SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 26. März 2019 ( 1 )

Rechtssache C‑249/18

Staatssecretaris van Financiën

Beteiligte:

CEVA Freight Holland BV

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof, Niederlande])

„Vorabentscheidungsersuchen – Zollunion – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 78 – Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen – Nach zollbehördlicher Überprüfung erhobene Zölle auf eingeführte Waren – Vom Anmelder vorgenommene Änderung des in der Zollanmeldung angegebenen Warenwerts – Art. 221 – Bestimmung der Verjährungsfrist“

1. 

Dieses Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof, Niederlande) betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 2 ), die den rechtlichen Rahmen für Zollvorschriften und ‑verfahren im Zollgebiet der Union bietet. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der CEVA Freight Holland BV (im Folgenden: CEVA Freight) und den niederländischen Zollbehörden über Zahlungsaufforderungen, durch die nach einer Überprüfung der von CEVA Freight abgegebenen Zollanmeldungen Zölle erhoben wurden.

2. 

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, wie Art. 78 des Zollkodex, der die nachträgliche Prüfung der Anmeldungen regelt, auszulegen ist. Bei der zweiten Frage geht es um die Auslegung von Art. 221 des Zollkodex sowie darum, ob der Zeitpunkt des Ablaufs der dort vorgesehenen Frist von drei Jahren nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht zu bestimmen ist.

Zollkodex

3.

Folgende Begriffe wurden in Art. 4 definiert:

„3.

Zollbehörden: die unter anderem für die Anwendung des Zollrechts zuständigen Behörden;

9.

Zollschuld: die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten;

12.

Zollschuldner: eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person;

16.

Zollverfahren:

a)

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

17.

Zollanmeldung: die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen;

18.

Anmelder: die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;

20.

Überlassen einer Ware: die Maßnahme, durch die eine Ware von den Zollbehörden für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Ware übergeführt wird;

…“

4.

Titel II regelte die Grundlagen für die Anwendung der im Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen, wie etwa die Erhebung von Einfuhrabgaben. Nach Art. 20 waren die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der Union zu stützen. Art. 28 sah vor, dass die Bestimmungen in Kapitel 3 die Ermittlung des Zollwerts für die Anwendung u. a. des Zolltarifs der Union regeln. In dem zu diesem Kapitel gehörenden Art. 29 hieß es: „Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der [Union] tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis“, gegebenenfalls nach Berichtigung ( 3 ).

5.

Für das normale Zollverfahren war in Art. 62 vorgesehen, dass schriftliche Zollanmeldungen auf einem Vordruck abzugeben waren. Die Zollanmeldungen mussten unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet wurden, erforderlich waren.

6.

Art. 65 sah vor, dass der Anmelder die Anmeldung berichtigen konnte, nachdem sie von den Zollbehörden angenommen worden war, wobei eine Berichtigung jedoch nicht mehr zulässig war, wenn der Antrag gestellt wurde, nachdem die Zollbehörden bereits Maßnahmen wie z. B. die Überlassung der betreffenden Waren ergriffen hatten ( 4 ).

7.

Art. 78 lautete:

„(1)   Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

(2)   Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

(3)   Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“ ( 5 )

8.

Gemäß Art. 79 erhielt eine Nichtunionsware durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den zollrechtlichen Status von Unionswaren.

9.

Art. 221 lautete:

„(1)   Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

(2)   Ist der zu entrichtende Abgabenbetrag in der Zollanmeldung als Hinweis vermerkt worden, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die Mitteilung nach Absatz 1 nur erfolgt, wenn der angegebene Abgabenbetrag nicht mit dem von ihnen ermittelten Betrag übereinstimmt.

Wird von der im vorstehenden Unterabsatz genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, so gilt unbeschadet des Artikels 218 Absatz 1 zweiter Unterabsatz die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden als Mitteilung des buchmäßig erfassten Abgabenbetrags an den Zollschuldner.

(3)   Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.“ ( 6 )

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission

10.

Art. 147 der Verordnung Nr. 2454/93 ( 7 ) bestimmt:

„(1)   Für die Anwendung des Artikels 29 des Zollkodex wird die Tatsache, dass Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, als ausreichendes Indiz dafür angesehen, dass sie zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden. Dies gilt auch bei aufeinander folgenden Verkäufen vor der Bewertung, wobei vorbehaltlich der Artikel 178 bis 181 jeder bei einem solchen Verkauf erzielte Preis für die Bewertung herangezogen werden kann.

…“ ( 8 )

Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

11.

CEVA Freight ist eine Zollspediteurin, die als solche im eigenen Namen und für eigene Rechnung Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt. Im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2010 gab sie zahlreiche Anmeldungen für die Überführung verschiedener Modelle von Medienabspielgeräten in den zollrechtlich freien Verkehr ab (im Folgenden: streitgegenständliche Zollanmeldungen). Diese Waren wurden von CEVA Freight in zwei Unterpositionen (84717050 und 85176200) eingereiht, die beide für die betreffenden Waren einen Zolltarif von 0 % vorsahen. Die Zollbehörden überließen die Medienabspielgeräte dem Anmelder deshalb ohne Erhebung von Einfuhrabgaben.

12.

Im Jahr 2011 überprüften die Zollbehörden die streitgegenständlichen Zollanmeldungen. Aufgrund dieser Überprüfung reihten sie die Medienabspielgeräte in eine andere Unterposition (85219000) mit einem Zollsatz von 13,9 % ein.

13.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 teilten die Zollbehörden CEVA Freight mit, dass sie die nicht entrichteten Zölle zu erheben beabsichtigten. Für die Zwecke der Nacherhebung der Zölle legten sie einen Zollwert der Medienabspielgeräte zugrunde, der auf den Preisen beruhte, die CEVA Freight zuvor als die Preise angegeben hatte, zu denen die betreffenden Unternehmen die Geräte innerhalb der Union verkauften. Am 27. Februar 2013 erwiderte CEVA Freight darauf mit dem Antrag, den Zollwert der Waren herabzusetzen. CEVA Freight führte aus, als Wert der Abspielgeräte sei der von ihrem in Asien ansässigen Hersteller in Rechnung gestellte niedrigere Transaktionspreis zugrunde zu legen. Dieser Antrag wurde auf Art. 78 des Zollkodex gestützt.

14.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 teilten die Zollbehörden CEVA Freight mit, im Hinblick auf die drohende Verjährung der (im Schreiben vom 22. Februar 2013 angegebenen) Zollschuld sei es erforderlich, bezüglich der streitgegenständlichen Zollanmeldungen Zahlungsaufforderungen zu erlassen. Das am selben Tag zur Post gegebene Schreiben ging CEVA Freight am 4. März 2013 zu.

15.

CEVA Freight legte gegen die Zahlungsaufforderungen Beschwerde ein und beantragte erneut die Herabsetzung des Zollwerts der Waren gemäß Art. 78 des Zollkodex. Die von ihr eingelegte Beschwerde wurde von den Zollbehörden mit folgender Begründung abgelehnt: i) CEVA Freight habe bei der Abgabe der Anmeldungen bewusst eine Wahl zwischen zwei Preisen getroffen, die beide rechtsgültig für die Bestimmung des Zollwerts zugrunde gelegt werden könnten. ii) Die von CEVA Freight in den Anmeldungen angegebenen Preise seien korrekt. iii) Ein Überprüfungsantrag gemäß Art. 78 des Zollkodex diene nicht dazu, Anmeldern die Möglichkeit zu geben, Angaben in einer Einfuhranmeldung zu überprüfen und dann zu ändern, es sei denn, diese seien unrichtig oder unvollständig.

16.

Der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) war der Auffassung, die von CEVA Freight bei der Angabe des Werts der Medienabspielgeräte getroffene Preisauswahl sei untrennbar mit dem ihr bei der zollrechtlichen Einordnung der Waren unterlaufenen Irrtum verbunden. Diese Preisauswahl stelle eine „unrichtige Grundlage“ im Sinne von Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex dar. Infolgedessen verpflichtete der Gerechtshof Amsterdam die Zollbehörden, die Entscheidung darüber, ob CEVA Freight die streitgegenständlichen Zollanmeldungen ändern könne, zu überprüfen. Ferner entschied er, dass die in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex festgelegte Verjährungsfrist von drei Jahren für die Mitteilung der Zollschuld an CEVA Freight noch nicht abgelaufen sei, weil für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Mitteilung an den Schuldner erfolgt sei, maßgebend sei, wann die Zahlungsaufforderungen von den Zollbehörden abgesandt worden seien (28. Februar 2013), und nicht, wann sie zugegangen seien (4. März 2013) ( 9 ).

17.

Mit ihrem beim vorlegenden Gericht eingelegten Rechtsmittel begehren die Zollbehörden im Wesentlichen die Aufhebung dieser Entscheidung. Das vorlegende Gericht legt dazu folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.

Ist Art. 78 des Zollkodex dahin auszulegen, dass ein Anmelder im Rahmen einer buchmäßigen Erfassung nachträglich unter Bezugnahme auf Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung einen anderen, niedrigeren Transaktionspreis der eingeführten Waren wählen kann, um die Zollschuld herabzusetzen?

2.

a)

Ist bei der Anwendung von Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Mitteilung an den Zollschuldner erfolgt ist, eine Frage des Unionsrechts?

b)

Falls Frage 2a bejaht wird, ist Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex dann dahin auszulegen, dass der Zollschuldner die darin genannte Mitteilung innerhalb von drei Jahren nach der Entstehung der Zollschuld erhalten haben muss, oder reicht es aus, dass die Mitteilung innerhalb dieser Frist an den Zollschuldner versandt wurde?

18.

CEVA Freight, die niederländische und die spanische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Stellungnahmen eingereicht und in der Sitzung vom 14. Februar 2019 mündlich verhandelt.

Würdigung

Vorbemerkungen

19.

In Titel III des Zollkodex sind die drei die Waren betreffenden Faktoren niedergelegt (zolltarifliche Einreihung, Ursprung und Zollwert), auf deren Grundlage u. a. Einfuhrabgaben erhoben werden. In dieser Sache nahmen die Zollbehörden aufgrund von Art. 78 Abs. 1 des Zollkodex eine Überprüfung der zolltariflichen Einreihung der in Rede stehenden Waren vor, die dazu führte, dass der Betrag der zu zahlenden Zölle geändert wurde, und zwar von null auf einen zu erhebenden Zollsatz von 13,9 %. Die Entscheidung über die zolltarifliche Neueinreihung wird im Ausgangsverfahren nicht angegriffen.

20.

Der einzige Faktor, über den gestritten wird, ist der Wert, der den in Rede stehenden Waren beizumessen ist.

Erste Frage

21.

Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 78 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass ein Anmelder, der als Wert in die Union eingeführter Waren in einer Zollanmeldung einen Preis angegeben hat, diese Angabe durch einen niedrigeren, gleichermaßen rechtmäßigen Transaktionspreis für die betreffenden Waren ersetzen kann.

22.

CEVA Freight trägt vor, bei der Abgabe der ursprünglichen Zollanmeldungen für die in Rede stehenden Waren habe sie deren Zollwert für unerheblich gehalten, weil der Zollsatz nach der vorgenommenen zolltariflichen Einreihung 0 % betragen habe. Die erste Frage des vorlegenden Gerichts sei umzuformulieren, um dem Rechnung zu tragen. Aus der Schilderung des Sachverhalts in der Vorlageentscheidung geht dieser Standpunkt meines Erachtens bereits ganz deutlich hervor. Ich halte es daher nicht für erforderlich, die erste Frage umzuformulieren.

23.

CEVA Freight führt aus, die Änderung der Zollanmeldung müsse nach Art. 78 des Zollkodex zulässig sein.

24.

Die Niederlande und die Kommission vertreten die gegenteilige Auffassung. Sobald Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden seien, könne eine Zollanmeldung nur noch geändert werden, sofern Art. 78 des Zollkodex Anwendung finde. Um sich auf diese Bestimmung stützen zu können, müsse der Anmelder nachweisen, dass die Zollbehörden von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen seien. Ob eine Überprüfung für den Anmelder vorteilhaft wäre, sei kein relevanter Gesichtspunkt.

25.

Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt die Zollwertregelung der Union das Ziel, ein gerechtes, einheitliches und neutrales System zu errichten, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Der Zollwert muss also den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert eingeführter Waren widerspiegeln und alle Elemente dieser Waren, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen ( 10 ).

26.

Art. 29 des Zollkodex definierte den „Zollwert“ eingeführter Waren als „Transaktionswert“ – d. h. als den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex ( 11 ). Aus Art. 29 Abs. 1 folgt, dass der Zollwert nur zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkaufte Waren betrifft. Daher muss zum Zeitpunkt des Verkaufs feststehen, dass die fraglichen Waren mit Ursprung in einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen ( 12 ).

27.

Gemäß Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsverordnung können bei aufeinanderfolgenden Verkäufen vor der Bewertung für Zollzwecke die Preise bei nach der Ausfuhr, aber vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union getätigten Verkäufen berücksichtigt werden, um den „Transaktionswert“ im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex zu ermitteln ( 13 ). Somit kann der Einführer unter den für jeden der Verkäufe vereinbarten Preisen denjenigen auswählen, der der Ermittlung des Zollwerts der betreffenden Waren zugrunde zu legen ist, sofern den Zollbehörden für den gewählten Preis alle Angaben und erforderlichen Unterlagen geliefert werden können ( 14 ).

28.

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der von CEVA Freight in ihren Zollanmeldungen angegebene Wert, der den Zollbehörden als Grundlage für die Nacherhebung diente, unter die Definition des Transaktionswerts von Waren im Sinne von Art. 29 des Zollkodex und Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsverordnung fällt. Desgleichen trifft es zu, dass auch der herabgesetzte Wert, auf den die Zollbehörden nach Ansicht von CEVA Freight bei der Berechnung der zu zahlenden Zölle abstellen sollten, von der in den genannten Bestimmungen festgelegten Definition erfasst ist. Ferner ist unstreitig, dass CEVA Freight keine Zweifel an der Auslegung von Art. 29 des Zollkodex und Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsverordnung hatte, denn ihr war bewusst, dass sie nach diesen Bestimmungen in den Zollanmeldungen entweder den Preis der Medienabspielgeräte auf dem Unionsmarkt oder den niedrigeren in Asien gezahlten Preis angeben konnte.

29.

Nach den Art. 62 und 76 des Zollkodex müssen Zollanmeldungen alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind ( 15 ). Grundsätzlich (gemäß Art. 65 Buchst. c des Zollkodex) konnten Anmelder die Angaben in der Zollanmeldung nicht mehr berichtigen, nachdem die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden waren. Die Rechtslage änderte sich, als am 1. Januar 1994 der Zollkodex von 1992 in Kraft trat ( 16 ). Ab dann gestattete Art. 78 den Zollbehörden, nach Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vorzunehmen. Bei einer Überprüfung nach Art. 78 können die Zollbehörden nur Informationen verwenden, die in der Zollanmeldung oder im Zusammenhang mit ihr eingereicht wurden ( 17 ).

30.

Art. 78 des Zollkodex schweigt zu der Frage, ob ein Anmelder unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden den in seinen Zollanmeldungen angegebenen Wert der Waren ändern und einen niedrigeren Transaktionspreis angeben kann. Die neue Rechtsfrage, die sich im Fall von CEVA Freight stellt, betrifft den Umfang des Ermessens der Zollbehörden bei der Überprüfung von Zollanmeldungen. Nach Art. 78 Abs. 3 ist das Ermessen auszuüben, falls die nachträgliche Prüfung ergibt, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen wurde, d. h., dass es materielle Fehler oder Versäumnisse gab oder dass das anwendbare Recht falsch ausgelegt wurde. Trifft dies zu, müssen die Zollbehörden nach Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln ( 18 ). Das Ziel ist die Erhebung der eigentlich geschuldeten Zölle, nicht die Maximierung von Einnahmen.

31.

Ist die von CEVA Freight beantragte Überprüfung mit den Zielen der zollrechtlichen Bewertungsvorschriften der Union vereinbar?

32.

Meines Erachtens ist dies zu bejahen.

33.

Erstens betrifft das Ausgangsverfahren ein Rechtsmittel der Zollbehörden gegen die Entscheidung des Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam). In dem dort angefochtenen Urteil stellte das Gericht fest, dass die von CEVA Freight getroffene Wahl des Preises, der für die Zwecke der Ermittlung des Zollwerts in den Zollanmeldungen angegeben wurde, nicht von dem ihr bei der zolltariflichen Einreihung dieser Waren unterlaufenen Irrtum getrennt werden könne ( 19 ). Meines Erachtens bedeutet das, dass der ursprüngliche Irrtum bei der zolltariflichen Einreihung der in Rede stehenden Waren in untrennbarem Zusammenhang mit dem Wert steht, der von CEVA Freight für die Medienabspielgeräte angegeben wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde anerkannt, dass der Zollwert eingeführter Waren unerheblich ist, wenn sich aus der zolltariflichen Einreihung ein Zollsatz von 0 % ergibt. Wenn sich jedoch aus der zolltariflichen Einreihung die Verpflichtung zur Zahlung von Zoll in Höhe von 13,9 % ergibt, kommt diesen Faktoren (Preis und Zollwert) größte Bedeutung zu. Würde die Änderung der Sachlage im Anschluss an die von der Zollbehörde vorgenommene Änderung der zolltariflichen Einreihung nicht berücksichtigt, wäre CEVA Freight daran gehindert, für die in Rede stehenden Waren einen mit Bedacht gewählten Wert anstelle eines willkürlichen Werts anzugeben. Meines Erachtens bilden daher der ursprüngliche Irrtum bei der zolltariflichen Einreihung und die Wertangabe für die in Rede stehenden Waren ein untrennbares Ganzes. Eine isolierte Betrachtung jedes dieser Vorgänge wäre nicht sachgerecht und liefe dem Ziel des Zollkodex zuwider, bei der Wertermittlung auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ( 20 ).

34.

Zweitens ist es meiner Ansicht nach gerecht, die begehrte Änderung zuzulassen, da sie die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt, dass nämlich die vorzunehmende zolltarifliche Einreihung in untrennbarem Zusammenhang mit dem Preis steht, der von CEVA Freight ausgewählt und in ihrer Zollanmeldung für die in Rede stehenden Waren angegeben wurde. Drittens läuft die Änderung nicht der Einheitlichkeit und Neutralität des Systems zuwider, da nach wie vor Zölle zu zahlen sind (lediglich auf einen geringeren Zollwert).

35.

Viertens hebt das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung hervor, dass der niedrigere Preis, den CEVA Freight an die Stelle des in der Anmeldung angegebenen Preises setzen möchte, anhand der einschlägigen Unterlagen nachweisbar ist, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dadurch ein fiktiver Zollwert ergibt.

36.

Fünftens hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 78 des Zollkodex keine Beschränkung für die Möglichkeit der Zollbehörden enthält, eine nachträgliche Prüfung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 (oder Art. 78 Abs. 2) vorzunehmen, oder sie daran hindert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Fall wie in Art. 78 Abs. 3 vorgesehen zu regeln ( 21 ). Sowohl der Zweck des Zollkodex, „der u. a. nach seinem fünften Erwägungsgrund eine ordnungsgemäße Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben sicherstellen soll …, als auch der spezielle Grundgedanke von Art. 78 des Zollkodex, der darin besteht, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, indem er die tatsächlichen Irrtümer und Unterlassungen sowie die Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts berichtigt …, sprechen nämlich gegen eine Auslegung dieses Artikels, nach der es den Zollbehörden generell verwehrt werden darf, nachträgliche Prüfungen der Zollanmeldungen durchzuführen, um den Fall gegebenenfalls zu regeln“ ( 22 ). Außerdem verfügen die Zollbehörden nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen in Bezug auf die Vornahme nachträglicher Prüfungen, um u. a. solche Ziele zu erreichen ( 23 ). Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex ist deshalb dahin auszulegen, dass er es den Zollbehörden im Rahmen der Pflichten, die er ihnen auferlegt, generell erlaubt, eine nachträgliche Prüfung einer Zollanmeldung vorzunehmen und daraus die Konsequenzen in Form der Festsetzung einer neuen Zollschuld zu ziehen ( 24 ).

37.

Meines Erachtens folgt aus der Rechtsprechung, dass den Zollbehörden hinsichtlich der Überprüfung von Zollanmeldungen nach der Überlassung der Waren ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Da der ursprüngliche Irrtum bei der zolltariflichen Einreihung und der von CEVA Freight angegebene Wert der Medienabspielgeräte in untrennbarem Zusammenhang stehen, fällt der festgestellte Fehler meines Erachtens unter den Begriff „unrichtige oder unvollständige Grundlagen“ in Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex. Diese Wendung ist so ausgelegt worden, dass sie sich sowohl auf technische Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts bezieht ( 25 ). Der ursprüngliche Fehler bei der zolltariflichen Einreihung kann einem technischen Irrtum gleichgesetzt werden.

38.

Schließlich hat die Kommission Bedenken geäußert, dass Art. 78 des Zollkodex nicht dazu diene, den Anmeldern die Möglichkeit zu geben, eine Überprüfung zu beantragen, um Angaben zu machen, die sie in eine günstigere Lage versetzen. Mir leuchtet ein, dass solche Bedenken gerechtfertigt sein könnten, wenn anzunehmen wäre, dass Anmelder grundsätzlich eine so weitgehende Wahlmöglichkeit hätten.

39.

Im Fall von CEVA Freight sind die Umstände jedoch differenzierter zu betrachten; es geht nicht bloß darum, dass sie einen günstigeren Zollwert für ihre Zollanmeldung wählen will.

40.

Insoweit ersucht das vorlegende Gericht um eine Klarstellung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Overland Footwear ( 26 ). Einerseits heißt es darin, dass eine Überprüfung nach Art. 78 des Zollkodex nur möglich ist, wenn technische Irrtümer oder Unterlassungen oder Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts vorliegen. Andererseits hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Irrtum in Form einer versehentlichen Unterlassung nicht als Ausübung eines Wahlrechts angesehen werden kann, die per definitionem bewusstes Handeln voraussetzt. Das vorlegende Gericht führt aus, der Begriff „versehentliche Unterlassungen“ sei weit auszulegen und könne deshalb so verstanden werden, dass er einen Fall wie den von CEVA Freight im Ausgangsverfahren erfasse.

41.

In der genannten Rechtssache kaufte das Unternehmen (Overland) außerhalb der Union hergestellte Waren (hauptsächlich Schuhe) ein, die es sodann in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einführte und dort vertrieb. Im Zuge seiner Aktivitäten nahm Overland die Dienstleistungen eines Maklers im Fernen Osten in Anspruch, dem sie eine Provision zahlte. Die Provision wurde dem Hersteller gezahlt, der sie an den Makler weiterleitete. Anfangs nahm Overland die Provision des Maklers (die nicht gesondert ausgewiesen war) in die Angaben in den Einfuhrzollanmeldungen auf. Dementsprechend wurde Einfuhrzoll auch auf die Provision berechnet und gezahlt. Später wies Overland, mit Zustimmung der Zollbehörden, in den Einfuhrzollanmeldungen die Einkaufsprovision getrennt vom Kaufpreis der eingeführten Waren aus. Fortan erhoben die Zollbehörden auf die Einkaufsprovision keinen Einfuhrzoll mehr. Overland beantragte sodann die Überprüfung der früheren Zollanmeldungen und die anteilmäßige Erstattung der gezahlten Zölle, weil ein Teil des auf jeder Einfuhrzollanmeldung angegebenen Wertes einer Einkaufsprovision entsprochen habe, für die keine Abgaben geschuldet worden seien.

42.

Der Gerichtshof wies in seiner Entscheidung das Vorbringen zurück, dass Art. 78 Abs. 3 nur unter engen Voraussetzungen, etwa in Fällen einer irrigen Einstufung der Waren, Anwendung finde. Er folgte auch nicht dem Vorbringen, Overland habe, als sie die Einkaufsprovision nicht in ihrer Zollanmeldung ausgewiesen habe, ein Wahlrecht ausgeübt und somit nicht fehlerhaft gehandelt. Dazu führte der Gerichtshof aus: „[W]egen der Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders [kann dieser Umstand] nicht dazu führen, dass Abgaben, die lediglich aus Gründen bloßer Beweisregeln rechtmäßig erhoben worden sind, trotz der Vorlage hinreichender Beweismittel nachträglich gesetzlich geschuldeten Abgaben … gleichgestellt werden. Schließlich ist festzustellen, dass ein Irrtum in Form einer versehentlichen Unterlassung jedenfalls nicht als Ausübung eines Wahlrechts angesehen werden kann, die per definitionem bewusstes Handeln voraussetzt.“ ( 27 )

43.

Die Entscheidung Overland Footwear des Gerichtshofs ( 28 ) ist zweifellos aufschlussreich, doch ist der vorliegende Fall meines Erachtens anders gelagert. Hier lag ursprünglich ein Irrtum bei der zolltariflichen Einreihung der in Rede stehenden Waren vor. Infolge dieses ursprünglichen Irrtums wurde in den betreffenden Zollanmeldungen ein bestimmter Wert angegeben. Der Irrtum bei der zolltariflichen Einreihung wurde im Zuge einer späteren Überprüfung berichtigt. Dies ist ein großer Unterschied gegenüber dem Sachverhalt in der Rechtssache Overland Footwear. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von der Situation, dass ein Anmelder frei unter mehreren verschiedenen Werten wählt und später allein deshalb eine Überprüfung beantragt, weil er es sich anders überlegt hat. Hier sind der ursprüngliche Irrtum bei der zolltariflichen Einreihung und die damit verbundene Wertangabe zwei Seiten derselben Medaille.

44.

Ich komme daher zu folgendem Schluss: Werden Waren irrtümlich zollrechtlich in eine Unterposition eingereiht, für die der Zollsatz 0 % beträgt, und wählt der Anmelder dann auf der Grundlage dieses Irrtums (bei aufeinanderfolgenden Verkäufen) einen Preis für die Ermittlung des Zollwerts dieser Waren im Einklang mit Art. 29 des Zollkodex und Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsverordnung, können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders nach der Überlassung der betreffenden Waren die Zollanmeldung überprüfen und dem Anmelder gestatten, einen mit Bedacht gewählten Wert anzugeben, sofern auch diese Bewertung den Anforderungen des Zollkodex genügt.

Zweite Frage

45.

Nach Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex müssen die Zollbehörden den Abgabenbetrag dem Zollschuldner mitteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem diese Mitteilung erfolgt, Sache des Unionsrechts oder des nationalen Rechts ist. Für den Fall, dass die Bestimmung des Zeitpunkts der Mitteilung Sache des Unionsrechts ist, möchte es außerdem wissen, ob die Mitteilung innerhalb von drei Jahren nach der Entstehung der Zollschuld zugegangen sein muss oder ob es für die Zwecke des Art. 221 Abs. 3 ausreicht, dass die Mitteilung nachweislich innerhalb dieser Frist an den Zollschuldner versandt wurde.

46.

Zunächst ist zu bedenken, dass die Zollschuld in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird (Art. 201 Abs. 2 des Zollkodex). Hier wurden die streitgegenständlichen Zollanmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen dem 1. März 2010 und dem 31. Oktober 2010 abgegeben. Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Frage, ob bestimmte Zollschulden verjährt seien, nur die vor dem 4. März 2010 entstandenen Zollschulden betreffe.

47.

CEVA Freight und die spanische Regierung sind der Ansicht, dass die Bestimmung des Ablaufs der Verjährungsfrist Sache des Unionsrechts sei. Die Niederlande und die Kommission tragen vor, nach dem Zollkodex unterliege sie dem nationalen Verfahrensrecht.

48.

Ich teile die Auffassung der Niederlande und der Kommission.

49.

Die Verjährung ist in Art. 221 Abs. 3 Satz 1 geregelt: „Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen.“ ( 29 ) Nichts im klaren Wortlaut dieser Vorschrift deutet darauf hin, dass die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Mitteilung an den Zollschuldner erfolgt, eine Frage des Unionsrechts wäre.

50.

Die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung zeigt, dass es das Ziel des Gesetzgebers war, einen gewissen Grad an Kohärenz und Einheitlichkeit bei der Erhebung des Zollschuldbetrags zu erreichen. Vor dem Inkrafttreten des Zollkodex war dies in der Verordnung Nr. 1697/79 ( 30 ) in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1854/89 ( 31 ) geregelt. Die Verordnung Nr. 1697/79 wurde eingeführt, um die bestehenden nationalen Regeln durch neue gemeinschaftsweite Rechtsvorschriften zu ersetzen ( 32 ). Im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es, dass eine Nacherhebung von Zöllen in gewisser Weise die Rechtssicherheit verletzt, auf die sich ein Abgabenschuldner bei Verwaltungsakten mit finanziellen Folgen verlassen können muss. Es wurde daher für angemessen gehalten, eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tag der Entstehung der Zollschuld festzulegen, um den Spielraum der Zollbehörden für künftige Maßnahmen zu beschränken. Es gibt keine Anhaltspunkte für weitere mit dieser Verjährungsfrist verfolgte Zwecke. Insbesondere gab es keine Vorgaben des Gesetzgebers dazu, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die Mitteilung vorzunehmen war. Der Wortlaut von Art. 221 des Zollkodex von 1992 ähnelt dem von Art. 2 der Verordnung Nr. 1697/79.

51.

Meines Erachtens ist es daher Sache der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung von Art. 221 des Zollkodex im Einklang mit den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vorzugehen, da das Unionsrecht seinerzeit keine gemeinsamen Vorschriften zur Bestimmung des Zeitpunkts enthielt, zu dem die Mitteilung für die Zwecke dieser Vorschrift erfolgte ( 33 ).

52.

CEVA Freight und die spanische Regierung führen aus, es sei jedoch erforderlich, den weiteren Kontext zu berücksichtigen, in dem die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten tätig seien. Sie verweisen auf die aktuelle Fassung des Zollkodex ( 34 ), der nunmehr vorsehe, dass der gesamte Austausch von Informationen (wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen) unter den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen müsse (Art. 6 Abs. 1). Sowohl CEVA Freight als auch die spanische Regierung sind der Auffassung, dass der Zollkodex von 2013 bei der Auslegung seiner Vorgängerregelung, des Zollkodex von 1992, als Hilfe heranzuziehen sei.

53.

Bei diesem Vorbringen wird die schlichte Tatsache übersehen, dass der Gesetzgebungskontext des Zollkodex von 2013 nicht mit dem des Zollkodex von 1992 übereinstimmt. Im Jahr 2008 wurde der Zollkodex grundlegend geändert, um ihn dem neuen elektronischen Arbeitsumfeld für Zoll und Handel anzupassen; zu diesem Zweck wurden die Regeln überarbeitet ( 35 ). Es ist daher nicht möglich, aus dem derzeitigen Inhalt des Zollkodex von 2013 Rückschlüsse auf die Auslegung von Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex von 1992 zu ziehen.

54.

Meines Erachtens ist es daher nach dieser Vorschrift Sache des nationalen Verfahrensrechts, festzulegen, wann die Mitteilung an den Zollschuldner erfolgt. Dies gilt vorbehaltlich der klassischen durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen, wonach die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen dürfen, die Erhebung des Zollschuldbetrags praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, und das nationale Recht ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige Streitigkeiten im nationalen Recht entschieden wird, angewandt werden muss ( 36 ).

55.

Angesichts meiner Antwort auf den ersten Teil der zweiten Frage ist die Beantwortung ihres zweiten Teils nicht erforderlich. Der Vollständigkeit halber füge ich hinzu, dass meines Erachtens, falls sich der Gerichtshof meiner Auffassung zum ersten Teil der zweiten Frage nicht anschließen, sondern sich für eine einheitliche unionsweite Auslegung entscheiden sollte, der Wortlaut von Art. 221 Abs. 3 dafür spricht, dass die Zollbehörden die Mitteilung an den Zollschuldner vor Ablauf der Dreijahresfrist absenden müssen, da es in dieser Bestimmung um die Handlungen der Zollbehörden geht und nicht um das Datum des Zugangs beim Zollschuldner.

Ergebnis

56.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof, Niederlande) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Werden Waren irrtümlich zollrechtlich in eine Unterposition eingereiht, für die der Zollsatz 0 % beträgt, und wählt der Anmelder dann auf der Grundlage dieses Irrtums (bei aufeinanderfolgenden Verkäufen) einen Preis für die Ermittlung des Zollwerts dieser Waren im Einklang mit Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 147 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92, können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders nach der Überlassung der betreffenden Waren die Zollanmeldung überprüfen und dem Anmelder gestatten, einen mit Bedacht gewählten Wert anzugeben, sofern auch diese Bewertung den Anforderungen der Verordnung Nr. 2913/92 genügt.

2.

Wann die Mitteilung an den Zollschuldner gemäß Art. 221 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 erfolgt, ist Sache des nationalen Verfahrensrechts. Dies gilt vorbehaltlich der klassischen durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen, wonach die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen dürfen, die Erhebung des Zollschuldbetrags praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, und das nationale Recht ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige Streitigkeiten im nationalen Recht entschieden wird, angewandt werden muss.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Verordnung des Rates vom 12. Oktober 1992 (ABl. 1992, L 302, S. 1). Diese Verordnung wurde mehrfach geändert: Zum entscheidungserheblichen Zeitraum galt sie in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. 2006, L 363, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex oder Zollkodex von 1992). Am 4. Juni 2008 trat die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. 2008, L 145, S. 1) in Kraft. Sie wurde jedoch, bevor sie zur Anwendung kam, durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (im Folgenden: Zollkodex von 2013) aufgehoben und ersetzt.

( 3 ) Die Art. 32 und 33 sahen gewisse Berichtigungen vor, die bei der Ermittlung des Zollwerts anhand des Zollkodex dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen waren.

( 4 ) Die Bestimmungen des damaligen Art. 65 des Zollkodex spiegelten den älteren Art. 6 der Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. 1979, L 205, S. 19) wider.

( 5 ) Vor der in den Zollkodex von 1992 übernommenen Änderung der zollrechtlichen Vorschriften gab es keine Vorschriften, die den Inhalt von Art. 78 des Zollkodex widerspiegelten.

( 6 ) Art. 243 sah vor, dass jede Person gegen sie unmittelbar und persönlich betreffende Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einen Rechtsbehelf einlegen kann.

( 7 ) Verordnung vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. 1993, L 253, S. 1) (im Folgenden: Durchführungsverordnung). Diese Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/481 der Kommission vom 1. April 2016 zur Aufhebung der Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. 2016, L 87, S. 24) mit Wirkung vom 30. April 2016 aufgehoben.

( 8 ) Die Art. 178 bis 181 betrafen Angaben von Privatpersonen und vorzulegende Unterlagen.

( 9 ) Siehe unten, Nr. 46.

( 10 ) Urteil vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a. (C‑116/12, EU:C:2013:825, Rn. 34 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 11 ) Siehe oben, Fn. 3.

( 12 ) Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati (C‑263/06, EU:C:2008:128, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati (C‑263/06, EU:C:2008:128, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Zu dieser Rechtsprechung gehört das Urteil vom 6. Juni 1990, Unifert (C‑11/89, EU:C:1990:237), das jedoch die zollrechtlichen Vorschriften für die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren betraf (Art. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren [ABl. 1980, L 134, S. 1], der vor der Einführung von Art. 78 des Zollkodex galt).

( 14 ) Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati (C‑263/06, EU:C:2008:128, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 15 ) Der Anmeldung sind alle Unterlagen beizufügen (Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex).

( 16 ) Siehe oben, Fn. 5, und Urteil vom 20. Oktober 2005, Overland Footwear (C‑468/03, EU:C:2005:624, Rn. 62).

( 17 ) Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C‑427/14, EU:C:2015:803, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 18 ) Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C‑427/14, EU:C:2015:803, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 19 ) Vgl. Abschnitt 3.1 der Vorlageentscheidung.

( 20 ) Siehe oben, Nr. 25.

( 21 ) Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C‑427/14, EU:C:2015:803, Rn. 25).

( 22 ) Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C‑427/14, EU:C:2015:803, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 23 ) Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C‑427/14, EU:C:2015:803, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C‑156/16, EU:C:2017:754, Rn. 29 bis 31).

( 25 ) Urteil vom 20. Oktober 2005, Overland Footwear (C‑468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63).

( 26 ) Urteil vom 20. Oktober 2005 (C‑468/03, EU:C:2005:624).

( 27 ) Urteil vom 20. Oktober 2005, Overland Footwear (C‑468/03, EU:C:2005:624, Rn. 68 und 69) (Hervorhebung nur hier).

( 28 ) Urteil vom 20. Oktober 2005 (C‑468/03, EU:C:2005:624).

( 29 ) Vgl. auch Urteil vom 17. Juni 2010, Agra (C‑75/09, EU:C:2010:352, Rn. 30), und siehe oben, Nr. 9.

( 30 ) Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. 1979, L 197, S. 1).

( 31 ) Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld (ABl. 1989, L 186, S. 1).

( 32 ) Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie (C‑201/04, EU:C:2006:136, Rn. 32).

( 33 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie (C‑201/04, EU:C:2006:136, Rn. 52 und 53).

( 34 ) Siehe oben, Fn. 2.

( 35 ) Vgl. die Begründung zu dem von der Kommission unterbreiteten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (COM[2012] 64, S. 2).

( 36 ) Urteil vom 21. Juni 2007, ROM-projecten (C‑158/06, EU:C:2007:370, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).