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8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mau 2019 (Vorabentscheidungsersuchen Okrazhen sad — Blagoevgrad — Bulgarien) — Brian Andrew Kerr/Pavlo Postnov, Natalia Postnova
(Rechtssache C-25/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 1 Buchst. a - Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ - Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Gebäudes - Verpflichtung der Miteigentümer, die mit dieser Entscheidung festgesetzten Jahresbeiträge zum Haushalt der Eigentümergemeinschaft zu entrichten - Klage auf Erfüllung dieser Verpflichtung - Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung [EG] Nr. 593/2008 - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c - Begriffe „Dienstleistungsvertrag“ und „Vertrag, der ein unbewegliches Recht zum Gegenstand hat“ - Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Gebäudes über die Ausgaben für die Instandhaltung von dessen gemeinschaftlichen Bereichen)
(2019/C 230/12)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Okrazhen sad — Blagoevgrad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Brian Andrew Kerr
Beklagte: Pavlo Postnov, Natalia Postnova
Tenor
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1. |
Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit über eine Zahlungsverpflichtung, die sich aus einer Entscheidung ergibt, die von der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und kraft Gesetzes aufgrund der besonderen Inhaberschaft eines Rechts entsteht, mit der Mehrheit ihrer Mitglieder getroffen wird, aber alle ihre Mitglieder bindet, einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung betrifft. |
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2. |
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, der eine Zahlungsverpflichtung betrifft, die sich aus einer Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes ergibt und auf die Ausgaben für die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche dieses Gebäudes bezieht, als ein Rechtsstreit über einen Dienstleistungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. |