SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GIOVANNI PITRUZZELLA

vom 18. Juni 2019 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑152/18 P und C‑153/18 P

Crédit mutuel Arkéa

gegen

Europäische Zentralbank (EZB)

„Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Art. 127 Abs. 6 AEUV – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. g – Aufsicht auf konsolidierter Basis über Kreditinstitute – Verordnung (EU) Nr. 468/2014 – Art. 2 Nr. 21 Buchst. c – Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – Art. 10 – Beaufsichtigte Gruppe – Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind“

1. 

Die beiden vorliegenden verbundenen Rechtssachen beziehen sich auf zwei identische Rechtsmittel des Crédit mutuel Arkéa (im Folgenden: CMA), eines Kreditinstituts französischen Rechts, die auf die Aufhebung zweier – ebenfalls nahezu identischer – Urteile des Gerichts ( 2 ) gerichtet sind, mit denen dieses die Klagen des CMA auf Nichtigerklärung zweier Beschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) ( 3 ) zur Festlegung von Aufsichtsanforderungen an die Crédit-mutuel-Gruppe abgewiesen hat, deren Mitglied der CMA ist.

2. 

Diese Rechtssachen geben dem Gerichtshof zum einen Gelegenheit, erstmals Art. 127 Abs. 6 AEUV auszulegen, der die Rechtsgrundlage darstellt, die es ermöglicht, Aufsichtsaufgaben im Bankensektor auf die EZB zu übertragen, und zum anderen, Klarstellungen zur subjektiven Reichweite der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu geben, die die EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) über Bankengruppen ausübt.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

3.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB ( 4 ) (im Folgenden: SSM-Verordnung) ist im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ab 2014 ein neues System zur Überwachung der Banken der Euro-Zone und der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten eingeführt worden, deren Währung nicht der Euro ist ( 5 ). Der einheitliche Aufsichtsmechanismus ist ein System der Finanzaufsicht, das aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht.

4.

Zu den verschiedenen im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auf die EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben gehört gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der SSM-Verordnung die „Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Muttergesellschaften von Kreditinstituten, einschließlich der Finanzholdinggesellschaften und der gemischten Finanzholdinggesellschaften“.

5.

Die SSM-Verordnung wird durch die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der EZB vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ( 6 ) (im Folgenden: SSM-Rahmenverordnung) ergänzt und präzisiert.

6.

Art. 2 Nr. 21 der letztgenannten Verordnung definiert den Begriff „beaufsichtigte Gruppe“. Danach fallen unter diesen Begriff

„a)

eine Gruppe, de[r]en Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft ist, dessen bzw. deren Hauptsitz sich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat befindet, oder

b)

eine Gruppe, deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, deren Hauptsitz sich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat befindet, sofern der Koordinator … eine für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständige Behörde [ist], die auch die Koordinatorin in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde von Kreditinstituten ist, oder

c)

beaufsichtigte Unternehmen mit Hauptsitz in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat, sofern sie einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die sie nach den in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[ ( 7 )] festgelegten Bedingungen beaufsichtigt und im selben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist“.

7.

Art. 10 („Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013, auf den sich Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung bezieht, sieht vor:

„Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Institut oder mehrere Institute, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat, die sie beaufsichtigt, zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 ausnehmen, vorausgesetzt dass

a)

die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,

b)

die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden,

c)

die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.

…“

B.   Französisches Recht

8.

Nach Art. L.511‑30 des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuchs (im Folgenden: CMF) gilt der Landesverband des Crédit mutuel (CNCM) für die Zwecke der Bestimmungen des CMF über die Kreditinstitute und die Finanzierungsgesellschaften als Zentralorganisation.

9.

Art. L.511‑31 CMF sieht u. a. vor, dass die Zentralorganisationen die ihnen angeschlossenen Kreditinstitute und Finanzierungsgesellschaften vertreten sowie für den Zusammenhalt ihres Netzwerks zu sorgen und sich über das ordnungsgemäße Funktionieren der ihnen angeschlossenen Institute und Unternehmen zu vergewissern haben und zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um insbesondere die Liquidität und Solvenz jedes einzelnen Instituts und Unternehmens und des Netzwerks insgesamt zu gewährleisten.

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

10.

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den angefochtenen Urteilen dargelegt, auf die ich für weitere Einzelheiten verweise ( 8 ).

11.

Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens beschränke ich mich auf den Hinweis, dass der Crédit mutuel eine dezentrale Bankengruppe ist, die aus einem Netz von Ortskassen besteht, welche den Status von Genossenschaften haben. Jede Ortskasse des Crédit mutuel muss sich einem regionalen Verband anschließen; alle Verbände wiederum bilden den CNCM, die Zentralorganisation des Netzwerks im Sinne der Art. L.511‑30 und L.511‑31 CMF.

12.

Der CMA ist eine genossenschaftliche Kredit-Aktiengesellschaft mit variablem Kapital, die als Kreditinstitut zugelassen ist. Er ist Mitglied der Crédit-mutuel-Gruppe.

13.

Mit Beschluss vom 1. September 2014 stellte die EZB fest, dass die Crédit-mutuel-Gruppe eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe sei. In diesem Beschluss vertrat die EZB u. a. die Auffassung, dass der CNCM die an der Spitze stehende Konsolidierungsstufe innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus darstelle und es sich beim CMA um ein Unternehmen der Crédit-mutuel-Gruppe handle.

14.

Mit Schreiben vom 19. September 2014 teilte der CMA der EZB mit, dass sie die Aufsicht über ihn nicht über den CNCM ausüben könne, wie eine von ihm vorgenommene Prüfung ergeben habe.

15.

Nach verschiedenen Schriftwechseln mit dem CMA und dem CNCM erließ die EZB am 17. Juni 2015 einen Beschluss zur Festlegung von Aufsichtsanforderungen an die Crédit-mutuel-Gruppe ( 9 ). In diesem Beschluss vertrat die EZB u. a. die Auffassung, dass sie die für die konsolidierte Aufsicht über den CNCM und die Beaufsichtigung der im Beschluss aufgeführten Unternehmen – darunter des CMA – zuständige Behörde sei.

16.

Vom CMA angerufen, gab der administrative Überprüfungsausschuss ( 10 ) am 14. September 2015 eine Stellungnahme ab, in der er die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EZB vom 17. Juni 2015 feststellte. In Beantwortung des Vorbringens des CMA vertrat dieser Ausschuss u. a. erstens die Auffassung, eine „Zentralorganisation“ im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 müsse nicht zwingend die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweisen. Zweitens kam der genannte Ausschuss zu dem Schluss, dass die Crédit-mutuel-Gruppe die Bedingungen von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 erfülle, auf den Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung verweise.

17.

Im Anschluss an diese Stellungnahme erließ die EZB am 5. Oktober 2015 den ersten streitigen Beschluss, der den Beschluss vom 17. Juni 2015 aufhob und ersetzte, aber denselben Inhalt aufwies ( 11 ).

18.

Später – am 5. Dezember 2015 – erließ die EZB den zweiten streitigen Beschluss, mit dem sie neue Aufsichtsanforderungen an die Crédit-mutuel-Gruppe und die Unternehmen festlegte, aus denen sie besteht.

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

19.

Mit zwei Klageschriften, die am 3. Dezember 2015 und 3. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob der CMA zwei Nichtigkeitsklagen, die im Wesentlichen denselben Inhalt hatten und gegen den ersten streitigen Beschluss bzw. den zweiten streitigen Beschluss gerichtet waren.

20.

Zur Stützung seiner Klagen vor dem Gericht brachte der CMA in jedem Klageverfahren drei Klagegründe vor, von denen lediglich zwei von den vorliegenden Rechtsmitteln betroffen sind. In seinen Klagen bestritt der CMA im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der beiden streitigen Beschlüsse, soweit mit ihnen Vorkehrungen für eine konsolidierte Beaufsichtigung der Crédit-mutuel-Gruppe über den CNCM getroffen wurden. Mit den ersten Gründen seiner beiden Klagen machte der CMA geltend, dass der CNCM, da er nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweise, nicht als Zentralorganisation im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung eingestuft werden könne. Mit den zweiten Gründen seiner Klagen machte der CMA geltend, die EZB habe fälschlicherweise die Auffassung vertreten, dass die Crédit-mutuel-Gruppe die Bedingungen von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 erfülle, auf den Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung verweise ( 12 ).

21.

Mit den angefochtenen Urteilen wies das Gericht die Klagen des CMA in vollem Umfang ab.

IV. Anträge der Verfahrensbeteiligten

22.

Mit seinen Rechtsmitteln beantragt der CMA, die angefochtenen Urteile aufzuheben.

23.

Die EZB beantragt, die Rechtsmittel als zumindest teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen, die angefochtenen Urteile zu bestätigen und dem CMA die Kosten aufzuerlegen.

24.

Die Europäische Kommission beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen und dem CMA die Kosten aufzuerlegen.

25.

Der CNCM, dessen Antrag auf Zulassung als Streithelfer vom Präsidenten des Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. September 2018 stattgegeben worden ist, unterstützt die Anträge der EZB und der Kommission und beantragt, dem CMA die Kosten aufzuerlegen.

V. Rechtliche Würdigung

26.

Der CMA stützt seine beiden Rechtsmittel auf zwei Gründe.

27.

Die ersten Gründe werden aus Rechtsfehlern bei der Auslegung von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung und Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013 hergeleitet. Der CMA wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, fälschlicherweise entschieden zu haben, dass diese Vorschriften es der EZB ermöglichten, Vorkehrungen für eine konsolidierte Beaufsichtigung von einer Zentralorganisation zugeordneten Instituten zu treffen, auch wenn die Zentralorganisation nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweise.

28.

Mit seinen zweiten Rechtsmittelgründen legt der CMA dem Gericht zur Last, dass es die Crédit-mutuel-Gruppe zu Unrecht als beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung betrachtet habe, obwohl diese Gruppe nicht die Bedingung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 erfülle.

29.

Vor der Würdigung der Rechtsmittelgründe des CMA ist zunächst die Zulässigkeit des von diesem zu Beginn seiner Rechtmittelschriften vorgenommenen Verweises auf eine als Anlage beigefügte Anmerkung zu untersuchen, in der ein Universitätsprofessor die angefochtenen Urteile im Auftrag des CMA unter dem Gesichtspunkt des Bankenregulierungs- und ‑aufsichtsrechts prüft.

30.

Wie insoweit aus der Rechtsprechung hervorgeht, bringt die bloße Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen es mit sich, dass, soweit ein der Rechtsmittelschrift beigefügtes Dokument rechtliche Umstände enthält, auf die bestimmte in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Rechtsmittelgründe oder Argumente gestützt sind, diese Umstände unmittelbar in der Rechtsmittelschrift, der das Dokument beigefügt ist, dargelegt oder darin zumindest hinreichend bezeichnet werden müssen. Im Licht dieser Funktion der Anlagen ist der Gerichtshof nämlich nicht verpflichtet, die Rechtsmittelgründe oder Argumente, auf die sich das Rechtsmittel oder die verschiedenen darin vorgebrachten Rechtsmittelgründe möglicherweise stützen ließe, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen ( 13 ).

31.

Im vorliegenden Fall ist der vom CMA in seinen Rechtsmittelschriften vorgenommene allgemeine und pauschale Verweis auf die in Rede stehende Anmerkung vage und knüpft nicht ausdrücklich an einen Rechtsmittelgrund an. Der CMA spezifiziert nicht, welche Argumente in dieser Anmerkung die Argumente stützen sollen, die in den in seinen Rechtsmittelschriften geltend gemachten Gründen vorgebracht worden sind. Unter derartigen Umständen ist dieser Verweis meiner Meinung nach als unzulässig anzusehen, so dass der Inhalt der in Rede stehenden Anmerkung nicht als rechtlicher Umstand berücksichtigt werden dürfte, auf dem die Rechtsmittelgründe und Argumente beruhen, die der CMA in seinen Rechtsmittelschriften vorgebracht hat.

A.   Erste Rechtsmittelgründe, die sich auf das Erfordernis beziehen, dass die Zentralorganisation für eine Einstufung als „beaufsichtigte Gruppe“ die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweisen muss

32.

Im Rahmen der aus zwei Teilen bestehenden ersten Gründe der beiden Rechtsmittel trägt der CMA vor, das Gericht habe Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung begangen. Diese Vorschrift sei so auszulegen, dass die darin genannte Zentralorganisation die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweisen müsse. Ein solches Erfordernis lasse sich sowohl aus Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung selbst (erster Teil) als auch aus Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 ableiten, auf den die erwähnte Vorschrift verweise (zweiter Teil).

1. Erster Teil der ersten Rechtsmittelgründe: fehlerhafte Auslegung von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung

33.

Im Rahmen des ersten Teils seiner ersten Rechtsmittelgründe beanstandet der CMA die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung, wonach diese Vorschrift als solche nicht voraussetze, dass eine Zentralorganisation die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweise.

a) Kurze Zusammenfassung der Argumentation des Gerichts

34.

In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht eine wörtliche, teleologische und kontextbezogene Auslegung von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung vorgenommen ( 14 ).

35.

Was als Erstes die wörtliche Auslegung angeht, hat das Gericht festgestellt, dass die Zentralorganisation nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweisen muss ( 15 ).

36.

Was als Zweites die teleologische Auslegung betrifft, hat sich das Gericht auf den doppelten Zweck gestützt, der mit der Aufsicht auf konsolidierter Basis über Gruppen von Kreditinstituten verfolgt wird und den es zuvor identifiziert hatte ( 16 ), nämlich zum einen den Zweck, der EZB zu ermöglichen, etwaige Risiken für ein Kreditinstitut zu erfassen, die nicht von diesem ausgehen, sondern von der Gruppe, der es angehört, und zum anderen den Zweck, eine Aufsplitterung der Beaufsichtigung der Unternehmen dieser Gruppen auf verschiedene Aufsichtsbehörden, speziell die EZB und die nationalen Behörden, zu vermeiden.

37.

Aus diesem doppelten Zweck hat das Gericht erstens abgeleitet, dass die Einhaltung der Bedingungen von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 eine Nähe zwischen den einer Zentralorganisation zugeordneten Instituten voraussetzt, die ausreichen würde, um das Bestehen einer Gruppe feststellen zu können ( 17 ).

38.

Zweitens hat es daraus abgeleitet, dass, würde dem Ansatz des CMA gefolgt, wonach mittels einer Zentralorganisation, die nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts besitze, keine konsolidierte Aufsicht ausgeübt werden könne, „dies [außerdem] bedeuten [würde], dass verschiedene einer Zentralorganisation zugeordnete Institute, die nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweisen, die in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehenen Voraussetzungen aber erfüllen, im Rahmen des SSM nach Maßgabe ihrer individuellen Bedeutung entweder unter die alleinige Aufsicht der EZB oder unter die unmittelbare Aufsicht der nationalen zuständigen Behörden fielen, was zu einer Aufsplitterung der Aufsicht führen würde, die den Zielen sowohl der [SSM-Verordnung] als auch der SSM-Rahmenverordnung zuwiderliefe“ ( 18 ).

39.

Was als Drittes die kontextbezogene Auslegung angeht, hat das Gericht festgestellt, dass die einschlägigen Bestimmungen der SSM-Verordnung der EZB nicht die Möglichkeit einräumen, Sanktionen gegen die Zentralorganisationen als solche zu verhängen. Das Gericht hat jedoch die Ansicht vertreten, dass, da die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis die Beaufsichtigung auf Einzelbasis ergänzt, die Tatsache, dass die EZB keine Sanktionen gegen Zentralorganisationen verhängen kann, die nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweisen, kein unüberbrückbares Hindernis für die Wahrnehmung einer angemessenen Aufsicht darstellt, da die EZB gegenüber den dieser Zentralorganisation zugeordneten Unternehmen von ihren Vorrechten Gebrauch machen kann ( 19 ).

40.

Im Rahmen des ersten Teils seiner ersten Rechtsmittelgründe bringt der CMA drei Argumente gegen diese vom Gericht vorgenommene Auslegung vor.

b) Übereinstimmung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung mit Art. 127 Abs. 6 AEUV

41.

Mit seinem ersten Argument wirft der CMA dem Gericht vor, insoweit einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung nicht in einem Sinne ausgelegt habe, der mit der höherrangigen Norm, die von dieser Vorschrift zur Anwendung gebracht werde, nämlich Art. 127 Abs. 6 AEUV, im Einklang stehe. Aus der letztgenannten Vorschrift gehe hervor, dass die EZB ihre Aufsichtsaufgaben lediglich gegenüber Kredit- und Finanzinstituten ausübe. Bei einer im Einklang mit dieser höherrangingen Norm des AEUV stehenden Auslegung von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung hätte das Gericht zu der Auffassung gelangen müssen, dass die in der letztgenannten Vorschrift erwähnte Zentralorganisation notwendigerweise die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweisen müsse, damit die EZB ausgehend von dieser Zentralorganisation eine konsolidierte Beaufsichtigung ausüben könne. Der CMA werfe keine Frage nach der Rechtswidrigkeit von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung auf, sondern eine einfache Auslegungsfrage: Die Vorschrift des abgeleiteten Rechts sei im Einklang mit der höherrangigen Rechtsnorm des AEUV auszulegen.

42.

Außerdem könne eine Zentralorganisation einer genossenschaftlich organisierten Gruppe wie der CNCM entgegen dem Vorbringen der EZB nicht als „sonstiges Finanzinstitut“ im Sinne von Art. 127 Abs. 6 AEUV eingestuft werden. Der CNCM sei nämlich eine einfache Vereinigung, die eine Tätigkeit rein verwaltungstechnischer Art, aber keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübe.

43.

Nach Ansicht der EZB und der Kommission ist dieses Argument zurückzuweisen.

44.

Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Rat der Europäischen Union gemäß Art. 127 Abs. 6 AEUV ( 20 )„besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen der [EZB] übertragen [kann]“ ( 21 ).

45.

Diese Bestimmung des AEUV stellt die Rechtsgrundlage dar, auf die sich der Rat beim Erlass der SSM-Verordnung gestützt hat, auf deren Grundlage die EZB anschließend wiederum die SSM-Rahmenverordnung erlassen hat.

46.

Zunächst kann sich der von der EZB und der Kommission hervorgehobene Umstand ( 22 ), dass der CMA keine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung im Hinblick auf Art. 127 Abs. 6 AEUV oder die SSM-Verordnung erhoben hat, nicht auf das vom CMA vorgebrachte Argument auswirken. Wie dieser klar dargelegt hat, wird sein Argument nämlich insoweit aus einem Fehler bei der vom Gericht vorgenommenen Auslegung von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung hergeleitet, als diese Auslegung nicht mit der im AEUV enthaltenen höherrangigen Rechtsnorm im Einklang stehen soll. Dagegen hat der CMA nicht geltend gemacht, Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung sei unvereinbar mit der genannten höherrangigen Rechtsnorm. Es geht daher offenkundig um ein Argument, das sich auf die Auslegung von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung und nicht auf seine Gültigkeit bezieht. Die Möglichkeit, ein solches Argument vorzubringen, hängt jedoch nicht von der Erhebung einer Rechtswidrigkeitseinrede ab.

47.

Der CMA macht im Wesentlichen geltend, die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung sei insoweit falsch, als aus dem Umstand, dass sich Art. 127 Abs. 6 AEUV ausschließlich auf die Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute beziehe, zwangsläufig folge, dass eine Zentralorganisation im Sinne der genannten Vorschrift des abgeleiteten Rechts notwendigerweise die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweisen müsse, damit die EZB ausgehend von dieser Zentralorganisation eine konsolidierte Aufsicht ausüben könne.

48.

Ein solches Argument setzt nach meinem Dafürhalten eine restriktive Auslegung von Art. 127 Abs. 6 AEUV selbst sowie der darin enthaltenen Begriffe „Kreditinstitute“ und „sonstige Finanzinstitute“ voraus. Nach dem vom CMA befürworteten Ansatz wäre diese primärrechtliche Vorschrift dahin auszulegen, dass der Rat im Rahmen der besonderen Aufgaben auf dem Gebiet der Aufsicht, die er der EZB übertragen kann, dieser nicht auch die Zuständigkeit übertragen kann, eine Aufsicht auf konsolidierter Basis über eine Bankengruppe auszuüben, weil die Zentralorganisation, der die verschiedenen Kreditinstitute der Gruppe zugeordnet sind, nicht selbst die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweist.

49.

Daher ist zu prüfen, ob Art. 127 Abs. 6 AEUV tatsächlich in dieser Weise ausgelegt werden muss, so dass die Auslegung von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung durch das Gericht mit dem Sinn der höherrangigen Rechtsvorschrift des AEUV unvereinbar wäre.

50.

Ich glaube jedoch nicht, dass dies eine korrekte Auslegung von Art. 127 Abs. 6 AEUV ist.

51.

Dem Wortlaut nach gestattet es Art. 127 Abs. 6 AEUV dem Rat zwar ausdrücklich lediglich, besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über zwei Arten von Unternehmen, nämlich Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute (mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen), auf die EZB zu übertragen. Die beiden Begriffe „Kreditinstitute“ und „Finanzinstitute“ sind im Übrigen – auf der Ebene des abgeleiteten Unionsrechts – in der Verordnung Nr. 575/2013 – definiert worden ( 23 ).

52.

Die Bestimmung der Reichweite von Art. 127 Abs. 6 AEUV und der darin enthaltenen Ermächtigung des Rates, besondere Aufgaben auf dem Gebiet der Aufsicht im Bankensektor der EZB zu übertragen, hat jedoch notwendigerweise im Licht des Systems, zu dem diese primärrechtliche Vorschrift gehört, und der mit ihr verfolgten Ziele zu erfolgen.

53.

Insoweit stelle ich zunächst fest, dass sich die fragliche Bestimmung des AEUV, die durch den Vertrag von Maastricht ( 24 ) in das Primärrecht aufgenommen worden ist, von der Systematik her im ersten Artikel des der Währungspolitik gewidmeten Kapitels (Dritter Teil Titel VIII Kapitel 2 des AEUV) befindet. Dieser Artikel enthält die grundlegenden Bestimmungen zur Festlegung der Ziele und Zuweisung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB ( 25 ). Die fragliche Vorschrift, die sich in den Kontext der übrigen Bestimmungen desselben Art. 127 AEUV einfügt, die sie ergänzt ( 26 ), ist von systemischer Bedeutung.

54.

Allerdings laufen die mit Art. 127 Abs. 6 AEUV verfolgten Ziele nach meinem Dafürhalten einer restriktiven Auslegung der darin enthaltenen Begriffe „Kreditinstitute“ und „sonstige Finanzinstitute“ zuwider, wonach die Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben der Aufsicht über eine Bankengruppe vom Rat auf die EZB nur deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Zentralorganisation, der die der fraglichen Bankengruppe angehörenden Kreditinstitute zugeordnet sind, nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweist.

55.

Insoweit ist festzustellen, dass die Wahrnehmung von Aufgaben der Bankenaufsicht in der Regel dem Schutz der Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten dient, welche eine wesentliche Bedingung für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen darstellen ( 27 ). Wie die Finanzkrise von 2008 ( 28 ) klar gezeigt hat, besteht nämlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Stabilität des Finanzsystems einerseits und der Sicherheit und Solidität großer Kreditinstitute und großer Bankengruppen andererseits ( 29 ).

56.

Art. 127 Abs. 6 AEUV ist daher so zu verstehen, dass mit ihm der Zweck verfolgt wird, es dem Rat, sofern und wenn er dies für notwendig hält, zu ermöglichen, besondere Aufgaben auf dem Gebiet der Aufsicht über den europäischen Bankensektor zum Schutz der Sicherheit und Solidität dieses Sektors auf die EZB zu übertragen, um die Stabilität des Finanzsystems – auf die Art. 127 Abs. 5 AEUV ausdrücklich Bezug nimmt – und letztlich die Integrität der einheitlichen Währung und des Binnenmarkts zu gewährleisten.

57.

Insoweit ist festzustellen, dass der Rat es über einen langen Zeitraum – seit der Aufnahme von Art. 127 Abs. 6 AEUV in das Primärrecht durch den Vertrag von Maastricht im Jahr 1992 (und seit der Errichtung der EZB im Jahr 1998) bis zum Erlass der SSM-Verordnung im Jahr 2013 – nicht für notwendig erachtet hat, von der ihm durch diese Vorschrift verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen, besondere Aufgaben der Bankenaufsicht auf die EZB zu übertragen.

58.

Die Finanzkrise von 2008, die rasch zu einer Bankenkrise geworden ist, hat jedoch die Mängel des nicht integrierten Aufsichtssystems in der Europäischen Union ans Tageslicht gebracht und offensichtliche regulatorische Unzulänglichkeiten aufgezeigt, die zu einer deutlichen Verschlimmerung der Krise beigetragen haben.

59.

Unter derartigen Umständen ist klar geworden, dass in einem Kontext, in dem sich in der Union ein Binnenmarkt der Bankdienstleistungen entwickelt hatte und innerhalb dessen nunmehr mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten tätige Gruppen mit europäischer Dimension operierten, allein eine integrierte Aufsicht auf europäischer Ebene eine angemessene Überwachung gewährleisten konnte. In diesem Kontext hat der Rat die SSM-Verordnung erlassen.

60.

Um die oben in den Nrn. 55 und 56 erwähnten Ziele verwirklichen zu können und es der EZB zu ermöglichen, ihre Aufsichtsaufgaben in vollem Umfang wahrzunehmen, muss dieses Organ über Aufsichtsbefugnisse nicht nur auf individueller Basis – auf der Ebene der einzelnen Kreditinstitute – verfügen, sondern auch auf konsolidierter Basis – auf der Ebene von Bankengruppen, denen ein oder mehrere Kreditinstitute angehören.

61.

Die Zuweisung der Zuständigkeit für die Durchführung einer Aufsicht auf konsolidierter Basis über Bankengruppen entspricht dem vom Gericht in den angefochtenen Urteilen zu Recht identifizierten – und oben in Nr. 36 erwähnten – doppelten Zweck, nämlich dem Zweck, der EZB zu ermöglichen, etwaige Risiken für ein Kreditinstitut zu erfassen, die von der Gruppe ausgehen, der es angehört ( 30 ), einerseits, und dem Zweck, eine Aufsplitterung der Beaufsichtigung der Unternehmen der Gruppe zu vermeiden, andererseits. Der CMA hat diese Analyse in seinen Rechtsmittelschriften im Übrigen nicht in Frage gestellt.

62.

Um die Aufsichtsaufgaben, die ihr im Fall einer Aufsicht auf konsolidierter Basis über eine Gruppe übertragen werden, wirksam wahrnehmen zu können, müssen sich die Aufsichtsbefugnisse der EZB vor diesem Hintergrund auf Unternehmen erstrecken können, die nicht die Eigenschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts aufweisen, sofern diese Unternehmen der Bankengruppe angehören. In solchen Fällen sind die der EZB übertragenen Aufsichtsbefugnisse gegenüber Nichtbanken, wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, nicht aufgrund der Merkmale oder eigenen Tätigkeiten der Nichtbanken gerechtfertigt, sondern aufgrund der Tatsache, dass diese Unternehmen einer Gruppe angehören, die Kreditinstitute umfasst, und die Beaufsichtigung in Bezug auf diese Institute nur wirksam auf konsolidierter Basis – auf der Ebene der Gruppe – erfolgen kann.

63.

Im Licht der mit der Zuweisung von Aufsichtsbefugnissen auf die EZB verfolgten Ziele kann Art. 127 Abs. 6 AEUV in einem solchen Kontext nicht so restriktiv ausgelegt werden, dass der Rat der EZB keine Befugnisse zur konsolidierten Beaufsichtigung von Bankengruppen übertragen könnte, die zwar die Bedingungen von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 erfüllen, auf deren höchster Konsolidierungsstufe aber ein Unternehmen steht, das unabhängig von der für dieses Unternehmen gewählten Rechtsform nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweist. Eine solche Auslegung liefe nämlich eindeutig den mit Art. 127 Abs. 6 AEUV verfolgten und in Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Zielen zuwider. Sie würde es einer Bankengruppe nämlich ermöglichen, sich der konsolidierten Beaufsichtigung gerade aufgrund der von dem als Zentralorganisation auftretenden Unternehmen gewählten Rechtsform, beispielsweise der einer Vereinigung, zu entziehen, was die Wirksamkeit der Gruppenaufsicht auf konsolidierter Basis gefährden könnte.

64.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 127 Abs. 6 AEUV die EZB nicht daran hindert, eine Aufsicht auf konsolidierter Basis über eine Bankengruppe ausgehend von einer Zentralorganisation auszuüben, die nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweist; sofern die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 erfüllt sind, ist es insoweit unerheblich, ob diese Organisation eine spezifische Rechtsform hat oder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

65.

Nach alledem verstößt die vom Gericht in den angefochtenen Urteilen vorgenommene Auslegung von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung nicht gegen Art. 127 Abs. 6 AEUV, so dass das erste Argument des ersten Teils der ersten Rechtsmittelgründe zurückzuweisen ist.

c) Gefahr einer Aufsplitterung der Aufsicht

66.

Mit dem zweiten im Rahmen des ersten Teils der ersten Gründe seiner Rechtsmittel vorgebrachten Argument beanstandet der CMA die in Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebene Würdigung des Gerichts, wonach, wenn dem von ihm befürworteten Ansatz gefolgt würde, dies zu einer Aufsplitterung der Aufsicht führen würde, die den Zielen sowohl der SSM-Verordnung als auch der SSM-Rahmenverordnung zuwiderliefe ( 31 ).

67.

Zum einen verdrehe das Gericht den Wortlaut von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung und von Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013, wenn es feststelle, dass zugeordnete Institute möglicherweise nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufwiesen, gleichzeitig aber die Voraussetzungen des genannten Art. 10 erfüllen könnten und daher zu den Unternehmen einer „beaufsichtigten Gruppe“ gehörten.

68.

Zum anderen sei der CNCM im vorliegenden Fall eine Vereinigung, die keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit ausübe und eine rein verwaltungstechnische Funktion habe, so dass er keinerlei Eigenrisiko trage, das sich auf die Situation der ihm zugeordneten Kreditinstitute auswirken könnte. Seine Einbeziehung in die von der EZB beaufsichtigte Gruppe sei somit nicht durch die Ziele gerechtfertigt, die mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt würden.

69.

Nach Ansicht der EZB und der Kommission ist dieses Argument zurückzuweisen.

70.

Insoweit sei zunächst darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zu deren Aufhebung führen können und daher ins Leere gehen ( 32 ).

71.

Wie die EZB und die Kommission zu Recht hervorgehoben haben, ist dieses Argument jedoch gegen einen nicht tragenden Grund des angefochtenen Urteils gerichtet und daher als ins Leere gehend anzusehen.

72.

Der nicht tragende Charakter des vom CMA im Rahmen dieses Arguments angeführten Grundes ergibt sich zum einen eindeutig aus der Tatsache, dass das Gericht in den beiden angefochtenen Urteilen – in der Randnummer, die derjenigen vorausgeht, auf die der CMA Bezug genommen hat – bereits zu dem Schluss gelangt war, dass es „im Einklang mit den Zielen der [SSM-Verordnung] und der SSM-Rahmenverordnung [steht], wenn auf die Einstufung als ‚beaufsichtigte Gruppe‘ im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung abgestellt wird, unabhängig davon, ob die Zentralorganisation dieser Gruppe die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweist oder nicht“ ( 33 ). Zum anderen wird der besagte nicht tragende Charakter durch die Verwendung des Ausdrucks „außerdem“ in den Randnummern der angefochtenen Urteile bestätigt, auf die sich die Argumentation des CMA bezieht.

73.

Jedenfalls geht das Argument nicht nur ins Leere, sondern ist auch offensichtlich unbegründet.

74.

Zum einen beruht die Rüge auf einer Verdrehung des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften durch das Gericht auf einer offensichtlich falschen Auslegung der angefochtenen Urteile. In den in Bezug genommenen Randnummern dieser Urteile stellt das Gericht nämlich keineswegs fest, dass zugeordnete Institute möglicherweise nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweisen, gleichzeitig aber die Voraussetzungen von Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013 erfüllen können.

75.

Zum anderen ergibt sich aus den oben in den Nrn. 61 bis 64 dargelegten Erwägungen, dass die Rüge, wonach die Einbeziehung des CNCM in die von der EZB beaufsichtigte Gruppe aufgrund seiner Natur einer Vereinigung, die keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit ausübe und eine rein verwaltungstechnische Funktion habe, nicht durch die Ziele gerechtfertigt sei, die mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt würden, zurückzuweisen ist.

76.

Folglich ist meiner Meinung nach auch das zweite vom CMA im Rahmen des ersten Teils seiner ersten Rechtsmittelgründe vorgebrachte Argument zurückzuweisen.

d) Aufsichtsaufgabe und Sanktionsbefugnis

77.

Mit dem dritten im Rahmen des ersten Teils der ersten Gründe seiner Rechtsmittel vorgebrachten Argument macht der CMA geltend, das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung einen Rechtsfehler begangen, da es zwar festgestellt habe, dass die EZB keine Sanktionen gegen die in dieser Vorschrift genannten Zentralorganisationen verhängen könne, nicht aber die sich aus dieser Feststellung ergebende notwendige Schlussfolgerung gezogen habe, nämlich dass eine Zentralorganisation die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweisen müsse.

78.

Es bestehe nämlich ein enger Zusammenhang zwischen der Möglichkeit, ein Kreditinstitut zu überwachen, und der Möglichkeit, es bei einem Fehlverhalten mit einer Sanktion zu belegen. Eine wirksame Überwachung könne nicht gewährleistet werden, wenn keine Sanktion verhängt werden dürfe. Es sei daher inkohärent, wenn der EZB eine Aufsichtsbefugnis gegenüber einer Organisation zuerkannt werde, ihr aber die Mittel vorenthalten würden, die ihre Wirksamkeit sicherstellten. Da die Sanktionsbefugnis die Wirksamkeit der Überwachung gewährleiste und diese Befugnis nur auf Kreditinstitute und Finanzgesellschaften angewandt werden dürfe, hätte das Gericht Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung so auslegen müssen, dass er nur auf Zentralorganisationen Anwendung finden könne, die die Eigenschaft eines Kreditinstituts oder einer Finanzgesellschaft aufwiesen.

79.

Der vom Gericht erwähnte Umstand, dass die EZB gegenüber den der Zentralorganisation zugeordneten Unternehmen über eine Sanktionsbefugnis verfüge ( 34 ), sei unerheblich. Die Nichteinhaltung der in der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehenen Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage der konsolidierten Lage sei nämlich möglicherweise auf ein bloßes Fehlverhalten der Zentralorganisation bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber den angeschlossenen Unternehmen und nicht auf das Verhalten eines der zugeordneten Kreditinstitute zurückzuführen. Unter diesen Umständen dürfe die EZB ein Kreditinstitut nicht mit einer Sanktion belegen, da das in Rede stehende Fehlverhalten ihm nicht zuzurechnen sei.

80.

Nach Ansicht der EZB und der Kommission ist dieses Argument zurückzuweisen.

81.

Insoweit ist festzustellen, dass Art. 132 Abs. 3 AEUV ( 35 ) die EZB allgemein dazu ermächtigt, bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Beschlüssen ergeben, innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat festlegt, Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlende Zwangsgelder zu verhängen. Auf der Grundlage dieser Vorschrift hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vom 23. November 1998 über das Recht der EZB erlassen, Sanktionen zu verhängen ( 36 ).

82.

Was speziell die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute angeht, wird die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen jedoch durch Art. 18 der SSM-Verordnung, speziell in dessen Abs. 1, auf die EZB übertragen. Die Verfahren für die Verhängung von Sanktionen in diesem Kontext sind in den Art. 120 ff. der SSM-Rahmenverordnung festgelegt, der gemäß Art. 18 Abs. 7 der SSM-Verordnung auch das Verhältnis zu den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2532/98 regelt.

83.

Wie das Gericht in den angefochtenen Urteilen festgestellt hat ( 37 ), verleiht Art. 18 Abs. 1 der SSM-Verordnung der EZB die Befugnis, für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben Sanktionen ausschließlich gegen Kreditinstitute, gemischte Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu verhängen. Er gestattet es hingegen nicht, Zentralorganisationen, die keiner der in Art. 2 Nrn. 3, 4 bzw. 5 der SSM-Verordnung festgelegten Kategorien zuzuordnen sind, mit einer Sanktion zu belegen. Wie die Kommission nämlich zu Recht bemerkt hat, steht der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen einer Ausweitung der auf die EZB übertragenen Befugnis zur Verhängung von Sanktionen über die in den einschlägigen Vorschriften speziell genannten Fälle hinaus entgegen.

84.

Abgesehen davon ist jedoch festzuhalten, dass weder eine der vorerwähnten Vorschriften auf dem Gebiet der Sanktionen noch eine andere Bestimmung der SSM-Verordnung irgendeine Regel enthalten, aufgrund deren sich die Auffassung vertreten ließe, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen gegen Unternehmen eine notwendige Voraussetzung für die Übertragung von Befugnissen zur Beaufsichtigung dieser Unternehmen auf die EZB darstellen würde, so dass solche Unternehmen mangels einer Sanktionsbefugnis der Aufsicht durch die EZB entzogen wären.

85.

Die Tatsache, dass die EZB über Sanktionsbefugnisse gegenüber einer bestimmten Art von Unternehmen, beispielsweise einer Zentralorganisation, verfügt, stellt somit keine Voraussetzung für die Anerkennung ihrer Zuständigkeit für die Ausübung von Aufsichtsfunktionen auf konsolidierter Basis über die Gruppe dar, der dieses Unternehmen angehört. Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es aus dem Fehlen einer Sanktionsbefugnis der EZB gegenüber den in Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung genannten Zentralorganisationen nicht die behauptete Schlussfolgerung gezogen hat, dass diese Zentralorganisationen notwendigerweise die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweisen müssten, um der Aufsicht durch die EZB unterworfen zu sein.

86.

Darüber hinaus kann dem Gericht in keiner Weise vorgeworfen werden, einen Fehler begangen zu haben, als es aufgrund der Tatsache, dass die EZB die der betreffenden Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitute gegebenenfalls mit einer Sanktion belegen kann, die Auffassung vertreten hat, die EZB verfüge trotz des Fehlens einer Sanktionsbefugnis gegenüber den Zentralorganisationen als solchen gleichwohl über Vorrechte, die es ihr ermöglichten, eine angemessene Aufsicht vorzunehmen und somit deren Wirksamkeit zu gewährleisten.

87.

Ich stelle insoweit fest, dass neben der vom Gericht erwähnten Möglichkeit, worauf die Kommission hingewiesen hat, noch die in Art. 18 Abs. 5 der SSM-Verordnung vorgesehene Möglichkeit besteht. Diese Vorschrift sieht vor, dass die EZB unter bestimmten Voraussetzungen – wenn es für die Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben erforderlich ist – von den nationalen zuständigen Behörden verlangen kann, Verfahren einzuleiten, damit Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass im Einklang mit u. a. allen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, die besondere Befugnisse zuweisen, die bisher durch Unionsrecht nicht gefordert waren, geeignete Sanktionen verhängt werden.

88.

Nach alledem ist meiner Meinung nach auch das dritte vom CMA im Rahmen des ersten Teils der ersten Rechtsmittelgründe vorgebrachte Argument zurückzuweisen, so dass dieser erste Teil insgesamt zurückzuweisen ist.

2. Zweiter Teil der ersten Rechtsmittelgründe: fehlerhafte Auslegung von Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013

89.

Im zweiten Teil der ersten Gründe seiner Rechtsmittel macht der CMA geltend, das Erfordernis, dass die Zentralorganisation für die Anwendung des Begriffs „beaufsichtigte Gruppe“ im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweisen müsse, lasse sich entgegen den Feststellungen des Gerichts ( 38 ) aus Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013 ableiten. Im Rahmen dieses Teils bringt der CMA zwei Argumente vor.

90.

In seinem ersten Argument verweist der CMA auf Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 575/2013, in dem es heißt: „Findet Artikel 10 [dieser Verordnung] Anwendung, so muss die dort genannte Zentralorganisation die Anforderungen nach den Teilen 2 bis 8 auf Basis der konsolidierten Gesamtlage der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute einhalten.“

91.

Der CMA trägt vor, dass, da die in dieser Vorschrift erwähnten Anforderungen nur von einem Kreditinstitut eingehalten werden könnten, eine Zentralorganisation im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 notwendigerweise diese Eigenschaft aufweisen müsse, um Gegenstand einer Beaufsichtigung sein zu können. Art. 11 der Verordnung Nr. 575/2013 setze daher implizit, aber notwendigerweise voraus, dass die in Art. 10 genannte Zentralorganisation ein Kreditinstitut sei. Das Gericht hätte somit das Verhältnis zwischen den beiden Vorschriften prüfen und einem Sinn den Vorzug geben müssen, der eine kohärente Anwendung dieser Vorschriften ermöglicht hätte.

92.

Nach Ansicht der EZB und der Kommission ist dieses Argument zurückzuweisen.

93.

Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass sich Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 575/2013 als solche auf eine mögliche Freistellung von der Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufsichtsanforderungen beziehen, die den einer Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstituten von einer zuständigen Behörde auf Einzelbasis gewährt werden kann. Die Frage, die in den vorliegenden Rechtsmitteln in Rede steht, betrifft hingegen das Bestehen einer beaufsichtigten Gruppe im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung, der ausschließlich auf Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013 und nicht auf Art. 11 dieser Verordnung verweist.

94.

Abgesehen davon schließe ich mich voll und ganz der Argumentation des Gerichts ( 39 ) an, wonach das Verhältnis zwischen Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 575/2013 der Logik folgt, dass die Durchführung der zweiten Vorschrift eine Folge der Anwendung der ersten und keine Voraussetzung für diese Anwendung ist. Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 575/2013 findet nämlich nur dann Anwendung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage von Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013 bereit ist, die einer Zentralorganisation zugeordneten Unternehmen von den Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis auszunehmen.

95.

In diesem Fall verpflichtet die erstgenannte Vorschrift die besagte Zentralorganisation dazu, die Aufsichtsanforderungen auf Basis der konsolidierten Lage des Gefüges einzuhalten, das sie mit den angeschlossenen Instituten bildet.

96.

Wenn er vorträgt, dass Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 575/2013 nur von einem Kreditinstitut eingehalten werden könne, verwechselt der CMA folglich eindeutig die Aufsichtsanforderungen, die gegebenenfalls für eine Zentralorganisation auf Einzelbasis gelten, mit den nach dieser Vorschrift anwendbaren Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis. Das Argument des CMA basiert somit auf einer offenkundig falschen Auslegung von Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 575/2013, wonach die Zentralorganisation, wenn Art. 10 dieser Verordnung Anwendung findet, die Aufsichtsanforderungen nicht auf Einzelbasis, sondern auf konsolidierter Basis einhalten muss.

97.

Meines Erachtens folgt daraus, dass das erste Argument des zweiten Teils der ersten Rechtsmittelgründe offensichtlich unbegründet ist.

98.

Mit dem zweiten Argument des zweiten Teils der ersten Rechtsmittelgründe macht der CMA geltend, das Erfordernis, dass eine Zentralorganisation die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweisen müsse, damit die EZB von dieser aus die konsolidierte Aufsicht ausüben könne, ergebe sich aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013. Da diese Vorschrift auf die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation Bezug nehme, sehe sie implizit, aber notwendigerweise vor, dass die Organisation die Eigenschaft eines Kreditinstituts besitze. Die vom Gericht in den angefochtenen Urteilen gewählte Auslegung, die der CMA als zielbezogen und pauschalisierend bezeichnet ( 40 ), verstoße gegen den Wortlaut der genannten Vorschrift, die ausdrücklich vorsehe, dass die Liquidität und Solvenz der Zentralorganisation geprüft werden müssten.

99.

Nach Ansicht der EZB und der Kommission ist dieses Argument zurückzuweisen.

100.

Dieses Argument beruht auf einer vollkommen falschen Auslegung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013, der die Voraussetzung aufstellt, dass „die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden“.

101.

Der CMA verwechselt nämlich erneut die Aufsicht auf konsolidierter Basis über die in dieser Vorschrift genannten Unternehmen „insgesamt“ (d. h. die Zentralorganisation und die angeschlossenen Institute), um die es in der Vorschrift geht, mit der Aufsicht auf Einzelbasis über die Zentralorganisation, um die es in der Vorschrift nicht geht.

102.

Folglich setzt Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013 keineswegs voraus, dass die Zentralorganisation Tätigkeiten ausübt, die eine Überwachung ihrer Solvenz und Liquidität auf Einzelbasis rechtfertigen, und diese Organisation somit die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweist.

103.

Demnach ist auch das zweite Argument des zweiten Teils der ersten Rechtsmittelgründe als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

104.

Nach alledem sind die ersten Gründe der beiden Rechtsmittel des CMA meiner Meinung nach zurückzuweisen.

B.   Zweite Rechtsmittelgründe: Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts, soweit das Gericht entschieden hat, dass der Crédit mutuel die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 erfüllt

105.

In den zweiten Gründen seiner Rechtsmittel wirft der CMA dem Gericht vor, den Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt zu haben, soweit es entschieden hat, dass der Crédit mutuel die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 erfüllt und als „beaufsichtigte Gruppe“ im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung einzustufen ist.

106.

Dieser zweite Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

a) Erster Teil: Tragweite von Art. L.511‑31 CMF und des Beschlusses Nr. 1‑1992 des CNCM vom 10. März 1992

107.

Im ersten Teil seiner zweiten Rechtsmittelgründe beanstandet der CMA die Würdigung des Gerichts, wonach der Beschluss Nr. 1‑1992 des CNCM vom 10. März 1992 (im Folgenden: Beschluss vom 10. März 1992) das Bestehen einer Verpflichtung zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität innerhalb des Crédit mutuel belegt, die den Schluss zulässt, dass die – in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehene – Voraussetzung des Bestehens gemeinsamer Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den angeschlossenen Instituten erfüllt ist ( 41 ).

108.

Der CMA trägt vor, mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden und vom Gericht dargelegten Gesichtspunkten lasse sich eine solche Verpflichtung zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität zwischen den verschiedenen Unternehmen des Crédit mutuel nicht nachweisen. In dem mit dem genannten Beschluss eingeführten System bestehe zwar eine echte Solidarität zwischen den Kassen, die derselben regionalen Gruppe angehörten; es bestehe jedoch keinerlei Verpflichtung zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität zwischen den regionalen Gruppen auf nationaler Ebene. Im Fall von Schwierigkeiten einer regionalen Gruppe könne der CNCM eine andere regionale Gruppe daher nicht zur Übertragung von Eigenmitteln zu ihrer Unterstützung verpflichten.

109.

Aus der Tatsache, dass die Zentralkasse des Crédit mutuel (CCCM) begrenzte, ihr von den regionalen Gruppen anvertraute Ressourcen (in Höhe von 2 % der bei diesen getätigten Einlagen) verwenden könne, lasse sich keine Verpflichtung zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität zwischen den regionalen Gruppen herleiten. Hierbei handle es sich um die einfache Bereitstellung eines begrenzten Anteils der bei den regionalen Gruppen getätigten Einlagen zugunsten der CCCM, die Schuldnerin gegenüber diesen Gruppen bleibe.

110.

Der Beschluss des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) vom 9. März 2018 in der Rechtssache Nr. 399413 ( 42 ), auf den sich die EZB und die Kommission zur Stützung der angefochtenen Urteile berufen, sei irrelevant, da er nach Erlass dieser Urteile ergangen sei und jedenfalls Fragen behandle, die sich von den in den vorliegenden Rechtsmitteln aufgeworfenen unterschieden.

111.

Nach Ansicht der EZB und der Kommission ist dieser Teil zurückzuweisen. Die Kommission vertritt die Auffassung, Art. L.511‑31 CMF reiche entgegen der Auffassung des Gerichts für sich allein aus, damit die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 erfüllt sei, ohne dass es einer Prüfung des Beschlusses vom 10. März 1992 bedürfe. Der Gerichtshof könne daher insoweit eine Auswechslung der Begründung vornehmen.

112.

Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass der CMA, worauf die EZB und die Kommission hingewiesen haben, nicht die vom Gericht in den angefochtenen Urteilen vorgenommene Auslegung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 beanstandet, mit der es zu dem Schluss gelangt ist, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Voraussetzung erfüllt ist, sofern innerhalb der Gruppe eine Verpflichtung zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität besteht, damit sichergestellt ist, dass die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt werden ( 43 ). Der CMA beanstandet nämlich lediglich die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall ( 44 ).

113.

In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht zunächst in Erinnerung gerufen, dass der Überprüfungsausschuss in der oben in Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Stellungnahme vom 14. September 2015 mehrere Gründe herausgestellt hatte, die belegen sollten, dass diese Voraussetzung erfüllt war, nämlich den Wortlaut von Art. L.511‑31 CMF, die sich aus dem Beschluss vom 10. März 1992 ergebende Verpflichtung des CNCM, zugunsten von Kassen in Schwierigkeiten tätig zu werden, die Satzung der CCCM und den Umstand, dass Unternehmen in Schwierigkeiten in der Vergangenheit eine Sonderbeihilfe gewährt worden war.

114.

Sodann hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass der Wortlaut von Art. L.511‑31 CMF für sich genommen nicht den Schluss zulässt, dass die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehene Voraussetzung erfüllt ist. Anhand des Beschlusses vom 10. März 1992 und des darin vorgesehenen Solidaritätsmechanismus lasse sich jedoch das Bestehen einer Verpflichtung zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität innerhalb des Crédit mutuel nachweisen, mit der sichergestellt werden solle, dass die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt würden, so dass die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 allein aufgrund der Tatsache, dass es diesen Solidaritätsmechanismus gebe, als erfüllt angesehen werden könne.

115.

Vor der Prüfung der vom CMA gegen diese Argumentation vorgebrachten Rügen ist der Antrag der Kommission auf Auswechslung der Begründung zu untersuchen, da dieser Antrag einleitenden Charakter hat.

116.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Zulässigkeit eines Antrags auf Auswechslung der Begründung ein Rechtsschutzinteresse voraus: Der Antrag muss der Partei, die ihn gestellt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen können. Dies kommt in Betracht, wenn der Antrag auf Auswechslung der Begründung ein Verteidigungsmittel gegen ein vom Kläger geltend gemachtes Angriffsmittel darstellt ( 45 ).

117.

Wäre im vorliegenden Fall der Schluss zu ziehen, dass Art. L.511‑31 CMF entgegen den Feststellungen des Gerichts für sich genommen den Schluss zulässt, dass der Crédit mutuel die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehene Voraussetzung erfüllt, ginge der erste vom CMA angeführte Teil der zweiten Rechtsmittelgründe ins Leere. In einem solchen Fall wäre es nämlich nicht mehr erforderlich, das Vorbringen des CMA zu prüfen, das aus einem Fehler des Gerichts im Hinblick auf die Beurteilung des Beschlusses vom 10. März 1992 hergeleitet wird. Da die Kommission ein Interesse an der Stellung des Antrags auf Auswechslung der Begründung hat, ist dieser meiner Meinung nach daher als zulässig anzusehen.

118.

Was die Tragweite von Art. L.511‑31 CMF angeht, hat das Gericht in den angefochtenen Urteilen zunächst die Auffassung vertreten, dass es, wenn es keine Entscheidung der zuständigen nationalen Gerichte gibt, seine Sache ist, sich zur Tragweite dieser Vorschrift zu äußern. Das Gericht hat daher entschieden, dass Art. L.511‑31 CMF aufgrund des zu allgemeinen Charakters seines Wortlauts, der auf die „erforderlichen Maßnahmen“ Bezug nimmt, um „die Liquidität und Solvenz jedes einzelnen Instituts und Unternehmens und des Netzwerks insgesamt zu gewährleisten“, für sich genommen nicht den Schluss zulässt, dass die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehene Voraussetzung erfüllt ist. Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht möglich, aus einer derart allgemeinen Vorschrift das Bestehen einer Verpflichtung abzuleiten, innerhalb der Gruppe Eigenmittel und Liquidität zu übertragen, damit sichergestellt ist, dass die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt werden ( 46 ).

119.

Die Kommission trägt vor, die Auslegung von Art. L.511‑31 CMF durch das Gericht sei zu restriktiv. Zur Untermauerung ihres Standpunkts führt sie die im Beschluss Nr. 399413 des Conseil d’État (Staatsrat) vom 9. März 2018 enthaltene Auslegung dieser Vorschrift an. Die EZB nimmt ebenfalls auf diesen Beschluss Bezug, stützt ihre Argumentation aber auch auf den Beschluss Nr. 403418 des Conseil d’État (Staatsrat) vom 13. Dezember 2016 ( 47 ).

120.

Insoweit ist mit dem Gericht darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen ist ( 48 ).

121.

Der vom CMA vorgebrachte Umstand, dass der Beschluss des Conseil d’État (Staatsrat) vom 9. März 2018 nach den angefochtenen Urteilen ergangen ist, hindert nicht seine Berücksichtigung bei der Auslegung von Art. L.511‑31 CMF, da den Parteien die Möglichkeit gegeben worden ist, vor dem Gerichtshof Stellung zu nehmen ( 49 ).

122.

Im fünften Erwägungsgrund des Beschlusses des Conseil d’État (Staatsrat) vom 13. Dezember 2016 hat dieses Gericht klargestellt, dass „[d]er Gesetzgeber … [dem CNCM] mit dem Erlass der Art. L.511‑31 … die Aufgaben übertragen [hat], über den Zusammenhalt [des] Netzwerks des [Crédit mutuel] zu wachen[,] eine administrative, technische und finanzielle Kontrolle über die Organisation und Verwaltung jeder einzelnen Kasse auszuüben und alle für das ordnungsgemäße Funktionieren des Netzwerks erforderlichen Maßnahmen zu treffen. … Darüber hinaus kann der CNCM, wenn die finanzielle Lage der betreffenden Institute es rechtfertigt, ungeachtet entgegenstehender Vorschriften gemäß Art. L.511‑31 CMF den Zusammenschluss zweier oder mehrerer dem Netzwerk zugeordneter Kassen, die Abtretung ihrer Firmenwerte sowie ihre Auflösung beschließen. Aus diesem Rechts- und Regulierungsrahmen ergibt sich, dass der CNCM unabhängig davon, in welchem Verhältnis die Gruppierungen zueinander stehen, die sich innerhalb des Netzwerks des Crédit mutuel gebildet haben, für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen im Kontext der systemischen Regulierung des Bankenwesens hinsichtlich der gesamten Crédit-mutuel-Gruppe rechtlich verantwortlich ist und als ‚Muttergesellschaft in der Union‘ einen präventiven Sanierungsplan für diese Gruppe bereithalten muss“.

123.

Ähnliche Erwägungen sind im siebten Erwägungsgrund des Beschlusses des Conseil d’État (Staatsrat) vom 9. März 2018 enthalten, in dem hinzugefügt wird, dass „[d]ie Wahrnehmung dieser Aufgaben, die Teil der Regulierung von Kreditinstituten ist, … notwendigerweise [beinhaltet], dass der [CNCM] dafür zuständig ist, den Kassen Vorgaben zu machen, um sicherzustellen, dass diese die für sie geltenden Vorschriften einhalten, und ihnen im Fall eines Verstoßes gegen diese Vorschriften angemessene Sanktionen aufzuerlegen“.

124.

Außerdem hat der Conseil d’État (Staatsrat) im 20. Erwägungsgrund des letztgenannten Beschlusses entschieden, dass „die Zentralorganisationen zur ‚Gewährleistung der Liquidität und Solvenz des Netzwerks‘, für das sie verantwortlich sind, gemäß Art. L.511‑31 [CMF] befugt sind, ‚alle erforderlichen Maßnahmen‘ zu ergreifen und insbesondere zwischen den Mitgliedern des Netzwerks zwingende Solidaritätsmechanismen einzuführen, die sich nicht auf die Einrichtung vorfinanzierter Mechanismen wie Garantiefonds beschränken dürfen“.

125.

Aus dieser Rechtsprechung des Conseil d’État (Staatsrat) geht hervor, dass die in Art. L.511‑31 CMF vorgesehene Verpflichtung, „alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um insbesondere die Liquidität und Solvenz jedes einzelnen Instituts und Unternehmens und des Netzwerks insgesamt zu gewährleisten“, zugunsten des CNCM sehr weitreichende administrative, technische und finanzielle Kontrollbefugnisse gegenüber dem gesamten Netzwerk des Crédit mutuel voraussetzt, da diese Befugnisse es ihm ermöglichen, jederzeit zwingende Solidaritätsmechanismen wie beispielsweise Verpflichtungen zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität einzuführen, die den Mitgliedern des Netzwerks auferlegt werden können. Diese Befugnisse gehen nach der Darstellung des Conseil d’État (Staatsrat) so weit, dass dem CNCM im Fall einer Finanzkrise eines Instituts ermöglicht wird, den Zusammenschluss zweier oder mehrerer dem Netzwerk angeschlossener Kassen zu beschließen, und dies ungeachtet entgegenstehender Vorschriften. Die Befugnis, ein Mitglied des Netzwerks zu einem Zusammenschluss mit einem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Institut zu verpflichten, kommt einer Verpflichtung zur Übernahme der Passiva dieses Instituts gleich, was für dieses Mitglied schwerwiegendere Folgen mit sich bringen kann als die Verpflichtung zur bloßen Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität.

126.

In Anbetracht des Umfangs dieser zugunsten des CNCM bestehenden Kontroll- und Interventionsbefugnisse gegenüber den zum Netzwerk des Crédit mutuel gehörenden Unternehmen im Fall einer Krise eines Mitglieds dieses Netzwerks lässt sich meiner Meinung nach nicht leugnen, dass Art. L.511‑31 CMF in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Conseil d’État (Staatsrat) das Bestehen einer Verpflichtung zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität innerhalb des Netzwerks des Crédit mutuel beinhaltet. Folglich reicht dieser Artikel entgegen der Ansicht des Gerichts meines Erachtens für sich allein aus, damit diese Gruppe die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 erfüllt.

127.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch ein Fehler in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe einen solchen Fehler enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen, und die Begründung ist durch eine andere zu ersetzen ( 50 ).

128.

Folglich ist dem Antrag der Kommission auf Auswechslung der Begründung meiner Meinung nach stattzugeben, so dass der erste Teil der zweiten Rechtsmittelgründe als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

b) Zweiter Teil: Nichtanwendbarkeit des Beschlusses Nr. 1‑1992 des CNCM vom 10. März 1992 auf die gesamte Crédit-mutuel-Gruppe

129.

Im Rahmen des zweiten Teils seiner zweiten Rechtsmittelgründe macht der CMA geltend, das Gericht habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 rechtlich falsch beurteilt, da der Beschluss vom 10. März 1992 – selbst wenn unterstellt werde, dass dieser Beschluss das Bestehen einer Verpflichtung zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität festlege – nicht auf die gesamte der Aufsicht durch die EZB unterliegende Crédit-mutuel-Gruppe Anwendung finde.

130.

Die Crédit-mutuel-Gruppe bestehe nämlich aus Kreditinstituten – den Tochtergesellschaften der Regionalkassen –, die nicht der Zentralorganisation zugeordnet seien. Diese Tochtergesellschaften seien völlig vom Anwendungsbereich des Beschlusses vom 10. März 1992 ausgenommen, und ihnen gegenüber bestehe keinerlei Solidaritätsmechanismus. Der CNCM habe in Bezug auf die Tochtergesellschaften keines der in Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013 genannten Vorrechte.

131.

Die EZB trägt zunächst vor, dieses erstmalig im Rechtsmittelstadium angeführte Vorbringen stelle einen neuen Rechtsmittelgrund dar, der sich nicht auf die Auslegung von Art. 10 der Verordnung Nr. 575/2013, sondern auf die Tragweite von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der SSM-Rahmenverordnung beziehe, so dass dieser zweite Teil unzulässig sei. Die Kommission schließt sich im Wesentlichen der Position der EZB an. Die EZB und die Kommission tragen vor, der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. In diesem Rahmen ersucht die EZB den Gerichtshof darum, gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung als prozessleitende Maßnahme die Übermittlung bestimmter Refinanzierungsvereinbarungen zwischen den Gegenseitigkeitsunternehmen der Crédit-mutuel-Gruppe und ihren Tochtergesellschaften zu verlangen.

132.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass, da die Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt ist, eine Partei nach ständiger Rechtsprechung nicht zum ersten Mal vor dem Gerichtshof ein Vorbringen geltend machen kann, das sie nicht vor dem Gericht geltend gemacht hat ( 51 ).

133.

Aus dem Akteninhalt geht meines Erachtens eindeutig hervor, dass das vom CMA im Rahmen des zweiten Teils der zweiten Rechtsmittelgründe angeführte Vorbringen keineswegs im ersten Rechtszug vor dem Gericht geltend gemacht worden ist. Es kann auch nicht als ein neues Argument eingestuft werden, das eine bloße Weiterentwicklung oder Erweiterung des Vorbringens vor dem Gericht darstellt ( 52 ).

134.

Daher halte ich diesen Teil für unzulässig.

135.

Selbst wenn unterstellt wird, dass dieser Teil zulässig ist, was nicht der Fall ist, weise ich hilfsweise darauf hin, dass er jedenfalls auch ins Leere geht.

136.

In seinem Beschluss vom 9. März 2018 hat der Conseil d’État (Staatsrat) nämlich klargestellt, dass die Kontrollbefugnisse, die der CNCM gemäß Art. L.511‑31 CMF im Rahmen des Netzwerks des Crédit mutuel ausüben darf, so zu verstehen sind, dass sie sich auch „auf die Tochtergesellschaften der Kassen [erstrecken], da sich die finanzielle Lage der Ersteren auf die der Letzteren auswirkt“ ( 53 ). Vor dem Hintergrund der Schlussfolgerung, zu der ich oben in Nr. 125 gelangt bin und wonach Art. L.511‑31 CMF für sich allein ausreicht, damit die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 erfüllt ist, würde sich dieser Umstand – selbst wenn unterstellt wird, dass der Beschluss vom 10. März 1992 nicht auf die gesamte Crédit-mutuel-Gruppe Anwendung fand – daher nicht auf die Feststellung auswirken, dass die Gruppe die genannte Voraussetzung erfüllt.

137.

Nach alledem ist der zweite Teil der zweiten Rechtsmittelgründe meiner Meinung nach zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag der EZB auf Erlass prozessleitender Maßnahmen bedarf. Da die zweiten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen werden müssen, sind die beiden Rechtsmittel meines Erachtens folglich insgesamt zurückzuweisen.

VI. Kosten

138.

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

139.

Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

140.

Da der CMA mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm, wie von der EZB, der Kommission und dem CNCM beantragt, seine eigenen Kosten sowie die Kosten der EZB, der Kommission und des CNCM aufzuerlegen.

VII. Ergebnis

141.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Der Crédit mutuel Arkéa trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Kommission und des Landesverbands des Crédit mutuel.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2017, Crédit mutuel Arkéa/EZB (T‑712/15, EU:T:2017:900, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil), und vom 13. Dezember 2017, Crédit mutuel Arkéa/EZB (T‑52/16, EU:T:2017:902, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil) (nachfolgend zusammen: angefochtene Urteile).

( 3 ) Beschluss ECB/SSM/2015 – 9695000CG7B84NLR5984/28 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 5. Oktober 2015 zur Festlegung von Aufsichtsanforderungen an die Crédit-mutuel-Gruppe (im Folgenden: erster streitiger Beschluss), bzw. Beschluss ECB/SSM/2015 –9695000CG7B84NLR5984/40) der EZB vom 4. Dezember 2015 zur Festlegung von Aufsichtsanforderungen an die Crédit-mutuel-Gruppe (im Folgenden: zweiter streitiger Beschluss) (nachfolgend zusammen: streitige Beschlüsse).

( 4 ) ABl. 2013, L 287, S. 63.

( 5 ) Zur Beteiligung der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, vgl. Art. 7 der SSM-Verordnung.

( 6 ) ABl. 2014, L 141, S. 1.

( 7 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1).

( 8 ) Vgl. Rn. 1 bis 13 des ersten angefochtenen Urteils bzw. Rn. 1 bis 14 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 9 ) Beschluss ECB/SSM/2015/10 – 9695000CG7B84NLR5984/14 der EZB vom 17. Juni 2015 zur Festlegung von Aufsichtsanforderungen an die Crédit-mutuel-Gruppe.

( 10 ) Dieser Ausschuss ist in Art. 24 der SSM-Verordnung vorgesehen.

( 11 ) Gemäß Art. 24 Abs. 7 der SSM-Verordnung.

( 12 ) Die dritten vom CMA zur Stützung seiner beiden Klagen vorgebrachten Gründe, mit denen er im Wesentlichen die Festsetzung zusätzlicher Eigenmittel beanstandete, sind von den vorliegenden Rechtsmitteln nicht betroffen.

( 13 ) Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 38 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in derselben Rechtssache MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:42, Nr. 19). Vgl. auch entsprechend Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C‑331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271, Rn. 28), und Beschluss vom 7. August 2018, Campailla/Europäische Union (C‑256/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:655, Rn. 34).

( 14 ) Vgl. Rn. 84 ff. des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 83 ff. des zweiten angefochtenen Urteils.

( 15 ) Vgl. Rn. 86 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 85 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 16 ) Vgl. Rn. 58 bis 64 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 57 bis 63 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 17 ) Vgl. Rn. 88 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 87 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 18 ) Rn. 89 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 88 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 19 ) Vgl. Rn. 90 bis 93 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 89 bis 92 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 20 ) Art. 127 Abs. 6 AEUV wird wörtlich in Art. 25.2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übernommen.

( 21 ) Zu diesem Zweck entscheidet der Rat einstimmig durch Verordnungen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB.

( 22 ) In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht selbst festgestellt, dass der CMA keine Rechtswidrigkeitseinrede erhoben hat. Vgl. Rn. 81 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 80 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 23 ) Vgl. Art. 4 Abs. 1 Nrn. l und 26 der Verordnung Nr. 575/2013.

( 24 ) Vgl. Art. 105 Abs. 6 des Vertrags von Maastricht.

( 25 ) Vgl. insoweit Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C‑62/14, EU:C:2015:400), sowie vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C‑493/17, EU:C:2018:1000).

( 26 ) Zum Erfordernis, dass die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben durch die EZB getrennt von den geldpolitischen Funktionen ist, vgl. jedoch den 65. Erwägungsgrund der SSM-Verordnung.

( 27 ) Vgl. insoweit den 65. Erwägungsgrund der SSM-Verordnung.

( 28 ) Für einige Erwägungen zur Finanzkrise von 2008 und zur Schaffung des SSM vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (C‑450/17 P, EU:C:2018:982, Nrn. 1 und 2) sowie von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Berlusconi und Fininvest (C‑219/17, EU:C:2018:502, Nrn. 1 und 2).

( 29 ) Vgl. insoweit den 16. Erwägungsgrund der SSM-Verordnung.

( 30 ) Vgl. insoweit den 26. Erwägungsgrund der SSM-Verordnung, auf den auch das Gericht in Rn. 60 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 59 des zweiten angefochtenen Urteils Bezug genommen hat.

( 31 ) Vgl. Rn. 89 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 88 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 32 ) Vgl. u. a. Urteil vom 14. März 2019, Meta Group/Kommission (C‑428/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:201, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 33 ) Auf der Grundlage der in den Rn. 88 und 89 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 87 und 88 des zweiten angefochtenen Urteils entwickelten Argumentation.

( 34 ) Vgl. Rn. 93 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 92 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 35 ) Diese Vorschrift wird wörtlich in Art. 34.3 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übernommen.

( 36 ) ABl. 1998, L 318, S. 4.

( 37 ) Vgl. Rn. 91 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 90 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 38 ) Dieser Teil bezieht sich auf die Rn. 95 bis 108 des ersten angefochtenen Urteils und die Rn. 94 bis 107 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 39 ) Vgl. Rn. 99 ff. des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 98 ff. des zweiten angefochtenen Urteils.

( 40 ) Dieses Argument bezieht sich auf die Rn. 106 und 107 des ersten angefochtenen Urteils sowie die Rn. 105 und 106 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 41 ) Vgl. Rn. 135 bis 137 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 134 bis 136 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 42 ) ECLI:FR:CECHR:2018:399413.20180309.

( 43 ) Vgl. Rn. 118 bis 130 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 117 bis 129 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 44 ) Vgl. Rn. 131 bis 139 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 130 bis 138 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 45 ) Vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 46 ) Rn. 134 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 133 des zweiten angefochtenen Urteils.

( 47 ) ECLI:FR:CECHR:2016:403418.20161213.

( 48 ) Vgl. u. a. Urteil vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei (C‑433/13, EU:C:2015:602, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 49 ) Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner (C‑598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. April 2018, Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence u. a./EZB (T‑133/16 bis T‑136/16, EU:T:2018:219, Rn. 87). Der CMA hat im Rahmen seiner Erwiderung insbesondere zum Beschluss des Conseil d’État (Staatsrat) vom 9. März 2018 Stellung genommen.

( 50 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C‑419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 51 ) Vgl. u. a. Urteil vom 20. September 2018, Agria Polska u. a./Kommission (C‑373/17 P, EU:C:2018:756, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 52 ) Ein Argument, das eine Weiterentwicklung oder Erweiterung des Vorbringens vor dem Gericht darstellt, ist nämlich zulässig. Vgl. Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 39).

( 53 ) Vgl. Erwägungsgründe 10 und 11 des Beschlusses des Conseil d’État (Staatsrat) vom 9. März 2018.