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20.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 19/4 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil supérieur de la Sécurité sociale – Luxemburg) – EU/Caisse pour l’avenir des enfants
(Rechtssache C-801/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Art. 45 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 4 - Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Beschäftigungsstaat und einem Drittstaat - Kindergeld - Anwendung auf einen Grenzgänger, der weder Staatsangehöriger eines der Vertragsstaaten des Abkommens ist noch seinen Wohnsitz in einem von ihnen hat)
(2020/C 19/05)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil supérieur de la Sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: EU
Rechtsmittelgegnerin: Caisse pour l’avenir des enfants (Zukunftskasse, Luxemburg)
Tenor
Art. 45 AEUV i.V.m. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er der Weigerung der zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats, einem Staatsangehörigen des zweiten Mitgliedstaats, der im ersten Mitgliedstaat arbeitet, ohne dort wohnhaft zu sein, Familienleistungen für sein Kind, das mit seiner Mutter in einem Drittstaat wohnt, auszubezahlen, wenn diese zuständigen Behörden bei Vorliegen derselben Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen aufgrund eines bilateralen internationalen Abkommens zwischen dem ersten Mitgliedstaat und dem Drittstaat den Anspruch auf die Familienleistungen für ihre eigenen Staatsangehörigen bzw. Einwohner anerkennen, entgegensteht, es sei denn, diese Behörden können eine objektive Rechtfertigung für ihre Weigerung vorbringen.