13.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/12


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen - Belgien) – Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)/Mbutuku Kanyeba (C-349/18), Larissa Nijs (C-350/18), Jean-Louis Anita Dedroog (C-351/18)

(Verbundene Rechtssachen C-349/18 bis C-351/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Rechte und Pflichten der Fahrgäste - Verordnung [EG] Nr. 1371/2007 - Art. 3 Nr. 8 - Beförderungsvertrag - Begriff - Fahrgast, der beim Einstieg in den Zug keine Fahrkarte hat - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Allgemeine Beförderungsbedingungen eines Eisenbahnunternehmens - Bindende Rechtsvorschriften - Vertragsstrafeklausel - Befugnisse des nationalen Gerichts)

(2020/C 10/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Vredegerecht te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)

Beklagte: Mbutuku Kanyeba (C-349/18), Larissa Nijs (C-350/18), Jean-Louis Anita Dedroog (C-351/18)

Tenor

1.

Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Situation, in der ein Fahrgast in einen frei zugänglichen Zug einsteigt, um eine Fahrt zu unternehmen, ohne sich eine Fahrkarte besorgt zu haben, unter den Begriff „Beförderungsvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

2.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher vorgesehenen Vertragsstrafeklausel feststellt, zum einen daran hindert, die Höhe der mit dieser Klausel zulasten dieses Verbrauchers auferlegten Vertragsstrafe zu mäßigen, und zum anderen daran hindert, die missbräuchliche Klausel in Anwendung nationaler vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, es sei denn, der betreffende Vertrag kann bei Wegfall der missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen und die Nichtigerklärung des gesamten Vertrags setzt den Verbraucher besonders nachteiligen Folgen aus.


(1)  ABl. C 294 vom 20.8.2018.