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9.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Januar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 14 de Madrid – Spanien) – Almudena Baldonedo Martín/Ayuntamiento de Madrid
(Rechtssache C-177/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Art. 151 und 153 AEUV - Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anwendbarkeit - Ungleichbehandlung wegen der öffentlich-oder privatrechtlichen Regelung des Arbeitsverhältnisses nach nationalem Recht)
(2020/C 77/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Contencioso-Administrativo no 14 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Almudena Baldonedo Martín
Beklagter: Ayuntamiento de Madrid
Tenor
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1. |
Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Zahlung einer Entschädigung bei Beendigung der Verwendung weder an als Interimsbeamte befristet beschäftigte Arbeitnehmer noch an Laufbahnbeamte, die ihrerseits im Rahmen einer unbefristeten Arbeitsbeziehung beschäftigt sind, vorsieht, während er die Zahlung einer solchen Entschädigung an unbefristet eingestellte Vertragsbedienstete bei der Kündigung ihres Vertrags aus sachlichem Grund vorsieht. |
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2. |
Die Art. 151 und 153 AEUV sowie Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die keine Zahlung einer Entschädigung an als Interimsbeamte befristet beschäftigte Arbeitnehmer bei Beendigung ihrer Verwendung vorsieht, während befristet beschäftigten Vertragsbediensteten bei Auslaufen ihres Arbeitsvertrags eine Entschädigung gewährt wird. |