3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/5


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti — Rumänien) — World Comm Trading Gfz SRL/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF), Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti

(Rechtssache C-684/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Art. 184 bis 186 - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs - Für innergemeinschaftliche und inländische Warenlieferungen gewährte Rabatte)

(2020/C 255/05)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: World Comm Trading Gfz SRL

Beklagte: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF), Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti

Tenor

1.

Art. 185 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die nationalen Steuerbehörden von einem Steuerpflichtigen eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verlangen müssen, wenn sie, nachdem dieser Rabatte für inländische Warenlieferungen erhalten hat, feststellen, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug höher war als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war.

2.

Art. 185 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Steuerpflichtiger zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, selbst wenn der Lieferer dieses Steuerpflichtigen seine Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat eingestellt hat und dieser Lieferer daher die Erstattung eines Teils der entrichteten Mehrwertsteuer nicht mehr beantragen kann.


(1)  ABl. C 44 vom 4.2.2019.