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29.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — AR/Cooper International Spirits LLC, St Dalfour SAS, Établissements Gabriel Boudier SA
(Rechtssache C-622/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. b - Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 - Art. 12 Abs. 1 - Verfall einer Marke wegen fehlender ernsthafter Benutzung - Recht für den Inhaber der Marke, eine Verletzung seiner ausschließlichen Rechte durch Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten während des Zeitraums vor Wirksamwerden des Verfalls geltend zu machen)
(2020/C 215/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AR
Beklagte: Cooper International Spirits LLC, St Dalfour SAS, Établissements Gabriel Boudier SA
Tenor
Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in Verbindung mit ihrem sechsten Erwägungsgrund sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten danach zulassen können, dass der Inhaber einer Marke, die bei Ablauf der Frist von fünf Jahren ab ihrer Eintragung für verfallen erklärt worden ist, da er sie in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden war, nicht ernsthaft benutzt hat, das Recht behält, Ersatz des Schadens zu verlangen, der entstanden ist, weil ein Dritter vor Wirksamwerden des Verfalls ein ähnliches Zeichen für identische oder mit seiner Marke verwechselbar ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt hat.