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8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio — Italien) — Antonio Pasquale Mastromartino/Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
(Rechtssache C-53/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Märkte für Finanzinstrumente - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 8, 23, 50 und 51 - Anwendungsbereich - Finanzberater außerhalb der Geschäftsräume der Firma - Vermittler, der Angeklagter in einem Strafverfahren ist - Nationales Recht, das die Möglichkeit vorsieht, die Ausübung der Tätigkeit vorübergehend zu verbieten - Grundfreiheiten - Rein interner Sachverhalt - Unanwendbarkeit)
(2019/C 230/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale amministrativo regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Antonio Pasquale Mastromartino
Beklagte: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
Tenor
Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 geänderten Fassung, insbesondere ihre Art. 8, 23, 50 und 51, die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Tätigkeit eines Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma weder in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie noch in den der Art. 49 und 56 AEUV noch in den der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit fällt. In einer solchen Situation stehen die Art. 8, 23, 50 und 51 dieser Richtlinie, die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit einem solchen Verbot nicht entgegen.