29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/13


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Krohn & Schröder GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Hafen

(Rechtssache C-226/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 212a - Einfuhrverfahren - Zollschuld - Befreiung - Dumping - Subventionen - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China - Durchführungsverordnungen [EU] Nr. 1238/2013 und [EU] Nr. 1239/2013 zur Einführung eines Antidumpingzolls und eines Ausgleichszolls - Befreiungen)

(2019/C 255/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Krohn & Schröder GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Hafen

Tenor

1.

Art. 212a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf die in Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China bzw. in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China vorgesehenen Befreiungen von Antidumpingzöllen und Ausgleichszöllen anwendbar ist.

2.

Art. 212a der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass bei seiner Anwendung im Fall der Entstehung einer Zollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 in geänderter Fassung wegen Überschreitung der Frist nach Art. 49 Abs. 1 dieser Verordnung die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2013 aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn das Unternehmen, das mit dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen genannten Unternehmen, das die betreffende Ware hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt hat, verbunden ist, nicht als Einführer der betreffenden Ware tätig war und auch nicht für deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gesorgt hatte, jedoch eine diesbezügliche Absicht besaß und die betreffende Ware auch tatsächlich geliefert erhielt.


(1)  ABl. C 268 vom 30.7.2018.