Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 26. September 2017 –
Wall Street Systems UK/EZB
(Rechtssache T‑579/17 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Lieferung eines Liquiditätsverwaltungssystems – Zurückweisung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
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1. |
Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Einstweilige Anordnungen–Voraussetzungen für die Gewährung–Fumus boni iuris–Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden–Kumulativer Charakter–Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 13, 14) |
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2. |
Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs- Voraussetzungen für die Gewährung–Dringlichkeit–Beurteilung im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe–Schwerer Schaden–Hinlänglichkeit bei besonders gewichtigem fumus boni iuris aufgrund einer offenkundigen und schwerwiegenden Rechtswidrigkeit (Art. 278 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47) (vgl. Rn. 18-20) |
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3. |
Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Voraussetzungen für die Gewährung–Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden–Verlust einer Chance–Voraussetzung (Art. 278 AEUV) (vgl. Rn. 21) |
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung über die Zurückweisung des Rechtsbehelfs der Antragstellerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens 2016/S 093‑165651
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Der Beschluss vom 29. August 2017 in der Rechtssache T‑579/17 R wird aufgehoben. |
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3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |