10.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/2


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bonn — Deutschland) — Thomas Leonhard/DSL-Bank — eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG

(Rechtssache C-301/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2002/65/EG - Im Fernabsatz geschlossener Darlehensvertrag - Widerrufsrecht - Folgen - Art. 7 Abs. 4 - Rückgewähr der empfangenen Leistungen - Zahlung von Nutzungsersatz - Pflicht des Anbieters - Ausschluss)

(2020/C 262/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Bonn

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Thomas Leonhard

Beklagte: DSL-Bank — eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG

Tenor

Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.


(1)  ABl. C 285 vom 13.8.2018.