8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/15


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg — Deutschland) — NK

(Rechtssache C-231/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - Verordnung [EG] Nr. 561/2006 - Verordnung [EU] Nr. 165/2014 - Pflicht zur Benutzung eines Fahrtenschreibers - Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden)

(2019/C 131/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Oldenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

NK

Beteiligte: Staatsanwaltschaft Oldenburg, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

Tenor

Der Ausdruck „lokale Märkte“ in Art. 13 Abs. 1 Buchst. p der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er weder die Transaktion, die zwischen einem Viehgroßhändler und einem Landwirt stattfindet, noch den Viehgroßhändler selbst bezeichnen kann, so dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme nicht auf Fahrzeuge ausgeweitet werden kann, mit denen lebende Tiere direkt von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Schlachthäusern befördert werden.


(1)  ABl. C 221 vom 25.6.2018.