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15.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 53/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Dezember 2020 — Europäische Kommission/Ungarn
(Rechtssache C-808/18) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Richtlinien 2008/115/EG, 2013/32/EU und 2013/33/EU - Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes - Effektiver Zugang - Verfahren an der Grenze - Verfahrensgarantien - Zwangsweise Unterbringung in Transitzonen - Haft - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Klagen gegen behördliche Entscheidungen, mit denen der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird - Recht, im Hoheitsgebiet zu bleiben)
(2021/C 53/03)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande, A. Tokár und J. Tomkin)
Beklagter: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und M. M. Tátrai)
Tenor
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1. |
Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, aus Art. 6, Art. 24 Abs. 3, Art. 43 und Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und aus den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, verstoßen, dass es
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Ungarn trägt neben seinen eigenen Kosten vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission. |
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4. |
Die Europäische Kommission trägt ein Fünftel ihrer Kosten. |