5.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/21


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court, des High Court [Irland] — Irland) — Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen OG (C-508/1), PI (C-82/19 PPU)

(Verbundene Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 PPU) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff „ausstellende Justizbehörde“ - Von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ausgestellter Europäischer Haftbefehl - Status - Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses gegenüber einem Organ der Exekutive - Befugnis des Justizministers zu Einzelweisungen - Keine Gewähr für Unabhängigkeit)

(2019/C 263/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegende Gerichte

Supreme Court, High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

OG (C-508/19), PI (C-82/19 PPU)

Tenor

1.

Die Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 PPU werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

2.

Der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden.


(1)  ABl. C 364 vom 8.10.2018.

ABl. C 122 vom 1.4.2019.