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16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/19 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad – Haskovo – Bulgarien) – SZ/Mitnitsa Burgas
(Rechtssache C-652/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus der Europäischen Union verbracht werden - Verordnung [EG] Nr. 1889/2005 - Art. 3 Abs. 1 - Verstoß gegen die Anmeldepflicht - Art. 9 Abs. 1 - Im nationalen Recht vorgesehene Sanktionen - Nationale Regelung - Geldbuße und Einziehung der nicht angemeldeten Barmittel zugunsten des Staates - Verhältnismäßigkeit)
(2019/C 423/23)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad – Haskovo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: SZ
Kassationsbeschwerdegegnerin: Mitnitsa Burgas
Beteiligte: Okrazhna prokuratura – Haskovo
Tenor
Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die als Sanktion für einen Verstoß gegen die in Art. 3 dieser Verordnung vorgesehene Anmeldepflicht zusätzlich zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße die Einziehung des nicht angemeldeten Betrags zugunsten des Staates vorsieht