9.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/26


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 11. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Městský soud v Praze — Tschechische Republik) — CS u. a./České aerolinie a.s.

(Rechtssache C-502/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf Ausgleich - Flug mit Umsteigen - Flugverbindung aus zwei von unterschiedlichen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Flügen - Große Verspätung, die beim zweiten, von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführten Flug aufgetreten ist, dessen Abflug- und Ankunftsort außerhalb der Europäischen Union liegen)

(2019/C 305/32)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Městský soud v Praze

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CS, DR, EQ, FP, GO, HN, IM, JL, KK, LJ, MI

Beklagte: České aerolinie a.s.

Tenor

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, Zwischenlandung auf dem Flughafen eines Drittlands und Zielflughafen in einem anderen Drittland, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, seinen Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den zweiten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den ersten Flug durchgeführt hat.


(1)  ABl. C 341 vom 24.9.2018.