9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs – Österreich) – Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland Limited

(Rechtssache C-18/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsgesellschaft - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2000/31/EG - Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Mittler auftreten - Art. 14 Abs. 1 und 3 - Anbieter von Hosting-Diensten - Möglichkeit, vom Anbieter zu verlangen, dass er eine Rechtsverletzung abstellt oder verhindert - Art. 18 Abs. 1 - Persönliche, sachliche und räumliche Grenzen der Tragweite einer Verfügung - Art. 15 Abs. 1 - Keine allgemeine Überwachungspflicht)

(2019/C 413/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eva Glawischnig-Piesczek

Beklagte: Facebook Ireland Limited

Tenor

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,

einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;

einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen;

einem Hosting-Anbieter aufzugeben, im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.


(1)  ABl. C 104 vom 19.3.2018.