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1.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — Skatteverket/Sögård Fastigheter AB
(Rechtssache C-787/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die Berichtigung von Vorsteuerabzügen durch einen anderen als den Steuerpflichtigen vorsieht, der den Abzug ursprünglich vorgenommen hat - Verkauf einer Immobilie durch eine Gesellschaft an Privatpersonen, wobei diese Immobilie von dieser Gesellschaft sowie der Gesellschaft, die früher Eigentümerin war, vermietet worden war - Zweck der Mehrwertsteuerpflicht beim Verkauf der Immobilie an Privatpersonen)
(2021/C 35/03)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta förvaltningsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skatteverket
Beklagte: Sögård Fastigheter AB
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 188 Abs. 2 dieser Richtlinie vorsieht, dass der Veräußerer einer Immobilie nicht verpflichtet ist, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, wenn der Erwerber diese Immobilie nur für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, während sie den Erwerber dazu verpflichtet, die Berichtigung dieses Abzugs für den verbleibenden Berichtigungszeitraum vorzunehmen, wenn er die betreffende Immobilie selbst an einen Dritten veräußert, der diese nicht für solche Umsätze nutzt.