SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 4. April 2019 ( 1 )

Rechtssache C‑47/18

Skarb Panstwa Rzeczypospolitej Polskiej – Generalny Dyrektor Dróg Krajowych i Autostrad

gegen

Stephan Riel als Insolvenzverwalter der Alpine Bau GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 2 Buchst. b – Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren – Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren – Insolvenzverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Art. 41 – Inhalt einer Forderungsanmeldung – Höchstanforderungen – Unvollständige Anmeldung – Ableitung einer fehlenden Angabe aus den Belegen – Anwendungsvoraussetzungen des Rechts des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens“

I. Einleitung

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ) und von Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ( 3 ).

2.

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich der Skarb Panstwa Rzeczypospolitej Polskiej – Generalny Dyrektor Dróg Krajowych i Autostrad (Staatskasse der Republik Polen – Nationaler Direktor für Landesstraßen und Autobahnen, Polen, im Folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens) und Herr Stephan Riel als Insolvenzverwalter in dem in Österreich eröffneten Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Alpine Bau GmbH wegen einer Prüfungsklage gegenüberstehen.

3.

Mit seiner vierten und seiner fünften Vorlagefrage, die den Hauptgegenstand meiner Analyse bilden werden, stellt sich das Oberlandesgericht Wien (Österreich) die Frage, wie streng die Anforderungen sind, die nach dem Unionsrecht an die Rechtsgültigkeit einer Forderungsanmeldung im Hauptinsolvenzverfahren anzulegen sind, wenn diese Anmeldung keine Angaben zum Entstehungszeitpunkt der Forderung enthält, dieser aber aus den vorgelegten Belegen abgeleitet werden kann.

4.

Ich werde darlegen, weshalb Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht starr ausgelegt werden sollte. Meine Schlussfolgerung daraus wird sein, dass den Anforderungen dieser Vorschrift genügt ist, wenn die Angabe des Entstehungszeitpunkts der Forderung aus den vom Gläubiger übermittelten Unterlagen abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang werde ich mich auch zu der Erinnerung veranlasst sehen, dass sich die Folgen des Fehlens einer solchen Angabe im Stadium der Prüfung der Forderung nach dem Recht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung (lex concursus) richten.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

1. Verordnung Nr. 1215/2012

5.

In Art. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„(1)   Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta jure imperii).

(2)   Sie ist nicht anzuwenden auf:

b)

Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

…“

2. Verordnung Nr. 1346/2000

6.

In den Erwägungsgründen 2, 8, 12, 18 bis 21 und 23 der Verordnung Nr. 1346/2000 wird ausgeführt:

„(2)

Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sind effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren erforderlich; die Annahme dieser Verordnung ist zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich …

(8)

Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung ist es notwendig und angemessen, die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt zu bündeln, der in den Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt.

(12)

Diese Verordnung gestattet die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieses Verfahren hat universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen. Zum Schutz der unterschiedlichen Interessen gestattet diese Verordnung die Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren parallel zum Hauptinsolvenzverfahren. Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann in dem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat. Seine Wirkungen sind auf das in dem betreffenden Mitgliedstaat belegene Vermögen des Schuldners beschränkt. Zwingende Vorschriften für die Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren tragen dem Gebot der Einheitlichkeit des Verfahrens in der Gemeinschaft Rechnung.

(18)

Das Recht, nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, zu beantragen, wird durch diese Verordnung nicht beschränkt. Der Verwalter des Hauptverfahrens oder jede andere, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dazu befugte Person sollte die Eröffnung eines Sekundärverfahrens beantragen können.

(19)

Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann neben dem Schutz der inländischen Interessen auch anderen Zwecken dienen. Dies kann der Fall sein, wenn das Vermögen des Schuldners zu verschachtelt ist, um als Ganzes verwaltet zu werden, oder weil die Unterschiede in den betroffenen Rechtssystemen so groß sind, dass sich Schwierigkeiten ergeben können, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung seine Wirkung in den anderen Staaten, in denen Vermögensgegenstände belegen sind, entfaltet. Aus diesem Grund kann der Verwalter des Hauptverfahrens die Eröffnung eines Sekundärverfahrens beantragen, wenn dies für die effiziente Verwaltung der Masse erforderlich ist.

(20)

Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren können jedoch nur dann zu einer effizienten Verwertung der Insolvenzmasse beitragen, wenn die parallel anhängigen Verfahren koordiniert werden. Wesentliche Voraussetzung ist hierzu eine enge Zusammenarbeit der verschiedenen Verwalter, die insbesondere einen hinreichenden Informationsaustausch beinhalten muss. Um die dominierende Rolle des Hauptinsolvenzverfahrens sicherzustellen, sollten dem Verwalter dieses Verfahrens mehrere Einwirkungsmöglichkeiten auf gleichzeitig anhängige Sekundärinsolvenzverfahren gegeben werden. Er sollte etwa einen Sanierungsplan oder Vergleich vorschlagen oder die Aussetzung der Verwertung der Masse im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen können.

(21)

Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in der Gemeinschaft hat, sollte das Recht haben, seine Forderungen in jedem in der Gemeinschaft anhängigen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. …

(23)

Diese Verordnung sollte für den Insolvenzbereich einheitliche Kollisionsnormen formulieren, die die Vorschriften des internationalen Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sollte das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex concursus) Anwendung finden. Diese Kollisionsnorm sollte für Hauptinsolvenzverfahren und Partikularverfahren gleichermaßen gelten. Die lex concursus regelt alle verfahrensrechtlichen wie materiellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse; nach ihr bestimmen sich alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens.“

7.

Art. 3 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.

(2)   Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.

(3)   Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln.“

8.

Art. 4 der Verordnung sieht vor:

„(1)   Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt.

(2)   Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:

h)

die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;

…“

9.

Art. 27 der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet:

„Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist (Hauptinsolvenzverfahren), so kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen, ohne dass in diesem anderen Mitgliedstaat die Insolvenz des Schuldners geprüft wird. Bei diesem Verfahren muss es sich um eines der in Anhang B aufgeführten Verfahren handeln. Seine Wirkungen beschränken sich auf das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners.“

10.

Art. 31 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Vorbehaltlich der Vorschriften über die Einschränkung der Weitergabe von Informationen besteht für den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und für die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren die Pflicht zur gegenseitigen Unterrichtung. Sie haben einander unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und der Prüfung der Forderungen sowie alle Maßnahmen zur Beendigung eines Insolvenzverfahrens.

(2)   Vorbehaltlich der für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften sind der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren zur Zusammenarbeit verpflichtet.“

11.

Nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 „[kann j]eder Gläubiger … seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden“.

12.

Art. 39 dieser Verordnung lautet:

„Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, kann seine Forderungen in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden.“

13.

Art. 40 der Verordnung bestimmt:

„(1)   Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den anderen Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.

(2)   Die Unterrichtung erfolgt durch individuelle Übersendung eines Vermerks und gibt insbesondere an, welche Fristen einzuhalten sind, welches die Versäumnisfolgen sind, welche Stelle für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig ist und welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind. In diesem Vermerk ist auch anzugeben, ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.“

14.

Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet:

„Der Gläubiger übersendet eine Kopie der gegebenenfalls vorhandenen Belege, teilt die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung mit und gibt an, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt beansprucht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind.“

15.

Art. 42 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Die Unterrichtung nach Artikel 40 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung. Hierfür ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union mit den Worten ‚Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten!‘ überschrieben ist.

(2)   Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, kann seine Forderung auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift ‚Anmeldung einer Forderung‘ in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung tragen. Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung verlangt werden.“

B.   Österreichisches Recht

16.

§ 102 des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung, im Folgenden: IO) ( 4 ) vom 10. Dezember 1914 in seiner für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung bestimmt:

„Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Insolvenzverfahren geltend zu machen.“

17.

§ 103 Abs. 1 IO sieht vor:

„In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können.“

18.

Nach § 104 Abs. 1 IO sind die Forderungen beim Insolvenzgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.

19.

§ 105 IO, der unter der Überschrift „Prüfungsverhandlung“ steht, regelt in seinen Abs. 1 bis 3:

„(1)   Zur Prüfungstagsatzung haben der Insolvenzverwalter und der Schuldner zu erscheinen. …

(2)   Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen.

(3)   Der Insolvenzverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Insolvenzverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig.“

20.

Nach § 108 Abs. 1 IO „[ist d]as Ergebnis der Prüfungsverhandlung … in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen“.

21.

Gemäß § 109 Abs. 1 IO gilt eine Forderung im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.

22.

In § 110 Abs. 1 IO heißt es:

„Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist … Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.“

23.

§ 112 Abs. 1 IO lautet:

„Rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Ansprüche sind gegenüber allen Insolvenzgläubigern wirksam.“

III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

24.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der für die staatliche polnische Straßenverwaltung zuständig ist, beauftragte Alpine Bau mit der Abwicklung mehrerer Straßenbauprojekte in Polen, wobei den Auftragsvergaben öffentliche Ausschreibungen zugrunde lagen. Die Verträge über diese Projekte enthielten detaillierte Regelungen über im Fall einer verspäteten Erfüllung zu leistenden Schadensersatz.

25.

Am 19. Juni 2013 wurde in Österreich das Sanierungsverfahren über das Vermögen von Alpine Bau eröffnet, und Herr Riel wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

26.

Am 4. Juli 2013 wurde die Bezeichnung dieses Verfahrens auf Konkursverfahren abgeändert. Am 5. Juli 2013 wurde gemäß einer Entscheidung des Handelsgerichts Wien (Österreich) in der Insolvenzdatei bekannt gemacht, dass es sich um ein Hauptinsolvenzverfahren im Sinne der Verordnung Nr. 1346/2000 handelt.

27.

In Polen wurde vor dem Sąd Rejonowy Poznán-Stare Miasto w Poznaniu (Bezirksgericht Posen-Stare Miasto, Polen) ein Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen von Alpine Bau eröffnet.

28.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens meldete am 16. August 2013 und 22. Juni 2016 in dem in Österreich eröffneten Hauptinsolvenzverfahren und am 16. Mai 2014 und 16. Juni 2015 in dem in Polen eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren Forderungen an.

29.

Der überwiegende Teil der so angemeldeten Forderungen wurde von Herrn Riel, dem Insolvenzverwalter im österreichischen Hauptinsolvenzverfahren, und von dem Insolvenzverwalter im polnischen Sekundärinsolvenzverfahren bestritten.

30.

Am 1. April 2015 brachte der Kläger des Ausgangsverfahrens in Polen eine Klage auf Feststellung einer Forderung von 309663865 polnischen Zloty (PLN) (etwa 73898402 Euro) ( 5 ) ein.

31.

Nach dem Vorbringen des Klägers des Ausgangsverfahrens erhob Alpine Bau am gleichen Tag eine Klage gegen das Anerkenntnis einer Forderung von 23037496,51 PLN (etwa 5497684 Euro). Ebenfalls nach dem Vorbringen des Klägers des Ausgangsverfahrens wurden beide Klagen verbunden, sind beim Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu (Bezirksgericht Posen-Stare Miasto) anhängig und betreffen „mit allenfalls praktisch nahezu vernachlässigbaren Ausnahmen“ dieselben Ansprüche wie die beim österreichischen Gericht anhängige Prüfungsklage.

32.

Auch der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob nämlich am 31. Oktober 2016 beim Handelsgericht Wien Klage auf Feststellung einer Forderung von 64784879,43 Euro und beantragte gleichzeitig die Aussetzung des Verfahrens gemäß den Art. 29 und 30 der Verordnung Nr. 1215/2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung in den in Polen anhängigen Verfahren über die Prüfung der Forderungen.

33.

Mit Teilurteil vom 25. Juli 2017 wies das Handelsgericht Wien diese Klage im Umfang von 265132,81 Euro ab, ohne über den Aussetzungsantrag des Klägers des Ausgangsverfahrens zu entscheiden.

34.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger des Ausgangsverfahrens Berufung zum Oberlandesgericht Wien ein und machte u. a. einen Verfahrensmangel dahin geltend, dass das Handelsgericht Wien das Verfahren nicht ausgesetzt habe, obwohl dies nach Art. 29 der Verordnung Nr. 1215/2012 zwingend vorgeschrieben sei.

35.

Das vorlegende Gericht fragt sich als Erstes, ob die bei ihm anhängige Prüfungsklage unter die Verordnung Nr. 1215/2012 oder unter die Verordnung Nr. 1346/2000 fällt.

36.

Als Zweites stellt es sich die Frage nach der Anwendbarkeit der die Rechtshängigkeit betreffenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012, ob unmittelbar oder – im Fall der Anwendung der Verordnung Nr. 1346/2000, die keine vergleichbaren Bestimmungen kenne – entsprechend.

37.

Als Drittes ist es sich nicht sicher, welche Tragweite die Anforderungen haben, die Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 an den Inhalt einer Forderungsanmeldung durch Gläubiger aus einem Mitgliedstaat stellt. Da die Angaben zu Art, Entstehungszeitpunkt und Betrag der Forderung in diese Bestimmung Eingang gefunden hätten, um den Gläubigern die Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern, seien sie auch dann geboten, wenn sie nach dem geltenden Recht, also dem des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung (lex concursus), nicht vorgesehen seien.

38.

Nach der innerstaatlichen Rechtsprechung zu den §§ 103 ff. IO seien die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Forderungsanmeldungen in der Insolvenz strikt anzuwenden, damit in der Verhandlung zur Prüfung der angemeldeten Forderungen alle anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt seien, auf die später die Klage auf Feststellung der Forderung gestützt werde. Der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung müsse nach österreichischem Recht nicht angegeben werden. Im vorliegenden Fall seien die Ausführungen zum Grund der Forderung global gehalten, und der Entstehungszeitpunkt der Forderung sei allein den vom Gläubiger vorgelegten Beilagen zu entnehmen.

39.

Das vorlegende Gericht fragt sich also, ob angenommen werden kann, dass Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 einen Höchststandard normiert und die günstigeren Bestimmungen der lex concursus zur Anwendung kommen können, wobei es ausdrücklich davon ausgeht, dass sich die Folgen einer unvollständigen Anmeldung im Sinne dieser Verordnung nach dem letztgenannten Recht richten.

40.

Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine Prüfungsklage nach österreichischem Recht im Sinne dieser Bestimmung die Insolvenz betrifft und daher vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist?

2.

(nur im Fall der Bejahung von Frage 1):

Ist Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 analog auf in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 fallende Annexverfahren anzuwenden?

3.

(nur im Fall der Verneinung von Frage 1 oder der Bejahung von Frage 2):

Ist Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine Klage wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien vorliegt, wenn ein Gläubiger – der Kläger –, der eine (im Wesentlichen) idente Forderung im österreichischen Hauptinsolvenzverfahren und im polnischen Sekundärinsolvenzverfahren angemeldet hat, die vom jeweiligen Insolvenzverwalter (zu einem überwiegenden Teil) bestritten wurde, zuerst in Polen gegen den dortigen Insolvenzverwalter im Sekundärinsolvenzverfahren und danach in Österreich gegen den Insolvenzverwalter im Hauptinsolvenzverfahren – den Beklagten – Klagen auf Feststellung des Bestehens von Insolvenzforderungen in bestimmter Höhe einbringt?

4.

Ist Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass es dem Erfordernis der Mitteilung von „Art, Entstehungszeitpunkt und Betrag der Forderung“ genügt, wenn

a)

der Gläubiger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung – der Kläger – sich in seiner Forderungsanmeldung im Hauptinsolvenzverfahren – wie hier – damit begnügt, die Forderung unter Mitteilung eines konkreten Betrags, allerdings ohne Mitteilung eines Entstehungszeitpunkts zu umschreiben (z. B. als „Forderung des Subunternehmers JSV Slawomir Kubica für die Durchführung von Straßenarbeiten“);

b)

zwar in der Anmeldung selbst kein Entstehungszeitpunkt der Forderung mitgeteilt wird, aus den mit der Forderungsanmeldung vorgelegten Beilagen aber ein Entstehungszeitpunkt (z. B. aufgrund des auf der vorgelegten Rechnung angeführten Datums) ableitbar ist?

5.

Ist Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung der Anwendung von für den anmeldenden Gläubiger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung im Einzelfall günstigeren nationalen Bestimmungen – etwa im Hinblick auf das Erfordernis der Mitteilung eines Entstehungszeitpunkts – nicht entgegensteht?

IV. Würdigung

41.

Vor meiner Analyse, die einem Anliegen des Gerichtshofs folgend auf die vierte und die fünfte Vorlagefrage, die sich auf Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 beziehen, beschränkt sein wird, werde ich knapp ausführen, was meiner Auffassung nach rechtfertigt, die Antwort auf die erste Vorlagefrage, die eine Vorfrage der Untersuchung betrifft, als gesichert anzusehen, nämlich, dass die Klage, um die es im Ausgangsverfahren geht, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

42.

Erstens ist die Verordnung Nr. 1346/2000, die vom 31. Mai 2002 ( 6 ) bis zum 25. Juni 2017 ( 7 ) in Kraft war, auf den vorliegenden Fall zeitlich anwendbar, da das Hauptinsolvenzverfahren am 19. Juni 2013 eröffnet wurde.

43.

Zweitens bin ich der Ansicht, dass die in § 110 IO vorgesehene Prüfungsklage auch in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt. Dies entnehme ich den Grundsätzen, auf die im Urteil vom 20. Dezember 2017, Valach u. a. ( 8 ), in den Rn. 24 bis 27 und 37 bezüglich des jeweiligen Anwendungsbereichs der Verordnungen Nrn. 1346/2000 und 1215/2012 ( 9 ) hingewiesen wurde und die in drei jüngeren Urteilen im Wesentlichen aufgegriffen wurden, nämlich im Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks ( 10 ), sowie in den Urteilen vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte ( 11 ), und vom 6. Februar 2019, NK ( 12 ), die den Anwendungsbereich der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 13 ) betreffen.

44.

Diese Klage zur Feststellung von Forderungen kann nämlich nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben werden, wenn die Höhe, die Richtigkeit oder der Rang von Forderungen bestritten wird, die von Gläubigern, die an diesem Verfahren teilnehmen, angemeldet wurden. Außerdem dient sie der Überprüfung, ob die Anforderungen an die Anmeldung von Forderungen beachtet wurden. Schließlich wird nach der Entscheidung über die Prüfungsklage mit Wirkung – nach Maßgabe von Bestehen und Rang der bestrittenen Forderungen – gegenüber allen am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubigern bestimmt, in welchem Umfang die Insolvenzmasse zu verteilen ist.

45.

Daraus ergibt sich meiner Ansicht nach, dass sich eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleitet und in engem Zusammenhang damit steht, so dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt.

46.

Nachdem dies geklärt ist, kann ich nun darlegen, wie die letzten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten sind, die die Tragweite von Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 betreffen und deren gemeinsame Prüfung ich dem Gerichtshof vorschlage.

47.

Das vorlegende Gericht hat Zweifel geäußert, welche Folgen es hat, dass der Entstehungszeitpunkt der Forderung des Klägers des Ausgangsverfahrens in deren Anmeldung zwar nicht angegeben ist – und nach dem nationalen Recht auch nicht angegeben werden muss –, aber den vorgelegten Belegen entnommen werden könnte.

48.

Der Gerichtshof ist somit aufgerufen, Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 erstmals auszulegen, um sich dazu zu äußern, ob der Inhalt einer Forderungsanmeldung, wie er in dieser Vorschrift angeführt ist, zwingend vorgeschrieben ist.

49.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut und die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und das gesamte Unionsrecht ( 14 ).

50.

Als Erstes ist daher festzustellen, dass ein etwaiger Unterschied im Wortlaut des Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 in den Sprachfassungen, deren Überprüfung mir möglich war ( 15 ), nicht zur Debatte steht.

51.

Als Zweites kann darauf hingewiesen werden, dass es eine gleichlautende Bestimmung bereits in dem Übereinkommen vom 23. November 1995 über Insolvenzverfahren ( 16 ) gab. Dieses Übereinkommen trat zwar aufgrund der fehlenden Unterzeichnung durch einen Mitgliedstaat nicht in Kraft, die Formulierung der Verordnung Nr. 1346/2000 baut aber darauf auf ( 17 ).

52.

Als Drittes ist, wie dem Gerichtshof bereits dargelegt worden ist, davon auszugehen, dass der erläuternde Bericht von Miguel Virgós und Étienne Schmit zum Übereinkommen über Insolvenzverfahren ( 18 ) zur Auslegung der Verordnung Nr. 1346/2000 herangezogen werden kann ( 19 ), was insbesondere hinsichtlich der verfolgten Ziele gilt.

53.

Die Verfasser dieses Berichts unterstrichen, dass mit den Sonderbestimmungen des Übereinkommens vom 23. November 1995 über die Anmeldung der Forderungen, die eine Abweichung davon darstellten, dass das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zur Anwendung kam, den Gläubigern die Ausübung ihrer Rechte im europäischen Raum durch die Aufstellung von zur Bestimmung ihrer Forderungen dienlichen Anforderungen erleichtert werden sollte ( 20 ).

54.

Gleiches gilt für die Verordnung Nr. 1346/2000. So regelt nach ihrem Art. 4 Abs. 2 Buchst. h das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen. Kapitel IV („Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen“) dieser Verordnung, das die Art. 39 bis 42 umfasst, stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, da in den Art. 39 und 41 sowie in Art. 42 Abs. 2 der Verordnung näher geregelt ist, was Gläubiger aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung in bestimmter Hinsicht zu beachten haben, wenn sie das Recht auf Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren wahrnehmen.

55.

Als Viertes wird zur Tragweite dieser Vorschriften über die Anmeldung von Forderungen im Virgós-Schmit-Bericht klargestellt, dass in Anbetracht des verfolgten Ziels ( 21 ) das einzelstaatliche Recht für den Inhalt der Forderungsanmeldung keine zusätzlichen Bedingungen vorsehen darf ( 22 ). Mit diesen Vorschriften kann die Rechtsgültigkeit der Forderungsanmeldung aus Sicht des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung gewährleistet werden, das anwendbar ist, wenn es um die Prüfung der Forderung geht.

56.

Dieser Befund wird von zahlreichen Kommentatoren der Verordnung Nr. 1346/2000 unter Berücksichtigung dessen geteilt ( 23 ), dass die Frage des Rechts der Gläubiger in einem Kontext der Neuerung und aus einem sehr pragmatischen Blickwinkel angegangen wurde.

57.

Der Unionsgesetzgeber hat so, nachdem er für das Hauptinsolvenzverfahren das Konzept der Universalität der Insolvenz dadurch verankert hat, dass er in Art. 39 der Verordnung Nr. 1346/2000 den Grundsatz der freien Forderungsanmeldung zugunsten der Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung haben, aufgestellt und korrelierend dazu in Art. 32 Abs. 1 dieser Verordnung die Möglichkeit der Anmeldung von Forderungen nicht nur im Hauptverfahren, sondern auch in den Sekundärverfahren vorgesehen hat, Regeln geschaffen, die die Gleichheit der Gläubiger gewährleisten.

58.

Diese Gleichheit gründet auf der Einheit der Vermögensmasse und auf dem Diskriminierungsverbot, auch wenn das angewandte Kriterium hier im Wohnsitz der betroffenen Gläubiger und nicht in ihrer Staatsangehörigkeit besteht ( 24 ).

59.

Das ist der Grund, weshalb der Unionsgesetzgeber, um einen effizienten Ablauf des Insolvenzverfahrens sicherzustellen ( 25 ), die Wahl getroffen hat, in Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 gemeinsame Höchststandards zum Schutz der Gläubiger aus einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zu normieren. Anzumerken ist, dass aus denselben Gründen bei der Festlegung des Inhalts der Anmeldungen in der Verordnung 2015/848 ( 26 ) insoweit keine Änderung vorgenommen wurde.

60.

Es handelt sich dabei um Vorschriften des materiellen Rechts ( 27 ). Wie die spanische und die polnische Regierung bin ich der Ansicht, dass sie aus den nachstehend ausgeführten Gründen nicht starr ausgelegt werden sollten.

61.

Erstens hat der Unionsgesetzgeber den Regelungsrahmen für die Forderungsanmeldung auf ihren Inhalt und auf die Zulassung von Belegen seitens des Gläubigers für das Bestehen und die Höhe der Forderung beschränkt. Wie kurz nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1346/2000 hervorgehoben wurde, werden nicht alle Fragen im Zusammenhang mit dem Anmeldungsverfahren behandelt ( 28 ). Somit kann Art. 41 dieser Verordnung als Fragment einer Vereinheitlichung des Verfahrens zur Anmeldung von Forderungen angesehen werden ( 29 ).

62.

Das Fehlen eines einheitlichen Verfahrens für die Ausübung des Rechts auf Anmeldung von Forderungen und die Möglichkeit der Vorlage von Belegen veranlassen mich daher zu der Auffassung, dass nicht verlangt werden kann, dass die in Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 aufgezählten Angaben zur Forderung in der schriftlichen Anmeldung enthalten sein müssen und nicht aus den beigebrachten Belegen hergeleitet werden können.

63.

Zweitens scheint mir die vom Unionsgesetzgeber vorgegebene Zulassung von Belegen einen Spielraum bei der Beurteilung der Rechtsgültigkeit der Anmeldung oder bei der Behebung von Mängeln der Anmeldung zu bieten, der sich in Ermangelung einer einheitlichen Rechtsfolge nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht richtet.

64.

Die Phase der Forderungsanmeldung ist nämlich zwingend von der Phase der Forderungsprüfung zu unterscheiden, die gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 1346/2000 nach wie vor dem nationalen Recht unterfällt. Somit bestimmt das nationale Recht die Folgen eines Mangels der Anmeldungen des Gläubigers und kann, wenn diese wie hier unvollständig sind, vorsehen, dass der Mangel – gegebenenfalls auf Aufforderung der mit der Prüfung der Forderungen betrauten Stelle – durch verschiedene Schriftstücke behoben wird ( 30 ).

65.

Solche Verfahren scheinen mir den berechtigten Bedenken Rechnung zu tragen, die die Europäische Kommission in Bezug auf die Notwendigkeit geäußert hat, die Aufgabe des Insolvenzverwalters nicht dadurch zu erschweren, dass ihm aufgegeben wird, Nachforschungen in zahlreichen Dokumenten anzustellen.

66.

Drittens bedeutet das sowohl in der Verordnung Nr. 1346/2000 als auch in der Verordnung 2015/848 stets verfolgte Ziel des Gläubigerschutzes, dass es von den Umständen der Information der Gläubiger, von der Frist zur Forderungsanmeldung und von den sprachlichen Schwierigkeiten, mit denen die Gläubiger konfrontiert sein können, abhängen sollte, wie hoch die Anforderungen sind, die bei der Anmeldung ihrer Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat an sie gestellt werden.

67.

Zu berücksichtigen ist dabei gerade, dass die Unvollständigkeit der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1346/2000 beträchtliche Änderungen rechtfertigte, weil es praktische Probleme im Zusammenhang mit bestimmten Aspekten der Forderungsanmeldung gab, die in einer Evaluationsstudie zur Anwendung dieser Verordnung erfasst wurden, welche in einem von der Kommission gemäß Art. 46 dieser Verordnung erstellten Bericht vorgestellt wurde ( 31 ).

68.

Die Ausgeprägtheit dieser Schwierigkeiten rechtfertigte die Suche der Kommission nach Lösungen mit dem Ziel, die Wirksamkeit des Rechts auf Forderungsanmeldung in Ermangelung einer Harmonisierung der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ( 32 ) sowie die Gleichheit der Gläubiger zu gewährleisten. Verwirklicht wurden diese Lösungen in Gestalt der Möglichkeit der Forderungsanmeldung mit Hilfe aller nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zulässigen Kommunikationsmittel ( 33 ) und durch die Ausarbeitung eines Standardformulars, in dem die Pflichtangaben aufgeführt sind ( 34 ), um die Forderungsanmeldung zu erleichtern und ihre Rechtsgültigkeit sicherzustellen ( 35 ).

69.

In diesem Kontext erscheint es mir weder mit dem von der Verordnung Nr. 1346/2000 verfolgten Ziel einer Vereinfachung des Vorgehens der Gläubiger noch mit der Verpflichtung, für die Beachtung der Gleichheit der Gläubiger zu sorgen, vereinbar, Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000, wie von der Kommission vertreten, streng auszulegen, mit der Folge, dass die Anmeldung einer Forderung, der Belege beigelegt sind, denen der Insolvenzverwalter oder das befasste Gericht ohne besondere Schwierigkeit die zur Bestimmung des Entstehungszeitpunkts der Forderung dienlichen Angaben entnehmen könnten, zurückgewiesen würde, während im Übrigen nicht sicher ist, dass der Gläubiger über ein diesbezügliches Erfordernis ordnungsgemäß oder früh genug, um dieser Obliegenheit nachkommen zu können, informiert wurde.

70.

Entscheidend erscheint mir insoweit der Vergleich mit dem in der Verordnung 2015/848 in beträchtlicher Weise geregelten Verfahren ( 36 ). In der Tat lässt sich feststellen, dass der Gläubiger nunmehr bei Benutzung des Standardformulars für die Anmeldung von Forderungen eindeutig davon in Kenntnis gesetzt wird, dass ihm die Angabe des Entstehungszeitpunkts der Forderung obliegt ( 37 ).

71.

Infolgedessen bin ich der Ansicht, dass eine Vervollständigung der Forderungsanmeldung auf der Grundlage von Belegen, deren Übermittlung in Art. 41 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehen ist, zugelassen werden muss, und dass es der mit der Prüfung der Anmeldung betrauten zuständigen Stelle zukommt, die Folgen einer mangelnden Beachtung der Anforderungen nach diesem Artikel gemäß dem Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem das Hauptverfahren eröffnet ist.

V. Ergebnis

72.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vierte und die fünfte vom Oberlandesgericht Wien (Österreich) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er Höchstanforderungen normiert, die eine innerstaatliche Regelung hinsichtlich des Inhalts der Forderungsanmeldung festlegen kann, und dass der Vorgabe, dass der Entstehungszeitpunkt der Forderung bekannt sein muss, entsprochen ist, wenn dieser Zeitpunkt den der Forderungsanmeldung beigefügten Belegen entnommen werden kann, wobei sich die Rechtsgültigkeit der Anmeldung nach dem Recht des Mitgliedstaats richtet, in dem das Hauptverfahren eröffnet ist (lex concursus).


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2012, L 351, S. 1.

( 3 ) ABl. 2000, L 160, S. 1.

( 4 ) RGBl. Nr. 337/1914.

( 5 ) Zum Wechselkurs vom 16. Mai 2014, dem Tag der Anmeldung der Forderung in dem Insolvenzverfahren in Polen. Dieser Kurs wird auch im Folgenden herangezogen.

( 6 ) Vgl. Art. 47 dieser Verordnung.

( 7 ) Vgl. Art. 84 Abs. 2 sowie Art. 91 und 92 der im Wesentlichen ab dem 26. Juni 2017 geltenden Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19), die die Verordnung Nr. 1346/2000 aufgehoben und ersetzt hat.

( 8 ) C‑649/16, EU:C:2017:986.

( 9 ) Vgl. auch die in jenen Randnummern angeführte Rechtsprechung.

( 10 ) C‑337/17, EU:C:2018:805 (Rn. 30 und 31).

( 11 ) C‑296/17, EU:C:2018:902 (Rn. 29 und 30).

( 12 ) C‑535/17, EU:C:2019:96 (Rn. 24 bis 26).

( 13 ) ABl. 2001, L 12, S. 1.

( 14 ) Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47).

( 15 ) Nämlich die spanische, die deutsche, die englische und die italienische Fassung.

( 16 ) Dokument des Rates der Europäischen Union CONV/INSOL/X1, in französischer und englischer Sprache abrufbar unter: https://www.lynxlex.com/fr/text/insolvabilit%C3%A9-r%C3%A8gl-13462000/rapports-explicatifs-utiles/3519. Eine entsprechende Bestimmung fand sich auch in dem Entwurf eines Übereinkommens über Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren von 1980, der zusammen mit dem Bericht von J. Lemontey im Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 2/82, veröffentlicht wurde und unter folgender Internetadresse abrufbar ist: https://publications.europa.eu/fr/publication-detail/-/publication/bdfe47f1-678d-45f3-94cb-6aff207d4fc1/language-de/format-PDF/source-88176377.

( 17 ) Zur Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 1346/2000 vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Eurofood IFSC (C‑341/04, EU:C:2005:579, Nr. 2 und Fn. 3 und 4) sowie Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Senior Home (C‑195/15, EU:C:2016:369, Nrn. 19 und 20).

( 18 ) Ratsdokument 6500/1/96 REV 1 vom 8. Juli 1996 (im Folgenden: Virgós-Schmit-Bericht), deutsche Fassung nach Überarbeitung durch die Gruppe der Rechts- und Sprachsachverständigen abrufbar unter: http://docplayer.org/17450156-Erlaeuternder-bericht-zu-dem-eu-uebereinkommen-ueber-insolvenzverfahren.html. Die endgültige Fassung des ungekürzten englischen Textes ist in Moss, G., Fletcher, I., Isaacs, S., The EC Regulation on Insolvency Proceedings: a Commentary and Annotated Guide, Oxford University Press, Oxford, 2002, S. 261 bis 327, abgedruckt (zum genauen Datum dieses Berichts vgl. S. 261).

( 19 ) Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Eurofood IFSC (C‑341/04, EU:C:2005:579, Nr. 2 – angeführt in den Schlussanträgen von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Senior Home [C‑195/15, EU:C:2016:369, Fn. 11] – und Fn. 5, in der ausgeführt wird: „Der Virgós-Schmit-Bericht, der zahlreichen Begründungserwägungen der Verordnung zugrunde liegt, wurde nicht im Amtsblatt veröffentlicht, existiert aber als Dokument des [Rates] vom 8. Juli 1996 [6500/1/96]. … Vgl. auch [Balz, M., ‚The European Union Convention on Insolvency Proceedings‘, American Bankruptcy Law Journal, National Conference of Bankruptcy Judges, Laguna Beach, 1996]. Herr Balz war Vorsitzender der Arbeitsgruppe der [Ratsgruppe] für Konkurs, die das Übereinkommen verfasste. Er führt aus, dass der Virgós-Schmit-Bericht von den Fachdelegierten ausführlich erörtert [wurde] und … ihre Zustimmung [erhielt], … jedoch anders als das Übereinkommen nicht förmlich vom Ministerrat gebilligt [wurde]. Gleichwohl wird er von erheblichem Gewicht für die Gerichte in den Mitgliedstaaten sein‘ [Fn. 51]“).

( 20 ) Vgl. Virgós-Schmit-Bericht (Nr. 273).

( 21 ) Vgl. Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge.

( 22 ) Vgl. Virgós-Schmit-Bericht (Nr. 273).

( 23 ) Vgl. insbesondere Raimon, M., Le règlement communautaire 1346/2000 du 29 mai 2000 relatif aux procédures d’insolvabilité, Librairie générale de droit et de jurisprudence, collection „Droit des affaires“, Paris, 2007, Rn. 546, S. 180. Vgl. ferner Hess, B., Oberhammer, P., und Pfeiffer, T., in Zusammenarbeit mit Piekenbrock, A., und Seagon, C., External Evaluation of Regulation no  1346/2000/EC on Insolvency Proceedings, 2014, Abschnitt 8.2, S. 372, insbesondere folgende Verweise in Fn. 1139: Moss, G., Fletcher, I., Isaacs, S., The EC Regulation on Insolvency Proceedings: a Commentary and Annotated Guide, 2. Aufl., Oxford University Press, Oxford, 2009, Rn. 8.410; Riedemann, S., „Artikel 41“, Europaïsche Insolvenzverordnung, De Gruyter, Berlin, 2007, Rn. 14; vgl. aber auch Ghia, L., „Regulation N. 1346/2000 and Protection of Creditors“, International Insolvency Law Review, C. H. Beck, München, 2011, S. 313 bis 320, insbesondere S. 320.

( 24 ) Vgl. Vallens, J.‑L., „La mise en œuvre du règlement communautaire sur les procédures d’insolvabilité: questions de procédure“, Recueil Dalloz, Dalloz, Paris, 2003, Nr. 21, S. 1421 bis 1427, insbesondere Teil IX, S. 1427, unter Anführung von Rémery, J.‑P., „Les aspects européens de la déclaration des créances dans une procédure collective ouverte en France“, Revue de procédures collectives, LexisNexis, Paris, 2003, Nr. 40, S. 66; sowie External Evaluation of Regulation no 1346/2000/EC on Insolvency Proceedings, a. a. O., Abschnitt 8.1, S. 369 und Fn. 1123. Vgl. auch Jazottes, G., „Article 53“, Le règlement (UE) no 2015/848 du 20 mai 2015 relatif aux procédures d’insolvabilité, commentaire article par article, Société de législation comparée, Collection „Trans Europe Experts“, Paris, Band 12, S. 311 bis 317, insbesondere S. 312, zweiter Absatz. Anders Raimon, M., a. a. O., Rn. 543, S. 179.

( 25 ) Vgl. zweiter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000.

( 26 ) Vgl. Art. 55 Abs. 2 Buchst. b und e der Verordnung 2015/848.

( 27 ) Vgl. u. a. Raimon, M., a. a. O., Rn. 536, S. 177; sowie in Le règlement (UE) no 2015/848 du 20 mai 2015 relatif aux procédures d’insolvabilité, commentaire article par article, a. a. O, Jazottes, G., „Article 53“, S. 311 bis 317, insbesondere S. 316, und Maréchal, C., „Article 55“, S. 323 bis 329, insbesondere S. 326, Teil B, erster Absatz a. E.

( 28 ) Vgl. Vallens, J.‑L., a. a. O.

( 29 ) Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (COM[2012] 743 final) (Abschnitt 9, erster Absatz).

( 30 ) Vgl. in diesem Sinne die übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens zur Möglichkeit, im Laufe des Verfahrens zur Prüfung von Forderungen zusätzliche Angaben beizubringen, sowie u. a. die entsprechende französische Gesetzeslage und Rechtsprechung, wie in Vallansan, J., „Sauvegarde, redressement et liquidation judiciaires – Déclaration et admission des créances“, JurisClasseur Commercial, LexisNexis, Paris, Heft 2352 vom 14. September 2015 (letzte Aktualisierung am 15. Juni 2018), Rn. 84, 88, 89 und 93 bis 95, dargestellt. Vgl. auch Raimon, M., a. a. O., Rn. 546, S. 180.

( 31 ) Vgl. den in Fn. 29 dieser Schlussanträge angeführten Bericht (Abschnitte 1.1, 1.2 und 9). Im letztgenannten Abschnitt werden folgende Schwierigkeiten angesprochen: „… Sprachbarrieren, Kosten, Fristen für die Forderungsanmeldung und Informationsmangel über die Entscheidung der Verfahrenseröffnung, den Verwalter und die Formalitäten für die Forderungsanmeldung nach der allgemeinen Regel der lex fori concursus (Recht des Eröffnungsstaates).“

( 32 ) Vgl. Maréchal, C., a. a. O., insbesondere S. 327.

( 33 ) Siehe Art. 53 der Verordnung 2015/848 im Vergleich zu Art. 39 der Verordnung Nr. 1346/2000, der die Schriftform vorsieht.

( 34 ) Vgl. Art. 55 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren genannten Formulare (ABl. 2017, L 160, S. 1). Vgl. speziell Anhang II Nr. 6.2 der Durchführungsverordnung 2017/1105. Nach Art. 55 Abs. 4 der Verordnung 2015/848 ist die Verwendung dieses Formulars jedoch fakultativ, da dem Gläubiger die Wahl bleibt, seine Forderung auf anderem Wege anzumelden, sofern in der Anmeldung die gleichen Pflichtangaben enthalten sind, wie in dieser Verordnung vorgesehen.

( 35 ) Vgl. Brulard, Y., u. a., L’insolvabilité nationale, européenne et internationale, le règlement européen du 20 mai 2015, Band 1, Anthemis, Limal, 2017, Rn. 24, S. 328.

( 36 ) Vgl. Maréchal, C., a. a. O., S. 326, Teil B, erster Absatz.

( 37 ) Vgl. Anhang II Nr. 6.2 der Durchführungsverordnung 2017/1105.