17.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Poznaniu — Polen) — Aqua Med sp. z o.o./Irena Skóra
(Rechtssache C-266/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 1 Abs. 2 - Anwendungsbereich der Richtlinie - Klausel, wonach sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach den allgemeinen Vorschriften bestimmt - Art. 6 Abs. 1 - Missbräuchlichkeitskontrolle von Amts wegen - Art. 7 Abs. 1 - Pflichten und Befugnisse des nationalen Gerichts)
(2019/C 206/17)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Poznaniu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Aqua Med sp. z o.o.
Beklagte: Irena Skóra
Tenor
1. |
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren streitige, die hinsichtlich der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien allgemein auf das einschlägige nationale Recht verweist, nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist. |
2. |
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er Verfahrensvorschriften nicht entgegensteht, auf die eine Vertragsklausel verweist und die dem Gewerbetreibenden für eine Klage wegen geltend gemachter Nichterfüllung eines Vertrags durch den Verbraucher die Wahl zwischen dem zuständigen Gericht des Wohnorts des Beklagten und dem des Erfüllungsorts des Vertrags ermöglicht, sofern die Wahl des Erfüllungsorts des Vertrags für den Verbraucher keine Verfahrensbedingungen zur Folge hat, die geeignet sind, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das ihm die Unionsrechtsordnung verleiht, übermäßig einzuschränken, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. |