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12.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa — Lettland) — „Oribalt Rīga“ SIA, vormals „Oriola Rīga“ SIA/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-1/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 30 Abs. 2 Buchst. b und c - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Art. 152 Abs. 1 Buchst. a und b - Ermittlung des Zollwerts der Waren - Begriff „Gleichartige Waren“ - Arzneimittel - Berücksichtigung aller Faktoren, die den wirtschaftlichen Wert des betreffenden Arzneimittels beeinflussen können - Frist von 90 Tagen, innerhalb deren die eingeführten Waren in der Europäischen Union verkauft werden müssen - Ausschlussfrist - Keine Berücksichtigung von Handelsrabatten)
(2019/C 270/09)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Oribalt Rīga“ SIA, vormals „Oriola Rīga“ SIA
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Tenor
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1. |
Art. 30 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Zollbehörde, wenn der Zollwert von Waren wie den in Rede stehenden Arzneimitteln anhand der in dieser Bestimmung vorgesehenen deduktiven Methode berechnet wird, zur Bestimmung „gleichartiger Waren“ alle relevanten Gesichtspunkte wie die Zusammensetzung dieser Arzneimittel, ihre Ersetzbarkeit im Hinblick auf ihre Wirkungen und ihre Austauschbarkeit im Handel berücksichtigen muss, indem sie eine Tatsachenwürdigung vornimmt und dabei alle Gesichtspunkte, einschließlich der Marktstellung des eingeführten Arzneimittels und seines Herstellers, berücksichtigt, die sich auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Arzneimittel auswirken können. |
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2. |
Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des Preises je Einheit der eingeführten Waren anhand der in Art. 30 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung vorgesehenen Methode die in Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 festgelegte Frist von 90 Tagen, innerhalb deren die eingeführten Waren in der Union verkauft werden müssen, eine Ausschlussfrist ist. |
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3. |
Art. 30 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Ermäßigungen des Verkaufspreises eingeführter Waren bei der Ermittlung ihres Zollwerts anhand dieser Bestimmung nicht berücksichtigt werden können. |