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11.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 161/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) — Portugal) — Idealmed III — Serviços de Saúde SA/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-211/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Befreiungen - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen - Krankenhauseinrichtungen - Leistungen, die unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind - Art. 377 und 391 - Ausnahmen - Möglichkeit der Wahl der Besteuerungsregelung - Beibehaltung der Besteuerungsregelung - Änderung der Umstände der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit)
(2020/C 161/06)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Idealmed III — Serviços de Saúde SA
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
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1. |
Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei der Prüfung der Frage, ob die von einer privaten Krankenhauseinrichtung durchgeführten Heilbehandlungen, die dem Gemeinwohl dienen, unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für die in dieser Bestimmung genannten Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, berücksichtigen können, dass diese Heilbehandlungen im Rahmen von Vereinbarungen mit den Behörden dieses Mitgliedstaats zu den in diesen Vereinbarungen festgelegten Preisen durchgeführt werden, deren Kosten teilweise von den Trägern der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats getragen werden. |
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2. |
Art. 391 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit ihrem Art. 377 und den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der steuerlichen Neutralität ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass die von einer privaten Krankenhauseinrichtung durchgeführten, in den Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie fallenden Heilbehandlungen von der Mehrwertsteuer befreit werden, weil seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Einrichtung für die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehene Besteuerungsregelung (wonach ein Steuerpflichtiger, der eine solche Wahl trifft, verpflichtet ist, während eines bestimmten Zeitraums, der noch nicht abgelaufen ist, diese Regelung beizubehalten) optiert hat, hinsichtlich der Ausübung ihrer Tätigkeiten eine Änderung eingetreten ist. |