2.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato - Italien) – Arriva Italia Srl, Ferrotramviairia SpA, Consorzio Trasporti Aziende Pugliesi (CO.TRA.P)/Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

(Rechtssache C-385/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff - In Schwierigkeiten befindliches öffentliches Eisenbahnunternehmen - Beihilfemaßnahmen - Bereitstellung einer Finanzhilfe - Zweck - Weiterbetrieb des öffentlichen Eisenbahnunternehmens - Bereitstellung von Mitteln und Beteiligung am Kapital dieses öffentlichen Unternehmens - Übertragung in das Kapital eines anderen öffentlichen Unternehmens - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Pflicht, neue Beihilfen im Voraus anzumelden)

(2020/C 68/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Arriva Italia Srl, Ferrotramviairia SpA, Consorzio Trasporti Aziende Pugliesi (CO.TRA.P)

Beklagte: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

Beteiligte: Ferrovie dello Stato Italiane SpA, Gestione Commissariale per Le Ferrovie del Sud Est e Servizi Automobilistici Srl a socio unico, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Tenor

1.

Art. 107 AEUV ist dahin auszulegen, dass – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen – sowohl die Bereitstellung eines Geldbetrags für ein in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befindliches öffentliches Unternehmen als auch die Übertragung der gesamten Beteiligung eines Mitgliedstaats am Kapital dieses Unternehmens auf ein anderes öffentliches Unternehmen, und zwar ohne Gegenleistung, aber unter Verpflichtung letzteren Unternehmens, das Ungleichgewicht hinsichtlich der Vermögenslage des ersteren zu beseitigen, als „staatliche Beihilfen“ im Sinne dieses Artikels eingestuft werden können.

2.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass, wenn Maßnahmen wie die Bereitstellung eines Geldbetrags für ein in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befindliches öffentliches Unternehmen oder die Übertragung der gesamten Beteiligung eines Mitgliedstaats am Kapital dieses Unternehmens auf ein anderes öffentliches Unternehmen, und zwar ohne Gegenleistung, aber unter Verpflichtung letzteren Unternehmens, das Ungleichgewicht hinsichtlich der Vermögenslage des ersteren zu beseitigen, als „staatliche Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 AEUV anzusehen sind, das vorlegende Gericht alle Konsequenzen daraus zu ziehen hat, dass diese Beihilfen entgegen Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet wurden und daher als rechtswidrig anzusehen sind.


(1)  ABl. C 294 vom 20.8.2018.