17.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/17


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Gerona — Spanien) — ZX/Ryanair DAC

(Rechtssache C-464/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Bestimmung des für die Entscheidung über eine Klage auf Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges zuständigen Gerichts - Art. 7 Nr. 5 - Betrieb einer Zweigniederlassung - Art. 26 - Stillschweigende Vereinbarung - Notwendigkeit der Einlassung des Beklagten)

(2019/C 206/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil no 1 de Gerona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ZX

Beklagte: Ryanair DAC

Tenor

1.

Art. 7 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Rechtsstreit über eine nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene und gegen eine Fluggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gerichtete Klage auf Ausgleichszahlung nicht deshalb zuständig ist, weil diese Gesellschaft im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts über eine Zweigniederlassung verfügt, ohne dass diese an dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem betreffenden Fluggast beteiligt ist.

2.

Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Beklagte keine Stellungnahme abgegeben oder sich nicht eingelassen hat, nicht anwendbar ist.


(1)  ABl. C 392 vom 29.10.2018.