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17.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 54/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság – Ungarn) – TB/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
(Rechtssache C-519/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 10 Abs. 2 - Kann-Bestimmung - Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung - In Art. 4 nicht genannter Familienangehöriger - Begriff „Person“ der Unterhalt gewährt wird)
(2020/C 54/09)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TB
Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
Tenor
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, der Schwester eines Flüchtlings die Familienzusammenführung nur dann zu gestatten, wenn diese aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, sofern:
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zum einen diese Unfähigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Flüchtlinge und nach einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände bewertet wird, und |
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zum anderen, auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Flüchtlinge und nach einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände festgestellt werden kann, dass die betroffene Person tatsächlich vom Flüchtling materiell unterstützt wird oder dass der Flüchtling sich als der Familienangehörige erweist, der am besten in der Lage ist, die erforderliche materielle Unterstützung zu leisten. |