17.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 271/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Słupsku — Polen) –Strafverfahren gegen JI
(Rechtssache C-634/18) (1)
(„Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2004/757/JI - Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Art. 4 Abs. 2 Buchst. a - Begriff „große Mengen von Drogen“ - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Gleichbehandlung - Art. 20 und 21 - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen - Art. 49)
(2020/C 271/06)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Słupsku
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: JI
Beteiligte: Prokuratura Rejonowa w Słupsku
Tenor
Art. 4 Abs. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels in Verbindung mit dessen Art. 2 Abs. 1 Buchst. c sowie mit den Art. 20, 21 und 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er der Qualifizierung des Besitzes einer erheblichen Menge von Suchtmitteln oder psychotropen Stoffen sowohl für den persönlichen Konsum als auch zum Zweck des illegalen Drogenhandels als strafbare Handlung durch einen Mitgliedstaat nicht entgegensteht, wenn die Auslegung des Begriffs der „erheblichen Menge von Suchtmitteln oder psychotropen Stoffen“ der Einzelfallbeurteilung der innerstaatlichen Gerichte überlassen wird, sofern diese Beurteilung hinreichend vorhersehbar ist.