11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/32


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg – Deutschland) – GP/Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Baden-Württemberg West

(Rechtssache C-473/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Unionsvorschriften über die Währungsumrechnung - Verordnung [EG] Nr. 987/2009 - Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Berechnung des Unterschiedsbetrags von Familienzulagen, der an einen Arbeitnehmer zu zahlen ist, der in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat und in der Schweiz arbeitet - Bestimmung des Bezugszeitpunkts für den Umrechnungskurs)

(2019/C 383/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: GP

Beklagte: Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Baden-Württemberg West

Tenor

1.

Bei der Währungsumrechnung von Kindergeld zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung wirkt es sich auf die Anwendung und die Auslegung von Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 sowie des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung Nr. 987/2009 nicht aus, dass die betreffende Leistung von einem schweizerischen Träger in Schweizer Franken bewirkt wird.

2.

Der Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist dahin auszulegen, dass dessen Nr. 2 bei der Umrechnung von Währungen, in denen Kinderzulagen angegeben sind, zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung anwendbar ist.

3.

Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen mit der Wendung „Tag …, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat“ im Sinne dieser Bestimmung der Tag gemeint ist, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistung vornimmt.


(1)  ABl. C 427 vom 26.11.2018.