9.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/13


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — A/Udlændinge- og Integrationsministeriet

(Rechtssache C-89/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Familienzusammenführung von Ehegatten - Neue Beschränkung - Zwingender Grund des Allgemeininteresses - Erfolgreiche Integration - Wirksame Steuerung der Migrationsströme - Verhältnismäßigkeit)

(2019/C 305/16)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A

Beklagter: Udlændinge- og Integrationsministeriet

Tenor

Art. 13 des vom Assoziationsrat, der durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet wurde, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits sowie den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, erlassenen Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme, die die Familienzusammenführung eines türkischen Arbeitnehmers, der sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält, und seines Ehegatten an die Voraussetzung knüpft, dass die Bindungen der Ehegatten zu diesem Mitgliedstaat enger sind als die zu einem Drittstaat, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Eine solche Beschränkung ist nicht gerechtfertigt.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.