einem Wanderarbeitnehmer, der den gleichen Betrag von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhalte, der Wanderarbeitnehmer aufgrund seiner Zu- bzw. Abwanderung in andere Mitgliedstaaten (in diesem Fall nach Deutschland) benachteiligt und diskriminiert und von einer vorgezogenen Leistung wegen Alters ausgeschlossen werde, auf die ein Nicht-Wanderarbeitnehmer einen Anspruch hätte. Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass die Wendung „der Betrag der zu beziehenden Rente“ in Art. 208 Abs. 1 Buchst. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dahin auszulegen sei, dass damit der Gesamtbetrag der tatsächlich von Spanien bezogenen Leistung bei Alter und der tatsächlich von Deutschland bezogenen Leistung bei Alter gemeint sei. Ein solcher Ansatz stehe auch im Einklang mit dem Ziel der Vorschrift, das darin bestehe, zu verhindern, dass Spanien die Rente bis zum gesetzlichen Mindestbetrag ergänzen müsse, wobei nach spanischem Recht und nach Unionsrecht, wie bereits erwähnt, bei der Ermittlung des Anspruchs auf eine Zulage zur Erreichung des Mindestbetrags der Gesamtbetrag beider Leistungen zu berücksichtigen sei. |
25. |
Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Obergericht Galicien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 48 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der als Voraussetzung für den Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente der Betrag der zu beziehenden Rente die Mindestrente übersteigen muss, die der Berechtigte nach nationalem Recht erhalten würde, wobei unter der „zu beziehenden Rente“ nur die von dem zuständigen Mitgliedstaat (in diesem Fall Spanien) tatsächlich zu zahlende Rente zu verstehen ist, während eine tatsächliche Rente, die er aufgrund einer anderen Leistung gleicher Art möglicherweise von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten bezieht, unberücksichtigt bleibt? |
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
26. |
Schriftliche Erklärungen haben Herr Bocero Torrico und Herr Bode, das INSS, das Königreich Spanien und die Kommission eingereicht; sie alle haben in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2019 mündlich Stellung genommen. |
V. Gegenüber dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
27. |
Herr Bocero Torrico und Herr Bode machen geltend, nationale Regelungen, die den Zugang zu einer vorgezogenen Leistung wegen Alters vom Betrag der anteiligen Leistung abhängig machten, die der zuständige Träger für die nach seinen Rechtsvorschriften geleisteten Beiträge zu zahlen habe, verstießen gegen das Unionsrecht. Durch solche Regelungen werde der Zugang zu der Leistung von Beiträgen abhängig gemacht, die in einem einzelnen Mitgliedstaat gezahlt worden seien, wodurch die Vorschriften und Grundsätze des Unionsrechts in Bezug auf die Freizügigkeit und die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten ihre Wirkung verlören, insbesondere jene über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für die Zwecke des Zugangs zu Leistungen bei Alter gemäß den Art. 45 und 48 AEUV und den Art. 6, 50 und 51, Art. 52 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 58 der Verordnung Nr. 883/2004. |
28. |
Herr Bocero Torrico und Herr Bode sind der Ansicht, dass „der Betrag der zu beziehenden Rente“, auf den in Art. 208 Abs. 1 Buchst. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Bezug genommen werde, der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 definierten theoretischen Leistung gleichzustellen sei, da dies zu einer Gleichstellung von Wanderarbeitnehmern mit nationalen Arbeitnehmern führe, die sich in der gleichen Lage befänden und nicht zu- oder abgewandert seien. Hilfsweise machen sie geltend, diese Wendung sei im Einklang mit Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass sie sich auf die Summe der anteiligen Leistungen beziehe, die die betreffende Person von zwei oder mehr Mitgliedstaaten für alle Versicherungszeiten beziehe, die für die Zwecke des Zugangs zu und der Berechnung der vorgezogenen Leistung wegen Alters in Spanien berücksichtigt werde. Sie merken jedoch an, dass dieser Ansatz zwei Nachteile mit sich bringe. Erstens werde dadurch der Zugang zu einer vorgezogenen Leistung wegen Alters in Spanien von dem Betrag abhängig gemacht, der sich aus der Festsetzung der Leistungsansprüche in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 ergebe, unabhängig von dem Betrag, auf den die betreffende Person in Spanien einen Anspruch gehabt hätte, wenn alle Versicherungszeiten nach den spanischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären, und zweitens werde dadurch der Zugang zu einer vorgezogenen Leistung wegen Alters in einem Mitgliedstaat vom Zugang zu und vom Bezug einer vorgezogenen Leistung wegen Alters in einem anderen Staat abhängig gemacht, ohne zu berücksichtigen, dass der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand nicht in den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten vorgesehen sei und dass er nicht in allen Staaten, in denen die Möglichkeit einer vorgezogenen Leistung wegen Alters bestehe, gleich geregelt sei. |
29. |
Das INSS trägt vor, nach der neuen Verwaltungsposition 3/2018 vom 13. Februar 2018 sei die Voraussetzung gemäß Art. 208 Abs. 1 Buchst. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dann erfüllt, wenn erstens der theoretische Betrag der Leistung ( 9 ) höher sei als die spanische Mindestleistung bei Alter und zweitens der Gesamtbetrag der spanischen Leistung und der Leistung von einem oder mehreren anderen Staaten höher sei als die spanische Mindestleistung bei Alter. Wenn der theoretische Betrag der Leistung höher sei als die spanische Mindestleistung bei Alter, sei keine Zulage nach Art. 14 Abs. 2 des Königlichen Dekrets 1170/2015 zu zahlen, um einen Betrag in Höhe der Mindestleistung bei Alter zu gewährleisten. Zudem sei keine Zulage nach Art. 14 Abs. 3 zahlbar, wenn der Gesamtbetrag der spanischen Leistung und der Leistung von einem oder mehreren anderen Staaten höher als die spanische Mindestleistung bei Alter sei. Das INSS ist daher der Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts die theoretische Leistung zu berücksichtigen sei, die durch eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach den Art. 5, 6, 51 und 52 der Verordnung Nr. 883/2004 ermittelt werde. |
30. |
Das Königreich Spanien vertritt die Ansicht, die Verordnung Nr. 883/2004 verlange von den Mitgliedstaaten nicht, die von einem Mitgliedstaat zahlbare anteilige Leistung, die einer vorzeitigen Leistung wegen Alters entspreche, zu ergänzen, um die in diesem Mitgliedstaat im Alter von 65 Jahren zahlbare Mindestrente zu erreichen, da dies zu einer Diskriminierung zugunsten von Arbeitnehmern führen würde, die nicht während des ganzen Zeitraums in Spanien versichert gewesen seien. Es betont, die Beiträge von Herrn Bocero Torrico und von Herrn Bode in Deutschland würden vom INSS nach Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004 berücksichtigt, um den Betrag ihrer vorgezogenen Leistung wegen Alters zu berechnen. Die Hinzurechnung des Betrags ihrer deutschen Leistungen, um die Voraussetzung gemäß Art. 208 Abs. 1 Buchst. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu erfüllen, sei in der Verordnung Nr. 883/2004 nicht vorgesehen und würde zu Verwerfungen im spanischen Sozialversicherungsrecht führen. |
31. |
Das Königreich Spanien bestätigt auch, dass die beiden in der neuen Verwaltungsposition 3/2018 enthaltenen Voraussetzungen auf die Anträge von Herrn Bocero Torrico und Herrn Bode auf eine vorgezogene Leistung wegen Alters anwendbar seien. |
32. |
Die Kommission ist der Ansicht, die Anträge von Herrn Bocero Torrico und Herrn Bode auf eine vorgezogene Leistung wegen Alters seien im Licht des Grundsatzes der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen zu prüfen, der in Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 verankert und im Licht der Art. 45 und 48 AEUV auszulegen sei. Daher sei die Bezugnahme der spanischen Rechtsvorschriften auf den „Betrag der zu beziehenden Rente“ dahin auszulegen, dass damit die Summe der fraglichen spanischen und deutschen Leistungen gemeint sei, die für die Zwecke dieser Vorschrift gleichartige Leistungen seien. |
VI. Würdigung
33. |
Für eine sachgerechte Antwort an das vorlegende Gericht ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 883/2004 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit schafft, sondern vielmehr unterschiedliche nationale Systeme bestehen lässt und diese nur koordinieren soll. Somit sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten ( 10 ). Personen, die dieses Recht auf Freizügigkeit ausüben, können aufgrund der Tatsache, dass sie von dieser Befugnis Gebrauch gemacht haben, nicht durch die Gesetzgebung einen Nachteil erleiden. |
34. |
Einem Mitgliedstaat steht es grundsätzlich frei, einen Anspruch auf eine Mindestaltersrente vorzusehen ( 11 ) und den Anspruch einer Person auf eine vorgezogene Leistung wegen Alters von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen, vorausgesetzt, dass solche Bedingungen keine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer für die Zwecke von Art. 45 AEUV darstellen. Daher bin ich der Ansicht, dass es einem Mitgliedstaat grundsätzlich freisteht, die Gewährung einer vorgezogenen Leistung wegen Alters wie im vorliegenden Fall davon abhängig zu machen, dass eine Person ein bestimmtes Alter erreicht hat, eine bestimmte Anzahl an Beitragsjahren aufzuweisen hat und Anspruch auf eine Leistung hat, die höher ist als der Betrag der Mindestleistung bei Alter in diesem Mitgliedstaat ( 12 ). |
35. |
Tatsächlich scheinen die drei Voraussetzungen gemäß Art. 208 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an sich in den Ausgangsverfahren vor dem vorlegenden Gericht nicht angefochten zu werden. Streitig ist vielmehr die Art, wie die dritte Voraussetzung gemäß Art. 208 Abs. 1 ( 13 ) dieses nationalen Gesetzes in Bezug auf Personen wie Herrn Bocero Torrico und Herrn Bode, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, anzuwenden ist ( 14 ). |
36. |
In den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen bestehen klare Auffassungsunterschiede hinsichtlich der Frage, ob Art. 5 und/oder Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 auf die in den Ausgangsverfahren fraglichen Umstände anwendbar ist. |
37. |
Nach gefestigter Rechtsprechung ( 15 ) fällt der Erwerb eines Anspruchs auf eine Leistung bei Alter in den Anwendungsbereich von Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 ( 16 ). Hingegen sind die Regeln für die Berechnung des Betrags der Leistung in den Art. 52 ff. dieser Verordnung festgelegt ( 17 ). |
38. |
Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 setzt den Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungs‑, Wohn‑ oder Beschäftigungszeiten bzw. der Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 48 AEUV ( 18 ) um, indem er u. a. vorsieht, dass dann, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb des Anspruchs auf Leistungen davon abhängig ist, dass Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats solche nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten berücksichtigt, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte. Mit anderen Worten müssen die in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet werden ( 19 ). |
39. |
Was Leistungen bei Alter angeht, bestimmt Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004, dass der zuständige Träger den theoretischen Betrag der dem Versicherten zustehenden Leistung so berechnet, als ob alle von ihm in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückgelegt worden wären. Sodann berechnet der zuständige Träger nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung den tatsächlich geschuldeten Leistungsbetrag auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten und der Gesamtdauer der in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten – mit anderen Worten wendet er die zeitanteilige Berechnungsmethode an ( 20 ). |
40. |
Es sei darauf hingewiesen, dass die Berechnung des theoretischen Betrags und sodann der tatsächlichen Beträge (anteilige Leistung) der Herrn Bocero Torrico und Herrn Bode in Spanien und in Deutschland zustehenden Leistungen bei Alter in den Ausgangsverfahren nicht in Frage gestellt wurde. |
41. |
Das INSS, das Königreich Spanien und auch Herr Bocero Torrico und Herr Bode sind der Auffassung, dass der theoretische Betrag einer gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 berechneten Leistung verwendet werden sollte, um zu beurteilen, ob die Voraussetzung betreffend den Betrag der Mindestleistung nach Art. 208 Abs. 1 Buchst. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt ist. |
42. |
Dem stimme ich nicht zu. |
43. |
Meiner Ansicht nach ist der gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 berechnete theoretische Betrag ein Zwischenschritt bei der Berechnung der tatsächlichen anteiligen Leistung, die zu gewähren ist, und kann nicht verwendet werden, um zu beurteilen, ob tatsächlich ein Anspruch auf eine (vorgezogene) Leistung bei Alter erworben wurde ( 21 ). Überdies unterscheidet die Verordnung Nr. 883/2004 klar zwischen den Regeln für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Leistung bei Alter und jenen für die Berechnung der Leistung, wie ich oben in den Nrn. 37 und 38 dieser Schlussanträge ausgeführt habe ( 22 ). |
44. |
Während der Erwerb eines Anspruchs auf eine Leistung bei Alter unter Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 fällt, bezieht sich diese Vorschrift zudem eindeutig auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten und nicht auf sonstige Anspruchsvoraussetzungen ( 23 ). Da Art. 208 Abs. 1 Buchst. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes den Anspruch auf eine vorgezogene Leistung wegen Alters unter anderem von der Erfüllung der Voraussetzung abhängig macht, dass der Betrag der bezogenen Leistung die Mindestleistung bei Alter übersteigen muss, die dem Berechtigten in Spanien unter Berücksichtigung seiner familiären Situation bei Vollendung des 65. Lebensjahrs zustünde, bin ich der Ansicht, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 die einschlägige Vorschrift ist, die angewandt werden sollte ( 24 ). Der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004 sieht nämlich vor, dass der Grundsatz der Gleichstellung oder Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen gemäß Art. 5 dieser Verordnung nicht zu einem Widerspruch mit dem in Art. 6 verankerten Grundsatz führen sollte, dass bestimmte in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeiten, wie beispielsweise Versicherungszeiten, so zusammenzurechnen sind, als ob es sich um nach den von Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegte Zeiten handelte ( 25 ). |
45. |
Meiner Ansicht nach gewährleistet die in Art. 208 Abs. 1 Buchst. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthaltene Anspruchsvoraussetzung für eine vorgezogene Leistung wegen Alters, dass der „Bezug“ eines bestimmten Betrags ( 26 ) einer Leistung bei Alter „Rechtswirkungen hat“, weshalb diese Voraussetzung im Einklang mit dem in Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung stehen muss, um nicht Arbeitnehmer zu benachteiligen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen ( 27 ). Dementsprechend bin ich der Ansicht, dass Leistungen bei Alter in Spanien zu vergleichbaren oder gleichartigen Leistungen hinzugerechnet werden müssen, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten bezogen werden, damit die in Art. 208 Abs. 1 Buchst. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist. |
46. |
Die dem Gerichtshof vorliegenden Akten lassen – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – erkennen, dass die vorgezogene Leistung wegen Alters nach Art. 208 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( 28 ) und die Herrn Bocero Torrico und Herrn Bode in Deutschland zustehenden Leistungen bei Alter ( 29 ) für die Zwecke von Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 vergleichbare oder gleichartige Leistungen sind ( 30 ). |
47. |
In der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2019 haben das INSS und das Königreich Spanien angegeben, das zweifache Ziel der fraglichen nationalen Vorschriften bestehe erstens darin, zu gewährleisten, dass Antragsteller, die einen Anspruch auf eine Leistung bei Alter nach Art. 208 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hätten, keine Belastung für das spanische Sozialversicherungssystem würden, und zweitens darin, die Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu fördern und solche Antragsteller davon abzuhalten, den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zu begehren. |
48. |
Gemäß den ausdrücklichen Bestimmungen von Art. 208 Abs. 1 Buchst. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind die fraglichen nationalen Vorschriften speziell darauf ausgerichtet, zu gewährleisten, dass Antragsteller, die Leistungen bei Alter begehren, einen Anspruch auf den anwendbaren Betrag der Mindestrente und daher keinen Anspruch auf zusätzliche Ergänzungsleistungen oder Zulagen haben, wodurch gewährleistet ist, dass sie zu keiner weiteren Belastung für das spanische Sozialversicherungssystem werden. Es ist zu betonen, dass nicht dieses Ziel an sich in dem vorliegenden Verfahren in Frage gestellt wird, sondern vielmehr die Tatsache, dass die nationalen Rechtsvorschriften in diskriminierender Weise zum Nachteil von Arbeitnehmern angewandt werden, die ihr Grundrecht auf Freizügigkeit ausgeübt haben. Zudem möchte ich anmerken, dass das vorlegende Gericht selbst ausgeführt hat ( 31 ), dass weder Herr Bocero Torrico noch Herr Bode nach Zusammenrechnung sowohl ihrer spanischen als auch ihrer deutschen Leistungen bei Alter einen Anspruch auf eine Zulage hätten ( 32 ). Unter diesen Umständen wird somit keiner der Antragsteller eine Belastung für das spanische Sozialversicherungssystem sein. |
49. |
Während das Ziel, Antragsteller davon abzuhalten oder abzuschrecken, den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zu begehren, lobenswert sein mag, um die nationale Produktivität zu erhöhen und die Belastungen für das Sozialversicherungssystem zu verringern – insbesondere im Licht einer alternden Bevölkerung und einer steigenden Lebenserwartung –, kann es nicht auf eine Weise erreicht werden, die jene diskriminiert, die ihr Grundrecht auf Freizügigkeit ausgeübt haben. Insoweit muss ich leider sagen, dass es in den vorliegenden Rechtssachen schwierig ist, sich des Eindrucks zu erwehren, dass die spanischen Behörden ihre gesetzlichen Befugnisse auf eine Art und Weise ausgeübt haben, die die hier in Rede stehenden Antragsteller, die ihre Freizügigkeitsrechte ausgeübt haben, offensichtlich diskriminiert hat und für die es kaum eine Entschuldigung gibt oder geben sollte. |
50. |
Daher bin ich der Ansicht, dass Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der als Voraussetzung für den Anspruch auf eine vorgezogene Leistung wegen Alters der Betrag der zu beziehenden Leistung die Mindestleistung übersteigen muss, die der Berechtigte nach nationalem Recht erhalten würde, ohne auch eine tatsächliche Leistung zu berücksichtigen, die er aufgrund einer gleichartigen anderen Leistung möglicherweise von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten bezieht. |
VII. Ergebnis
51. |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Obergericht Galicien, Spanien) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der als Voraussetzung für den Anspruch auf eine vorgezogene Leistung wegen Alters der Betrag der zu beziehenden Leistung die Mindestleistung übersteigen muss, die der Berechtigte nach nationalem Recht erhalten würde, ohne auch eine tatsächliche Leistung zu berücksichtigen, die er aufgrund einer gleichartigen anderen Leistung möglicherweise von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten bezieht. |
( 1 ) Originalsprache: Englisch.
( 2 ) ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1.
( 3 ) Hervorhebung nur hier.
( 4 ) Veröffentlicht in BOE Nr. 261 vom 31. Oktober 2015, S. 103291, berichtigt in BOE Nr. 36 vom 11. Februar 2016, S. 10898.
( 5 ) Veröffentlicht in BOE Nr. 312 vom 30. Dezember 2015.
( 6 ) Diese Daten wurden vom vorlegenden Gericht angegeben. Nach den Angaben des INSS und der Kommission erfolgte die Zurückweisung im März 2017.
( 7 ) Von Ourense bzw. von A Coruña.
( 8 ) Vorausgesetzt, dass die sonstigen in den spanischen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien erfüllt sind. Das vorlegende Gericht führt aus, diese sonstigen Kriterien stünden in den Ausgangsverfahren nicht in Rede. Diese Zahl wurde vom vorlegenden Gericht sowohl in der Rechtssache C‑398/18 als auch in der Rechtssache C‑428/18 angegeben.
( 9 ) Zur Berechnung des theoretischen Betrags vgl. Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004.
( 10 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck (C‑189/16, EU:C:2017:946, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 11 ) Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck (C‑189/16, EU:C:2017:946, Rn. 47).
( 12 ) Herr Bocero Torrico und Herr Bode gaben an, diese Voraussetzung werde im spanischen Recht aufgestellt, um die Tragfähigkeit des öffentlichen Systems der Leistungen bei Alter sicherzustellen.
( 13 ) Art. 208 Abs. 1 Buchst. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
( 14 ) Herr Bocero Torrico und Herr Bode bestreiten somit nicht das Recht des Königreichs Spanien, als Voraussetzung für den Anspruch auf eine vorgezogene Leistung wegen Alters Anforderungen in Bezug auf den Mindestbetrag der Leistung festzulegen, die eine Person beziehen würde.
( 15 ) Urteil vom 3. März 2011, Tomaszewska (C‑440/09, EU:C:2011:114, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 16 ) Vgl. auch Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung.
( 17 ) Vgl. auch die Art. 46 ff. der Verordnung Nr. 1408/71.
( 18 ) Es handelt sich um einen der wesentlichen Grundsätze für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf Unionsebene, der gewährleisten soll, dass ein Arbeitnehmer, der von dem durch den AEU‑Vertrag eingeräumten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Union davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen (Urteil vom 3. März 2011, Tomaszewska, C‑440/09, EU:C:2011:114, Rn. 30).
( 19 ) Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck (C‑189/16, EU:C:2017:946, Rn. 41).
( 20 ) Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck (C‑189/16, EU:C:2017:946, Rn. 42).
( 21 ) Der theoretische Betrag hat daher als solcher keine eigenständige Bedeutung.
( 22 ) Der in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 (nunmehr Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004) festgelegte begrenzte Anwendungsbereich der Regeln für die Berechnung der Leistungen wurde vom Gerichtshof im Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck (C‑189/16, EU:C:2017:946), hervorgehoben. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass diese Vorschrift für die Zwecke der Berechnung einer Mindestleistung bei Alter nicht verwendet werden kann, da dies gemäß Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 (nunmehr Art. 58 der Verordnung Nr. 883/2004) zu erfolgen hat.
( 23 ) Sie ist daher für die Zwecke von Art. 208 Abs. 1 Buchst. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Berechnung des Mindestbeitragszeitraums von 35 Jahren relevant. In den Ausgangsverfahren sind die Beitragszeiten von Herrn Bocero Torrico und Herrn Bode in Spanien und in Deutschland zusammenzurechnen, damit diese Voraussetzung erfüllt ist.
( 24 ) Die Verordnung Nr. 1408/71 enthielt keine Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 entsprechende Vorschrift. Meiner Ansicht nach handelt es sich bei Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 lediglich um eine Klarstellung des in Art. 4 dieser Verordnung verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung. Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 soll gewährleisten, dass Arbeitnehmer, die von dem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie ihre Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätten. Aus dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004 geht klar hervor, dass die Gleichstellung oder Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 5 dieser Verordnung eine ausdrückliche Kodifizierung des in einer Reihe von Urteilen des Gerichtshofs aufgestellten Grundsatzes der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen ist. Das erste auf Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 gestützte Urteil des Gerichtshofs ist das Urteil vom 21. Januar 2016, Vorarlberger Gebietskrankenkasse und Knauer (C‑453/14, EU:C:2016:37).
( 25 ) In den Erwägungsgründen 10 bis 12 der Verordnung Nr. 883/2004 wird klargestellt, dass dieser in Art. 5 dieser Verordnung verankerte Grundsatz der Gleichstellung oder Gleichbehandlung bestimmten Einschränkungen unterliegt.
( 26 ) In Rn. 68 seines Urteils vom 28. April 2004, Öztürk (C‑373/02, EU:C:2004:232), hat der Gerichtshof entschieden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ABl. 1983, C 110, S. 60) verankert ist, dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur besteht, wenn der Arbeitnehmer während eines bestimmten Zeitraums vor der Stellung des Rentenantrags Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur dieses Mitgliedstaats erhalten hat. Meiner Ansicht nach besteht für die Zwecke von Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 kein bedeutungsvoller Unterschied zwischen dem Erfordernis, eine bestimmte Leistung bezogen zu haben, und dem Erfordernis, einen bestimmten Betrag dieser Leistung bezogen zu haben. Vgl. auch Urteil vom 7. März 1991, Masgio (C‑10/90, EU:C:1991:107), bei dem es um den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Rechtswirkungen des Betrags einer Leistung geht. In Rn. 25 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass „ein Wanderarbeitnehmer, der eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und Leistungen der Unfallversicherung vom Träger eines anderen Mitgliedstaats erhält, bei der Berechnung des Teils der Leistungen, der nach den nationalen Bestimmungen des ersten Mitgliedstaats zum Ruhen gebracht werden soll, [nicht] schlechter gestellt [werden darf] als ein Arbeitnehmer, der beide Leistungen nach den Rechtsvorschriften ein und desselben Mitgliedstaats erhält, weil er vom Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat“.
( 27 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 7. Juni 1988, Roviello (20/85, EU:C:1988:283, Rn. 18), und vom 18. Dezember 2014, Larcher (C‑523/13, EU:C:2014:2458, Rn. 46).
( 28 ) Vgl. Art. 1 Buchst. x und Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004. Art. 1 Buchst. x der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor, dass „eine ‚vorgezogene Leistung wegen Alters‘ … eine Leistung [ist], die vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird“.
( 29 ) Vgl. Art. 1 Buchst. x und Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004.
( 30 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2016, Vorarlberger Gebietskrankenkasse und Knauer (C‑453/14, EU:C:2016:37, Rn. 35).
( 31 ) Vgl. Nr. 23 dieser Schlussanträge.
( 32 ) Vgl. Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck (C‑189/16, EU:C:2017:946, Rn. 59), worin es heißt, dass Art. 58 der Verordnung Nr. 883/2004 „für die Berechnung der Ansprüche auf eine Mindestleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Garantierente vor[sieht], dass insbesondere der tatsächliche Betrag der Altersrenten, die der Betroffene aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, zu berücksichtigen ist“.