Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 26. September 2017 –
Wall Street Systems UK/EZB

(Rechtssache T‑579/17 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Lieferung eines Liquiditätsverwaltungssystems – Zurückweisung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Einstweilige Anordnungen–Voraussetzungen für die Gewährung–Fumus boni iuris–Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden–Kumulativer Charakter–Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 13, 14)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs- Voraussetzungen für die Gewährung–Dringlichkeit–Beurteilung im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe–Schwerer Schaden–Hinlänglichkeit bei besonders gewichtigem fumus boni iuris aufgrund einer offenkundigen und schwerwiegenden Rechtswidrigkeit

(Art. 278 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47)

(vgl. Rn. 18-20)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Voraussetzungen für die Gewährung–Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden–Verlust einer Chance–Voraussetzung

(Art. 278 AEUV)

(vgl. Rn. 21)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung über die Zurückweisung des Rechtsbehelfs der Antragstellerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens 2016/S 093‑165651

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Der Beschluss vom 29. August 2017 in der Rechtssache T‑579/17 R wird aufgehoben.

3. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.