16.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/19


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad – Haskovo – Bulgarien) – SZ/Mitnitsa Burgas

(Rechtssache C-652/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus der Europäischen Union verbracht werden - Verordnung [EG] Nr. 1889/2005 - Art. 3 Abs. 1 - Verstoß gegen die Anmeldepflicht - Art. 9 Abs. 1 - Im nationalen Recht vorgesehene Sanktionen - Nationale Regelung - Geldbuße und Einziehung der nicht angemeldeten Barmittel zugunsten des Staates - Verhältnismäßigkeit)

(2019/C 423/23)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad – Haskovo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: SZ

Kassationsbeschwerdegegnerin: Mitnitsa Burgas

Beteiligte: Okrazhna prokuratura – Haskovo

Tenor

Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die als Sanktion für einen Verstoß gegen die in Art. 3 dieser Verordnung vorgesehene Anmeldepflicht zusätzlich zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße die Einziehung des nicht angemeldeten Betrags zugunsten des Staates vorsieht


(1)  ABl. C 4 vom 7.1.2019.